Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
nachfolgend geben wir Euch für das Wochenende ein interessantes Urteil der Amtsrichterin der 33. Zivilabteilung des AG Fulda zu den Sachverständigenkosten einer Reparaturbestätigung bekannt. Das Gericht sieht – meines Erachtens zu Recht – die Reparaturbestätigung als Wiederherstellungsmaßnahme des Zustandes, der vor dem Verkehrsunfall bestand. Vor dem Unfall lag bei dem Unfallopfer für das verunfallte Fahrzeug keine Eintragung vor. Nach dem Unfall doch. Bei einem neuerlichen Unfall würde dem Eigentümer des betreffenden Fahrzeugs immer wieder der Eintrag in der HIS-Datei vorgehalten. Um diesen Eintrag zu widerlegen, ist die Reparaturbestätigung des Sachverständigen mit seiner Fotodokumentation und seinen sachverständigen Feststellungen als Wiederherstellungsaufwand erforderlich im Sinne des § 249 BGB. Mit der Reparaturbestätigung wird auch die Waffengleichheit zwischen Versicherer und Unfallopfer wiederhergestellt. Denn die Reparaturbestätigung ist das legitime Gegenmittel gegen die Eintragung in der HIS-Datei. Die Begründung der Amtsrichterin überzeugt daher auf ganzer Linie. Lest daher selbst und gebt bitte Eure sachdienlichen Anmerkungen bekannt.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Amtsgericht Fulda
Aktenzeichen: 33 C 3/15 (C)
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
des polnischen Staatsanghörigen … , wohnhaft …. ,Polen
-Kläger –
Prozessbevollmächtigte: Anwaltskanzlei B. in S.
g e g e n
….
-Beklagte –
Prozessbevollmächtigte : ….
hat das Amtsgericht Fulda durch die Richterin am Amtsgericht G. im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO nach der Sachlage am 5.5.2015 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 173,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.12.2014 als Schadensersatz zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Belagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
Am 31.7.2014 ereignete sich in Fulda zwischen dem Kläger und Herrn … , dessen Fahrzeug bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, ein Verkehrsunfall. Dabei wurde der Pkw des Klägeers mit dem amtlichen Kennzeichen … an der Front stark beschädigt. Sowohl der Unfallhergang als auch die Haftung der Beklagten sind dabei unstreitig. In der Folge reparierte der Kläger sein Fahrzeug in Eigenregie. Anschließend ließ er die Reparatur durch einen Sachverständigen überprüfen, der die fach- und sachgerechte Instandsetzung begutachtete und eine Reparaturbestätigung ausstellte. Dabei fielen Sachverständignkosten in Höhe von 1.019,18 poln. Zloty an, welche nach dem Umtauschkurs vom Unfalltage 173,40 € entsprechen. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 20.11.2014 unter Fristsetzung bis zum 1.12.2014 zur Zahlung der Sachverständigenkosten auf. Die Beklagte lehnte die Zahlung mit dem Hinweis ab, dass sie eine Reparaurbestätigung nicht verlangt habe und diese zur Wiederherstellung nicht erforderlich sei.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte müsse die Kosten für die Reparaturbestätigung bezahlen, da diese Folgekosten des Verkehrsunfalles darstellen würden. Insbesondere habe der Kläger auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, da der Reparaturbestätigung eine Beweisfunktion für die Zukunft zukomme, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß instandgesetzt worden sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 173,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.12.2014 als Schadensersatz zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte isst der Ansicht, dass die Kosten für eine Reparatrurbestätigung nicht als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand geltend gemacht werden können. Der Kläger habe die Repraturbestätigung lediglich im Eigeninteresse anfertigen lassen und somit keinen Anspruch auf die Dokumentation, dass der von ihm gewählte Repaaraturweg auch zu einer ordnungsgemäßen Reparatur geführt habe. Weiterhin habe die Beklagte eine Reparaturbestätigung auch nicht angefordert.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Sachverständigenkosten für die Reparaturbestätigung gemäß der §§ 7 I, 17 StVG, 823 I BGB, 115 VVG iVm. §§ 249 ff. BGB.
Die Kosten für die Reparaturbestätigung sind als zur Hersllung erforderlicher Geldbetrag ersatzfähig.
Die Beklagte ist nach § 249 I BGB verpflichtet, wirtschaftlich den Zustand vor dem Unfall herzustellen bzw. den entsprechenden Geldbetrag nach § 249 II BGB zu zahlen. Ob und wie der zu zahlende Geldbetrag für die Reparatur des Fahrzeugs verwendet wid, liegt im Rahmen der Dispositionsfreiheit des Klägers. Dass der Kläger die Reparatur des Fahrzeugs hier in Eigenregie durchführte, spielt damit für die Abrechnung der fiktiven Herstellungskosten keine Rolle. Der zu zahlende Geldbetrag muss daher lediglich zur Herstellung erforderlich sein.
Nur mithilfe einer Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen kann der Halter eines Fahrzeugs bei einem weiteren Schadensfall beweisen, dass die Reparatur fachgerecht und ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Vor dem Hintergrund, dass unfallbezogene Daten in der HIS-Datei von den Versicherern heutzutage gespeichert werden, erscheint solch ein Vorgehen für den Halter eines Fahrzeugs auch notwendig und zweckmäßig. Die Reparaturbestätigung durch den Sachverständigen hat gegenüber den Daten der HIS-Datei schon deshalb höhere Beweiskraft als eine reine Reparaturrechnung, da sie darüber hinaus Auskunft über die fach- und sachgerechte Reparatur gibt. Eine Reparaturbestätigung besitzt damit nicht nur bei der Reparatur in Eigenregie, sondern auch bei der Reparatur durch eine Werkstatt für die Herstellung des Fahrzeugs Aussagekraft. Auch wenn die Reparaturbestätigung hier nicht von der Beklagten gefordert wurde, hat der Halter Interesse daran, dass der Zustand vor dem Veerkehrsunfall wiederhergestellt wird. Dieser Zustand war durch eine Nichteintragung in der HIS-Datei gekennzeichnet. Durch den Verkehrsunfall ist ein Eintrag über sein Fahrzeug vorhanden, dessen Aussage er nur durch eine Reparaturbestätigung widerlegen kann. Jeder verständige, wirtschaftlich denkende Halter eines Fahrzeugs würde die Reparaturbestätigung durch einen Sacverständigen demnach für notwendig halten, um den Eintrag in der HIS-Datei widerlegen zu können und so einen Zustand herbeiführen zu können, der dem vor dem Verkehrsunfall gleicht – nämlich, dass das Fahrzeug keinen Schaden hat.
Die Aussagekraft der Reparaturbestätigung beschränkt sich somit nicht auf einen Anspruch auf Nutzungsausfallersatz, der hier unstreitig nicht verlangt wurde. Sie trifft zusätzlich Aussagen über die Schadensfreiheit des Fahrzeugs, welche eine Eintragung in der HIS-Datei widerlegen könnten. Damit ist die Reparaturbestätigung zur Schadensbehebung – also zur Herstellung des Zustandes vor dem Verkehrsunfall – erforderlich.
Der Kläger verstößt durch die beauftragte Reparaturbestätigung weiters nicht gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB. Die Reparaurbestätigung stellt keinen weiteren Kosten auslösenden Auftrag dar, denn sie ist gerade erforderlich, um den Schaden durch den Verkehrsunfall vollständig zu beheben, indem sie die Schadensfreiheit des Fahrzeugs nach der Reparatur belegt.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288 I, 286 Abs. 1 und 2 Nr. 3 BGB.
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91I ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Siehe auch: NJW 2015, 2743
Das ist doch mal ein Urteil, das auf die Bedeutung der HIS-Datei hinweisst, und wie der Geschädigte dagegen vorgehen kann. Das Urteil wird der Versicherungswirtschaft nicht schmecken.
Folgendes Problem :
Eintragung HIS-Datei Totalschaden 2014; Fahrzeug wurde 2015 erworben mit angeblich kleinem Frontschaden – am Kühlergrill Kratzer; 2016 Unfall – Gutachter ermittelt (da er reparierten Vorschaden nicht erkannt hat und Eigentümer davon nichts wusste – keinen Hinweis an SV erteilt hat) u.a. Wertminderung von 500 €. Versicherung lehnt unter Hinweis auf HIS (bei vorliegendem Gutachten von damals) die Regulierung der Wertminderung ab.
Auf Nachfrage wird die Übersendung der genauen Daten, insbesondere des Gutachtens zum Schaden 2014 zur Einsicht verweigert. Auch von HIS erhält der Eigentümer lediglich die Pauschalauskunft.
Muss hier – um an die Unterlagen heranzukommen Klage bzgl. der Wertminderung erhoben werden? Wie komme ich an das Gutachten auf anderem Weg? Voreigentümer ist verschwunden – Verkäufer ein Händler dem dieser Sachverhalt hinsichtlich des verschwiegenen Vorschadens vorgehalten werden soll – natürlich mit möglichst viel Substanz.
Hat jemand dieses Problem bereits gehabt und ggfs. eine Lösung für mein Problem?
Vielen Dank an dieser Stelle