Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachstehend geben wir Euch ein Urteil zum Restwert aus München bekannt. Die Versicherungssachbearbeiter warten bei der Abrechnung der Unfallschäden wohl immer bis die relevanten BGH-Urteile sich etwas „gesetzt“ haben und dann versuchen sie es wieder mit der alten Leier, die nicht maßgeblichen Restwertgebote aus der Restwertbörse zu realisieren. Vielleicht sollte der entsprechende Sachverständige auch die alte Leier wieder anwerfen und überprüfen, wie der höhere Restwert bei der Versicherung zustande gekommen ist? Vor allem sollte er überprüfen, in welcher Restwertbörse und auf Grundlage welcher Lichtbilder dieser höhere, aber grundsätzlich nicht maßgebliche, Restwertbetrag zustande kam. Lag vielleicht ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz vor, indem ohne Zustimmung des Sachverständigen Lichtbilder aus seinem Gutachten in der Internetrestwertbörse veröffentlicht wurden? Trotz der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Restwertbörsen (vgl. BGH WRP 2010, 927 = ZfS 2010, 554) werden offenbar rechtswidrig weiterhin – ohne Zustimmung des Sachverständigen – Lichtbilder aus den Schadensgutachten in den Internetrestwertbörsen eingestellt. Diese rechtswidrige Masche sollten die betreffenden Sachverständigen jetzt tunlichst schließen. Es kann doch nicht angehen, dass die Versicherer den Geschädigten massenhaften Versicherungsbetrug anlasten wollen, selbst aber bei Restwertgeboten aus dem Internet-Sondermarkt ständig gegen Recht und Gesetz verstoßen. Lest selbst das Urteil des Amtsrichters aus München und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und einen schönen Tag der deutschen Einheit
Willi Wacker
Amtsgericht München
Az.: 345 C 26345/13
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
…
– Beklagte –
wegen Schadensersatzes
erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht … am 24.01.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 3 ZPO folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 1.130,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.03.2013 zuzüglich 603,93 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 06.10.2013 zu bezahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenpartei.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 1.130,– € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klagepartei macht gegen die Beklagte Schadenersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 13.02.2013 in München ereignete.
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung des schadensverursachenden Fahrzeugs ist unstreitig.
Mit Schreiben vom 14.02.2013 meldete die Klagepartei den Unfall bei der Beklagten und mit Schreiben vom 23.02.2013 machte die Klagepartei ihre Schadensersatzansprüche auf Totalschadensbasis mit einer Wiederbeschaffungswert von 5.317,07 € und einem Restwert von 300,-€ geltend. Dieser Restwert entstammte einem Sachverständigengutachten, welches die Klagepartei in Auftrag gegeben hatte.Die Beklagte unterbreitete der Klagepartei ein Restwertangebot in Höhe von 1.430,– € mit Schreiben vom 01.03.2013.
Die Klagepartei beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.130,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.03.2013 sowie weitere 603,93 € aussergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen ini Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bringt vor, dass sich die Klagepartei auf das wirksame Restwertangebot hätte einlassen müssen.
Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klagepartei steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 BGB, § 115 VVG zu.
Nach Darstellung der Klagepartei erfolgte die Reparatur noch im Februar 2013.
“ Im Veräusserungsfali genügt der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs.2 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräusserung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zum demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als
Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat „ (so BGH, Urteil vom 13.10.2009, VI ZR 318/08).
Dem Geschädigten verbleibt im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs.2 BGB regelmäßig nur dann ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung durch ein eigenes Gutachten realisiert und der Erlös sich später im Prozess als zu niedrig erweist. Der Kläger hat hier ein Gutachten erholt, welches den Restwert auf Grundlage von 3 Angeboten errechnet. Für den Kläger bestanden hier keinerlei Anhaltspunkte, an der Berechnung in dem von ihm erholten Gutachten zu zweifeln. Auf Grundlage dieses Gutachtens durfte der Kläger disponieren. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass diese Dispositionsfreiheit nicht nur für den Fall der Veräußerung gilt, sondern auch für den Fall einer Reparatur. Auf die Frage der ordnungsgemäßen und fachgerechten Reparatur kam es dabei nicht an.
“ Entsprechendes hat zwar zu gelten, wenn der Geschädigte nach der Einholung eine Sachverständigengutachtens, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, im Ver trauen auf den darin genannten Restwert und der sich daraus ergebenden Schadener satzleistung des Unfallgegners, sein unfallbeschädigtes Fahrzeug repariert und weiter nutzt.“ (so BGH Urteil vom 13.10.2009, VI ZR 318/08.
Der Kläger muss auch nicht auf ein Restwertangebot der Beklagten warten (so Landgericht München I, Aktenzeichen: 17 S 6667/12).
“ Damit durfte der Kläger zügig mit der Reparatur seines Fahrzeugs beginnen, da die An nähme des Restwertangebotes der Beklagten nicht mehr möglich war, muss er sich lediglich den von seinem Sachverständigen angesetzten Restwert anrechnen lassen.“ (so Landgericht München I am angegebenen Ort).
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich aus dem erfolgreichen Gegenstandswert.
Bei Ansatz der 1,3-Gebühr zuzüglich Nebenkostenpauschale und Umsatzsteuer errechnen sich diese.
Der Kläger hat nicht, wie von der Beklagtenpartei vorgebracht, eine 1,5-Gebühr geltend gemacht, sondern lediglich eine 1,3-Gebühr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 711 ZPO.