Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
hier und heute stellen wir Euch noch ein Urteil des AG München zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG vor. Das Urteil datiert zeitlich nach dem JVEG-Beschluss des OLG München vom 12.3.2015 –10 U 579/15-, den wir am 26.03.2015 hier im Captain-Huk-Blog veröffentlicht hatten. Der Amtsrichter des AG München nimmt im Rahmen der Urteilsbegründung explizit Bezug auf diesen Beschluss. Na, das zeigt doch, dass Gerichte nicht mehr blind der Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Saarbrücken mit ihrer JVEG-basierten Entscheidung 13 S 41/13, die noch nicht einmal rechtskräftig ist, folgen. Damit ist dann aber auch das Vorbringen der HUK-COBURG und ihrer Anwälte hinfällig geworden. Eine Anwendung des JVEG auf Privatgutachter widerspricht eindeutig der Rechtsprechung des BGH. Das wird der BGH in der erneuten Revision zu bedenken haben, zumal der Entscheidung VI ZR 67/06 des VI. Zivilsenates am 23.1.2007 eine Anwendung des JVEG beim Grundhonorar und bei den Nebenkosten zugrunde lag. Wichtig ist auch der Satz im Urteil, dass der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Wir halten daher die Entscheidung des AG München vom 20.3.2015 gegen die HUK-COBURG für eine zielführende Entscheidung. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch die Kanzlei Kaiser & Kollegen aus 68199 Mannheim.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht München
Az.: 345 C 29785/14
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Martin-Greif-Str. 1, 80336 München
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht S. am 20.03.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 331,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.10.2011 sowie weitere 70,20 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.
im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Klagepartei hat auch hinsichtlich der hier geltend gemachten Sachverständigenkosten gemäß § 249 BGB einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht. Das Sachverständigengutachten dient der Ermittlung des Schadensumfangs. Die Kosten hierfür hat der Ersatzpflichtige als Sachfolgeschaden gem. § 249 II 1 BGB zu tragen. Durch das Sachverständigengutachten wird der Geschädigte häufig erst in die Lage versetzt, zu entscheiden, welche konkrete Schadensabrechnungsart erwählen will. Darüber hinaus dient das Gutachten auch der Beweissicherung. Bei der Beurteilung welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten abzustellen. (BGHZ 61, 346, 348) Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. (BGH Urteil vom 22. 7. 2014 Aktenzeichen VI ZR 357/13).
Dies ist allerdings erst dann gegeben, wenn eine augenfällige Überteuerung vorliegt. (LG München I Urteil vom 25.7.2014 Az.17 S 4738/14).
Nachdem die Beklagte vorprozessual 466 € bezahlt hat Und die Klagepartei von sich aus bereits mehrere Abzüge vorgenommen hat, besteht noch ein weiterer Restanspruch in Höhe der Klageforderung.
Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens über einen Kraftfahrzeugunfallschaden ist ein Werkvertrag. Die Vergütung für ein Verkehrsunfallgutachten eines Sachverständigen richtet sich, wenn keine bestimmte Vergütung vereinbart worden ist mangels einer Taxe i.S.v. § 632 II BGB nach der üblichen Vergütung. (BGH Urteil vom 10.10.2006 AZ. X ZR 42/06).
Ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar kann grundsätzlich als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 I11 BGB verlangt werden (BGH NJW 2007, 1450). Allein dadurch, dass ein Sachverständiger eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, überschreitet er die Grenzen zulässiger Preisgestaltung grundsätzlich nicht (BGH NJW 2006, 2472).
Zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, ist ein Geschädigter grundsätzlich nicht verpflichtet (BGH NJW 2007, 1450; OLG Nürnberg SP 2002, 358 = VRS 103 [2002] 321 = OLGR 2002, 471 = NVwZ-RR 2002, 711, OLG München 10 U 3258/09).
Es ist für das Gericht kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ersichtlich. Der in Rechnung gestellte Betrag bietet nicht von vornherein Anlass dafür diesen als überhöht und ungerechtfertigt anzusehen. Die Rechtsbeziehung zwischen Geschädigtem und Sachverständigem unterliegt dem Werksvertragsrecht, der Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe, dessen etwaiges Verschulden sich der Auftraggeber anrechnen lassen müsste.
Die hier geltend gemachte Höhe der Sachverständigenkosten ist nicht unangemessen hoch.
Dementsprechend spielt die Frage einer möglichen Erkennbarkeit der Überteuerung hier keine Rolle, da sich die Forderung im Rahmen des Üblichen hält. Es ist ja durchaus denkbar, dass bei der Geltendmachung durch den Sachverständigen selbst insoweit strengere Anforderungen gestellt werden.
Nach der Honorarbefragung des BVSK 2011 ist die hier geltend gemachte Summe in der dort aufgeführten Spanne, so dass sie als üblich anzusehen ist. Dabei ist das Gericht gemäß § 287 ZPO vorgegangen. Dabei ist das richterliche Ermessen so auszuüben, dass wesentliche entscheidungserhebliche Tatsachen nicht außer Acht gelassen werden und der Schätzung keine unrichtigen Maßstäbe zu Grunde gelegt werden. Selbstverständlich kommen neben der Befragung des BVSK auch andere Maßstäbe für die gerichtliche Beurteilung in Frage, die Befragung des BVSK ist nur eine von mehreren möglichen Grundlagen der Schätzung. Dementsprechend ist die Überprüfung der Schätzung auch darauf beschränkt, ob Rechtsgrundsätze der Bemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt wurden, (so BGH NJW 2011, S. 852,853).
Auch insoweit verweist das Gericht auf die nunmehr herrschende Rechtsprechung, dass auch die Schadenshöhe als Berechnungsgrundlage für die Sachverständigenkosten anzunehmen ist. Dies umso mehr, nachdem es immer noch keine Honorarverordnung für die Sachverständigen im Kfz-Gewerbe gibt (LG Hamburg Urteil vom 23.07.2007 – 331 S 15/07; LG Leipzig Urteil vom 20.07.2007 – 90 354/07). Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung ein wesentliches lndiz.(BGH Urteil vom 11.2.2014 Az.VI ZR 225/13).
Auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten ist, nach tatrichterlicher Schätzung gemäß § 287 ZPO, die Üblichkeit nicht überschritten, so dass die Gesamtrechnung des Sachverständigen, wie sie die Klagepartei hier vorgelegt hat, als angemessene Sachverständigenvergütung nicht zu beanstanden ist.
Dabei hat das Gericht auch wieder die Honorarbefragung des BVSK 2011 berücksichtigt. Nach Ansicht des Gerichts ist es nur konsequent Haupt- und Nebenforderung nach dem gleichen Bewertungsmaßstab zu beurteilen also der Honorarbefragung des BVSK. Wie bereits dargestellt, kommen selbstverständlich auch andere Beurteilungsgrundlagen in Frage. Weiterhin hat das Gericht auch eine Gesamtschau von Grundhonorar und Nebenkosten vorgenommen, da bei entsprechend niedrigem Grundhonorar eine etwas höhere Kalkulation der Nebenkosten denkbar ist.
Die Beklagte hatte zutreffend ausgeführt, dass die BVSK Honorarbefragung eine von mehreren Schätzgrundlagen darstellt.
Das Gericht hat auch berücksichtigt, dass das Grundhonorar den möglichen Rahmen bei weitem nicht ausschöpft.
Der BGH hat explizit ausgeführt, dass „die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters sei. Es sei insbesondere nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben“. Dementsprechend war auch die Berufung nicht zuzulassen, da nach der bisherigen Rechtsprechung des Landgerichts München I auch die Befragung des BVSK als mögliche Schätztgrundlage anerkannt ist. Es ist auch nicht zu erwarten, dass das Landgericht München I die Befragung des BVSK künftig als ungeeignet betrachten wird, letztlich kann sich das Gericht bei der Frage der Berufungszulassungs aber natürlich nur an bereits erfolgten Entscheidungen orientieren. Der BGH hat bereits in seinem Urteil vom 23. Januar 2007 ausgeführt: „Nach dem genannten Urteil ist auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter nicht angebracht. Der Anwendungsbereich des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Einer Übertragung auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen Sachverständigen, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften, während die Haftung gerichtlicher Sachverständiger der Sonderregelung des § 839a BGB unterliegt, die die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat, damit der Sachverständige, der nach den Verfahrensordnungen (§ 407 ZPO, § 75 StPO) regelmäßig zur Übernahme der Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 – X ZR 122/05).“ Das LG München I betrachtet die Honorarbefragung des BVSK als eine geeignete Schätzgrundlage.“Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann nicht der Fall, wenn die Sachverständigenkosten ganz oder weitgehend im Rahmen der BVSK-Tabelle liegen.“(so Landgericht München I Urteil vom 25.7.2014 AZ.17 S 4738/14).
Nun hat das Oberlandesgericht München durch Beschluss vom 12.3.2015 AZ. 10 U 579/15 entsprechend der bestehenden Rechtsprechung des BGH festgestellt: „der Senat hält es jedoch für rechtsfehlerfrei, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Honorar, das sich im Bereich des BVSK-Korridors befindet, als branchenüblich angesehen wird.“
In diesem Beschluss hat sich das Oberlandesgericht auch mit dem JVEG beschäftigt: „der Bundesgerichtshof hat die Übertragbarkeit des für gerichtliche Sachverständige geltenden JVEG auf private Sachverständige mit Blick auf die unterschiedliche Haftungssituation mehrfach abgelehnt…..Das Justizvergütungs-und Entschädigungsgesetz stellt keine Orientierungshilfe bei
der Bemessung der Angemessenheit von Nebenkosten der privaten Sachverständigen dar.“
Dementsprechend war das Gericht auch keinesfalls gehalten die Berufung zuzulassen, nur weil es entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des OLG München das JVEG nicht herangezogen hat.
Offensichtlich handelt sich dabei um die von der Klagepartei erwartete Entscheidung des zehnten Senats des Oberlandesgerichts Münchens.
Die Klage war daher in Höhe des noch nicht bezahlten Restbetrages begründet.
Die geltend gemachten Mahnkosten waren nach der zutreffenden Darstellung des Beklagtenvertreters nicht erstattungsfähig.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind schlüssig dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Das Urteil ist dennoch nicht ganz frei von Mängeln:
„Es ist ja durchaus denkbar, dass bei der Geltendmachung durch den Sachverständigen selbst insoweit strengere Anforderungen gestellt werden.“
Warum soll das so sein? Abgetretener Schadenersatz bleibt Schadenersatz!
„Nach der Honorarbefragung des BVSK 2011 […]“ und „Dabei hat das Gericht auch wieder die Honorarbefragung des BVSK 2011 berücksichtigt.“
Warum diese Hilfskrücke? Warum nicht eine andere Honorarbefragung? Warum überhaupt eine? Überhöhung für den Geschädigten nicht erkennbar, basta!
Insgesamt zwar ein schönes Urteil, aber im Detail ist noch Luft nach oben für das 100%-Urteil.
Viele Grüße
Kai
@Willi Wacker
@Kai
Die Überlegung dieses Amtsrichters des AG München ist unverständlich, denn es geht doch nach wie vor um den Schadenersatzanspruch des Geschädigten, wenn auch aus abgetretenen Recht. Es geht auch nicht um eine Schätzung der Schadenhöhe, die der BGH untersagt hat, sondern um Abklärung der Frage, ob der Geschädigte aus seiner Position ex ante bei Auftragserteilung eine wahrscheinlich unsubstantiiert behauptete Überhöhung zweifelsfrei hätte erkennen können. Geeignetes Beurteilungskriterium dafür ist sicherlich nicht das HUK-Coburg Honorartableau 2012, denn dieses ist konstruiert und deshalb irreführend, wie Insider wissen. Und abstellen auf 2012 in 2015 ?
Bei der Prüfung der Frage, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist vielmehr eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten , insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.
Das ist die berühmt berüchtigte Auslassung in den Kürzungsschreiben der HUK-Coburg ,wie auch der Vorspann:
„Der Geschädigte ist nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 4; 162, 161, 165 f.; v. 20.06.2989 – VI ZR 334/88 – VersR 1989, 1056 f.).
Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil v. 18.01.05 – VI ZR 73/04 – VersR 2005, 558, 559), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (Hörl NZV 2003, 305, 306 f.; Wortmann Zfs 1999, 1, 2; ders. VersR 1998, 1204, 1210).“
Der BGH hat insoweit auch klar herausgestellt, dass für die von der HUK-Coburg behaupteten Nichterforderlichkeit /Überhöhung die HUK-Coburg-Versicherung darlegungs- und beweisbelastet ist.
Also ist da nichts mit der dreist behaupteten Beweislastumkehr. Wann traut sich ein Richter- oder besser noch eine Richterin – diese dreiste Falschinformationen den HUK-Coburg-Anwälten mal so richtig links und rechts um die Ohren zu schlagen ?
Die Verwendung des Begriffs „Aufwand zur Schadenbeseitigung“ ist – wie man immer wieder sieht, in einer Art und Weise interpretierbar, die schadenersatzrechtlich bedenklich ist. Das Gesetz ist da eindeutiger, wenn es davon spricht, dass der Schädiger (das ist nicht seine Versicherung!) den Zustand herzustellen hat, der bestehen würde, wenn das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. Die willkürlichen Kürzungen zeigen die grundsätzliche Ignoranz und die ganze Respektlosigkeit der HUK-Coburg gegenüber der Gesetzgebung. Mich wundert nur, dass das bis heute so durchlaufen konnte, wenn auch erste Anzeichen für eine Wende erkennbar sind.
Übrigens mekt man an den Entscheidungsgründen dieses Richters des AG München, wie sehr er mit sich gerungen hat, den Beschluss des OLG München nicht übersehen bzw. ignorieren zu können.
Manchmal sagt die Abfassung der Entscheidungsgründe eben mehr, als einem Verfasser das lieb sein kann.
G.v.H.
Es ist für die HUK-Coburg-Versicherung wie beim Slalom: Einmal hin und einmal her, einmal steiler, einmal flacher. Die leichten Schwünge hat sie ja noch so leidlich bewältigt, aber jetzt kommen die schwierigeren „Spitzkehren“, die Gespür und meisterliches Können verlangen und da warten wir mal ab, denn die Phonstärke des Beifalls hat auch bei den Gerichten merklich abgenommen.
Oliver K.
Hi, G. v. H.,
ich hatte gerade folgende Unterhaltung mit einem Makler zum Sachverhalt:
PKW vom ausländischen Fahrzeug beschädigt. Wir erstatten ein Haftpflichtgutachten. Mit der ausländischen Versicherung gibt es Probleme. Der Geschädigte macht daher seinen Schaden bei der Kasko geltend. Diese meint, nochmals einen – für sich – Gutachter beauftragen zu müssen. Dieses fällt entsprechend aus. Die Rechnung an die Werkstatt wird beglichen und der Schaden sodann „geschlossen“.
Da der Makler in der Verantwortung ist, fordert er gegenüber dem Kasko-Versicherer den Ausgleich unseres Honorars. Die Bearbeiterin meint zunächst, sie hat Anweisung keine Sachverständigen in derlei Sachen zu bezahlen und außerdem hätten sie ja auch schon ihren Gutachter bezahlt.
Nach einigen Argumenten seitens des Maklers, u. a. – ich weiß doch genau, was mit dem Gutachten von …. passiert. Weil das Gutachten von ….. einen höheren Schadensersatzanspruch ausweist, fordert ihr nicht mit eurem Gutachten bei der Haftpflichtversicherung Regress sondern mit dem Gutachten von ……
Daraufhin soll nun die Anweisung unseres Honorars erfolgt sein.
Hallo, virus,
manchmal greifen kaum denkbare „Argumente“ und da erkennt man dann ein löchriges Fundament.
G.v.H.