Sehr geehrte Captain-HUK-Leser,
nachstehend geben wir Euch ein aktuelles Urteil des AG Wolfsburg zu den restlichen Sachverständigenkosten sowie zur Feststellung der Zahlungsverpflichtung bezüglich der vom Kläger eingezahlten Gerichtskosten ab Eingang bei der Gerichtskasse gegen den VN der HUK-COBURG bekannt. Trotz der Kenntnis von BGH VI ZR 225/13 (= BGH NJW 2014, 1947 ff.) kürzt die HUK-COBURG die Sachverständignkosten weiter, so als ob der BGH noch nicht über die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten entschieden hätte. Dabei hat der BGH mit den grundlegenden Urteilen vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH DS 2014, 144 m. Anm. Wortmann) und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 ( = BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947) bereits zutffend entschieden. Was der BGH noch nicht entschieden hat, ist die Feststellung der Zinszahlungsverpflichtung bezüglich der vom Kläger eingezahlten Gerichtskosten über den gesetzlich festgelegten Rahmen des § 104 ZPO hinaus. Das angerufene Amtsgericht Wolfsburg ist – wie auch andere Gerichte – der zutreffenden Ansicht, dass die Gerichtskosten auch bereits ab Eingang bei der Gerichtskasse zu verzinsen sind. Kurz und knapp hat der Amtsrichter in Wolfsburg entscheiden können. Und wieder einmal musste der Forderungsinhaber des Schadensersatzanspruchs den Unfallverursacher persönlich in Anspruch nehmen, weil der Kfz-Haftpflichtversicher, die HUK-COBURG, nicht in der Lage war, den von ihrem VN verschuldeten Verkehrsunfall korrekt zu regulieren. Da Fahrer, Halter und Versicherung als Gesamtschuldner haften, hat der Gläübiger den Halter des unfallverursachenden Pkws für den Restschaden, den die HUK-COBURG nicht regulieren wollte, zu Recht in Anspruch genommen. Das Gericht gab ihm Recht, denn so ist nun das Gesetz. Das Gericht verwarf auch das vom Beklagtenanwalt vorgelegte Honorartableau der HUK-COBURG. Der Kläger als freier Sachverständiger ist nicht gehalten, sich an derartige Beträge zu orientieren. Lest selbst und gebt Eure bitte Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Wolfsburg
23 C 30/13
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn Sachverständigen Dipl-Ing. M. L. aus A.
– Klägers –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte D.I. & P aus A.
g e g e n
Herrn P. P. aus W.
– Beklagter –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C.F. aus H.
hat das Amtsgericht Wolfsburg mit ausdrücklicher bzw. stillschweigender Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren am 15.08.2014 durch den Richter am Amtsgericht D. für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 160,77 € zuzüglich 5 % (gemeint sind wohl: Prozentpunkte) Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2012 sowie weitere 120,75 € zuzüglich 5 % ( s. o. ) über dem Basiszissatz seit dem 08.08.2012 zu zahlen.
2. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten vom Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht bis zum Einang des Kosetnfestsetzungsantrages nach Maaßgabe der Kostenentscheidung mit 5 % ( s. o. ) Zinsen über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger fordert Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall aus abgetretenem Recht.
Im Rahmen eines Verkehrsunfalles wurde durch den vom Beklagten gehaltenen Pkw mit dem amtl. Kennz. WOB … der Pkw des Herrn E. J. mit dem amtl. Kennzeichen BK … beschädigt. Die alleinige Haftung des Beklagten ist unstreitig.
Herr E. J. beauftragte den Kläger mit der Erstattung eines Schadensgutachtens und trat seinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten in Bezug auf die Gutachterkosten an den Kläger ab. Der Kläger erstattete das Gutachten und reichte es mit seiner Honorarrechnung über 760,77 € bei der Haftpflichtversicherung des Beklagten ( der HUK-COBURG) ein und stzte eine Zahlungsfrist bis zum 29.06.2012. Die Haftpflichtversicherung beglich die Honorarrechnung zunächst überhaupt nicht. Erst nach zwei anwaltlichen Mahnungen am 09.07.2012 mit Fristsetzung zum 07.08.2012 und vom 21.08. mit Friststzung zum 07.09.2012 zahlte sie einen Teilbetrag von 600,– €. Eine Restzahlungsaufforderung vom 02.10.2012 führte nicht zu weiteren Zahlungen. Für die anwaltliche Mahnung begehrt der Kläger 120,75 € Anwaltskosten. Auch diese wurden bislang nicht beglichen.
Die Parteien streiten um die Angemessenheit der Honorarkosten.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Bezahlung des Honorars aus abgetretenem Recht.
Grundsätzlich kann ein im Rahmen eines Verkehrsunfalls Geschädigter die Hilfe eines Sachverständigen in Anspruch nehmen, um den entstandenen Schaden ermitteln zu lassen und später beweisen zu können. Ausgenommen sind Fälle, in denen ersichtlich ein Bagatellschaden vorliegt. Hier ist dann ein Kostenvoranschlag einzuholen. Im vorliegendenFall handelte es sich ausweislich der geschätzten Wiederherstellungskosten von mehr als 3.000,– € nicht um einen solchen Bagatellschaden. Ein Geschädigter kann dann vom Unfallgegner bzww. von dessen Haftpflichtversicherung den Ersatz der Gutachterkosten verlangen. Dabei muss er sich auch nicht darauf verweisen lassen, sich einen besonders günstigen Gutachter zu suchen.
Die Rechnung des Klägers erscheint auch nicht unangemessen hoch. Der Kläger rechnet ein Grundhonorar von 437,– € ab, Fahrtkosten, Kosten für Lichtbilder und Schreibkosten für ein Standardgutachten sowie Kopierkosten. Im Übrigen wurden nur noch Fremdkosten in die Rechnung aufgenommen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie dem Kläger seinersets entstanden sind und von ihm beglichen wurden. Soweit sich der Beklagte bzw. dessen Haftpflichtversicherung auf ein eigenes Honorartableau der Haftpflichtversicherung beruft, ist dies unerheblich, denn der Kläger ist nicht verpflichtet, seine Vergütung auf die insoweit ermittelten Beträge zu begrenzen.
Die Zinsansprüche beruhen auf §§ 280, 286, 288 BGB.
Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten und der Anspruch auf Verzinsung der Gerichtskosten beruht auf §§ 280, 286 BGB. Es handelt sich um Verzugsschäden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung
(Es folgt nun die übliche Rechtsbehelfsbelehrung. Wir sehen davon ab, diese hier zu veröffentlichen)
So das Urteil des AG Wolfsburg. Und jetzt bitte Eure Kommentare.
Hey Willi,
und wieder ist ein VN der HUK-Coburg persönlich dafür in Anspruch genommen worden, wozu die HUK-Coburg nicht in der Lage war, nämlich vollständigen Schadensausgleich zu leisten. Was die Versicherung nicht zahlen will, dafür muss dann eben der Versicherte gerade stehen. So einfach.
Mit Sicherheit haben wir hier wieder einen verunsicherten Kunden der HUK-Coburg. Aufgrund des Schadens hat er jetzt ein Sonderkündigungsrecht. Ich würde auch dieser Versicherung, die mich vor den Kadi zieht, den Rücken kehren.
Ich hoffe, dass sich dieser VN auch bei der BaFin beschwert.
Wie so gemunkelt wird, soll der Beschwerdebriefkasten für die HUK-Coburg überlaufen.
Na ja, wenn man der größte Kfz-Versicherer ist, gibt es dort auch die meisten unzufriedenen Versicherten.
„Soweit sich der Beklagte bzw. dessen Haftpflichtversicherung auf ein eigenes Honorartableau der Haftpflichtversicherung beruft, ist dies unerheblich, denn der Kläger ist nicht verpflichtet, seine Vergütung auf die insoweit ermittelten Beträge zu begrenzen.“
Hi, W.W.,
das war´s dann auch schon. Bliebe anzumerken, dass die Vers. des Beklagten in ihrem „Honortartableau“ individuell und sachbezogen überhaupt nichts „ermittelt“ hat. Das Tableau beschränkt sich auf Zubilligung von Schadenersatz nach Gutsherrenart und ignoriert den Inhalt und die Bedeutung des § 249 BGB nach dem Motto: Wir in Coburg haben unsere eigenen Vorstellungen bezüglich unserer Schadenersatzverpflichtung und auch die in Karlsruhe werden das nicht ändern kön nen. Na bitte, so läuft es halt immer noch.- Da wirdt selbst der BGH in Karlsruhe zum zahnlosen Tiger degradiert, was ich sehr bemerkenswert finde.
Rudolf S.
Warum eigentlich gehen die Versicherungen nicht unmittelbar gegen die Sachverständigen vor? Warum lassen sie sich nicht die (vermeintlichen) Erstattungsansprüche wegen überhöhten Honorars von Geschädigten abtreten? Warum berufen sie sich nicht – hilfsweise – auf die werkvertraglichen Einwendungen?
Mir ist kein Fall bekannt, in dem die Versicherung das SV-Honorar erstattet hat und dann den SV in Regreß genommen hat.
Das zeigt doch die Strategie der Versicherungen: 1. Honorar drücken und 2. einen Keil zwischen Geschädigtem und SV treiben.
Dieser Aspekt sollte in Honorarprozessen deutlich hervorgehoben werden, damit den Gerichten klar wird, was da eigentlich gespielt wird.
Ja, soo sanns, die oiden Rittersleut, die nach Gutsherrenart mit diesem selbst gestrickten Honorartableau den zuzubilligenden Schadensersatz bestimmen wollen. Aber da hilft auch kein blank geputztes Schild mehr. Die Gerichte erkennen immer mehr und immer öfter, dass das mit dem Honorartableau wieder nur ein untauglicher Versuch ist, die Geschädigten um ihre berechtigten Schadensersatzansprüche zu prellen. Erst war es die Honorarumfrage des BVSK, dann kam das Gesprächsergebnis mit dem BVSK und jetzt das Honorartableau. Demnächst kommt noch die „Fraunhofer Liste für Sachverständigenkoten“.
Lesen die „oiden Rittersleut“ mit blankem Schild denn keine BGH-Urteile? Der BGH sagt doch in seinen grundlegenden Urteilen VI ZR 67/06, VI ZR 225/13 und VI ZR 357/13, was als Schadensersatz und insbsondere bei den Sachverständigenkosten an Schadensersatz zu leisten ist.
Aber schön dass wieder ein Gericht die Huk-Coburg darauf hingewiesen hat, dass das selbst gestrickte Honorartableau unerheblich ist.
Zutreffend analysiert, RA Schepers, und wenn das auch die Gerichte spitz bekommen, dann Gnade Gott der HUK-COBURG-Versicherung, denn die „versichern“ nur eins, dass sie den Schadenersatz zum eigenen Vorteil nicht vollständig regulieren wollen. Die damit verbundene Absicht ist den Gerichten bisher aber überwiegend noch unbekannt. DU hast es auf den Punkt gebracht. Ein BVSK mit seinem GF Fuchs war dazu bisher wohl unfähig.
G.Ö.
Hallo, RA Schepers,
Du schreibst:“Das zeigt doch die Strategie der Versicherungen: 1. Honorar drücken und 2. einen Keil zwischen Geschädigtem und SV treiben.“
Richtig müßte es wohl wie folgt gedeutet werden: Honorar unsubstantiiert als nicht erforderlich bzw. überhöht ins Blaue hinein behaupten, um so Rechtsanwälte, deren Mandanten und die von Letzteren in Anspruch genommenen Kfz.-Sachverständigen auseinander zu dividieren und die Sachverständigen auch bei Gericht zu verunglimpfen. Das ist leider in der Vergangenheit auch teilweise gelungen, aktuell aber kaum noch. Das ist auch ein Verdienst von http://www.captain-huk.de.
Danke, sehr geschätzte CH-Redaktion und danke allen Diskutanten, die sich verdient gemacht haben auf der Suche nach Klarheit und Wahrheit, was erfahrungsgemäß immer etwas länger dauert.
Knurrhahn
Also Honorar in Kenntnis der Rechtswidrigkeit kürzen als Mittel zu dem damit beabsichtigten Zweck. Man könnte auch nach der damit verfolgten Absicht von Regulierungsboykott sprechen. Was wären denn dann die rechtlichen Konsequenzen ?
Danke, RA Schepers, für den Denkanstoß.
Fabian