Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachfolgend geben wir Euch heute hier ein positives Urteil aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherung bekannt. Die zuständige Amtsrichterin musste in diesem Rechtsstreit wieder weite Ausführungen machen, weil die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung wieder auf der Schiene der Angemessenheit und der Schadensminderungspflicht herumritt. Zwar trifft den Geschädigten, wie jeden anderen auch, eine grundsätzliche Schadensgeringhaltungspflicht. Aber dies gilt nur insoweit, als der Geschädigte die Höhe der Kosten beeinflussen kann. Das kann er eben bei Sachverständigenkosten nicht, wie die Richterin zutreffen ausführt. Meines Erachtens hätte die Richterin im Rechtsstreit gegen die Allianz Versicherung, die jetzt wohl auch dazu übergeht, flächendeckend die Sachverständigenkosten eigenmächtig zu kürzen, die Urteilsbegründung kurz und knapper halten können. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Frankfurt am Main Verkündet – It. Prot. – am:
Aktenzeichen: 32 C 2710/13 (22) 05.12.2013
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin
gegen
…
Beklagte
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht … im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO nach Schriftsatzfrist bis zum 2.12.13 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 131,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.5.2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
(Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a I S. 1, 495 a ZPO verzichtet.)
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 249ff, 398 BGB, 115 VVG aus abgetretenem Recht Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in der zuerkannten Höhe verlangen.
Die Regulierungspflicht der Beklagten für die im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 07.05.2012 entstandenen Schäden ist dem Grunde nach unstreitig.
Der Umfang des gemäß den eingangs genannten Bestimmungen zu ersetzenden Schadens beinhaltet gemäß §§ 249 ff BGB auch die Kosten der Schadensfeststellung und damit die der Begutachtung des Fahrzeugs.
Nach § 249 II S. 2 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Nach den schadensrechtlichen Grundsätzen, wonach der Geschädigte in der Wahl der Mittel zur Schadensbeseitigung frei ist, hat der Schädiger die Kosten des Kfz-Sachverständigengutachtens selbst dann in voller Höhe zu erstatten, wenn sie überhöht sind oder das Gutachten falsch ist. Der nach dem Unfall hinzugezogene Sachverständige ist nämlich nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Vielmehr ist die sachverständige Schadensfeststellung prinzipiell Teil der vom Schädiger gemäß § 249 BGB geschuldeten Herstellung, so wie die Kosten der Ermittlung des zu erstattenden Herstellungsaufwandes Teil derselben sind. Das Risiko des Fehlbetrages der Kostenermittlung sowie das einer überhöhten Berechnung muss danach in der Regel der Schädiger tragen. Etwas anderes kommt nur bei Auswahlverschulden, fehlerhafter Information an den Gutachter oder offenkundiger Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Rechnung in Betracht.
Von einem Auswahlverschulden des Geschädigten kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Kosten eines Sachverständigen erst dann verlässlich bestimmen lassen, wenn die Schadenshöhe feststeht, d. h. der Sachverständige den Schaden kalkuliert hat. Dies setzt denknotwenig aber voraus, dass der Geschädigte bereits einen Gutachter beauftragt hat.
Des Weiteren geht das Gericht davon aus, dass es bei Sachverständigen anders als bei Mietwagenkosten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten sowie an allgemein zugänglichen Preislisten fehlt, so dass auch aus diesem Grund ein Preisvergleich von dem Geschädigten nicht erwartet werden kann.
Hinzu kommt, dass es sich bei der Beauftragung eines Gutachters nicht um eine beliebig austauschbare Leistung handelt, sondern vor allem die Qualifikation des Beauftragten und das Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Rolle spielen.
Soweit die Beklagte meint, dass es bei der Frage der Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Schadens um die Frage der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 II BGB und nicht um die Frage der Schadensminderungspflicht (§ 254 II BGB) in der Form des Auswahlverschuldens geht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Gericht geht insoweit davon aus, dass aufgrund der oben ausgeführten Sachlage der Grundsatz des § 249 II BGB, wonach der Schädiger dem Geschädigten nur den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu ersetzen hat, aus Billigkeitsgründen zugunsten des Schädigers zu modifizieren ist. Demnach ist auch ein überhöhter Vergütungsanspruch des Sachverständigen zu ersetzen, wenn den Geschädigten kein Auswahlvcrschulden trifft. Der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Schädigers ist dabei nicht rechtlos gestellt, denn er kann sich die Rechte des Geschädigten als Auftraggeber des Sachverständigen gemäß §§ 315 III bzw. 280, 631 I, 812 BGB analog § 255 BGB abtreten lassen und die Forderung im Wege der Aufrechnung der Honorarklage entgegensetzen.
Auch wenn man hier anderer Auffassung wäre, geht das Gericht davon aus, das nicht zu beanstanden ist, wenn der Sachverständige die Kosten seines Gutachtens in Relation zur Schadenshöhe berechnet hat, wie vorliegend nach dem Vortrag der Parteien geschehen. Denn eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH DAR 2007, 263 – 265).
Allerdings unterliegt die Berechnung von Gutachterkosten in diesem Fall Schranken. Denn der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 II BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH a. a. O.).
Bei der Bewertung dessen, welche Kosten als zweckmäßig und angemessen sind, kann insbesondere eine Schätzung auf der Grundlage von § 287 ZPO getroffen werden (BGH a. a. O.). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens erscheint wegen des vorliegend geringen Streitwerts nicht als angemessen.
Das hiesige Landgericht erachtet eine Schätzung unter Berücksichtigung der statistischen Erhebung des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen filr das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) für zulässig und sieht damit die Erhebung des BSVK als geeignete Schätzgrundlage an (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-01 S 195/11).
Im Übrigen steht es dem Gericht im Rahmen des Ermessens nach § 287 ZPO frei, eine Liste der vorgenannten Art anzuwenden oder einen anderen Weg zur Schadensschätzung zu wählen.
Nach dem zutreffenden Vortrag der Klägerseite im Schriftsatz vom 02.08.2013 liegen die geltend gemachten Sachverständigenkosten im Rahmen der Empfehlung des BVSK.
Darüber hinaus beträgt das Nettogrundhonorar des Sachverständigen 16 % des kalkulierten Reparaturkostenbetrages, so dass auch aus diesem Grund die von Beklagtenseite monierte Unangemessenheit nicht erkennbar ist. Denn von einer Vielzahl von Amtsgerichten wird bundesweit eine Honorarhöhe von 20% bis 30% der kalkulierten Reparaturkosten noch als angemessen und nicht überhöht angesehen.
Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen überschreitet die Berechnung der Kläger die Grenzen der Erforderlichkeit daher nicht. Hinzu kommen der Aufwand für Textseiten, Bildseiten, Fotographien, Fahrtkosten und Telefon und Postgebühren, wobei sich die jeweiligen Einzelpreise nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht signifikant außerhalb der Beträge bewegen, die bei den in Rede stehenden Gutachten üblicherweise berechnet weiden.
Soweit die Beklagte pauschal behauptet, die Preise der Klägerin entsprächen nicht dem örtlichen Niveau ist dies nicht hinreichend substantiiert und damit unerheblich.
Des Weiteren war der Geschädigte auch nicht verpflichtet, das beschädigte Fahrzeug vor einer Begutachtung im Straßenverkehr weiter zu bewegen und sich dem Risiko eines weiteren Unfalls und einer daraus resultierenden erschwerten Schadensfeststellung im Bezug auf den streitgegenständlichen Unfall auszusetzen.
Es war daher wie erkannt zu entscheiden.
Der Anspruch auf Zahlung der weiterhin zuerkannten Zinsen ergibt sich aus §§ 286 I, 288 I BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung ergibt sich aus § 511 IV ZPO. Die dort genannten Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung liegen hier, wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, nicht vor.
„…Der nach dem Unfall hinzugezogene Sachverständige ist nämlich nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Vielmehr ist die sachverständige Schadensfeststellung prinzipiell Teil der vom Schädiger gemäß § 249 BGB geschuldeten Herstellung, so wie die Kosten der Ermittlung des zu erstattenden Herstellungsaufwandes Teil derselben sind. Das Risiko des Fehlbetrages der Kostenermittlung sowie das einer überhöhten Berechnung muss danach in der Regel der Schädiger tragen…“. Das sind die entscheidenden Sätze in diesem Urteil. Vermeintliche Fehler des Sachverständigen gehen zu Lasten des Schädigers. Wenn also der Sachverständige vermeintlich zu hohe Sachverständigenkosten berechnet, geht dies zu Lasten des Schädigers. Dieser muss, wie bereits mehrfach hier vorgetragen, den Vorteilsausgleich suchen und sich dafür den vermeintlichen Bereicherungsanspruch abtreten lassen und dann gegen den Sachverständigen versuchen sein Recht durchzusetzen, wobei bei dem Schädiger die Darlegungs- und Beweislast verbleibt.
131,01 EUR !!!!
Ld. ist eine Kürzung in dieser Größenordnung mittlerweile die Regel bei den „Blauen“.
Hallo RA Schwier – stimmt!
Da der Weg dahin rein willkürlich ist, meine Bitte an alle:
JEDES Kürzungs-Schreiben der Allianz (und Co.) – umgehend – an die Redaktion senden.
Danke!
Allianz:
Kürzung des SV-Honorars um 50 Cent!!!
Wer „bietet“ weniger? 😉
Hallo Mr. L.,
mir liegt ein Abrechnungsschreiben der Allianz vom 7.1.2014 mit einer Kürzug der Sachverständigenkosten von 106,74 € vor.
Wer bietet mehr?
@Virus
Ld. kann ich nicht jedes Kürzungsschreiben einscannen und versenden, denn dann käme ich nicht mehr zum Arbeiten! 🙂 Aber langsam werde ich die vorgerichtlichen Anerkenntnisse mal einscannen und nunmehr nehmen einige Versicherer auch endlich die Prozesse auf! Bei den SV-Kosten ist es für die Versicherung so, als ob diese mit einem „Messer zu einer Schießerei“ geht. lol
….Was jedoch Aufwand erfordert ist die Berechnung der MW-Kosten bzw. zumindest das erste Mal, wenn man alles entsprechend der Rspr. zusammenrechnet. Aber Moduswert, ariith. Mittel etc. da bekommt man auch schnell einen Dreh rein!
….in einer stillen Stunde werde ich die für hier interessanten Schreiben mal raussuchen!
Hi, Mister L.,
da hätte ich die verantwortliche Allianz-Crew doch für etwas intelligenter gehalten. Aber vielleicht ist der Protest aus den Reihen der Sachverständigen so gering, dass augenfällig die „Anpasser“ die Oberhand behalten und dann gibt es doch so was, wie einen „Erfolg“. Wenn solche Versuche kaum auf Widerstand stoßen, muß man sich noch nicht einmal wundern. Da hat der RA Fuchs für die BVSK-Mitglieder wohl nicht auf lange Sicht geplant, oder ? Die mehr oder weniger abhängigen Sachverständigen sind dabei, sich selbst abzuschaffen. Das Problem liegt nur darin, dass sie das noch nicht einmal in der gebotenen Deutlichkeit merken und überdies von dem Symptom nicht loskommen, das da zu umschreiben ist mit „KAIDH“.
Wünsche allen Sachverständigen
eine erkenntnisreiche Arbeitswoche
Klaus W.
@RA Schwier
der Vergleich mit Messer und Colt bei den Sachverständigenkosten hat schon was. Trotz fettem Colt sollte man aber keinesfalls verkennen, dass plötzlich das Messer des LG Saarbrücken oder einem seiner hirnlosen Nachahmer im Rücken stecken kann.
Ich kann es einfach nicht nachvollziehen, dass es ernsthaft SV gibt, die sich sowas gefallen lassen!
Erfolgreiche Woche
@RA Schwier
Ich würde es anders formulieren:
„Ich kann es einfach nicht nachvollziehen, dass sich ernsthaft 80-90% der SV sowas gefallen lassen!“
@Karle
Wenn es wirklich 80-90% der SV sein sollten, dann werde ich ernsthaft überlegen, ob ich diese Forderungen nicht 1:1 ankaufen sollte! 🙂 …. auch wenn eine Forderung aus Saarbrücken dabei sein sollte! 😉
Nee, das Problem ist einfach das hin- und herrechnen mit der Umsatzsteuer, was viele SV wahrscheinlich scheuen. Aber dies haben wir in der Kanzlei mittlerweile auf ein Mindestmaß reduziert.
Bei einem 1:1 Factoring würde die Rechnerei mit der Umsatzsteuer natürlich gänzlich wegfallen. Ein entscheidender Vorteil für eine schlanke Buchhaltung!
@RA Schwier
Das Problem ist nicht die Mehrwertsteuer. Die Misere liegt ganz woanders. Die eine Hälfte ist noch zu „satt“, um sich um Kürzungen von 30, 50 oder 100 Euro zu kümmern. Die buchen das „Kleingeld“ einfach aus. Die andere Häfte hat schlicht und ergreifend keinen A…. in der Hose. Die wären schon froh, wenn es beim Factoring nur die Hälfte gibt. All das hatte die HUK schon früh erkannt und sich mit den Kürzungen einen Wettbewerbsvorteil verschafft. Die anderen Schadenmanagmement Glücksritter ziehen nun nach.
Wie man so hört gibt es auch eine neue Masche, noch ein paar Euro bei der Schadenregulierung herauszukitzeln. Beim Reifenschaden wird der Abzug „neu für alt“ nun angegriffen und entsprechend nach oben gepresst. Die Sache mit dem Honorar hätte man ja vielleicht unter der Kategorie „sportlich“ ablegen können. Aber offensichtlich steht denen das Wasser tatsächlich bis zum Hals, wenn man mit erheblichem Personalaufwand nun jeden Cent herumdreht.
@Karle
Ok, es stimmt, dass einige vlt. einige zu „satt“ sind. Selbiges gilt ja auch bei den Geschädigten, denn die sind meistens zufrieden, wenn es überhaupt etwas Geld gibt. Kürzungsschreiben beantworten wir immer mit Textbausteinen und für die Geschädigten gibt es bei erfolgten Kürzungen auch ein „Standardabschlusschreiben“, in dem es heißt, dass die Kürzung entgegen der Rechtsprechung erfolgt und die Beträge nunmehr klagweise geltend gemacht werden müssten. —-Die Resonanz ist mehr als gering!
…..aber gegen einen Abzug „Neu für Alt“ würde ich nur mit einer RSV im Nacken vorgehen, denn über die Bemessung des Zeitwertes kann man sich wirklich streiten. Aber hier wird wahrscheinlich wieder mit der Gießkanne gekürzt!
Also ich bin ein SV, der sich das nicht gefallen lässt!
Die Kürzungen sind willkürlich und offensichtlich rechtswidrig. Wenn das seitens der Versicherung ein oder zweimal passiert, diese Kürzungen dann bei entsprechenden Gegenmaßnahmen (Mahnbescheid + Zwangsvollstreckung) sang- und klanglos nachgezahlt werden – es dann aber immer wieder zu weiteren Kürzungen kommt – die Frage an die mitlesenden Anwälte: gibt es keine geeigneten Rechtsmittel, diesem Treiben der Versicherer ein Ende zu setzen? In dieser Republik wird doch alles und jeder wegen irgendwelcher Geschichten abgemahnt mit Unterlassungserklärung und Androhung von Zwangsgeldern etc. Was weis ich, unerlaubter Eingriff in den Gewerbebetrieb oder wiederholter versuchter Betrug…..es muss doch irgendein wirksames Mittel geben???
Hallo Fred,
„Mittel“ wird’s schon geben.
Nur „Arsch in der Hose“ fehlt eben, wie schon ein Kollege gesagt hat. Lass mal die anderen machen, oder so!
@ F. F. „Die Kürzungen sind willkürlich und offensichtlich rechtswidrig.“
Diese Willkür will ich dem Gericht aufzuzeigen. Darum bat ich, die euch vorliegenden Kürzungsschreiben der Versicherer an die Redaktion zu senden. Wer meint, keine Zeit dazu zuhaben, stelle sich vor, die Autoren hier würden sich keine Zeit abzwacken.
Neu für alt bei Reifenschaden?
Im Haftpflichtfall ist zu prüfen ob durch die Reparatur eine Wertverbesserung eintritt. Das kann nur der Fall sein, wenn die Reifen achsweise erneuert werden.
Ein prozentualer Abzug vom Reifenpreis, wie von den Kürzungsstrategen immer noch vorgenommen wird, ist grottenfalsch.
@Fred Fröhlich
Ich sehe ld. keine Möglichkeit, gegen die Kürzungen präventiv vorzugehen! Ld., denn dies haben Kollegen schon versucht und sind letztlich am BGH gescheitert!
„Einer Unterlassungsklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit ihr auf einen Haftpflichtversicherer eingewirkt werden soll, um ihn daran zu hindern, im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung Sachverständigenhonorare ohne auf den Einzelfall bezogene Prüfung und Begründung allein unter Hinweis auf pauschale Vergütungssätze zu kürzen, die nach der Höhe des Unfallschadens gestaffelt sind“
BGH, Urteil vom 19. 7. 2012 – I ZR 105/11 – Honorarkürzung; OLG Nürnberg (lexetius.com/2012,6266)
Mitunter aus den Gründen dieses Urteils sind entsprechende Strafanzeigen auch nicht erfolgsversprechend, denn dem steht auch § 100 VVG entgegen. Danach ist der Versicherer bei der Haftpflichtversicherung verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten aufgrund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren. Diese Verpflichtung umfasst die außergerichtliche und gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Dritter (vgl. Lücke in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl., § 100 VVG Rn. 10).
Es bleibt m.E. nur die Möglichkeit, die SV-Kosten mit geringstmöglichem Aufwand gerichtlich geltend zu machen.
Beste Grüße
RA Schwier says:10. Februar 2014 at 16:14
Wenn es wirklich 80-90% der SV sein sollten, dann werde ich ernsthaft überlegen, ob ich diese Forderungen nicht 1:1 ankaufen sollte! 🙂 …. auch wenn eine Forderung aus Saarbrücken dabei sein sollte! 😉
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Ich kann es nicht mehr hören (lesen). Ich schenke Ihnen Forderungen – wenn Sie wollen können Sie die gerne haben – kostenlos! Die brauchen Sie gar nicht ankaufen. Mir genügt es wenn Sie diese ungerechtfertigen Kürzungen eintreiben. Darüber hätte ich dann allerdings gern einen Nachweis, weil mir der rechte Glaube hier fehlt.
Tatsache ist, der SV findet ja keinen halbwegs vernüftigen RA der für 80 EUR Kürzungsbetrag oder so „die Hose anzieht“ und sich engagiert. Das ist die Faktenlage. Es ist doch absurd zu glauben, dass 80%-90% auf Forderungen verzichten, die ohne teils erheblichen Aufwand durchsetzbar wären. Und natürlich kann ich die RAe verstehen. die es leid sind ständig Geld mitbringen zu müssen. Wie wäre es denn mal mit einer wirklich tragfähigen Lösung und nicht immer wieder nur warmer Luft?
Gründen Sie doch eine „Restforderungssammelstelle“. Meine Unterstützung ist Ihnen gewiss.
SV Wehpke Berlin
Hi, Karle,
Abzug „neu für alt“ für unfallbedingt zu erneuernden Reifen in der Haftpflichtversicherung oder „Abzug für Wertverbesserung“ ? Könnte bei Erneuerungsnotwendigkeit a l l e r 4 Reifen vielleicht zu diskutieren sein, wohl kaum aber für einen oder zwei Reifen, es sei denn, diese waren zum Zeitpunkt des Schadeneintritts schon nicht mehr verkehrssicher. In der Kaskoversicherung ist im beurteilungsrelevanten Zusammenhang von der „Bereifung“ die Rede und das sind immer alle 4.
Norbert J.
Zitat: Gründen Sie doch eine “Restforderungssammelstelle….
oder machen eine Sammelklage aus Abtretungen, wenn sowas geht.