Amtsrichter des AG Trier verneint Erstattungspflicht der Sachverständigenkosten in einem besonderen Fall ( Urteil vom 8.10.2010 -32 C 340/10- ).

Hallo Leute, hier ein negatives Urteil zum Thema SV-Honorar aus Rheinland-Pfalz. Liegt ja in der Nähe vom Saarland,  in dem für Sachverständige wohl Milch und Honig fließen? Aus diesem Urteil geht genau das hervor, wovor in diesem Blog  schon seit vielen Jahren gewarnt wurde.  Preistreiberei bei den Sachverständigenhonoraren / Nebenkosten! Und promt ist dem Amtsrichter der Kragen geplatzt. Eigentlich ist der Amtsrichter für seine klugen Urteile bekannt, so das berühmte Maserati-Urteil –32 C 500/09– (DS 2011, 128 ).  Wenn ein Richter dann aber so richtig in Rage ist, schießt er natürlich meist über das Ziel hinaus. Internetrecherche des Geschädigten bei Totalschaden usw.. Getreu dem Motto: was interessiert mich der BGH? Nicht nur der Sachverständige, sondern auch der Amtsrichter hatten wohl nicht alle Sinne beisammen? Ein warnendes Beispiel dafür, wie einige dafür sorgen, dass ein Berufsstand irgendwann „platt“ gemacht wird. Damit wir uns auch verstehen. Das Urteil wird als abschreckendes Beispiel hier eingestellt.

Aktenzeichen:
32 C 340/10

Verkündet am 8. Oktober 2010

Amtsgericht Trier

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Trier durch den Richter am Amtsgericht … am 08.10.2010 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2010 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs.1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Die Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger steht nämlich gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 24. Oktober 2009 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 564,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids sowie 20,- € Mahnkosten zu.

Die 100 – prozentige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ( = §§ 823 ff. BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG ) ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Sachverständige … hat dem Kläger als Geschädigten für die Erstellung des Haftpflichtschaden – Gutachtens vom 9.11.2009 brutto 725,07 € in Rechnung gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 17.11.2009 ( Blatt 22 der Akten ) Bezug genommen. Darauf hat die Beklagte zu 2) bisher 160,50 € gezahlt.

Dem Kläger steht jedoch kein Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 564,57 € zu.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( NJW 1974, 34, 35; NJW 2004, 3042, 3044; NJW 2007, 1450 ), der sich das Gericht in vollem Umfange anschließt, hat der Schädiger die Kosten von Sachverständigengutachten nur zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch – worauf er ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 17. September 2010 ( Blatt 52 der Akten ) ausdrücklich hingewiesen wurde – mit der Beauftragung des Sachverständigen R. in eklatanter Weise gegen seine Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB ) verstoßen.

1. Zum einen hat der in … wohnende Kläger einen Sachverständigen aus … beauftragt und dadurch in unnötiger Weise Fahrtkosten in Höhe von 107,80 € zuzüglich Mehrwertsteuer produziert. Da sich aus dem Gutachten des Sachverständigen … vom 9.11.2009 ( = Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 17.9.2010 ) ergibt, dass sich das klägerische Fahrzeug in fahrfähigem Zustand befand, wären überhaupt keine Fahrkosten entstanden, wenn der Kläger einen Sachverständigen aus … mit der Erstellung des Haftpflichtschadengutachtens beauftragt hätte.

2. Zum anderen war für den Kläger unschwer erkennbar, dass sein Pkw anlässlich des Verkehrsunfalls vom 24.10.2009 einen Totalschaden erlitten hatte. Aus dem Gutachten des Sachverständigen … vom 9.11.2009 ( = Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 17.9.2010 ) ergibt sich nämlich, dass der Pkw des Klägers zum Unfallzeitpunkt bereits 185.687 km gelaufen hatte und ca. 16 Jahre alt war. Außerdem wies das Fahrzeug vorhandene Altschäden (= Frontklappe und Kotflügel provisorisch gespachtelt und nachlackiert) auf. Aufgrund dieser Prämissen und der vom Sachverständigen fotografisch festgehaltenen Schäden musste sich für den Kläger das Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens geradezu aufdrängen. So ist es auch nicht verwunderlich, dass der Sachverständige die Reparaturkosten auf brutto 3.108,26 € und den Wiederbeschaffungswert auf 1.100,- € geschätzt hat. Die Einholung des Gutachtens war auch nicht zur Feststellung des Wiederbeschaffungswertes erforderlich, da sich dieser durch Recherchen im Internet unschwer kostenlos ermitteln lässt.

3. Schließlich stehen die geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 725,07 € in auffälligem Missverhältnis zum Wiederbeschaffungswert des klägerischen PKWs von 1.100,- €. Die Nichtberechtigung des Zinsanspruchs und des Anspruchs auf Erstattung der vorgerichtlichen Mahnkosten ergibt sich aus dem Fehlen des Hauptanspruchs.

Nach alledem war die Klage daher in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.11, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 564,57 € festgesetzt.

Im vorliegenden Fall war kein Raum dafür, gegen das Urteil vom heutigen Tag die Berufung gem. § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts steht nämlich in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( NJW 1974, 34, 35; NJW 2004, 3042, 3044; NJW 2007, 1450 ).

Eure Meinungen?

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50 Antworten zu Amtsrichter des AG Trier verneint Erstattungspflicht der Sachverständigenkosten in einem besonderen Fall ( Urteil vom 8.10.2010 -32 C 340/10- ).

  1. Buschtrommler sagt:

    Ich muss dem Richter uneingeschränkt zustimmen……

  2. H.R. sagt:

    Amtsrichter des AG Trier verneint Erstattungspflicht der Sachverständigenkosten in einem besonderen Fall ( Urteil vom 8.10.2010 -32 C 340/10- ).
    Mittwoch, 17.08.2011 um 17:59 von Willi Wacker

    Guten Tag, Willi Wacker,

    Preistreiberei bei den Sachverständigenhonoraren / Nebenkosten gibt es zweifelsohne und die Relation zwischen erbrachter Leistung und den dazu abgerechneten Kosten muss hin und wieder auf Bedenken stoßen, weil einfach zu augenfällig, wie dies auch ein Studium von Gerichtsakten bestätigt.

    Ist ein Unfallfahrzeug noch verkehrssicher und betriebsfähig, wird man bei Auftragsannahme klären können, wie Fahrtkosten in der hier angesprochenen Größenordnung vermeidbar sind, wenn zudem am Standort des Unfallfahrzeuges andere Sachverständige zur Verfügung stehen.

    Es müssten meiner Meinung nach denn auch schon ganz besonders tragfähige Gründe vorliegen, die einen solchen erheblichen Aufwand tatsächlich rechtfertigen könnten.-

    Außerdem handelte es sich hier um ein 16 Jahre altes mängelbehaftetes Fahrzeug mit einem nur noch relativ geringem Marktwert.

    Es wäre also überschläglich nur noch festzustellen gewesen, dass die vorraussichtlichen Reparaturkosten in Höhe von ca.—-€ den Fahrzeugwert erheblich überschreiten und der Restwert war überdies regional zu verifizieren.

    In den Entscheidungsgründen des Urteils wurde u.a. ausgeführt:

    „Die Einholung des Gutachtens war auch nicht zur Feststellung des Wiederbeschaffungswertes erforderlich, da sich dieser durch Recherchen im Internet unschwer kostenlos ermitteln lässt.“

    Das Internet kann bei sachkundiger Recherche nur einen Preisspiegel bieten, der allerdings in regionaler Zuordnung noch eines Abgleichs bedarf, denn es geht bekanntlich nicht um einen sog.“Wiederbeschaffungswert“ für ein gleich“wertiges“ Fahrzeug, sondern um die marktgerechte Auslotung eines Wiederbeschaffungswertes für ein „vergleichbares“ Ersatzfahrzeug und unter Berücksichtigung von Alt-/Vorschäden wird sich diese Aufgabenstellung nicht allein durch eine „Recherche“ im Internet bewerkstelligen lassen, zumal gerade bei älteren Fahrzeugen, wie im vorliegenden Fall, die Wertermittlung erfahrungsgemäß äußerst zeitaufwendig ist und ergänzend auf eine ebenso zeitaufwendige Recherche im Regionalbereich nicht verzichtet werden kann.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum & Tangendorf

    Kfz.-Sachverständigenbüro
    für
    Unfallschadendokumentation
    & Verkehrsunfallanalyse

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  3. Willi Wacker sagt:

    Hinsichtlich der Internetrecherche ist das Urteil falsch!
    Gerade bei einem Totalschaden ist der Geschädigte berechtigt, ein SV-Gutachten einzuholen.
    Dass der Amtsrichter Dr. W. aus Trier die Nase voll hatte, auch nach den Hinweisen, dürfte verständlich sein. Bei 107,– € Fahrtkosten dürften das mehr als 50 km Entfernung zum Gutachter sein. Ob diese Kosten, die der Geschädigte beeinflussen kann, erforderlich i.S.d. § 249 II BGB sind, kann in der Tat bezweifelt werden.
    Die Klage gänzlich abzuweisen, dürfte ebenfalls falsch sein. Wenn der Richter meint, in der geltend gemachten Höhe seien sie nicht erforderklich, dann hätte er ggfls. mit sachverständiger Hilfe die Höhe der erforderlichen Kosten gem. § 287 ZPO schätzen müssen.
    Moral von der Geschichte: Also sollte man den Bogen nicht überspannen. Oder der Krug geht solange zum Brunnen bis er bricht.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  4. virus sagt:

    Selbst wenn hier der Geschädigte im – nicht relevanten – Internet ein oder mehrere identische Fahrzeuge zum Verkauf stehend gefunden hätte, ist davon auszugehen, dass der Haftpflichtversicherer einen wie auch immer begründeten Einwand gebracht hätte, um zu einen niedrigerem Wiederbeschaffungswert zu gekommen.
    Auf jeden Fall durfte der Geschädigte sich einer Fachkraft bedienen. Das hat auch der beklagte Versicherer so gesehen, da er ansonsten keinen Euro auf das SV-Honorar erstattet hätte. Selbstverständlich ist die Erstattung des Honorars von ca. 160 Euro bei einem Wiederbeschaffungswert von 1100 Euro als zu gering anzusehen.

    Auch wenn ein Fahrzeug fahr-fähig ist, ist nicht zwingend darauf abzustellen, dass es auch verkehrssicher ist. Ob hierzu im Gutachten Stellung genommen wurde, geht aus der Urteilsbegründung nicht hervor. Selbst wenn, ist es gängige Praxis, dass der SV zum Geschädigten fährt. Dass also gar keine Fahrtkosten angefallen wären, wenn ein Sachverständiger in näheren Umkreis beauftragt worden wäre, ist nicht zwingend zutreffend.

    Nichtsdestotrotz hat der hier beauftragte SV es an Feingefühl mangeln lassen. So wie im Einzelfall das Honorar den in der Regel kalkulierten Grundbetrag übersteigen kann, ist auch im umgekehrten Fall die Rechnung dem jeweiligen Sachverhalt angemessen, ein erforderliches Grundhonorar und erforderliche Nebenkosten darzustellen.
    Insgesamt hat somit der hier tätige Sachverständige zukünftigen Unfallgeschädigten und seinen Berufskollegen einen Bärendienst erwiesen.

  5. Lothar Lohausen sagt:

    Leider macht das Urteil des AG Trier jetzt aus anderer Richtung (–> Versicherungen ) die Runde. Aber es hilft kein Jammern und Zaudern. Der Blog sollte seinen Weg weiter beschreiten und Sachverständige und Unfallopfer weiterhin sachgerecht informieren. Macht weiter so Jungs.

  6. Andreas sagt:

    Der Abrechnung des Grundhonorares nach Schadenhöhe liegt eine Mischkalkulation zu Grunde, die bei kleinen Schäden ein Minus- oder Nullgeschäft bedeutet und bei größer werdenden Schäden ppsitiv wird.

    Wenn man auch bei kleinen Schäden Geld verdienen will, wird man zwangsläufig zu Honorarhöhen kommen, die den Schaden erreichen oder sogar übersteigen. Wenn ein Auftrag zu weit weg ist, muss ich ihn entweder ablehnen oder das Gesamtengagement berücksichtigen und halt auch mal drauflegen.

    Der Sachverständige hätte meiner Meinung nach seinen Kunden besser aufklären müssen und durchaus auf die hohen anfallenden Fahrtkosten hinweisen müssen. Weiterhin hätten er oder sein Kunde auf Umstände hinweisen müssen, die den Honorarbedarf rechtfertigen.

    Und dass ein Richter bei 1100,- Schaden und 725,- Honorar Bedenken hat, ist mir kein Rätsel, sondern völlig verständlich.

    Viele Grüße

    Andreas

  7. Ketwiesel sagt:

    Die Argumentation des Gerichts halte ich schlichtweg für falsch. Wenn ein erkennbarer Totalschaden vorliegt, sind Rep-Kosten, Wiederbeschaffungswert (inkl. Besteuerungsart) und Restwert zu ermitteln. Soll das alles der Geschädigte machen?. Dann braucht er ja auch keinen RA, denn im Internet kann man sich ja Gesetzestexte und Urteile herunterladen. Soll er mit seinem Fahrzeug zu Fahrzeughändlern und Restwertangebote einholen? Rep-Kosten von 3100 € und WW von 1100 € sind auch nicht so weit auseinander, weil sich der niedrige WW ja erst aus der Bewertung von Altschäden ergibt. Gibt es dazu auch Abwertungs-Listen im Internet oder soll man solche Fahrzeuge bei den Schrottfahrzeugen suchen?

    Und dann noch eine andere Frage? Weiss ein SV, wenn er am Telefon einen Auftrag annimmt, schon, wie hoch Rep-Kosten und WW sind? Und auch am Fahrzeug werden zuerst Daten und Schäden aufgenommen und nicht zuerst der WW ermittelt!

    Die SV-Rechnung insgeamt ist aber schon ziemlich hoch.

  8. Daniel F sagt:

    Jetzt soll der Geschädigte also einen Wiederbeschaffungswert ermitteln, der ja natürlich auch vom Versicherer akzeptiert wird…

    Dazu soll er dann auch noch drei Restwertangebote einholen und das Ganze am besten noch in einem eigenen „Gutachten“ zusammen fassen, oder wie stellt sich der Richter das vor?

    Über die Höhe der SV-Kosten braucht man jetzt ja nicht unbedingt diskutieren, dass sie etwas zu hoch sind, aber der Rest?

    Abgesehen davon, wie schnell kommen denn 3000 € zusammen? Alleine wenn die Lenkung/Achse betroffen ist kommt man sehr schnell in diese Regionen und die wenigsten Laien wissen, was sicherheitshalber getauscht werden muss, folglich können sie auch nicht unbedingt einschätzen, dass es sich um einen Totalschaden handelt.

  9. wildschütz jennerwein sagt:

    Für einen eindeutigen Totalschaden bei einem WBW von 1100 € kann man keine 725 € Gutachterhonorar in Rechnung stellen. Das geht nun einmal nicht.
    Allerdings steht zu befürchten, dass sich einige Versicherungen der ihnen genehmen Textauszüge bedienen.
    Falls irgendwo Textbausteine auftauchen wie z:B: „..Nach herrschender Rechtsprechung ist der Wiederbeschaffungswert aus dem Internet zu entnehmen (AG Trier Az.xy) . Ein Gutachten war daher nicht erforderlich und daher werden von uns die Kosten nicht übernommen..“ würde mich das nicht wundern.

  10. Frank sagt:

    ????
    Ob das nicht RUFMORD wird??

    Oder wurde dieser Fall etwa Provoziert??

    Jedenfalls ist mal wieder ein ganzer Berufsstand als D….haufen hingestellt.

    Die ehrlichen SV werden mit dem Honorar dieses SV (fraglich ob überhaupt ein echter SV)so richtig in den Dreck gezogen.

    Fair und Maßvoll, nicht unfair und grenzenlos sollte bei jedem SV die Devise sein.

    Ein „echter“ SV

  11. SV F.Hiltscher sagt:

    Hallo Kollegen u. Rechtsanwälte,
    das Urteil ist zwar verständlich aber auch so zu beanstanden wie diese Honorarabrechnung welche der Richter als zu hoch befunden hat. Diese Honorarrechnung ist als typisches und hoffentlich abschreckendes Beispiel zu bringen, welche Folgen eine Abrechnung auf Zeitbasis hätte.
    Kleinere Schäden wären nicht mehr bezahlbar, weil die oft zeitaufwändigen Recherchen, lange Fahrzeiten und sonstige Beweissicherungsmaßnahmen mit dem jeweiligen Stundensatz des SV
    (ca.€ 100- € 160) multipliziert, leider solche Ergebnisse bringen würden.
    Damit stände das Ergebnis “ was erhalte ich für einen Gegenwert für das zu bezahlende Gutachten“ in einem absoluten Missverhältnis.

    Da wir SV auf der Basis von Gegenstandswerten abrechnen, was durchaus bedeutet, dass kleinere Gegenstandswerte defizitär abgerechnet werden aber wir dafür bei höheren Gegenstandswerten diese vorherigen Reduzierungen wieder ausgleichen können, müssen die SV auch danach handeln.
    Die Berechnungen dieses SV liegen völlig daneben, selbst wenn es nach einer Zeitberechnung, auch welchen Gründen auch immer zu diesen hohen Honorar gekommen wäre.
    Eine ausgewogene Mischkalkulation, Fingerspitzengefühl, Kostenbewustsein, Wertverständnis und Verantwortung gegenüber der eigenen SV Branche, sollte zwingend vor dem stehen, als so etwas was man offen als Wucher bezeichnen könnte.
    F. Hiltscher
    ö.b.u.b. Honorarsachverständiger

  12. Hunter sagt:

    Das Urteil ist in Teilen der Argumentation schon nachvollziehbar.

    Ein derart hohes SV-Honorar steht im krassen Missverhältnis zu dem gegenständlichen Schaden. Dies hätte (neben dem Sachverständigen) auch der Geschädigte erkennen können und müssen. Der Fall, den der BGH als Grenze vorgibt, ist also eingetreten. Ein vernünftig denkender Geschädigter würde normalerweise nicht so handeln.
    Auch beim Sachverständigenhonorar ist „Fingerspitzengefühl“ gefragt. Daran mangelt es hier aber offensichtlich.

    Der Richter hätte in diesem Falle jedoch das „ortsübliche Honorar“ ermitteln können und zusprechen müssen. § 287 ZPO machts möglich.

    Die Argumentation, dass bei dieser Fallkonstellation überhaupt kein Gutachten erforderlich war, ist jedoch völlig hanebüchen. Diese Argumentation stellt die gesamte bisherige BGH-Rechtsprechung auf den Kopf. Der Geschädigte hat (zur Waffengleichheit) grundsätzlich das Recht, einen Sachverständigen seiner Wahl bzw. seines Vertrauens zur genauen Schadensermittlung zu beauftragen, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellschaden handelt. Bei einem Schadensvolumen von über 3.000 Euro handelt es sich wohl offensichtlich nicht um einen Bagatellschaden? Dies schließt, meiner Meinung nach, auch die Beauftragung eines Sachverständigen in weiterer Umgebung ein. Dies wird bei einigen anderen Gerichten auch verkannt. Selbst wenn es einen oder mehrere Sachverständige(n) im näheren Bereich geben sollte, heißt das noch lange nicht, dass diese(r) das Vertrauen des Geschädigten genießt. Und last not least könnte der Geschädigte doch auch von München nach Berlin fahren, wenn sich gerade dort der Sachverständige seines Vertrauens niedergelassen hat. So lange keine zusätzlichen (Fahrt)Kosten anfallen, kann er doch besichtigen lassen, wo er will?

    Davon abgesehen, hat der BGH immer deutlich gemacht hat, dass Angebote aus dem Internet nicht maßgeblich sind. Nur der dem Geschädigten örtlich zugängliche Markt ist zu berücksichtigen. Unabhängig davon gibt es, sehr geehrter Herr Amtsrichter, wohl keine Versicherung, die einen einzigen Schadens-Cent ausbezahlt, den der Geschädigte selbst ermittelt hat. Apropos Schadensermittlung. Von der Schwierigkeit der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes einmal abgesehen (Altschäden); wie könnte ein Geschädigter z.B. einen Restwert am örtlichen Markt „ermitteln“? Woher weiß er überhaupt, an wen er sich wenden sollte? Fragen über Fragen.

    Der Kritik des Amtsrichters, dass eine Schadenskalkulation nicht notwendig gewesen sei, kann auch nicht gefolgt werden.

    Zur Ermittlung eines korrekten Restwertes nach den BGH Vorgaben ist am örtlichen Markt zu recherchieren. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten 3 Angebote nachzuweisen. Zur Abgabe seriöser Restwertangebote gehört auch die Kenntnis des vorliegenen Schadensumfanges. Es macht zur Abgabe eines Restwertangebotes durchaus einen Unterschied, ob die Schadenshöhe bei 3.000 Euro liegt bzw. bei 4.000 oder 4.500 Euro. Je nach Hersteller und Fahrzeug kann der gleiche Schadensumfang bei den Kosten deutlich differieren. Es gibt keinen „Einheitspreis“ für ein und denselben Schaden unterschiedlicher Fahrzeugtypen. Darüber hinaus ist ein Sachverständiger kein wandelnder Audatex-Zentralcomputer, der alle Preis „im Kopf“ hat. Deshalb macht es durchaus Sinn, Schäden wie vorliegend auch zu kalkulieren. Selbst dann, wenn bereits im Vorfeld ein Totalschaden erkennbar sein sollte.

    Das erhöht zwar die Kosten für das Gutachten. Diesen Nachteil haben sich die Versicherer aber letztendlich selbst zuzuschreiben. Denn vor den Restwerturteilen des BGH haben Sachverständige bei vergleichbaren Fällen in der Regel den Schaden samt Restwert meist geschätzt. Die Kosten des Gutachtens hielten sich bei offensichtlichen Totalschäden deshalb meist im unteren Bereich. Diese Art der Schadenseinschätzung war den Versicherern jedoch nicht ausreichend, weshalb entsprechende Fälle zum BGH getrieben wurden. Die entsprechenden Restwerturteile, die letztendlich den zusätzlichen Arbeitsaufwend erzeugen, waren die Folge.

    Mehr Leistung kostet bekanntlich mehr Geld, was aber keine Rechtfertigung dafür ist, die Kosten ins Uferlose abgleiten zu lassen. Wenn der Sachverständige einen weit entfernten Auftrag erhält, sollte er die Fahrtkosten „deckeln“. Fahrtkosten über 50 Euro sind bei einem normalen Schadensauftrag in der Regel nicht darstellbar. Ausnahmen bestätigen die Regel.

    Für den Rest der Rechnung liegen leider keine Details vor, aus denen man erkennen könnte, wie sich die weiteren Kosten darstellen. Es ist jedoch durchaus vorstellbar, dass noch andere Nebenkosten den Gesamtbetrag in die Höhe getrieben haben. Auch hier sollte man in sich gehen, ob entsprechendes vermittelbar ist?

    Als Resümee bleibt ein falsches Urteil, ausgelöst durch überreizte Vorstellungen eines Sachverständigen. So etwas kann und darf es nicht (mehr) geben!

  13. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    @ hunter:

    fast vollkommene zustimmung, allerdings bin auch ich der meinung, dass die RK auch hätten überschlagen werden können und müssen. die RW-angebote hätten sich bestimmt nicht (jedenfalls nicht deutlich) geändert, wenn die RK bei einem 16 jahre alten fahrzeug mit zahlreichen schlecht oder gar nicht reparierten vorschäden anstatt mit 3.108,26 EUR mit ca. 3.000,00 EUR angegeben worden wären.

    die vorstellbare differenz von vielleicht 100,00 EUR hätte man beim SV-honorar allemal einsparen können, z.b. durch einen wohl nicht unüblichen abschlag von 25% auf die grundgebühr bei unkalkulierten RK.

    viele grüße aus leipzig

    a. uterwedde

  14. wildschütz jennerwein sagt:

    @ RA Unterwedde

    Bei derartigen Schadensbildern ist es sehr wohl erforderlich, die Reparaturkosten zu kalkulieren. Weil Restwertbieter durchaus wissen wollen, welche Teile erneuert werden (geht aus den Fotos nicht immer hervor), was diese Kosten und wie das Aufwandsverhältnis zwischen Lohn und Arbeit ist. Das kann auch ein routinierter SV unmöglich für alle Fahrzeuge schätzen.

    Das soll aber kein Argument sein, ein solches Wucherhonorar zu rechtfertigen.

  15. Willi Wacker sagt:

    Lieber SV Franz Hiltscher,
    da kann ich Dir nur voll zustimmen.
    Mit herzlichen Grüßen
    Dein Willi Wacker

  16. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    @ wildschütz jennerwein

    bei so alten fahrzeugen mit solchen schäden, geht es doch nur noch um ein paar ersatzteile, vielleicht die räder, das radio etc. es baut doch keiner eine fahrzeug, das 1.100,00 EUR wert ist, wieder auf, wenn allein die unfallbedingten reparaturkosten bei über 3.000,00 EUR liegen. da übersteigen doch wahrscheinlich die kosten der wiederherstellung der fahrbereitschaft und verkehrssicherheit den WBW.

    gibt es nicht auch eine (natürlich unverbindliche) empfehlung des verkehrsgerichtstages, ab wann gutachten unkalkuliert erstellt werden sollten?

  17. Hunter sagt:

    @ RA Uterwedde

    1.) Kann kein Sachverständiger einen größeren Reparaturschaden schätzen mit einer Genauigkeit im Rahmen von 100,00 Euro. Dann hätte er tatsächlich einen Audatex-Zentralrechner im Kopf – hat er aber nicht.
    Bei einer Schätzung kann er bestenfalls eine Bandbreite angeben. Also z.B. 3.000 – 4.000 Euro, oder der Schaden liegt über 3.000 Euro etc.
    Den Restwertaufkäufer interessiert aber schon, ob der Schaden 3.000 Euro beträgt, 4.000 Euro oder gar mehr.
    Weitere Argumente => Wildschütz Jennerwein.
    Das Restwertangebot richtet sich (in der Praxis) also direkt an den erforderlichen Reparaturaufwendungen aus. Wenn dem nicht so wäre, würden die Versicherer lediglich einige Eckdaten in die Restwertbörse eingeben. Wäre doch viel einfacher, als komplette Gutachten teilweise zu schwärzen und einzustellen oder umfangreich aufgeschlüsselte Schadenspositionen einzugeben. Die (und wir) wissen schon warum.

    2. Ist die Versicherung an vorderster Front, wenn es um Einwendungen gegen überschlägige „Schätzungen“ geht. Natürlich nur, sofern es ihr nützlich erscheint. Und dann gilt das Gutachten ganz schnell als „unbrauchbar“ und wird zurückgewiesen (siehe BGH Rechtsprechung zu den Restwerten). Die wurden früher auch „geschätzt“. Heute müssen die Restwerte genau „ermittelt“ werden. Von dem Mehraufwand wollen die Assekuranzen natürlich auch nichts wissen.

    3.) Entscheiden nicht die Juristen, sondern der Sachverständige, welche Maßnahmen zur möglichst genauen Schadensermittlung „erforderlich“ sind. Auch wenn in der einen oder anderen Urteilsbegründung (fälschlicherweise) ausgeführt wird, was ein Gutachter zu tun und zu lassen habe. Der Berufsstand ist ja bekanntlich nicht geschützt. Demnach gibt es auch keine allgemein verbindlichen Richtlinien. Und irgendwelche „Empfehlungen“ des Verkehrsgerichtstages kann man in der Pfeife rauchen. Die hatten z.B. früher empfohlen, Schäden über 70% Schadensquote als fiktive Totalschäden abzurechnen. Diese „Empfehlung“ wurde dann einige Jahre später durch den BGH „neutralisiert“. Bis dahin hatten die Versicherer mit dieser Abrechnungsform (unter reger Beteiligung der Geschädigtenanwälte) jedoch schon vielstellige Millionenbeträge „ergaunert“. So viel zum „unabhängigen Verkehrsgerichtstag“.
    Jeder seriöse Sachverständige wird immer versuchen, seine Arbeit vollumfänglich und unangreifbar durchzuführen – auch unter Beachtung wirtschaftlicher Gesichtspunkte. Der obige gehört anscheinend nicht dazu?
    Ein Richter kann (wenn er kann?) bestenfalls entscheiden, ob sich die Kosten im Rahmen des erforderlichen halten gemäß § 249 BGB, ob ein Auswahlverschulden vorlag usw.
    Ob ein Schaden grob geschätzt werden kann oder eine Kalkulation erforderlich ist, gehört eindeutig in den Bereich der „technischen Beurteilung“.

  18. SV F.Hiltscher sagt:

    @RA Unterwedde

    „die vorstellbare differenz von vielleicht 100,00 EUR hätte man beim SV-honorar allemal einsparen können, z.b. durch einen wohl nicht unüblichen abschlag von 25% auf die grundgebühr bei unkalkulierten RK.“

    Aus dem Zeitraum der Wende (1991) ist mir ein AG Urteil noch in Erinnerung welches im ZFS veröffentlicht wurde.
    Da hatte man den SV sein Honorar aberkannt, weil sein Gutachten
    (es behandelte einen Trabbi mit OWT) ohne entsprechende Kalkulation nicht nachvolziehbar u. deshalb unbrauchbar war.
    Eine Kalkulation ist schon deshalb notwendig, weil der Geschädigte einen Anspruch darauf hat die Reparaturkosten zu wissen u. um nachzurechnen ob es evtl. möglich ist die Reparatur selbst mit gebrauchten Teilen auszuführen. Weiter ist eine Kalkulation maßgeblich für die Restwertermittlung.
    Ganz wichtig ist eine Kalkulation in den Fällen, wo so ein „offensichtlicher Totalschaden wieder in den Verkehr gebracht wird und evtl. mit unzureichenden Mitteln zusammengepfuscht wurde, dass ein betrügerisches Handeln zu vemuten war. Das nachzuweisen durch Einzelheiten kann man nur mit einer entsprechenden Kalkulation.
    Sollte eine Unfallrekonstruktion nötig sein , ist eine detaillierte Kalkulation durchaus hilfreich.
    Da viele KFZ.-SV sowieso nach Gegenstandswert, begrenzt auf den Wiederbeschaffungswert + 30% abrechnen ist es nicht mehr erheblich ob Abrufkosten für eine Kalkulation anfallen oder nicht.
    Im übrigen gibt es keine Veranlassung (dafür gibt es auch im ZFS ein AG Urteil) die SV Kosten 25% zu reduzieren nur weil ein offensichtlicher WT vorliegt.
    Diese vorgenannten Eigenheiten sind alles Geschenke des BVSK an die Versicherungswirtschaft und entsprechen keineswegs einer konsequenten Gegenstandswertabrechnung.Im übrigen muß jeder der nach BVSK Vorgaben abrechnet, bei einem GA ohne Kalkulation einen bestimmten %Satz abziehen, weil angeblich die Abrufkosten(Kalkulation) bereits im BVSK Grundhonorar u. nur in dem enthalten sind. Also müssen nur jene SV deshalb das Honorar reduzieren.
    Es gibt nicht viele Gegebenheiten wie ausgebrannte Fahrzeuge u. vom Panzer überrollt, bzw auf einen Meter zusammengestaucht, welche eine Kalkulation entbehrlich machen.
    Oder kann der Makler nicht soviel % verlangen weil er keine Annonce für sein Objekt aufgegeben hat und die Vermittlung einfach so stattfand? Oder kann er mehr verlangen weil er das Objekt schon 10 Interessenten gezeigt hat?
    Oder kann der RA nicht nach dem Streitwert abrechnen, weil er nur einen Brief verfasst hat u. sofort erfolgreich war.
    Viele Personen verwechseln wohl immer noch dass der Gegenstandswert die Abrechnungsbasis ist und nicht der dafür erbrachte Zeitaufwand. Es ist eben eine Mischkalkulation die alle Vor- und Nachteile mit sich bringt. Es sollte aber nicht so sein, dass man dann bei evtl. Vorteilen auf den anfallenden Aufwand heruntergestuft wird.
    Ein erheblichen Mehraufwand bei normalen Schadengutachten kann man auch nicht berechnen, wie uns das oben genannte Gerichtsurteil zeigt.
    Augenmaß u. konsequente Abrechnungskriterien sind angesagt und nicht mal so u. mal so.
    Denkt doch mal darüber nach!
    F.Hiltscher
    ö.b.u.b.Honorarsachverständiger

  19. Babelfisch sagt:

    Mir wird hier zuviel im Nebel herumgestochert. Leider mangelt es im Urteil an der Darstellung des Tatbestandes, wodurch im Grunde keine seriöse Auseinandersetzung mit dem Urteil möglich ist. Wie so häufig: alle wissen es besser, keiner war dabei.

    Die Kritik muss sich auf die Urteilsgründe beschränken und hier ist der erste Punkt, dass das Gericht die Notwendigkeit der Rechtsverfolgung auf eine Stufe stellt mit der Schadensminderungspflicht des Geschädigten. Das Gericht geht sogar so weit, dass „die Beauftragung des SV“ ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstelle. Wie bitte???

    Einzig und allein mit den Fahrtkosten des SV setzt sich das Urteil im Detail auseinander, indem es diese für überhöht erklärt. Dies mag ja sein, aber wissen wir, ob neben den Fahrtkosten weitere Nebenkosten und wenn ja, in welcher Höhe in Ansatz gebracht wurden? Hat das Gericht hierüber auch nur ein einziges Wort verloren?

    Die Beauftragung eines nicht ortsansässigen SV kann vielfältige Gründe haben, wir kennen sie nicht. Ob die Höhe der Fahrtkosten tatsächlich (teilweise) zu kritisieren ist, wissen wir nicht.

    Völlig zu Recht wurde darauf hingewiesen, dass nach diesem Urteil ein „Alles-oder-Nichts“-Prinzip gilt. Entweder die Kosten sind zur Rechtsverfolgung notwendig, dann gibt es alles, oder nicht, dann eben ohne Erstattungspflicht des Schädigers. Gehts noch???

    Was ich dem Urteil entnehmen kann, ist die Tatsache, dass der Geschädigte auf Ersatz der SV-Kosten geklagt hat. Wo sind die Verfechter, die daran erinnern, dass auch überhöhte Kosten zu erstatten sind, denn es kommt einzig und allein darauf an, OB DER GESCHÄDIGTE BEI AUFTRAGSERTEILUNG ERKENNEN KONNTE ODER ERKANNTE, DASS DIE KOSTEN ÜBERHÖHT SIND?!!! Nicht ein einziges Wort dazu im Urteil. Allein aus diesem Grund ist das Urteil mit dem Fahrzeug identisch, nämlich Schrott!!

  20. wildschütz jennerwein sagt:

    Hallo Hunter

    vielen Dank für Deine ausführliche Argumentation.

    Es bleibt dabei. Auf eine Kalkulation kann nur verzichtet werden, wenn das Fahrzeug komplett abgebrannt ist, oder vom Panzer überrollt wurde.

  21. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    … oder wenn der geschädigte dem SV schon gesagt hat, dass er das fahrzeug nicht reparieren, sondern verkaufen wird. aber (auch) das wissen wir nicht …

    so wie in restwertbörsen (angeblich in letzter zeit ja sogar ohne fotos) blind und teilweise ohne sinn und verstand geboten wird, halte ich es im konkreten fall nach wie vor für unsinn, eine offenbar sehr teure kalkulation zu erstellen, um eine zahl – die (evtl.) fiktiven reparaturkosten – die am ende (wahrscheinlich) niemanden interessiert, weil nur noch die eine oder andere tür, scheinwerfer oder räder aus- oder abgebaut werden und das fahrzeug danach in der schrottpresse verschwindet.

    sicher ist das eine einzelfallbetrachtung, aber es gibt in der tat viele informationen, die wir mangels tatbestand nicht kennen.

    das ändert natürlich nichts daran, dass das urteil ein krasses und gefährliches fehlurteil in bezug auf die rechte des geschädigten ist. es wird wahrscheinlich nicht lange dauern, bis es in versicherungsschreiben zitiert wird und es wird wahrscheinlich wieder viele geschädigte und auch anwälte geben, die es sich gefallen lassen.

  22. Hunter sagt:

    @ RA Uterwedde

    „so wie in restwertbörsen (angeblich in letzter zeit ja sogar ohne fotos) blind und teilweise ohne sinn und verstand geboten wird,…“

    Genau diese Strategie der Versicherer ist im Ergebnis völlig daneben gegangen und bestätigt, dass man dem potentiellen Restwertaufkäufer jede Menge detailliertes Material zu dem gegenständlichen Fahrzeug zur Verfügung stellen muss. Das Einstellen der Fahrzeuge ohne Lichtbilder findet inzwischen kaum noch statt. Natürlich gibt es immer noch das eine oder andere unglaubliche Angebot aus der Restwertbörse. Wenn man hier jedoch etwas tiefer gräbt, dann weiß man, wie diese „Super Gebote“ zustande gekommen sind.

    Ein seriöser (unangreifbarer) Restwert kann nur ermittelt werden, wenn der Restwertbieter über alle Informationen verfügt. Also auch über die Kosten der Reparatur und die beschädigten Bauteile. Alles andere ist Kaffeesatzleserei.
    Was dabei herauskommt, wenn ein Sachverständiger keine konkreten Aussagen macht, sieht man u.a. bei den beiden Urteilen aus Frankfurt am Main.

  23. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    hier bei diesem Urteil konkretisiert sich der letzte Halbsatz des grundsätzlichen BGH-Honorar-Urteils vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -. Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Grundsätzlich kann der Geschädigte keinen Einfluss auf die Sachverständigenkosten nehmen, da diese in Relation zum Schadensunfang stehen ( vgl. BGH Urt. v. 4.4.2006 – DS 2006, 278; BGH NJW 2006, 2472; BGH DS 2007, 144 ). Wenn der Geschädigte den SV beauftragt, kennt er die Höhe der SV-Kosten nicht, weil eben auch die Höhe des Schadens nicht bekannt ist, sondern erst durch das Gutachten ermittelt werden soll. Gleichwohl unterliegt der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Nämlich dann, wenn ihm die Rechhnung präsentiert wird, wird er stutzen, dass bei einem Schaden von ca.1.200 Euro SV-Kosten von 725 Euro berechnet werden, wobei in diesem Betrag Fahrtkosten von 107 Euro enthalten sind. In diesem Augenblick hätte der Geschädigte nicht ohne weiteres die Rechnung hinnehmen dürfen, zumal sich der Verdacht des Wuchers aufgedrängt haben muss. Leistung und Gegenleistung stehen nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis. Dies gilt umsomehr, als die SV-Kosten rd. 60 % des Schadensbetrages ausmachen. Hier hätte der Geschädigte die Unangemessenheit erkennen und die Bezahlung ablehnen können (vgl. BGH NJW 2004, 1450; AG Cham NZV 2006, 655; Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 41. A. § 12 StVG Anm. 50; Meinel VersR 2005, 203). Folgerichtig schreibt der Standardkommentar zum Straßenverkehrsrecht zu den Gutachterkosten, dass den Geschädigten grundsätzlich keine Erkundigungspflicht trifft, anders nur, wenn der Geschädigte die Unangemessenheit erkennen und die Bezahlung ablehnen konnte, weswegen ein gewisses Risiko verbleibt (BGH NJW 2007, 1450; Hentschel/König/Dauer, a.a.O.).
    Hier bestand eine Erkundigungspflicht nach Erhalt der Rechnung. Es kann nicht sein, dass der Geschädigte praktisch stehenden Auges die exorbitant hohe Rechnung als Schadensposition zur Schadensregulierung vorlegt. Das Preis-Leistungs-Verhältnis ist Korrektiv. Wird das überschritten, sind die Sachverständigenkosten nicht mehr erforderlich i.S.d. § 249 II BGB.
    Nunmehr erhält der Halbsatz im BGH-Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450) seinen Sinn. Mancher Kommentator meinte ja, diesen Halbsatz als schadensersatzrechtlich irrelevant betrachten zu können. Mitnichten.

    Damit soll natürlich nicht schöngeredet werden, dass das Urteil richtig ist. Auch der erkennende Amtsrichter, der ansonsten bisher korrekt entschieden hat, z.B. bei der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeiten (AG Trier Urt. v. 19.2.2010 – 32 C 500/09 – = Maserati-Urteil in DS 2011,126) ist ihm hier wohl doch der Gaul durchgegangen. Internetrecherche durch Geschädigten selbst ist falsch und widerspricht dem BGH. SV-Kosten gänzlich abzuweisen, ist ebenfalls falsch. Dann hätte das AG Trier entsprechend BGH Urteil vom 4.4.2006 – X ZR 122/05 – (= DS 2006, 278 ff.) nach dem Leitsatz 2 der vorgenannten BGH-Entscheidung vorgehen müssen. Letztlich hätte dann ein Honorar gem. der §§ 315, 316 BGB unter Umständen mit sachverständiger Hilfe festgelegt werden müssen. Das ist leider unterblieben.

    Leider ein Blackout bei Sachverständigem und Amtsrichter.

    Babelfisch,
    überhöhte Kosten sind auch zu erstatten. Nicht jedoch wucherische, wenn der Geschädigte dies erkennen konnte und musste. Das LG Frankfurt hat ja auch entschieden, dass als Grundhonorar der SV-kosten bis 25 % der Reparaturkosten durchaus angemessen zu betrachten sind ( LG Frankfurt /Main Urt. v. 5.5.2011 – 2-24 S 224/10 -).
    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

  24. DerHukflüsterer sagt:

    @ Willi Wacker
    „Das LG Frankfurt hat ja auch entschieden, dass als Grundhonorar der SV-kosten bis 25 % der Reparaturkosten durchaus angemessen zu betrachten sind ( LG Frankfurt /Main Urt. v. 5.5.2011 – 2-24 S 224/10 -).“

    Lieber Willi Wacker,
    das LG Urteil liegt auch völlig daneben!!
    Ich hatte kürzlich einen Gegenstandswert von € 90.000, was sehr selten ist. Laut LG Frankfurt hätte ich da als Grundhonorar € 22.500,00 berechnen können, aber nur 2,35% berechnet. Statt dessen habe ich mich über ein Gesamthonorar von € 2.700,00 gefreut u. es auch als noch angemessen empfunden.
    Sind es nicht auch die gedankenlosen Richter, welche immer wieder neue Probleme schaffen, weil sie nicht über den Tellerrand blicken können mit ihren gefährlichen Halbwissen?

  25. Sir Toby sagt:

    Hello Sirs
    wir müssen uns doch hier nicht in Rage reden!
    BGH Z 67/06= NJW 2007/1450 sagt ganz eindeutig,dass der Geschädigte nur in dem Ausnahmefall des Nichtgebrauchs einer rechtlich relevanten Einwendung gegen die Pflicht zur Zahlung der Gutachterkosten das Risiko ZU HOHER SV-Kosten trägt.
    Man muss sich deshalb zu allererst fragen,was der Massstab für die Beurteilung der Gutachterkostenhöhe sein soll;hierzu schweigt das BGH-Urteil!!!!!!
    Eine Antwort liefert BGH v.10.10.2006 X ZR 42/06,ein Urteil,welches die HUK am allermeisten fürchtet,
    besagt doch dieses Urteil,dass als üblich bei den Gutachterkosten Bandbreiten gelten können,wie sie in Honorarumfragen von SV-Berufsverbänden nachgelesen werden können.
    Also:Dasjenige Honorar,das sich innerhalb der Bandbreite bewegt kann von einem Geschädigten auch nach Prüfung nicht ohne Weiteres als Übersetzt identifiziert werden;er kann also keine Einwendungen gegen die Höhe erheben. Der Schädiger muss es folglich regulieren;er hat die Möglichkeit,sich im Anschluss an die Regulierung mit dem Sachverständigen über die Höhe der Gutachterkosten auseinanderzusetzen vgl:BGH Z 63,182ff.
    An dieser Rechtslage konnte und wollte BGH VI ZR 67/06 nichts verändern;alles Andere sind gezielte Fehlinterpretationen,die auf der leider verbreiteten Unkenntnis der grundlegenden Rechtslage fruchten.
    Bitte also IMMER zusammen lesen:BGH Z 63,182ff und BGH X ZR 42/06 und BGH VI ZR 67/06(NJW 2007/1450)
    Skull!

  26. Willi Wacker sagt:

    Hallo Der HUKflüsterer,
    wenn Frankfurt daneben liegt, dann kann ich Dir noch ein Urteil liefern, mit dem dem Sachverständigen ein Resthonorar von 21.997,65 € zugesprochen wurde. Siehe: OLG Dresden Urt. v. 28.9.2009 – 10 O 1071/09 -. 4.ooo,– € hatte die Versicherung nur gezahlt. Zur Zahlung des Restes von 21.997,65 € wurde sie verurteilt. Es gibt sie schon, die besonders herausragenden SV-Kosten. Allerdings war der Schaden hier rd. 800.000,– €.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  27. Fred Fröhlich sagt:

    Angemessen wären also 25% von 1.100,- = 275,- € (brutto oder netto?)
    Also, ich habe hier einfach mal gerechnet:
    Grundhonorar nach der BVSK-Tabelle (alter Stand): 230,-
    Nebenkosten : 25,-
    1. Fotosatz 6 Fotos a 2,- : 12,-
    2. Fotosatz : 9,-
    Fahrtkosten (hier ländliche Gegend) mit im Mittel
    ca. 30km x 2 = 60km a 1,- €/km : 60,-
    _______
    Summe netto : 336,-
    MWSt. : 63,84
    ________

    Summe brutto : 399,84

    mit 25% Abschlag (auf das Grundhonorar) für Totalschaden ohne Kalkulation:

    Summe netto: 278,50 damit brutto: 331,42

    egal wie, ich wäre damit immer über den 25% !

    Aber die Honorare stammen doch aus den vielgepriesenen BVSK-Umfragen und sind doch „heilig“, oder nicht?

    Ich stimme hier den Kollegen zu, die die Rechungslegung in solchen Grenzfällen (nach oben, ebenso wie nach unten) nicht stur an irgendwelchen Tabellen orientieren, sondern das notwendige Augenmaß für das Angemessene walten lassen. Alles andere schadet nur der „Innung“ der SV,aus der man diesen saarländischen Kollegen (sofern er überhaupt einer war) dann wohl ausgestoßen hätte. Aber leider haben wir keine solche „Innung“…. schon im Mittelalter hatten diese Innungen im Interesse ihres Berufsstandes alles klar geregelt (wer darf was, mit welcher Ausbildung, machen für wieviel Geld) …wie hätten sich sonst die armen Schustermeister (heute SV und Anwälte) gegen die reichen Kaufleute (Assekuranzen) wehren können….heute sind wir weit davon entfernt..jeder kämpft für sich und stirbt letztendlich auch am Auftritt solcher saarländischer Grubentrottel….

  28. Frank sagt:

    ……..sollte man dem betreffenden Sv nicht mal um Aufklärung seines ges. Honorars fragen?

    Bei einem solch exorbitanten Endbetrag MUSS doch ein Nebenkostenfaktor angefallen sein der den Endbetrag derart in die Höhe getrieben hat. Vielleicht eine Vermessung oder dergl.

    Die Diskussion über diese Sache sollte im Interesse der SV und der Verbraucher endlich abgeschlossen werden.
    Ohne grundlegende und von Franz Hiltscher bereits seit Jahren angesprochene Fundamentierung des SV G R U N D H O N O R A R S ist die ganze Diskussion doch ein „Eierlauf“. Auch die Urteile sind ohne eine solche Fundamentierung nur ein halbherziger Kompromiss.
    Eine von allen Organisationen, Verbänden usw. getragene, wissenschaftlich fundierte Auswertung des GRUNDHONORARS für freie, unabhängige und qualifizierte!! SV’s muss her. Auch die dazu nötigen Rahmenbedingungen für FREIE UNABHÄNGIGE und GEPRÜFTE (nicht Dreitages SV oder angestellte bzw. selbsternannte) SV müssen unstrittig festgeschrieben werden. Sonst ist alles nur heiße Luft.

    Frustinos

  29. DerHukflüsterer sagt:

    @ Willi Wacker
    „Es gibt sie schon, die besonders herausragenden SV-Kosten. Allerdings war der Schaden hier rd. 800.000,– €.“

    Hallo Willi Wacker,
    Dass Straßenbahnschäden in keinem Kalkulationsprogramm abzurufen sind ist bekannt.Dass hier durchaus reparaturbegleitende Schritte, sowie fertigungstechnische Recherchen vorzunehmen sind ist in der Regel nur von Fachleuten nachvollziehbar.
    Also bitte keine Vergleiche anstellen, denn es handelte sich hier um einen der seltenen Spezialaufträge mit dementsprechenden Beweisaufträgen, der mehrere Wochen Arbeitszeit in Anspruch genommen hat.
    Hier wird selbstverständlich nach Arbeitsaufwand abgerechnet.
    Also bitte nicht wieder Äpfel mit Birnen vergleichen.
    Auch hätte das Honorar durchaus einem prozentualen Vergleich zum Gegenstandswert standgehalten.

  30. Gottlob Häberle sagt:

    @ Hunter (Donnerstag, 18.08.2011 um 09:49)

    Ihrem Beitrag kann ich nur zustimmen.

    Offensichtlich stimmt in vorliegendem Fall weder das Verhältnis „Gutachterkosten zur Schadenshöhe“ noch das Verhältnis „Gutachterkosten zur Gutachterleistung“. Meines Erachtens fehlt es hierbei dem SV deutlichst an Fingerspitzengefühl.

    Das in solchen Fällen sowohl den Versicherern, als auch den Gerichten der Kragen platz ist für mich sehr gut nachvollziehbar.

    Nichts desto trotz geht die „Urteilsbegründung“ durch das erkennende Gericht fehl.
    Selbstverständlich ist die Ermittlung der Reparaturkosten und somit des Schadenunfanges erforderlich, denn welcher Restwertaufkäufer kauft schon gerne die Katze im Sack?

    Wie soll ein Geschädigter den WBW selbst ermitteln?

    Mein liebes Gericht:
    So kann man den Berufsstand der Sachverständigen auch zerstören. Am Besten zerstören wir dann auch gleich noch den Berufsstand der Steuerberater, denn das Finanzamt kann ja die Steuerlast eines jeden Bürgers, Unternehmens auch selbst ermitteln. Hierfür bedarf es noch nicht einmal der Zuhilfenahme des Internets.

    Grüße aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

  31. HD-30 sagt:

    Wenn einem Richter der „Kragen“ platzt ist er. m.E. nach für dieses Amt ungeeignet. Emotionale Wallungen können sich alle anderen an einem Prozess Beteiligte erlauben. Einem Richter ist dies nicht erlaubt, aber leider immer wieder anzutreffen.

    Und sicherlich gibt es auch mehr Schwachverständige als solche Richter.

    Die bedauerlichen Folgen solcher Urteile? Man wird sie, aus dem Zusammenhang gerissen, in vielen Pamphleten wiederfinden, da bin ich mir sicher.

  32. SV F.Hiltscher sagt:

    @Frank

    „eine von allen Organisationen, Verbänden usw. getragene, wissenschaftlich fundierte Auswertung des GRUNDHONORARS für freie, unabhängige und qualifizierte!! SV’s muss her. Auch die dazu nötigen Rahmenbedingungen für FREIE UNABHÄNGIGE und GEPRÜFTE (nicht Dreitages SV oder angestellte bzw. selbsternannte) SV müssen unstrittig festgeschrieben werden. Sonst ist alles nur heiße Luft.“

    Lieber Frank,
    welche Verbände haben freie SV?
    Willst Du wieder und immer wieder Mittelwertdiskussionen?
    Ich habe bereits ein qualifiziertes Honorarsystem für unabhängige SV entwickelt, das dieses Jahr noch vorgestellt wird.
    Sauber getrennt, nachvollziehbar, nicht willkürlich nach Verbandsabsprachen/Vorgaben usw., sondern individuell für den einzelnen SV aber dennoch angemessen in den dafür erforderlichen Bandbreiten abrechenbar.
    Eine Üblichkeit welche es nur im Abrechnungsmodus geben kann, wird es hier sicherlich nicht geben.
    Ich habe aus 18-jähriger Honorararbeit und den u.a. über 17.000 analysierten GA nebst Rechnungen der selbst zusammengetragenen Unterlagen, ein qualifiziertes Honorarsystem entwickelt ,das auch vor Gericht nachvollziehbar ist u. Bestand haben wird.
    Der VKS will so ein qulifiziertes Honorarsystem und wird demnächst eine Präsentation von mir erhalten.Soviel möchte ich schon verraten, dass nicht mehr mit dubiosen Absprache u. Mittelwertslisten öffentlich gehandelt wird. Es wird niemand mehr in der Lage sein, einen Mittelwert zwischen SV X u. SV XY vor der Erstellung einer Honorarrechnung zu ziehen. Es wird nur einen qulifizierte u. nachvollziehbaren
    Vergleich zwischen den einzelnen SV geben , welche gleiche Betriebsbedingungen als Voraussetzung mitbringen. Alles andere fällt unter die sogenannte Spannweite wegen unterschiedlicher Betriebsstrukturen.Irgendwann muß es doch damit aufhören, dass ohne ein Berufsbild des SV, sich „jeder“ dazu berufen fühlt aus öffentlich verbreiteten Falschlisten ein Höchsthonorar zu kreieren.
    Soviel zu Deinem zwar gut gemeinten aber daneben liegenden Vorschlag lieber Frank.
    MfG
    F.Hiltscher
    ö.b.u.b. Honorarsachverständiger

  33. Anton Ascheborg sagt:

    Hallo Sir Toby,
    nichts gegen deine juristischen Ausführungen. Am Ende habe ich aber nicht verstanden, wie du die Lage in diesem Fall siehst, oder habe ich etwas überlesen oder falsch gelesen?

  34. Sir Toby sagt:

    Hi Anton
    Dieses Urteil ist mit der gegebenen Begründung grotesk falsch!
    Richter,die solchen Müll produzieren,nur weil irgendetwas sie ärgert,sollten besser ihre Zulassung aufgeben!
    Hätte sich dieser Richter der Mühe unterzogen und die von mir zitierten BGH-Urteile verinnerlicht,hätte er geurteilt:
    „Die Gutachtekosten erscheinen dem Gericht zwar unverhältnismässig hoch;
    Dem Kläger als juristischem Laien musste sich diese Überhöhung aber nicht ohne weiteres aufdrängen.
    Deshalb muss auch diese überteuerte Schadensposition vom Schädiger ersetzt werden.
    Dieser kann sich im Anschluss an die Regulierung an dem SV schadlos halten,wenn er möchte(vgl:BGH Z 63,182ff;BGH NJW 2007,1450;Hentschel,König,Dauer StvG §12,Rz.50;Palandt §249 BGB Rz.58;OLG Nürnberg VRS 103,321;OLG Naumburg NJW RR 2006,1029ff;usw,usw)“.

    Dieser Richter ist schwach,weil er NICHTS verstanden hat UND zu bequem ist,sich seine fehlenden juristischen Kenntnisse durch die Lektüre einschlägiger BGH-Urteile zu erarbeiten;er mutet an wie ein eitler Eiskunstläufer,der mit einer tollen Piruette seine Zuschauerinnen beeindrucken will,dabei aber hochnotpeinlich voll auf seinem Hinterteil landet.
    Und noch eines:
    Ich kenne das SV-Büro.
    Dort wird mit hochmodernster Ausstattung nach den Vorgaben der IHK,des IFS und der HWK gearbeitet.
    Absolute Professionalität bedingt auch einen hohen Bürokostenindex.Dieses Büro arbeitet zudem regelmässig im Auftrag der örtlichen Gerichte,der Staatsanwaltschaft und namhafter-nicht ostfränkischer-Versicherungsgesellschaften.
    Dass soetwas kostet,dürfte ausser Frage stehen!
    Art.12 GG schützt,wie wir doch alle wissen sollten,nicht nur die Berufsausübungsfreiheit,sondern auch die Freiheit,die eigene Vergütung selbst zu bestimmen.
    Dass dafür nun das Unfallopfer auf den Gutachterkosten selbst sitzen bleiben soll,nur weil eine einzige Versicherung offenbar finanzielle Probleme hat und Gutachterkosten nichtmehr vollständig bezahlen kann,ist ein schon groteskes Ergebnis.
    Skull!

  35. RA Schepers sagt:

    @ Sir Toby

    Dieser Richter ist schwach,weil er NICHTS verstanden hat UND zu bequem ist,sich seine fehlenden juristischen Kenntnisse durch die Lektüre einschlägiger BGH-Urteile zu erarbeiten;

    Und noch eines:
    Ich kenne das SV-Büro.
    Dort wird mit hochmodernster Ausstattung nach den Vorgaben der IHK,des IFS und der HWK gearbeitet.
    Absolute Professionalität bedingt auch einen hohen Bürokostenindex.Dieses Büro arbeitet zudem regelmässig im Auftrag der örtlichen Gerichte,der Staatsanwaltschaft und namhafter-nicht ostfränkischer-Versicherungsgesellschaften.

    Ich gehe davon aus, daß auch der Richter das SV-Büro dann kennt. Ein SV-Büro, das regelmäßig im Auftrag der Gerichte tätig wird, sollte vernünftiger mit der Rechnungserstellung umgehen.

    Ich glaube nicht, daß der Geschädigte die Rechnung des SV bereits beglichen hatte. Und ich glaube auch nicht, daß er die Rechnung nach dem Urteil beglichen hat.

    Ich glaube, der Richter hat sehr wohl Ahnung vom Schadensrecht, und ich glaube auch, er kennt die einschlägige BGH-Rechtsprechung. Ich glaube, er hat ganz bewußt das SV-Büro abgewatscht. Was man dem Gericht vorwerfen muß, ist die mangelhafte Begründung des Urteils. Aber das hat sicher nichts mit Unwissenheit zu tun…

  36. Netzfundstück sagt:

    @ Sir Toby

    „Dass dafür nun das Unfallopfer auf den Gutachterkosten selbst sitzen bleiben soll,nur weil eine einzige Versicherung offenbar finanzielle Probleme hat und Gutachterkosten nicht mehr vollständig bezahlen kann,ist ein schon groteskes Ergebnis,“

    Wie lange noch?

    Jetzt, wo HUK-Coburg, WGV und HDI Direct gemeinsam ein eigenes Online-Portal betreiben, werden die letztgenannten Versicherer zwangsläufig in die Fußstapfen der HUK treten müssen.

    „Nach Branchenschätzungen wird dafür eine mittlere zweistellige Millionensumme investiert, unter anderem soll den Angriff auf Check24 eine aufwändige TV-Kampagne begleiten.“

    Quelle: http://www.fr-online.de/wirtschaft/fragwuerdige-empfehlungen/-/1472780/9551212/-/view/asFirstTeaser/-/

  37. DerHukflüsterer sagt:

    @ Sir Toby
    „Absolute Professionalität bedingt auch einen hohen Bürokostenindex.“………………

    „Art.12 GG schützt,wie wir doch alle wissen sollten,nicht nur die Berufsausübungsfreiheit,sondern auch die Freiheit,die eigene Vergütung selbst zu bestimmen.“

    Hallo Sir Toby,
    abgesehen von den offensichtlichen Fehlleistungen des Amtsrichters sehe ich hier keine absolute Professionalität des SV, sondern den kläglichen Versuch ein total überzogenes Honorar zu rechtfertigen. Wäre hier eine absolute Professionalität vorhanden hätte man auch den Bürokostenindex im Griff, bei dieser angeblichen Vollauslastung des besagten SV-Büros.
    Und wer hat Ihnen so einen Unsinn erzählt, dass absolute Professionalität auch einen hohen Büroindex bedingt.
    Höher wie 1,65 kann der Index auch nicht sein.

    Selbstverständlich schützt Art.12 GG auch die Freiheit eine eigene Vergütung zu bestimmen.Diese Freiheit hört da auf, wo bestimmten Kreisen Wucherpreise aufgezwungen werden sollten.
    Ich bin sicher kein Freund von unseriösen Versicherungen, welche durch eine ruinöse Beitragskalkulation nicht mehr rechtskonform Schadenersatz leisten, aber ich wehre mich dagegen im Gegenzug wucherisch übersetzte Honorarforderungen zu unterstützen bzw. gutzuheissen.
    Im Zuge einer Mischkalkulation kommt man auf eine Bandbreite von € 300,00 – max € 500,00 wobei € 500,00 m. E. schon völlig ausgereizt sind.
    Gute Nacht

  38. Sir Toby sagt:

    Hi Hukflüsterer
    sie kennen die Einzelheiten dieses Falles nicht,erlauben sich aber ein böses Urteil über ihren SV-Kollegen abzugeben.
    Das sollten Sie lieber lassen!
    Hier lag die Entfernung zur Objektbesichtigung nichteinmal bei 50 Km einfach;Fahrtzeit ca.1,5 Stunden;Die Ausarbeitung des Gutachtens incl.Restwertrecherche ca.2,5 Stunden.
    Sogar die DEKRA,die mit Versicherungsaufträgen vollgestopft wird,verlangt im Schnitt 125,-€ je Stunde;für weniger würde ich ausserhalb von Gerichtsaufträgen auch nicht arbeiten,Sie etwa?
    Hinzu kommen Schreibkosten,Kopiekosten,Fotokosten etc.
    Wenn Sie das zusammenrechnen,dann sind sie bei mindestens 600,-€ netto,das macht 714,-€ brutto,oder etwa nicht?
    In diesem Fall belief sich die Honorarrechnung auf 725,07€ und damit in einem,gemessen an dem Aufwand,erwartbaren Bereich.
    Zugesprochen wurden über die regulierten 160,50€ hinaus nichts,was im Ergebnis also nur 50% es BVSK-HUK-Gesprächsergebnisses entspricht.
    Was genau beanstanden Sie vor diesem Hintergrund an dem Verhalten dieses Kollegen?
    Der wusste doch nicht,was er vor Ort antreffen wird,als er sich auf den Weg zur Fahrzeugbesichtigung gemacht hatte.Dass der Geschädigte bei Reparaturkosten von über 3000,-€ vielleicht zu Recht Bedenken haben durfte,sein Wagen könnte nichtmehr verkehrssicher sein,ist doch nicht zu weit hergeholt.
    Hielten Sie in diesem Fall Gutachterkosten von 160,50€ für angemessen?Kennen Sie Ihren Bürokostenindex?
    Ich habe da so meine Zweifel,wenn ich Ihren Kommentar lese.
    Der Richter jedenfalls hat meiner Meinung nach das von ihm zitierte BGH-Urteil entweder nicht gelesen,oder nicht verstanden,oder sein Examen beim Neckermann-Preisausschreiben gewonnen.
    Skull!

  39. DerHukflüsterer sagt:

    @ Sir Toby
    „Hielten Sie in diesem Fall Gutachterkosten von 160,50€ für angemessen?Kennen Sie Ihren Bürokostenindex?“

    Hi Sir Toby,
    € 160,50 halte ich auch nicht für angemessen.
    Ich habe auch von einem fehlerhaften Urteil gesprochen.
    Ja, ich kenne meine Bürokosten, den Büroindex, meinen Stundensatz u. kenne auch meinen break even und dementsprechend vieles mehr. Wer beruflich mit Kostenrechnung u. Kalkulation arbeitet kennt das auch.
    Was Sie leider noch nicht begriffen haben ist die Abrechnungsbasis einer Mischkalkulation.
    Selbstverständlich kann so mancher Gutachtenauftrag im unteren Gegenstandswertbereich sehr zeitaufwändig sein. Auch ist der Zeitaufwand des SV multipliziert mit seinem Stundensatz (nicht zu verwechseln mit dem Büroindex)nachvollziehbar.
    Ich rechne Ihnen aber gerne vor wie lange man für eine GA-Erstellung im sehr hohen Gegenstandswertbereich benötigt wenn man auf Zeitauwand abrechnet. Multipliziert mit dem Stundensatz des SV bei hohen Schäden komme ich auch auf keine höheres Honorar als bei dem streitgegenständlichen Fall.
    Aber sicherlich gehört der saarländische SV zu denen die bei einem € 35.000 hohen Gegenstandswert auch nur die evtl. benötigten 3,0 Stunden a. € 206,25= (Stundensatz € 125,00 x Index 1,65)= € 736,31 Bruttohonorar abrechnen.
    Sollte er aber da doch ein ca. € 1800,00 hohes Honorar berechnen, dann verlangt er nach m.M. willkürlich das was gerade in sein Schema passt.

  40. Annemarie sagt:

    Wenn der Geschädigte selbst geklagt hat ist das Urteil nicht BGH-Konform und damit nicht einschlägig ( es gibt dazu nur ZR VI 67/06 ). Gegen Abtretung von möglichen Regreßansprüchen an den Schädiger hätte dieser das Gutachten bezahlen müssen, wenn der vertretende Rechtsanwalt das Gericht darüber im Prozeß zuvor entsprechend schlau geschrieben hätte. Der Richter darf nur den Vortrag der Parteien berücksichtigen, deshalb gehen 99,9 % der nicht einschlägigen Rechtsprechung immernoch auf mangelhaften Parteivortrag zurück. Der Geschädigte sollte daher über einen versierten Schadenrechtler Schadenersatzansprüche gegen seinen Prozeßanwalt prüfen lassen. Wenn der Sachverständige hingegen selbst klagte ist er auch gleichzeitig der Regreßpflichtige und er hat keinen Anspruch auf den Teil der Schlechterfüllung den er wohl auch nicht nachbesserte (kein Kalkulationshonorar bei über 200 % Reparaturkosten vom Wiederbeschaffungswert verlangen oder eine Kalkulation mit gleichwertigen Gebrauchtteilen gemäß BGH nach zu erstellen, um auch eine Reparaturmöglichkeit in die Disposition des Geschädigten zu stellen und dann darauf seine Rechnung neu zu bemessen usw. )denn spätestens im Verfahren hätte er eine demgemäße neue Rechnung vorlegen sollen.
    Grüße aus Rostock

  41. Wildente sagt:

    @ DerHukflüsterer
    @ Sir Toby

    „Wer durch des Argwohns Brille schaut, sieht Raupen selbst im Sauerkraut.“

    Wilhelm Busch

    Laßt es gut sein, Jungs, denn Ihr habt beide etwas zum Nachdenken beigetragen und das ist nützlich.

    Was hingegen die Kürzungsstrategie der Huk-Coburg betrifft, fällt mir nur noch ein Zitat von Henry Ford ein, das aktueller ist,denn je.

    „Wer glaubt, seine Methode gefunden zu haben, mag in sich gehen und gründlich nachforschen, ob nicht ein Teil seines Gehirns eingeschlafen ist.“

    Mit freundlichem Gruß

    Wildente.

  42. Alois Aigner sagt:

    Grüß Gott, Annemarie,
    die Frage ist doch, wer die Abtretung möglicher Bereicherungsansprüche beantragen musste. Musste nicht der Anwalt der Versicherung hier beantragen neben den Klageabweisung hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, den Urteilsbetrag Zug um Zugg gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen den Sachverständigen … zu zahlen. Dann hätte nämlich der Prozessbevollmächtigte der Versicherung diesen Abtretungsantrag nicht gestellt.
    Da die Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung m.E. ein Weniger ist als die unbedingte Verurteilung, hätte m.E. auch der Richter zu einer Zug um Zug-Verurteilung kommen können.
    Grüße Alois

  43. virus sagt:

    Ich möchte mal etwas näher auf die Ausführungen von Sir Toby eingehen.
    Zunächst:

    „Art.12 GG schützt,wie wir doch alle wissen sollten,nicht nur die Berufsausübungsfreiheit,sondern auch die Freiheit,die eigene Vergütung selbst zu bestimmen.“

    Dies heißt doch abgestellt auf die Wahl der Art der Rechnungslegung von freiberuflich tätigen Sachverständigen zunächst erst mal nichts anderes, als dass jeder für sich bestimmen kann, ob er sein Honorar nach Schadenhöhe oder nach Zeitaufwand berechnet. Wenn also, und sei es nur ein einziger SV sein Honorar nach Zeitaufwand bestimmt, 98 Prozent seiner Kollegen zwar in Anlehnung an die Schadenhöhe abrechnen, so ist die Ermittlung auf Grundlage eines Stundensatzes dennoch vom Grundsatz her nicht zu beanstanden. Urteilsbegründungen, in denen ausgeführt wurde oder wird, nachweislich rechnen 98 Prozent der Sachverständigen nach Schadenhöhe ab, daher durfte auch der beauftragte/klagenden SV nach Schadenhöhe abrechnen, sollten die Gerichte daher zukünftig vermeiden.
    Abstellend auf Art. 12 GG erübrigt sich auch der Blick nach BVSK oder VKS-Befragungen, mit dem Ziel, Durchschnittswerte einem einzelnen Unternehmen zuordnen zu wollen. Ganz zu schweigen davon, sich als Richter auch nur ansatzweise mit dem Gesprächsergebnis HUK-Coburg – BVSK auseinandersetzen zu wollen.

    Nun scheint Sir Toby mehr zu wissen, als wir, uns hier ereifernde Kommentatoren. Wobei der SV, um dessen Rechnung es geht, sicher auch einiges zur Aufklärung, wie es zu dem Urteil kommen konnte, hätte beitragen können.

    Liegt die Problematik des hier ergangenen Urteils, so wie von Sir Toby dargestellt, nun darin, dass der Sachverständige seine Honorare – grundsätzlich – nach Zeitaufwand bemisst?

    So würde dies doch nichts anderes bedeuten, als dass er bei hohen Schadensummen, aber bei weniger Zeitaufwand zur Gutachtenerstellung, es fällt z.B. keine Fahrtzeit an, der Schaden ist einfach gelagert – auf wenige Anbauteile begrenzt, dementsprechend wiederholt gegenüber den Versicherer kostengünstiger abrechnete/abrechnet, als viele seiner Kollegen, deren Honorare sich an der Schadenhöhe bemessen.

    Dass die Art der Berechnung nach Zeitaufwand/Stundensatz dazu führt, dass ein einzelnes Honorar „aus dem Rahmen fällt“, bei konsequenter Anwendung zwingend fallen muss, steht somit außer Frage. Und genau darauf hätte die Prozessführung seitens des Klägers ausgerichtet werden müssen.

    War der Rechnungsleger über den Prozess informiert, wer er involviert, das wissen wir nicht. War er es nicht, muss sich die anwaltliche Vertretung des Klägers die Frage gefallen lassen, warum er den Sachverständigen nicht in den Prozess mit einbezogen hat.
    Der SV wäre, sofern er es nicht getan hat, aber auch gut beraten gewesen, seinen Kunden auf die Problematik seiner Rechnungslegung und Rechnungshöhe hinzuweisen, dies umso mehr, als soweit mir bekannt, es sich beim Schadensersatzleistenden um die HUK-Coburg handelte.
    Auftraggeber und Auftragnehmer sollten grundsätzlich bis zur abschließenden Regulierung des Schadens in Kontakt stehen. Leider beherzigen dies viele Anwälte nicht.
    Nicht nachvollziehbar ist zudem, warum die Klage, nachdem ersichtlich war, dass sie in die Hosen geht, nicht zurückgenommen wurde. Denn, ja es ist so, wie hier bereits vermutet, ein großer Automobilclub mit eigener Kraftfahrzeugversicherung geht mit obigem Urteil in der Form hausieren – bei klarem Totalschaden hat das Unfallopfer keinen Anspruch auf qualifizierte Hilfestellung und die Sachverständigen kriegen den Hals nicht voll.
    Dass dem nicht so ist, können zwar diejenigen, die den Blog hier kennen, nachlesen, aber all die anderen ….?

  44. Bruno sagt:

    Hallo virus,

    Sir Toby mag vielleicht mehr wissen. Sir Toby versucht vielleicht aber auch nur das überzogene SV-Honorar irgendwie mit dem getätigten Aufwand zu rechtfertigen. Abrechnung nach Aufwand ist genau die Argumentation, gegen die sich die Sachverständigen schon seit Jahren erfolgreich wehren. Der BGH hatte der Gegenstandsberechnung erfreulicherweise dann auch zugestimmt. Man kann sich nicht die Rosinen herauspicken wie es einem gerade passt. Bei kleinen Schäden Abrechnung nach Stundenaufwand und bei großen Schäden nach Gegenstandswert oder wie? Ich könnte mir durchaus vorstellen dass der Sachverständige auch bei diesem Fall auf Grundlage des Gegenstandswertes der Reparaturkosten anstatt auf Grundlage des Wiederbeschaffungswertes abgerechnet hat. Die reichlichen Nebenkosten haben den Preis dann noch weiter in die Höhe getrieben. Wenn man die Fahrtkosten nebst Schreibgebühren Fotokosten 2. Fotosatz Fotokopien Porto Telefon Audatex usw. hinzurechnet konmmt man locker auf 600 Euro. Zuzüglich Mehrwersteuer also in etwa der gegenständliche Betrag. Im Saarland gibt es zum Beispiel Urteile bei denen seitens der Beklagtenseite einschließlich Gericht kritisiert wurde dass die Nebenkosten einen überproportionalen Anteil zum Grundhonorar darstellen.
    Die Diskussion darüber wann eine Kalkulation angefertigt werden darf soll oder kann ist auch nicht nachvollziehbar. Die Entscheidung ob Schadenskaklulation oder nicht ist immer Sache des Sachverständigen. Hierzu gibt es auch keine allgemein verbindlichen Richtlinien. Vielmehr geht es darum bis wohin man die Kosten einer Schadenskalkulation voll teilweise oder gar nicht dem Geschädigten in Rechnung stellen sollte. Auch hierrüber gibt es keine Richtlinien. Die Grenze bestimmt allein das Fingerspitzengefühl des Sachverständigen. Ein alter Hase würde bei einem Totalschaden mit einem Wiederbeschaffungswert von 1100 Euro auf alle Fälle keine 725 Euro Sachverständigenkosten abrechnen. Geht gar nicht. Egal wie groß der Aufwand war. Wenn der Sachverständige meint 50 km einfache Fahrstrecke mal 2 und die Fahrzeit müssen immer voll umgelegt werden dann hat er ja jederzeit die Möglichkeit unwirtschaftliche Aufträge wie diese abzulehen. Auftraggeber ins Messer laufen zu lassen zeugt jedenfalls nicht von besonderer Kundenfreundlichkeit. Ein halbwegs erfahrener Sachverständiger fragt sowieso bereits bei Auftragserteilung um was für ein Fahrzeug es sich handelt und welche Zonen beschädigt sind. Wenn es sich um ein altes Fahrzeug in fahrbereiten Zustand handelt bei dem von Anfang an erkennbar ist dass ein deutliches Schadenvolumen in Verbindung mit einen niederen Wiederbeschaffungswert vorliegt dann kann der Geschädigte zur Vermeidung hoher Fahrzeit bzw. Fahrtkosten das Büro des Sachverständigen aufsuchen. Denn ein erfahrener Sachverständiger weiß um die Brisanz der Nebenkosten beim Klein- bzw. Totalschaden und wird entsprechendes vermitteln. Wenn es sich tatsächlich um den Gutachter seines Vertrauens handelt dann wird der Geschädigte den Weg auch in Kauf nehmen. Ein seriöser und erfahrener Gutachter macht den Geschädigten im Vorfeld immer auf mögliche Regulierungsprobleme aufmerksam. Insbesondere wenn es sich wie hier um die HUK Versicherung handelt. Wenn das Vertrauen dann doch nicht so groß ist dass der Geschädigte den Weg auf sich nimmt dann kann er auch einen örtlich ansässigen Sachverständigen beauftragen. Alternativ gäbe es ja noch die Möglichkeit sich irgenwo in der räumlichen Mitte zu treffen.
    Das falsche Ergebnis dieses Prozesses war provoziert und schadet der gesamten Sachverständigengemeinschaft. Da gibt es nichts schönzureden. Game over.

  45. joachim otting sagt:

    @ virus

    GG ist hier falsche Baustelle.

    Art. 12 GG ist ein Grundrecht und als solches ein Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat.

    Ein falsches Urteil kann natürlich auch ein Eingriff des Staates sein.

    Aber solange wir im Schadenersatzprozess sind (und das das so ist, wird ja hier zu recht immer wieder betont), ggf. auch aus abgetretenem Recht, greift der Staat dann nur fehlerhaft in den Schadenersatzanspruch des Geschädigten ein, nicht hingegen in die Berufsausübungsfreiheit des SV.

    Also hat das mit Art. 12 GG weniger als nichts zu tun.

    Auch spielt es im Schadenersatzprozess keine Rolle, dass im Verhältnis SV zu Geschädigtem die hohe Rechnung ihren Grund im Abrechnungsprinzip „Zeitaufwand“ hat. Entscheidend ist, ob dem Geschädigten unter Schadenersatzgesichtspunkten ob der Rechnungshöhe Bedenken hätten kommen müssen.

    Denn auch insoweit sind wir – hier so oft betont – im Schadenersatzrecht. Darauf muss man sich auch besinnen, wenn es mal von Nachteil ist.

  46. virus sagt:

    @ Joachim Otting

    „@ virus

    GG ist hier falsche Baustelle.

    Art. 12 GG ist ein Grundrecht und als solches ein Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat.

    Ein falsches Urteil kann natürlich auch ein Eingriff des Staates sein.“

    Das Grundgesetz kann schon dem Namen nach nie „die falsche Baustelle“ sein. Das Grundgesetz ist „das Fundament“ aller weiterführenden Gesetzgebungen. Somit hat bzw. darf auch das Schadensersatzrecht und dessen Anwendung bzw. Umsetzung niemals im Widerspruch zum Grundgesetz stehen.
    Der Art. 97 Abs. 1 GG sagt zur Pflicht der Richter:

    „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.“

    Was nicht bedeutet, dass Richter unabhängig sind in der Auslegung von Gesetzen. Vielmehr hat sich in den von Richtern gesprochenen Urteilen die Umsetzung der bestehenden Gesetze, mithin der Wille des Gesetzgebers – Wahrung der Rechte des Volkes – wiederzufinden. Erfolgte Rechtsprechung – in Abhängigkeit bzw. unter Einflussnahme Dritter – steht eindeutig im Widerspruch zu Art. 97 Abs. 1 GG.

  47. Willi Wacker sagt:

    Hallo virus,
    die Diskussion um einen Grundrechtsverstoß ist müßig. Herr RA. Otting hat recht, dass das Grundgesetz das Verhältnis der Bürger zu ihrem Staat regelt und in den ersten 20 Artikeln Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat beeinhaltet. Zwar kann der Bürger auch durch ein Zivilurteil in seinen Grundrechten verletzt sein, dann ist nach Ausschöpfung des ordentlichen Rechtsweges auch die Verfassungsbeschwerde eröffnet. Im Verhältnis des Unfallopfers zu seinem Schädiger (und seinem Versicherer) gelten die Grundrechte nur mittelbar. Zwar gibt es das Institut der Drittwirkung der Grundrechte, das hier aber wohl nicht greift.
    Über die Schiene der Grundrechtsabwehr kommt man in der Tat nicht weiter. Im Falle von Lieschen Müller gegen Stadt Magdeburg, da würden Abwehrrechte aus dem GG in Betracht kommen können.
    Der Zivilrichter prüft aber i.d.R. keinen Verfassungsverstoß. Im übrigen dürfte er bei einem angenommenen Verfassungsverstoß auch gar nicht entscheiden, sondern müßte die Frage nach Art. 100 GG dem BVerfGer. in Karlsruhe vorlegen. Ansonsten ist er tatsächlich nur dem Recht und Gesetz unterworfen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  48. RA Schepers sagt:

    Ich schlage vor, den Bereich Staats- und Verfassungsrecht wieder zu verlassen. Das führt – glaube ich – in die falsche Richtung…

  49. borsti sagt:

    @ HD-30 hatte schon recht, beidseitig maßlos, der SV und auch der Richter.

    Es ist aber schon erstaunlich welch hohe Meinung so mancher SV von sich und seiner „Leistung“ hat und was da so in Rechnung gestellt wird. Welche wissenschaftliche Ausbildung und Erfahrung liegt denn den genannten netto 125,00€/h zugrunde? Welche mehrere zigtausendeuro teuere Laboreinrichtungen, nebst Meß- Prüfgeräten steht denn dahinter? Meist nichts von alledem.

  50. Andreas sagt:

    Hallo borsti,

    bei 125,- Euro / h brauchen Sie nicht mal eine wahnwitzige Ausbildung.

    Die einfache Karosseriestunde liegt hier bei uns in einigen Vertragswerkstätten schon bei ca. 120,- Euro / Stunde. Und da macht die Arbeit nicht unbedingt ein Meister…

    Grüße

    Andreas

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