Amtsrichterin des AG Halle (Saale) verurteilt mit korrekter Begründung HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 19.6.2014 – 94 C 3677/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachdem wir zweimal sogenannte „Schrotturteile“ aus Halle an der Saale hier veröffentlicht hatten, wollen wir Euch jetzt auch wieder korrekte Rechtsprechung aus Halle an der Saale präsentieren. Wieder musste ein Kfz-Sachverständiger die gekürzten Sachverständigenkosten als restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall gegen die HUK-COBURG aus abgetretenem Recht einklagen, weil die eintrittspflichtige HUK-COBURG nicht in der Lage oder willens war, den Schadensersatz nach Recht und Gesetz zu leisten. Wie viele BGH-Entscheidungen müssen denn noch gegen die HUK-COBURG ergehen, bis diese Versicherung korrekte Schadensregulierung lernt. Die Urteile des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – reichen ihr offenbar noch nicht. Wetten, dass im Gegensatz zu dem Urteil der Vizepräsidentin des AG Halle, das wir vor einigen Tagen veröffentlicht hatten, dieses Urteil von der HUK-COBURG nicht zitiert und angegeben wird. Seitens der HUK-COBURG wird auch nach wie vor mit LG Saarbrücken und OLG Dresden argumentiert, obwohl BGH VI ZR 225/13 (=BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947) diese Rechtsprechung ins Abseits befördert hat. LG Saarbrücken und OLG Dresden sind nach BGH VI ZR 225/13 Geschichte, die keinen mehr kümmert. Wieder einmal bestreitet die HUK-COBURG alles. Nur ist dieses Bestreiten teilweise ins Blaue hinein. Im Übrigen ist ihr Bestreiten treuwidrig. Wer vorgerichtlich aufgrund einer Abtretungsvereinbarung leistet, kann sich später nicht mehr auf die Unwirksamkeit der Abtretungsvereinbarung berufen, denn er hat ja geleistet. Das widerspricht Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Insoweit dürfte die HUK-COBURG wieder etwas gelernt haben. Auch das Bestreiten der Eigentümerstellung des Geschädigten im Prozess ist treuwidrig, wenn vorgerichtlich geleistet wurde. Auch hier gilt das Vorgesagte. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht                                                                                 Verkündet am: 19.06.2014
Halle (Saale)

Geschäfts-Nr.:
94 C 3677/13

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

Kfz-Sachverständiger

Klägerin,

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschland a. G., vertr.d.d. Vorstand, d.vertr.d.d. Sprecher Dr. W. Weiler, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg

Beklagte,

hat das Amtsgericht Halle (Saale) im Verfahren aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2013 durch die Richterin am Amtsgericht L.

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 136,78 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.01.2011 sowie 12,00 € Mahngebühren zu zahlen.

2.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 212,00 € für die Zeit vom 24.01.2011 bis zum 15032013 zu zahlen.

3.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Inhaber eines Sachverständigenbüros und verlangt aus abgetretenem Recht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Am 07.12.2010 erlitt der Unfallgeschädigte C. M. in Halle einen Verkehrsunfall. Hierbei war die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners für die entstandenen Schäden zu 100 % eintrittspflichtig. Der Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Sachverständigen Gutachtens über die Unfallschäden. Der Kläger legt zwei Abtretungserklärungen, eine vom 17.12.2010 (Bl. 9 der Akte) und eine vom 20. /25.11.2013 (Bl. 78 der Akte) vor, die der Geschädigte unterschrieben haben soll.

Die Beklagte hat auf die Rechnung für das Sachverständigengutachten i.H.v. 560,78 € brutto lediglich 424 € gezahlt, den offenen Restbetrag i.H.v. 136,78 € begehrt der Kläger mit der hier vorliegenden Klage zuzüglich Mahngebühren und Zinsen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.8,78 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 136,78 € seit dem 24.01.2011 sowie auf 12,00 € seit dem 01.12.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 212,00 € für die Zeit vom 14.01.2011 bis zum 15.03.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche berechtigt ist. Insbesondere sei die Abtretungserklärung zu unbestimmt bzw. verjährt. Die Beklagte bestreitet, dass der Geschädigte C. M. Eigentümer des unfallgeschädigten Fahrzeuges war, und dass dieser die Abtretungserklärung unterschrieben hat. Im Übrigen erhebt die Beklagte Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Forderung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß den §§ 398 S. 1 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 7 Abs, 1 StVG auf Ersatz von weiteren 136,78 € Sachverständigengebühren.

Die Abtretungserklärung vom 20./25.11.2013 (Bl. 78 der Akten) genügt dem von dem BGH geforderten Bestimmtheitserfordernis (vergleiche BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az. VI ZR 260/10), da insoweit die abgetretenen Schadensersatzansprüche auf Ersatz der fälligen Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer aus dem bestimmten Unfallereignis begrenzt werden. Hierdurch ist hinreichend erkennbar, welche Forderung aus dem Verkehrsunfall von der Abtretung erfasst sein soll, nämlich nur die Zahlung des Sachverständigenhonorars, Diese Abtretungserklärung ging auch am 27.12.2013 (vergleiche Bt. 82 der Akten) bei Gericht ein, so dass der Einwand der Verjährung nicht greift.

Zunächst ist festzustellen, dass der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen durfte, und von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann (vergleiche BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 471/12). Als erforderlich sind danach diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vergleiche BGH am oben genannten Ort). Soweit der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des §§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Jedoch verlangt das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung nicht vom Geschädigten, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (vergleiche BGH, Urteil vom 05.10.1991, VI ZR 314/90). Im Letzteren Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzicht üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen, die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 S. 1 des § 249 BGB nicht vergessen werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zugute kommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand der Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Daher darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

Ein Indiz für die erforderlichen Kosten im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bildet die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissenstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß §249 Abs. 2 S. 1 BGB eine maßgebende Rolle (vergleiche BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 471/12),
Diese Grundsätze sind auch bei der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO zu Grunde zu legen. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Insoweit ist die Höhe des Grundhonorars von 343,95 € nicht zu beanstanden, dieses hält sich auch im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Grenzen. Des Weiteren sind auch die Nebenkosten welche 37,01 % des Grundhonorars ausmachen nicht zu beanstanden (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13). Es ist auch nicht überzeugend, diese pauschal auf einen bestimmten Prozentsatz des Grundhonorars zu begrenzen, da unterschiedliche hohe Nebenkosten z.B. bei im Einzelfall erforderlichen Fahrtkosten oder eventuell einen höheren Dokumentationsaufwand durch Fotos entstehen können.

Soweit die Beklagte bestritten hat, dass der Zeuge C. M. Eigentümer des streitgegenständlichen PKW’s gewesen ist und deshalb die Ansprüche nicht wirksam an den Kläger habe abtreten können, kann die Beklagte mit diesem Einwand nicht gehört werden. Denn unstreitig hatte sie dem Zeugen den Fahrzeugschaden ersetzt und sich dort offensichtlich nicht auf eine fehlende Aktivlegitimation berufen. Damit stellt es nunmehr rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, wenn die Beklagte sich gegenüber dem Kläger auf die fehlende Eigentümereigenschaft des Zeugen beruft, nach dem sie sie vorher anerkannt hatte.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 11, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO ist die Berufung zuzulassen, da die Rechtsprechung dazu, ob die Beklagte durch Teilzahlungen gehindert ist wegen Rechtsmißbräuchlichkeit sich nunmehr auf eine fehlende Aktivlegitimation des Geschädigten zu berufen, auch im hiesigen Landgerichtsbezirk uneinheitlich ist, so dass daher Interesse an einer Entscheidung des Berufungsgerichts besteht.

Siehe auch: Berufungsurteil LG Halle vom 30.01.2015 – 1 S 58/14

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu Amtsrichterin des AG Halle (Saale) verurteilt mit korrekter Begründung HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 19.6.2014 – 94 C 3677/13 -.

  1. Ludwig G. sagt:

    Hallo, W.W.,

    gibt es unter den Richterinnen und Richtern am AG Halle (Saale) keinen gepflegten Kommunikationsbedarf ? Wenigsten dafür könnte doch u.a. die Vizepräsidentin sorgen.

    Mit besten Grüßen
    Ludwig G.

  2. Automobilclub-Fan sagt:

    Miese ADAC-Beratungskompetenz

    Telefoniert doch eine Geschädigte mit dem ADAC-Unfallservice und erhält die Information, dass sie bei einem 7 Jahre alten Fahrzeug kein Gutachten einholen darf. – Dazu ausnahmsweise mal hier und heute kein weiterer Kommentar.

    Automobilclub-Fan

  3. Graf Zahl sagt:

    Ist ja toll!!!…auch noch, nicht darf????
    Genau, wie eine Geschädigte mir gestern sagte, dass die Polizei ihr geraten hat, einen KV einzuholen!
    Ein Gutachter wäre bei dem alten Auto nicht nötig! Na Hallo, gehts noch dümmer???!!!
    Die sollen sich um ihre hoheitlichen Aufgaben kümmern. Aber vielleicht gehört das ja schon dazu?!

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