Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
zum Wochenbeginn veröffentlichen wir nun ein Urteil aus Bremen zum Thema Sachverständigenkosten gegen die Kravag Logistic Versicherung AG. Die Amtsrichterin in Bremen konnte kurz und bündig und vor allem richtig gegen die regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung entscheiden. Die immer wieder von der HUK-Coburg vorgebrachten Einwendungen der Honorarüberhöhungen werden offensichtlich jezt auch von anderen Versicherungen übernommen. Der Erfolg stellt sich aber auch dort nicht ein, weil im Schadensersatzprozess werkvertragliche Gesichtspunkte nichts zu suchen haben. Folgerichtig hat die Amtsrichterin die – unsinnigen – Argumente der Beklagten abgebügelt, zumal die Beklagte mehr gezahlt hat, als sie schriftsätzlich behauptet. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker
Geschäfts-Nr.: 10 C 0523/12
Verkündet am 04. Juli 2013
AMTSGERICHT BREMEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
…
Beklagte
hat das Amtsgericht Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 06.06.2013 durch Richterin am Amtsgericht .. für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 54,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 20.02.3013 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist begründet Der Kläger trat gegen die Beklagte einen Anspruch wie tenoriert aus § 115 VVG.
Die Beklagte kann dagegen nicht mit Erfolg einwenden, die Kosten des Sachverständigen seien unangemessen überhöht. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob die Beklagte grundsätzlich Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten erheben kann, denn die von der Beklagten vorgetragene Überschreitung ist hier jedenfalls nicht unangemessen.
Zunächst ist schon die Behauptung in Schriftsatz vom 26.03.2013, wonach lediglich eine Zahlung in Höhe von 505,75 Euro geleistet worden sein soll, in sich widersprüchlich, denn die Beklagte behauptete zugleich, dass die Differenz zwischen 505,75 Euro und 877,03 Euro den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden würde. Da die genannte Differenz auf den ersten Blick mehr als 300,00 Euro beträgt und streitgegenständlich lediglich 54,01 Euro sind und der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung am 06.06.2013 ein Abrechnungsschreiben der Beklagten vorlegen konnte, mit welchem die Zahlung von insgesamt 877,03 Euro auf die Sachverständigenkosten belegt wurden, ist das Gericht davon überzeugt, dass tatsächlich knapp 900,00 Euro bereits geleistet wurden. Mit dieser Zahlung hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie diesen Betrag für angemessen erachtet.
Der tatsächlich vom Sachverständigen berechnete Betrag übersteigt diese Kosten um ca. 6 % und damit in einem Maße, das für den Geschädigten und jeden wirtschaftlich vernünftig denkenden und handelnden Menschen nicht als unangemessen überhöht empfunden und erkannt wird bzw. werden muss.
Der klägerische Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Hi Willi,
es drängt sich der Verdacht auf, dass die Schadenssachbearbeiter bei der KRAVAG nicht rechnen können oder die Schadensbearbeitung ist bereits in ein Center in Turkmenistan ausgegliedert worden. Eine andere Möglichkeit wäre noch, dass die KRAVAG 1-Euro-Jobber vom Arbeitsamt beschäftigt. Alles bietet jedoch keine sichere und ordentliche Schadensregulierung. Im schlimmsten Fall muss man sogar annehmen, die KRAVAG wollte bewußt das Gericht in die Irre führen. Dann drängt sich aber der Verdacht des Prozessbetruges auf.
Die Richterin hat sich aber nicht blenden lassen. Sie hat zu Recht festgestellt, dass es auf den Einwand der Überhöhung der SV-Kosten nicht ankommt.
Es stellt sich bei diesem Prozess weiter die Frage, ob die KRAVAG alles Schlechte von der HUK-Coburg übernimmt? Eigentlich ist die HUK-Coburg mit dem Einwand der Überhöhung der SV-Kosten im Schadensersatzprozess doch gewaltig auf die Nase gefallen. Der Einwand ist nämlich nicht stichhaltig und im Schadensersatzprozess ohne Relevanz.