Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
nachfolgend veröffentlichen wir hier ein negatives Angemessenheitsurteil aus Halle an der Saale zu den „Sachverständigengebühren“ gegen die HUK-COBURG. Obwohl der Geschädigte selbst geklagt hatte, wurden die restlichen SV-Kosten nicht zugesprochen. Die Argumente in der Begründung überzeugen keineswegs. Was diese Richterin veranlasst hat, von ihrer zutreffenden bisherigen Linie abzuweichen, ist unverständlich. Sie hatte früher schon völlig korrekte Urteile abgesetzt, z.B. 98 C 360/13. In dem neuerlichen Urteil werden die Nebenkosten nach RVG und JVEG usw. behandelt, so wie die HUK-COBURG-Anwälte unzutreffenderweise vortragen. Einige Richter, so auch die erkennende Amtsrichterin, haben offensichtlich eine umfangreiche Gehirnwäsche bei der HUK durchlaufen, wie dieses Urteil und der plötzliche Sinneswandel wieder zeigt? Dieses Urteil ist einfach unglaublich. Die erkennende Amtsrichterin hat es tatsächlich geschafft, der bisherigen kritikbehafteten Rechtsprechung der Vizedirektorin des Amtsgerichts in Halle noch eines draufzusetzen. Wir veröffentlichen dieses Urteil, damit nicht wieder seitens der HUK-COBURG der Verowurf gemacht werden kann, dieser Blog sei versicherungsfeindlich. Das nachfolgende Urteil beweist eindeutig, dass auch negative Urteile hier veröffentlicht werden. Ob jedoch von derselben Richterin noch weitere indiskutable Urteile dieser Art veröffentlicht werden, ist fraglich, denn derartiger Mist sollte keineswegs weiter verbreitet werden. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht
Halle (Saale)
98 C 571/14
Im Namen des Volkes
Schluss-Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn …
Kläger
gegen
Firma HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG vertr. d. d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Halle (Saale) im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 07.04.2015 am 08.04.2015 durch die Richterin am Amtsgericht L.
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Streitwert wird bis zum 18.03.2015 auf 2.108 €, sodann auf 108,28 € festgesetzt.
Von der Darstellung eines vollständigen Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Nachdem sich die Parteien über die vom Kläger begehrten weiteren Schmerzensgeldzahlung (2.000 €) resultierend aus dem Unfall vom 02.09.2012 durch Abschluss eines Teilvergleiches unter gleichzeitiger Einigung hinsichtlich der Kostenlast (insoweit vollständig zu Lasten des Klägers) verständigt haben, war nunmehr nur noch über den Freistellungsantrag des Klägers hinsichtlich der restlichen Kosten aus der Rechnung des Sachverständigenbüros … vom 10.09.2012 zu entscheiden. Das Motorrad des Klägers (Honda Africa Twin) war durch den Unfall beschädigt worden; mit der Feststellung der Schadenshöhe war das Sachverständigenbüro … durch den Kläger am 03.09.2012 beauftragt worden; er begehrt die Freistellung hinsichtlich der noch offenen Rechnungsbetrages i.H.v. 108,28 €.
Auf die Rechnung vom 10.09.2012 (Bl. 6, K1) wird verwiesen. Neben einem Grundhonorar i.H.v. 243,95 € netto (290,30 € brutto) berechnet das Sachverständigenbüro Nebenkosten i.H.v. insgesamt 146,20 € netto:
24,70 € 1. Fotosatz, 17,– € 2. Fotosatz-Kopie, 18,26 € Porto/Telefon, 50,26 € Schreibkosten für 14 Seiten, 35,98 € Schreibkosten für Kopie 14 Seiten. Auf die Gesamtrechnungssumme i.H.v. 464,28 € hat die Beklagte vorgerichtlich am 07.12.2012 an den Gutachter 356 € gezahlt – mithin 65,70 € auf die Nebenforderungen; 290,30 auf das Grundhonorar. Die Parteien streiten um die Angemessenheit der Nebenforderungen.
II.
Die zulässige Klage ist – soweit noch zu entscheiden war – unbegründet.
Dem Kläger steht ein weitergehender Anspruch auf Freistellung von 108,28 € nicht zu.
Zwar gehören die Gutachterkosten zur Feststellung des Schadensumfangs grundsätzlich zum erforderlichen Herstellungsaufwand und unterfallen insoweit dem Anspruch des Geschädigten gegenüber der beklagten Haftpflichtversicherung gem. §§ 115 VVG, 7 Abs. 1 StVG, 823 BGB.
Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Geschädigte vor Erteilung des Gutachtenauftrags keine Marktforschung betreiben muss, solange für ihn nicht offensichtlich ist, dass der Gutachter vollkommen übersetzt abrechnen wird und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen.
Allerdings ist auf Grund der mit der Auftragserteilung sogleich am 03.09.2012 (Bl. 42) erfolgten Abtretung dem Geschädigten/Zedenten bei Auftragserteilung der Preis des Sachverständigen völlig gleichgültig. Denn er sieht sich von Beginn an nicht als Zahlungspflichtiger und setzt sich insoweit mit der zu erwartenden Kosten-Belastung gar nicht auseinander. Auch später hat er – wie vorliegend – keine Veranlassung, sich mit der Üblichkeit der abgerechneten Sachverständigenvergütung (§ 632 Abs. 2 BGB) auseinander zu setzen, entweder weil der Sachverständige direkt aus der Abtretung seine (vom Auftraggeber ungeprüfte) Rechnung von dem durch der Auftrag insoweit allein verpflichteten Dritten (gegnerische Haftpflichtversicherung) einklagt oder wie hier der Kläger als Geschädigter die Freistellung von diesen Kosten verlangt, womit er sich nicht wie jeder andere Auftraggeber mit der von ihm verlangten Gegenleistung auseinander setzt. Er selbst hat den Gutachter für den von ihm erteilten Auftrag nicht bezahlt; er selbst hat bislang keinen Schaden hinsichtlich der Sachverständigenkosten erlitten.
Der Kläger als Auftraggeber / Zedent / Geschädigter will nicht und wird auch nicht mit der Frage konfrontiert, ob die Gebührenforderung seines Auftragnehmers (…) gerechtfertigt ist. In dieser Konstellation liegt ein Vertrag zu Lasten Dritter vor, der mit der Privatautonomie unvereinbar und deswegen unzulässig ist.
Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Anspruch insgesamt entfällt, sondern er reduziert sich auf das gem. § 632 Abs.2 BGB angemessene, übliche und damit auf das gem. § 249 BGB erforderliche Maß; der in Anspruch genommene Versicherer kann alle Einwendungen die ein vernünftig und wirtschaftlich denkender, selbst zahlüngsverpflichteter (Unfall-)Geschädigter seinem Auftragnehmer (dem Sachverständigen) entgegenhalten würde ohne Weiteres erheben. Das Gericht schließt sich der vom OLG Dresden im Urteil vom 19.02.2014 (7 U 111/12) und von zahlreichen Amtsgerichten vertretenen Auffassung an, hinsichtlich der aus Treu und Glauben resultierenden, unmittelbar dem Versicherer zustehenden Gegenrechte (dolo agit). Dabei besteht kein Unterschied, ob der Unfallgeschädigte Freistellung von den Sachverständigenkosten verlangt oder der Sachverständige selbst aus abgetretenem Recht als Kläger auftritt. Im Ergebnis muss der Sachverständige gem. § 632 Abs. 2 BGB die Angemessenheit und Üblichkeit seiner nachträglich offenbar werdenden Vergütungsansprüche belegen – gleichgültig, ob er den Geschädigten selbst oder aus Abtretung den Versicherer in Anspruch nimmt.
Denn die von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen gegen die Neben-Gebührenhöhen des Sachverständigenbüros sind vernünftig und jeder selbst zur Zahlung verpflichtete Auftraggeber würde seinem Auftragnehmer gegenüber solche Einwendungen erheben – zumal es bei Vertragsabschluss am 03.09.2012 keine Vereinbarung über die Gebührenhöhe gab. Insoweit kann sich der Kläger auf § 632 Abs. 2 BGB berufen, wonach bei einer der Höhe nach nicht bestimmten Vergütung die taxmäßige Vergütung – falls es eine solche nicht gibt, die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist.
Eine Taxe gibt es mangels gesetzlicher Rahmenvorgaben für freie Sachverständige nicht – wie es sie für gerichtlich bestellte Sachverständige mit gleichem Auftragsinhalt z.B. im JVEG gibt oder im RVG für Rechtsanwälte oder in der HOAI für Ingenieure und Architekten oder für andere Berufsgruppen (u.a. Ärzte) gibt.
Vorliegend hat die Beklagte auf die Sachverständigen-Rechnung i.H.v. 464,28 € vorgerichtlich 356 € als (aus ihrer Sicht) übliche Vergütung angenommen und bezahlt. Die Kürzung um 108,28 € (brutto) erfolgte hinsichtlich der Nebenkosten mit der Begründung, diese seien mit 146,20 € netto im Verhältnis zu dem von der Schadenhöhe abhängigen Grundhonorar (243,95 €) mit 60% unverhältnismäßig hoch. Der Einwand der fehlenden Erforderlichkeit bzw. der gem. § 632 Abs.2 BGB nicht üblichen Vergütung beschränkt sich damit auf die aufgeschlüsselten 5 Nebenforderungspositionen (vgl. Bl. 6 d.A.).
Selbst unter Berücksichtigung der vom Kläger herangezogenen BVSK-Befragung sind die Nebenkostenpositionen nicht berechtigt, weil diese Kosten im üblichen Geschäftsleben so nicht entstehen. Sondern die BVSK-Befragung gibt nur wieder, wie sich im Bereich der freien Kfz-Sachverständigen die berechneten Preise (nicht die tatsächlich entstandenen Kosten) entwickelt haben, ohne dass eine Preisbildung durch Angebot und Nachfrage der selbst zur Zahlung verpflichteten und damit kritischen Auftraggeber stattfindet.
Tatsächlich aber sind die Neben-Kosten / Aufwendungen, die dem Sachverständigen bei der Erstellung des Gutachtens entstehen können, wesentlich geringer als sie berechnet werden, zumal die Instandsetzungskostenkalkulation mittels Datenfernübertragung auf einer EDV-Anlage erstellt werden und damit das schriftliche Gutachten überwiegend automatisch erzeugt wird, ohne dass es einen menschlichen Schreibaufwand (wie z.Bsp. bei unfallanalytischen Gutachten) erfordert, der über die Eingabe der konkreten Fahrzeugdaten hinausgeht (hier maximal 4 von 14 Seiten).
Hinsichtlich der Üblichkeit einer (Nebenkosten-)Pauschale für Porto, Schreib- und Telefonkosten lässt sich – mangels verbindlicher Regelung – 7002 W RVG heranziehen. Hiernach erhält der Rechtsanwalt, der wie der Sachverständige nach kalkulierter Schadenshöhe sein (Grund-) Honorar ebenfalls streitwertabhängig berechnet – unabhängig davon, wie viele Schriftsätze er verfasst und wie viele Briefe er versendet – pro Mandat eine einmalige Pauschale von 20,- € netto.
Dass hier dem Kläger überhaupt ein vergleichbarer Aufwand entstanden ist, ist nicht ersichtlich. Er hat lediglich das Gutachten an Versicherer und Geschädigten versandt. Gleichwohl rechnet der Kläger unter Porto/Telefon und Schreibkosten insgesamt 104,50 netto € und zusätzlich 41,70 € netto für 2 x 10 Fotos ab. Jedenfalls sind diese Preise unverhältnismäßig, wenn man das vergleichbare Augenmaß des Gesetzgebers im RVG bedenkt.
Auch im JVEG lässt der Gesetzgeber mit vernünftigem Augenmaß in § 7 Abs. 2 als Aufwendungsersatz für erstellte Kopien maximal 0,50 € pro Seite zu, statt der vom Kläger angesetzten 2,57 €/Seite. Bei digitaler Übermittlung ist lediglich ein Aufwendungsersatz von 2,50 € pro Datei! zulässig (§ 7 Abs. 3 JVEG).
Kosten für Abzüge digitaler Fotos bewegen sich Heutzutage bei wenigen Cent und liegen deutlich unter 2,47 €/Foto bzw. 1,70 €/ Fotokopie. Nach § 7 Abs.2 JVEG sind 2,– € pro Bild angemessen – sofern es papiertragend erzeugt wird.
Nach diesen Überlegungen angemessen sind daher nicht die in der Rechnung i.H.v. 146,20 € netto ausgewiesenen Nebenkosten-Beträge sondern maximal Kosten bzw. ein abrechenbarer, weil tatsächlich erklärbarer Kostenaufwand i.H.v. 49,50 € netto / 58,91 € brutto – wie folgt:
20, – € Foto (2 € je Bild 10 Bilder)
2,50 € digitale Datenübermittlung
20,– € Schreibaufwand / Porto / Telefon
7,– € Kopierkosten für 14 Seiten
Die Beklagte hat auf die Nebenforderungen 65,70 € brutto und damit mehr gezahlt als nach den vorstehenden Überlegungen als berechtigt abrechenbare Nebenkosten entstanden sind.
Die Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 91 ZPO und der Vergleichsregelung sowie hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hallo, Willi Wacker,
„Die Parteien streiten um die „Angemessenheit“ der Nebenforderungen?“
Das ist schadenersatzrechtlich schlichtweg unverständlich, denn damit wird schon einleitend eine werkvertragliche Überprüfung eingeläutet. Hat der Kläger versenhentlich hier möglicherweise themeverfehlend vorgetragen ?
Unabhängi davon ergeht sich anschließend die in diesem Verfahren zuständige Richterin in Spekulationen, wenn sie ausführt:
„Allerdings ist auf Grund der mit der Auftragserteilung sogleich am 03.09.2012 (Bl. 42) erfolgten Abtretung dem Geschädigten/Zedenten bei Auftragserteilung der Preis des Sachverständigen völlig gleichgültig. Denn er sieht sich von Beginn an nicht als Zahlungspflichtiger und setzt sich insoweit mit der zu erwartenden Kosten-Belastung gar nicht auseinander. Auch später hat er – wie vorliegend – keine Veranlassung, sich mit der Üblichkeit der abgerechneten Sachverständigenvergütung (§ 632 Abs. 2 BGB) auseinander zu setzen, entweder weil der Sachverständige direkt aus der Abtretung seine (vom Auftraggeber ungeprüfte) Rechnung von dem durch der Auftrag insoweit allein verpflichteten Dritten (gegnerische Haftpflichtversicherung) einklagt oder wie hier der Kläger als Geschädigter die Freistellung von diesen Kosten verlangt, womit er sich nicht wie jeder andere Auftraggeber mit der von ihm verlangten Gegenleistung auseinander setzt. Er selbst hat den Gutachter für den von ihm erteilten Auftrag nicht bezahlt; er selbst hat bislang keinen Schaden hinsichtlich der Sachverständigenkosten erlitten.“
Dieser Part der Entscheidungsgründe rechtfertigt schon die Besorgnis der Befangenheit ohne jedwede Einschänkung, denn schon hier merkt man schon die damit verbundene Absicht der Klageabweisung.
Unabhngig davon reflektieren die Entscheidungsgründe auch ein eklatantes Unverständnis, denn Kfz.-Sachverständige berechnen keine Gebühren.-
Was danach an schadenersatzrechtlichen Erwägungen von dieser Richterin „im Namen des Volkes“ in den Entscheidungsgründen präsentiert wird, beschränkt sich schlichtweg auf eine Art fiebriger Wahnvorstellung außerhalb des Gesetzes. Wenn diese Richterin nicht manipuliert wurde, fresse ich auf der Stelle einen Besen samt Stil. Einfach ungeheuerlich, dass in unserem Rechtsstast so etwas nicht nachhaltig verfolgt wird. Sind das die ersten Anzeichen für den schon mehrfach prophezeiten Untergang des Abendlandes ? Eine Rüge und Dienstaufsichtsbeschwerde wäre zu wenig, eine „Entsorgung“ bzw. Entpflichtung jedoch dringend angebracht.
HUK-Drohne
Hi, Willi Wacker,
folgender Satz in den Entscheidungsgründen kommt mir aus Shriftsätzen der HUk-Coburg Anwälte sehr bekannt vor:
„Die Beklagte hat auf die Nebenforderungen 65,70 € brutto und damit mehr gezahlt als nach den vorstehenden Überlegungen als berechtigt abrechenbare Nebenkosten entstanden sind.“
Diese Richterin wollte partout nicht verstehen, was schadenersatzrechtlich im Rahmen iher Aufgabenstellung und Verpflichtungen neutral und ohne Voreingenommenheit mit einem zu erwartenden Mindestmaß an Qualifikation veranlaßt gewesen wäre.
Als Gerichtsgutachter würde ich schlichtweg eine nachvollziehbare Erklärung finden, um für diese Richterin nicht tätig werden zu müssen.
HUK-Spiegel
Leute, erspart euch die Energie für diesen Schwachsinn, der sich übrigens auch in den vorherigen (positiven) Urteilen erkennbar machte. Ich habe irgendwo gelesen, wer als Anwalt nicht das Zeug hat seine Brötchen zu verdienen, wird Richter. Übrigens war das mein Kunde und der Preis war vereinbart, dass heißt, diese Richterin ist selbst zum lesen der Grundlagen zu faul und begreift vorsätzlich das Thema Geschädigter-Unfallopfer nicht. Vorsätzlich: Wenn selbst der BVSK nicht anwendbar ist (weil im Rahmen) so mischt sie das JVEG mit rein. Blöd nur das Sie dem korrupten Münchner Schwachsinn von gestern folgt, weil die Faulheit, das OLG München in Ihrem Dunstkreis (schlechte Richter an einem Tisch) zu lesen bzw. zu verstehen verhindert, sich weiter zu bilden. Oder ist es nicht die Faulheit und doch die „korrupte Vorteilsnahme“? Toll, die Justiz hat 3 Fälle mehr, ich der Sachverständige gegen Kunden, Unfallverursacher und gegen Vers. Wie kleingläubig und „korrupt“ kann ein Mensch in Person einer Richterin sein, um Einheitspreise zu diktieren? Lest die vorherige Entscheidung von Ihr auf CH und Ihr wisst, dass diese Richterin eine Art „kleiner Trompeter“ (in Halle bekannt, googelt) der Vers. geworden sein könnte. Ich habe die Akte gelesen und der erfahrene (ca. 100mal gegen die HUK gewonne) Ra. des Kunden hat wie immer gut vorgetragen. Ich habe ähnliches Urteil von ihr in einem anderen Fall erhalten und mich vorerst nur beim Präsidium beschwert, jedoch werde ich sicher keine Antwort bekommen, obwohl die Wissen, dass ich selbst mit Verfassungsbeschwerde mich gegen solchen Unsinn wehre. Ich warte noch eine Recherche und zwei LG Urteile (Kürzungsschrott von der AG-Vizepräsidentin und Unterlassungsklage gegen HUK) ab und dann wird alles Gesammelte sortiert und ich hoffe von hier gibt es weiter und mehr Hilfe für die rechtlichen Auseinandersetzungen gegen Vers., Richter und BVSK.
@ Iven Hanske
Unterlassungsklage gegen die HUK?
Bitte einmal näher erläutern.
„Nein “ sagen 81%“
Umfrage zum Vertrauen in die Justiz
Gisela Müller
Deutschland
11. Juni 2015 — Liebe Unterzeichner/-innen, liebe Unterstützer/-innen,
auf t-online.de läuft derzeit im Rahmen eines Artikels zum Fall Harry Wörz eine UMFRAGE: Haben Sie Vertrauen in das deutsche Justizsystem? „Nein “ sagen 81% !!!
http://www.t-online.de/nachrichten/panorama/justiz/id_74297070/harry-woerz-will-weitere-entschaedigungen-gericht-regt-vergleich-an.html
Herzliche Grüße
Gisela Müller
Quelle: https://www.change.org/p/bundesjustizminister-heiko-maas-strafbarkeit-von-rechtsbeugung-wiederherstellen-b%C3%BCrgergerichte-einf%C3%BChren/u/11060023?tk=cc2zWiPQB4ElvDcKOv4z1T31h0gi_FdrSmpXoOAN4Aw&utm_source=petition_update&utm_medium=email
Hat die Behauptung zu unterlassen, dass ich zu teuer abrechne und dass der Geschädigte zum Rest Gu Rechnung darlegungs- und beweispflichtig ist und und und