Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachfolgeld gebe ich Euch heute ein Urteil der Amtsrichterin der 31. Zivilabteilung des AG Frankfurt am Main vom 29.10.2012 bekannt. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung wollte die Kosten des Kostenvoranschlags nicht zahlen. Die Reparaturkosten lagen sogar über dem Bagatellschadensbereich von ca. 715,– €. Eigentlich hätte der Geschädigte sogar ein kostenintensiveres Gutachten in Auftrag geben dürfen. Er begnügte sich aber mit dem weniger aussagekräftigen Kostenvoranschlag. Auch die Aktivlegitimation der Klägerin, obwohl sie den auf sie lautenden Kfz-Brief vorgelegt hat, wurde aufs Blaue hin bestritten. Mit beiden Argumenten scheiterte die Schädigerseite. Lest selbst das Urteil zur Erstattung eines Kostenvoranschlages und gebt dann Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und noch eine schöne Adventszeit
Euer Willi Wacker
Amtsgericht Frankfurt am Main Verkündet – lt. Protokoll – am:
Aktenzeichen: 31 C 1384/12 (23) 29.10.2012
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin
gegen
…
Beklagte
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht … im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO mit Schriftsatzschluss zum 10.10.2012 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, Die Klägerin von der Verpflichtung gegenüber … zur Zahlung der Schadenermittlungkosten gemäß Rechnung vom 30.01.2012 in Höhe von 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2012 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wir gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 511 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet, hinsichtlich der Zinsforderung für einen Tag unbegründet.
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Schadenersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. § 115 VVG in Höhe von 150,00 € für die Reparaturkalkulation zu.
Die vollumfängliche Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach für die aus dem Verkehrsunfall vom 26.01.2012 auf der …straße in 60486 Frankfurt am Main entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Abtretung in der Rechnung vom 30.01.2012 ist mangels Bestimmtheit bzw. mangels Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung schon nicht wirksam. Aus der Erklärung ergibt sich nicht, welcher Ersatzanspruch gegen den Schädiger abgetreten werden soll. Aus der Erklärung und der gesamten Rechnung geht auch nicht hervor, auf welches Unfallereignis sich die Abtretung eines Ersatzanspruchs bezieht.
Das Bestreiten der Beklagten, dass die Klägerin zum Unfallzeitpurkt Eigentümerin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … gewesen sei, ist unter Berücksichtigung des substantiierten Vortrags der Klägerin zu ihrem Eigentumserwerb nicht ausreichend. Die Klägerin hat dargelegt, dass sie das Fahrzeug am 28.04.2008 von der … GmbH gekauft und den Kredit für die Teilfinanzierung zwischenzeitlich abgezahlt hat. Sie legt Ablichtungen der Rechnung über 8.568,00 € vom 28.04.2008 und des auf sie ausgestellten Fahrzeugbriefs vor. Insbesondere im Hinblick auf den nicht sehr hohen Kaufpreis und den zum Unfallzeitpunkt schon bald vier Jahre zurück liegenden Fahrzeugkauf ist es naheliegend, dass eine Abzahlung und damit Übereignung an die Klägerin vor dem Unfall erfolgt war. Insoweit hätte es konkreten Vortrags der Beklagten zum Zeitpunkt der Abzahlung bzw. Übereignung bedurft. Das bloße Bestreiten der vollständigen Abzahlung vor dem Unfallereignis genügte vor diesem Hintergrund nicnt.
Die Kosten für die Reparaturkalkulation sind der Klägerin von der Beklagten zu ersetzen, § 249 BGB. Die Klägerin war berechtigt, zur Ermittlung der ihr durch den Verkehrsunfall zugefügten Schäden an ihrem Fahrzeug und zur entsprechenden Geltendmachung einen Kostenvoranschlag einzuholen. Da die sog. Bagatellgrenze überschritten ist, wäre sie sogar berechtigt gewesen, ein Sachverständigengutachten hierfür einzuholen, dessen Kosten die Beklagte dann hätte ersetzen müssen. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin hätte die Kosten für die Reparaturkalkulation im Rahmen der tatsächlich durchgeführten Reparatur ihres Fahrzeugs verrechnen lassen müssen, hat keinen Erfolg. Denn die Klägerin hat gegenüber der Beklagten fiktiv abgerechnet. Das hindert sie nicht, eine Reparatur tatsächlich durchführen zu lassen. Dass sich die Klägerin für eine im Vergleich zu einem Sachverständigengutachten günstigere Reparaturkalkulation entschieden hat, kann ihr in diesem Fall nicht zum Nachteil gereichen.
Der Einwand der Beklagten, der für die Reparaturkalkulation in Rechnung gestellte Betrag sei nicht ortsüblich und nicht angemessen und damit nicht ersatzfähig, dringt nicht durch. Aufgrund der alleinigen Beurteilung des Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Kosten anhand ihrer Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB kommt es auf die Frage der Üblichkeit i.S.d. § 632 BGB nicht entscheidungserheblich an. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. Solange für den Geschädigten jedoch nicht erkennbar ist, dass die Kosten geradezu willkürlich festgesetzt werden, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Verschulden bei der Auswahl des mit der Kalkulation Beauftragten zur Last fällt, kann der Geschädigte von dem Schädiger den Ausgleich der Aufwendungen verlangen. Solche, der Erforderlichkeit der aufzuwendenden Kosten für die Erstellung der Reparaturkalkulation ausnahmsweise entgegenstehende Umstände hat die Beklagte nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1, 247 BGB, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 28.03.2012 den Ersatz des geltend gemachten Anspruchs endgültig abgelehnt hat. Zinsbeginn ist der dem maßgeblichen Ereignis der Ablehnung folgende Tag, §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB.
Hinsichtlich der Zinsforderung für den 28.03.2012 ist die Klage unbegründet, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 611 Abs. 4 S. 1 ZPO nicht vorliegen.
Unbd nun Eure Anmerkungen zum Urteil bitte.