Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,
auch bei diesem Urteil des Amtsrichters des Amtsgerichts in Perleberg – im Land Brandenburg – haben wir lange überlegt, ob wir das, gelinde gesagt, „Schrotturteil“ veröffentlichen sollten oder nicht. Es gab einige Gründe, das Urteil mit entsprechendem Vorspann hier zu veröffentlichen. Zum einen wollen wir damit zeigen, dass wir nicht nur positive Urteile für die Geschädigtenseite veröffentlichen. Zum anderen sollen die Sachverständigen auf keinen Fall selbst klagen. In diesem Fall vor dem AG Perleberg hatte der Sachverständige das Klageverfahren selbst geführt, was unserer Ansicht nach bereits ein No-Go ist und hatte dann in seiner Naivität, allerdings zu Unrecht, was auf die Nase bekommen. Da wurde offensichtlich ein Exempel statuiert: „Der Sachverständige kann uns (Juristen) nie das Wasser reichen“. Da kann man mal sehen, was dabei herauskommt, wenn man selbst klagt, auch wenn kein Anwaltszwang besteht. Nachstehend geben wir Euch das Urteil, das Protokoll und einen vorausgegangenen Schriftsatz des SV zu den Nebenkosten bekannt. Unserers Erachtens ist die richterliche Arbeit als unzulänglich zu bewerten. Es ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Nebenkosten nach werkvertraglichen Gesichtspunkten unter Bezugnahme auf das JVEG usw. zu beanstanden. Die Rechtsprechung des BGH ist dem Amtsrichter offenbar auch unbekannt? Der BGH hat bereits entschieden, dass das JVEG auf Privatgutachter nicht anwendbar ist. Auch eine analoge Anwendung ist nicht angebracht (vgl. BGH Urt. v. 4.4.2006 – X ZR 122/05 – und BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – ). Derartige höchstrichterliche Rechtsprechung wird offensichtlich bewußt vom Gericht ignoriert, denn auch wenn sie vom Kläger nicht vorgetragen wird, ist sie vom Gericht zu beachten. Unseres Erachtens liegt hier offensichtlich ein Fall von Rechtsbeugung vor. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Meinungen kund.
Viele Grüße und trotzdem noch eine schöne Woche.
Willi Wacker
Az.: 11 C 275/14
Amtsgericht Perleberg
im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
AachenMünchener Versicherungs AG, Nagelsweg 47, 20097 Hamburg, vertreten durch d. Vorstand
– Beklagter –
hat das Amtsgericht Perleberg
durch den Richter am Amtsgericht K.
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2014
f ü r R e c h t e r k a n n t :
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 32,75 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht Neuruppin
Feldmannstraße 1
18516 Neuruppin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Amtsgericht Perleberg
Lindenstraße 12
19348 Perleberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monals nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
K.
Richter am Amtsgericht
Verkündet am 20.11.2014
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Az: 11 C 2/5/14
Protokoll
aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichte Perteberg am Donnerstag,
20.11.2014 in Perleberg
Gegenwärtig:
Richter am Amtsgericht K.
Das Protokoll wurde gem. § 160 a ZPO vorläufig auf Tonträger aufgezeichnet.
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
AachenMünchener Versicherungs AG, Nagelsweg 47, 20097 Hamburg, vertreten durch d. Vorstand
– Beklagter-
erscheinen bei Aufruf der Sache:
1. Klägerseite:
■ der Kläger in Person
2. Beklagtenseite:
■ für die Beklagte sowie RAe. J. p.p. Rechtsanwalt W.
Dem Kläger werden Abschriften eines Schriftsatzes der Rechtsanwälte J. vom 16.11.2014 überreicht, der Faxausdruck desselben Schriftsatzes wird Rechtsanwalt W. zurückgereicht.
Das Gericht führt in die Güteverhandlung ein. Hier werden Sach-und Rechtslage sowie Einigungsmöglichkeiten mit den Parteien erörtert.
Zu einer gütlichen Einigung sind beide Parteien nicht bereit.
Das Gericht weist darauf hin, dass es weiterhin an den bereits mit der Ladungsverfügung gemachten Hinweisen zur Schlüssigkeit der Klage festhält.
Das Gericht leitet sodann in die mündliche Verhandlung über.
Hier stellt der Kläger den Antrag aus dem Schriftsatz vom 06.05.2014 (Bl. 11).
I.d.u.g.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
I.du.g.
e. u. v.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 32,75 €.
Das Urteil beruht in prozessualer Hinsicht auf § 313 a ZPO und wird von folgenden Erwägungen getragen:
Die geltend gemachte Restforderung aufgrund seiner Rechnung vom 10.01.2014 steht dem Kläger als abgetretener Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten deshalb nicht mehr zu, weil in der Rechnung mit 99 Cent je Kilometer gefahrender Strecke überhöhte Fahrtkosten enthalten sind. Diese schätzt das Gericht entsprechend § 287 ZPO auf 30 Cent je Kilometer. Damit ist der Kläger mit den ihm insgesamt zustehenden Ansprüchen bereits überzahlt.
gez.
K.
Richter am Amtsgericht
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Sehr geehrter Herr Richter K. ,
die in meiner Rechnung … berechneten Fahrtkosten sind pauschalisiert und beruhen auf dem Nebenkosten-Korridor der VKS/BVK Honorarumfrage 2012/2013 (Anlage 10 der Klageschrift). Der Korridor bewegt sich von 0,65 bis 2,31 €/km. Mein Wert beträgt 0,99 €/km und liegt damit im unteren Drittel. Der von Ihnen aufgezeigte Wert von 30 Cent/km ist ein steuerlicher Pauschalwert bzw. auch als Sachkostenersatz im JVEG aufgeführt. Dieser hat aber mit meinen tatsächlichen Fahrtkosten nichts zu tun. Nach ADAC betragen die reinen Sachkosten für einen Skoda Superb 59,8 C/km. Dazu kommt meine Arbeitszeit während der Fahrt. In der Tat wird auch im JVEG unter Abs. 3 § 8 Vergütung von Sachverständigen unter (2) ausgeführt: “ erfolgt die Vergütung des Honorars nach Stundensatz, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt“. Der Honorarsatz für Sachverständige für Kfz-Schäden und -bewertung beträgt nach JVEG in der Gruppe 8 = 100,- €/Std. Legt man eine durchschnittliche Reisegeschwindigkeit von 80 km/h zu Grunde (ländlicher Raum ohne BABs), so ergibt sich ein Durchschnittswert für die Arbeitszeit während der Fahrt von 1,25 €/km. Zusammen mit den Sachkosten (ADAC) von 0,598 €/km ergibt das den tatsächlichen Aufwand von 1,85 €/Std. Selbst unter Einbeziehung des steuerlichen Pauschalwertes von 0,30 €/km und des Arbeitszeitwertes von 1,25 €/km beträgt die Summe 1,55 €/km und liegt damit deutlich über meinem Pauschalwert von 0,99 €/km.
Gleiches gilt für die pauschalisierten Fotokosten. Entgegen der Darstellung der Gegenseite, es würde sich nur um Entwicklungskosten von Farbfotos handeln, kommen hier auch die Kosten für die Anschaffung und Vorhaltung der Fotoausrüstung sowie der 10jährigen Archivierung der Fotos zum Ausdruck.
Portokosten fallen bei mir durchaus an. Was andere Sachverständige machen ist irrelevant. Die Gegenseite behauptet hier ins Blaue hinein.
Die Anwendung von Pauschalen hat sich gegenüber der direkten Abrechnung in den letzten Jahren bei der Vergütung von Sachverständigenleistungen auf beiden Seiten bewährt. Eine Rückkehr wäre für alle Beteiligten nicht sinnvoll. Allerdings habe ich kein Problem damit, dieses bei weiterem Bestreiten der Gegenseite zu tun. Allein das Beispiel der Fahrtkosten zeigt, daß die Abrechnung nach tatsächlichen Aufwand für mich als Sachverständigen durchaus interessanter sein könnte.
Zum Schluß möchte ich höflich darauf aufmerksam machen, dass ich nicht auf Grund eines Werkvertrages im Verhältnis zum Geschädigten Honoraransprüche geltend mache, sondern die abgetretenen Schadenersatzansprüche des Unfallgeschädigten einfordere. Demnach ist eine werkvertragliche Überprüfung der Nebenkosten, solange keine erkennbare deutlich überhöhte „Wucherrechnung“ vorliegt, nicht notwendig. Alle meine Werte liegen in den Honorarkorridoren und sind erkennbar nicht überhöht. Allein die Tatsache, dass die Gegenseite einen „gerundeten“ Betrag auf meine Nebenkosten geleistet hat, zeigt doch die Willkürlichkeit der rechtswidrigen Kürzung. Danach bemüht sich gerade mal Herr RA S. vom Anwaltsbüro J. der Kürzung substanziell mit Zahlen einen Sinn zu geben. Das ist schon peinlich genug. Ganz zu schweigen davon, damit auch noch ein ordentliches deutsches Gericht beschäftigen zu müssen.
Mit freundlichem Gruß
Bei der offensichtlichen Unbedarftheit des Klägers können seine hier veröffentlichen Schriftsätze nur auf Ablehnung stoßen. Wenn aber ein Gericht das daraus resultierende Ungleichgewicht der Parteien bemerkt, ist es sicher nicht verkehrt, deutlich darauf hinzuweisen und auch zu erklären. Dass dies geschehen ist, ergibt sich aus der Veröffentlichung nicht. Der Kläger in persona war halt blauäugig und hat an die Gerechtigkeit geglaubt, die ihm mit diesem Urteil gründlichst ausgetrieben worden ist. Und jetzt kommt mein Spruch: Auch so etwas macht man nicht als gestandener Richter, wenn es auch vom Gesetz her möglich ist. Es war schadenersatzrechtlich betrachtet auch wohl grottenfalsch und eines Amtsrichters nicht würdig. Du, lieber armer Kläger, mußt schon mit anwaltlichen Fähigkeiten aufwarten können, die über dem Durschschnitt liegen und zwar auch, was die Prozeßstrategie angeht. Da dies nicht festzustellen ist, hast Du dieses Urteil größtenteils selbst verursacht und der Beklagten damit eine große Freude bereitet.
Bedauernd..
Kaiseradler
Das war ein Schuß in den Ofen.
Generell hat es schon seinen Grund, warum Richter und Anwälte mehrere Jahre studiert bzw. Argumente mit einer „Relationstechnik“ austauschen. Es heißt in einem Sachverständigengutachten ja auch nicht: „Das Ding da vorne am Auto!“ Sondern „Stoßfänger oder so.“
Nein, hier hat sich ein Richter auf den Schlips getreten gefühlt. Vlt. sogar zu Recht, denn in dem Schreiben an das Gericht sehe ich z.B. keinen Beweisantritt.
Aber aus Fehlern lernt man und auch aus Fehlern von Dritten. Hauptsache sowas kommt in der Zukunft nicht wieder vor, denn eine Versicherung wird nunmher vlt. darauf hinweisen, dass max Fahrtkosten von 0,30 € zu erstatten sind. Also, bitte nicht nachmachen
Das Urteil ist falsch. Sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung.
Ich halte den Kläger nicht für unbedarft. Sein Sachvortrag war in Ordnung. Er hat dem Gericht mit der VKS/BVK-Umfrage (Anlage 10) eine geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung gestellt. Er hat auf die Hinweise des Gerichts reagiert, neuen Sachvortrag gebracht, und auch gut argumentiert. Zwar hätte ein Anwalt diesen neuen Sachvortrag wohl sofort unter Beweis gestellt, aber solange kein relevantes Bestreiten vorliegt, ist ein Beweisantritt auch nicht unbedingt erforderlich.
Das Gericht hat hier Sachvortrag ignoriert und – mangels Begründung – willkürlich entschieden. Es hat die BGH-Rechtsprechung ignoriert bzw. ist von dieser abgewichen:
Der Schätzung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten nach § 287 Abs. 1 ZPO müssen tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen. Sie darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen.
(BGH VI ZR 357/13)
Der Kläger wurde in mehrfacher Hinsicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt:
1. Das Gericht hätte seinen Vortrag zu Fahrzeugkosten (tatsächliche Kosten nach ADAC + Zeitaufwand) berücksichtigen müssen.
2. Das Gericht hätte die Berufung zulassen müssen (§ 511 Absatz 4), weil es von der BGH-Rechtsprechung abweicht.
Möglicherweise stellt die willkürliche Schätzung im Rahmen des § 287 ZPO einen Verstoß gegen Art. 3 GG dar.
Da hat der Amtsrichter aber einen rausgehauen…
Wenn das öfters passiert, wird sein Name in Karlsruhe bald bekannt sein. Und das im Schloßbezirk, nicht in der Herrenstraße…
Ihr Richter und ihr Anwälte, ich finde es gut wenn es von der Sorte „ich kenne mich aus“ und „bin nichts Besseres“ mehr gibt als von der Sorte „ich tue so, als ob ich mich auskenne“ und „ich bin eh was Besseres als ein Sachverständiger“. Habt Ihr vergessen wer für die vielen Schrotturteile verantwortlich ist und wieviele Anwälte sich für ein positives Versicherungsurteil schmieren lassen oder selbst bei eigentlich einfachsten mit BGH Urteilen bestätigendes Schadensersatzrecht gravierende Fehler machen? Nein, bei solch einen abgezockten Richter hilft auch kein Anwalt und auch kein eh ungehörter Beweisantritt, hier hilft nach meiner Meinung ( kein Anwalt) nur die Gehörsrüge mit Hinweis auf die Missachtung der Hinweispflicht nach 139 ZPO ( besonders bei Klage ohne Anwalt) und anschließende Verfassungsbeschwerde, Anzeige wegen Willkür und Rechtsbeugung und Schadensersatzklage gegen den Richter um diesen nie wieder im Amt zu begegnen (aber bitte mit Anwalt – der auch Ahnung hat-). Die Spitze wäre dann noch zwei weitere oder vier weitere mögliche Klagen wegen 30,00 Euro Streitwert. 1. Gutachter gegen Geschädigten auf Zahlung, 2. Gutachter gegen Schadensverursacher auf Zahlung 3.Geschädigter gegen Unfallverursacher auf Freistellung (anderer Rechtsgrund) und 4. Geschädigter gegen Versicherung (auf Freistellung). Das sind viele mögliche Klage, wo sich dann auch der Aufwand zum Nutzen für einen Anwalt lohnt. Sorry, aber eigentlich ist das rechtswidrig Kürzungsthema ( dank CH ) wie Brötchen kaufen, so dass wegen 30 Euro Schadensersatz kein Anwalt nötig ist, man muss nur wissen wo der gute Bäcker ist bzw. der dumme oder gekaufte Jurist. Diese Erfahrung spricht dann doch wieder für eine Anwaltsbeauftragung, da er die Dezernate kennt, oder?
Jeder Anwalt, der schon einmal das zweifelhafte Vergnügen hatte, am AG Perleberg einer Sitzung beizuwohnen, die von RiAG K…ter geleitet wurde, kann angesichts der seltsamen Verfahrensführung und der verkümmerten juristischen Fertigkeiten dieses Wunderlings nur den Kopf schütteln. Prozessrechtliche Vorschriften und höchstrichterliche Rechtsprechung sind ihm quasi egal, soweit sie ihm überhaupt bekannt sind.
Wer es auch und gerade als Anwalt mit Herrn K…ter zu tun bekommt, muss einen enormen Aufwand betreiben, um selbst in längst durchentschiedenen Konstellationen akzeptable Lösungen zu erzielen.
Ansonsten ist die Richterschaft in Perleberg übrigens als sehr kompetent einzuschätzen.
@ Willi Wacker
Die Begründung ist nicht unverständlich, sondern vielmehr unverschämt.
Reine Beamtenwillkür – sonst nichts.
Schade, dass es im 21. Jahrhundert immer noch Ausreißer durch derartige juristische Vollpfosten gibt.
RA Dr. Barthel says:
13. Januar 2015 at 10:39
„Ansonsten ist die Richterschaft in Perleberg übrigens als sehr kompetent einzuschätzen.“
Ja ja,
trotzdem schädigt ein“ fauler Kartoffel“ den ganzen Inhalt im Sack.
Wenn die deutsche Regierung endlich ein „Stammheim“ für solche Richter bauen würde, wo sie auf Bewährung zumindest so lange verweilen müssten, bis sie das Recht wieder achten (Gauner sind auch nichts anderes, nur ungefährlicher) gäbe es in Deutschland schon eine Ecke mehr an Lebensqualität.
Richter werden ja für ihr Amt berufen wie man sagt.
Was geschieht eigentlich mit solchen Versagern u. Rechtsbrechern, welche Tag für Tag das deutsche Rechtsystem mit Füßen treten und auch noch rotzfrech behaupten, alles rechtswidrige im Urteil geschehe im Namen des Volkes?
Wieviele Stimmen vom Volk sind nötig, damit solche Falschaussagen zurückgenommen werden müssen?
http://www.Richter-namentlich-an-den-Pranger-gestellt.com. Ich bin zwar kein Fan des vorgenannten Blogs, aber hier wäre eine Anprangerung wohl das Mittel der Wahl. Solche Richter gehören auf den „Müll“, aber ohne Pensionsanspüche.
„Denn ein Justiz-Collegium, das Ungerechtigkeit ausübt, ist gefährlicher und schlimmer, wie eine Diebesbande, vor die kann man sich schützen, aber vor Schelmen, die den Mantel der Justiz gebrauchen, um ihre üblen Passiones auszuführen, vor die kann sich kein Mensch hüten. Die sind ärger, wie die größten Spitzbuben, die in der Welt sind , und meritiren eine doppelte Bestrafung“
Friedrich II., König von Preussen.
Mit diesem Urteil sollte dem Kläger geraten sein, sich der Hilfe eines kompetenten und mutigen Anwalts zu bedienen und auf allen denkbaren Ebenen einen Wirbelsturm entfachen, denn eine solche Baustelle in der Justiz unseres Rechtsstaates ist selbst bei allem Wohlwollen nicht tragbar und darf einfach nicht so hingenommen werden, denn dadurch bleibt auch eine seriöse und sorgfältig arbeitende Richterschaft nicht unbehelligt. Alles andere ist bereits gesagt worden.
Rotkäppchen und der böse Wolf