Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
hier etwas verspätet ein Urteil aus Berlin. Die Amtsrichterin der 4. Zivilabteilung des Amtsgerichts Mitte in Berlin hatte über restlichen Schadensersatz zu entscheiden. Die restlichen Sachverständigenkosten waren abgetreten. Der Sachverständige hat die Abtretung, weil die Abtretung ein Vertrag ist, angenommen. Streitig waren insoweit auch nicht die Kosten des Sachverständigen für die Erstellung des Schadensgutachtens, sondern die Kosten für die Nachtragsbegutachtung, mit der die sach- und fachgerechte Reparatur des Unfallfahrzeuges bestätigt wurde. Der Geschädigte hat nicht in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lassen, sondern in Eigenregie. Gleichwohl ist er berechtigt, den Schaden fiktiv abzurechnen, das heißt auf der Grundlage des Schadensgutachtens. Zum Nachweis des Ausfalls des Fahrzeugs zwecks Geltendmachung der Nutzungsausfallentschädigung war das Nachtragsgutachten erforderlich. Die dafür entstehenden Kosten sind ebenfalls vom Schädiger zu ersetzen. Lest selbst das Urteil und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Mitte
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 4 C 126/12 verkündet am: 11.04.2013
In dem Rechtsstreit
des …
Klägers,
g e g e n
…
Beklagte,
hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 4, Littenstraße 12 -17, 10179 Berlin, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 28.03.2013 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Amtsgericht …
f ü r R e c h t e r k a n n t:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. März 2012 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorprezessual entstandenen anwaltlichen Gebühren in Höhe von 4i,41 EUR freizustellen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
Vom Abfassen eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Absatz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Vergütungsanspruch in Höhe von 168,88 EUR gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht gemäß §§115 VVG, 398, 249 BGB zu.
Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherung des den Unfall verursachenden Fahrzeugs dem Grunde nach in vollem Umfang zum Schadensersatz gegenüber dem Unfallgeschädigten verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht umfasst als Teil des zu ersetzenden Schadens auch die Kosten der Schadensfeststellung (vergleiche Palandt-Grüneberg, BGB, 71 Auflage, § 249Rn 58). In diesem Rahmen sind die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist regelmäßig zu einer zweckentsprechenden Rachtsverfolgung notwendig, da die Begutachtung in der Regel Voraussetzung für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches ist. Vorliegend ist die Zweckmäßigkeit der Beauftragung eines Nachtragsgutachtens nicht bereits deswegen entfallen, weil das geschädigte Fahrzeug bereits zur Durchführung der Reparatur in der Werkstatt war. Dies gilt bereits deshalb, weil dem Geschädigten auch bei Durchführung der Reparatur unbenommen bleibt, die fiktiven Reparaturkosten geltend zu machen, Dem Geschädigten ist ein Schaden in Form der Sachverständigenkosten auch hinsichtlich dessen zweiter Rechnung über 168,88 EUR entstanden. Den Sachverständigen steht insoweit ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Geschädigten zu. Dieser hatte ihn unstreitig mit der Erstellung eines Schadensgutachtens über die entstandenen Unfallschäden beauftragt. Dieser Auftrag umfasst auch die Fertigung des Nachgutachtens und die zweite Besichtigung, nachdem sich bei der Reparatur herausgestellt hatte, dass weitere Aufwendungen zur sach- und fachgerechten Instandsetzung des Fahrzeugs erforderlich waren. Einer nochmaligen Beauftragung des Sachverständigen durch den Geschädigten bedurfte es nicht. Vielmehr umfasste der Ursprungsauftrag, bedingt durch das Zutagetreten weiterer unfallbedingter Schäden, auch die der zweiten Rechnung zugrunde liegenden Tätigkeiten des Sachverständigen. Der Geschädigte schuldet dem Sachverständigen die Mehvergütung in Höhe von 166,88 EUR gemäß § 832 Abs. 2 BGB. Gemäß § 632 Abs. 2 BGB ist, wenn die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist, bei Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Die von dem Kläger geltend gemachte Vergütung für den Nachbericht ist auch unter Berücksichtigung des bereits gezahlten Sachverständigenhonorars in Höhe von 617 EUR brutto nicht zu beanstanden. Der Sachverständige stellte insgesamt Grundhonorare in Höhe von 517,44 EUR (417,44 EUR + 100 EUR) in Rechnung. Dies stellt sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die BVSK-Honorarbefragung 2011 einen HB V Korridor bis 512 EUR ausweist und der Sachverständige vorliegend eine Nachbesichtigung durchführen musste, als angemessen dar. Die in Rechnung gestellten Nebenkosten sind nicht zu beanstanden.
Der Unfallgeschädigte hat seinen diesbezüglichen Schadenersatzanspruch auch wirksam an den Kläger abgetreten. Die Abtretungserklärung vom 12. Januar 2012 enthält die Abtretung des Schadensersatzanspruches des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrags der Rechnung des beauftragten Sachverständigen. Unerheblich ist, dass sich vorliegend der Bruttoendbetrag der Rechnung des beauftragten Sachverständigen aus zwei Rechnungsschreiben ergibt.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nummer 3, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ist gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nummer 3 BGB begründet.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nummer 11, 711, 713 ZPO.