Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
und hier noch ein weiteres Urteil des AG Lahnstein, das durch die Berufungsrücknahme des Kölner Anwalts der HUK-Coburg vor der Berufungskammer des LG Koblenz damit rechtskräftig wurde. Beachtenswert ist der Vortrag der HUK-Coburg, dass die Honorarbefragung selbst des BVSK nicht aussagekräftig sei. Man höre und staune. Läßt jetzt die HUK-Coburg auch den BVSK fallen? Dass die Preise des Gesprächsergebnisses BVSK / HUK-Coburg Preise einer Sondervereinbarung sind, vergißt der HUK-Anwalt. Bekanntlich können Geschädigte nicht auf Preise verwiesen werden, die auf Sondervereinbarungen beruhen. Was wiederum im Urteil völlig verfehlt ist, ist der Vergleich mit dem JVEG. Das regelt ganz andere Bereiche. Aber lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten von den RAen. Dr. Imhof und Partner aus Aschaffenburg.
Viele Grüße
Euer Willi Wacker
Aktenzeichen:
20 C 247/11
Verkündet am 02.11.2011
Amtsgericht
Lahnstein
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
in dem Rechtsstreit
des Herrn E. H. aus N.
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.
gegen
1. HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler, Franz-Weis-Straße 10, 56073 Koblenz
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt B. M. aus K.
2. Frau C. B.-G.-C. aus F.
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt B. M. aus K.
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Lahnstein durch die Richterin am Amtsgericht … im schriftlichen Verfahren gem. § 128 II ZPO auf das Ende der Schriftsatzfrist vom 19.10.2011 am 02.11.2011 für Recht erkannt:
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger 759,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.01.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben gesamtschuldnerisch die Beklagten zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Forderung abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 21.12.2010. Die Einstandspflicht der Beklagten zu 100 % ist unstreitig.
Der Geschädigte hatte mit der Schadensbegutachtung das Sachverständigenbüro… beauftragt. Das Schadensgutachten wurde erstellt. Es handelte sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert betrug 15.000,00 € brutto, der Restwert 1.400,00 €.
Der Sachverständige stellte mit Rechnung vom 22.12.2010 1.421,57 € in Rechung. Auf die Zusammensetzung der Rechnung (Bl. 35 der Gerichtsakte) wird vollinhaltlich Bezug genommen.
Die Gutachterkosten hat der Kläger gezahlt.
Der Kläger trägt vor:
Die Gutachterkosten seien gemäß der Rechnung vollständig von dem Beklagten zu ersetzen. Es handele sich um ein übliches und angemessenes Sachverständigenhonorar. Er habe sich innerhalb der Bandbreite der VKS-Honorarumfrage 2009 gehalten. Der Kläger habe weder Anhaltspunkte noch Hinweise gehabt, dass die Gutachterkosten übersetzt oder überhöht sein könnten. Es habe sich um einen großen Schaden gehandelt. Die Reparaturkosten seien mit 24.768,48 € ermittelt worden, so dass die Gutachterkosten nicht einmal 10 % des Wiederbeschaffungswertes ausmachen würden. Der Sachverständige sei Erfüllungsgehilfe des Schädigers und nicht des Geschädigten, so dass es nicht dem Geschädigten zur Last fallen könne, falls das Honorar nicht ordnungsgemäß sei. Die Bemessung des Grundhonorars in Abhängigkeit von der Schadenshöhe sei zulässig. Die Nebenkosten seien ebenfalls nach der Honorarumfrage der VKS üblich und angemessen.
Im Übrigen hätten die Beklagten die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nicht vollumfänglich beglichen. Es sei nur aufgrund eines Gebührensatzes von 1,3, nicht jedoch wie beantragt von 1,5 reguliert worden. Die Differenz wird ebenfalls mit der Klage geltend gemacht.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 833,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.01.2011 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 134,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozenpunkten über Basiszinssatz seit 14.01.2011.zu zahlen.
Die Beklagten beantragen:
Die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor:
Die Beklagte zu 1. sei nicht passiv legitimiert. Richtige Beklagte sei die HUK 24 AG.
Die abgerechneten Sachverständigenkosten seien nicht erforderlich und üblich. Irgendwelche Honorarbefragungen des BSVK oder des VKS sei nicht aussagekräftig. Das angemessene Honorar sei angesichts des Zeitaufwandes und des Schadens jeweils im Einzelfall zu bemessen. Die Feststellung der üblichen Vergütung sei nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens möglich. Wenn schon ein pauschaliertes Honorar abgerechnet würde, dürften nicht zusätzlich noch Nebenkosten berechnet werden. Die berechneten Nebenkostenpositionen seien zu hoch. Für Telefon und Porto seien allenfalls pauschal 5,00 € angemessen, für ein Lichtbild pro Bild 1 €, das Fahrtkosten angefallen seien werden bestritten. Im Übrigen wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollinhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
Mit dem Einwand, die Beklagte sei nicht passivlegitimiert, kann die Beklagte deswegen nicht durchdringen, weil sie nicht dargelegt hat, woraus sich die Passivlegitimation der angeblichen HUK 24 AG denn ergibt. In Parallelverfahren vor dem hiesigen Gericht war teilweise ebenfalls die hiesige Beklagte zu 1. verklagt, ohne dass dies beklagtenseits gerügt worden wäre. Auch in mehreren der schriftsätziich zitierten und beigefügten Entscheidungen war hiesige Beklagte zu 1. verklagt.
Auch auf der Internetseite der HUK Coburg geht nicht hervor, wer für die Kfz.-Versicherung im einzelnen zuständig ist. Die Interenetseite wird nur unter der Überbezeichnung HUK-Coburg Versicherung geführt und es wird damit geworben, dass eine zentrale Schadensregulierung für alle Bereiche erfolge. Angesichts dieser undurchsichtigen Situation hätte es der Beklagen oblegen darzulegen, woraus sich die angebliche Passivlegitimation der HUK 24 AG genau ergibt.
Die Sachverständigenkosten sind mit Ausnahme von einigen Abzügen bei den Nebenkosten erstattungsfähig.
Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 II BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand diejenigen Kosten verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.’Er ist grundsätzlich nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Diese Anforderung geht jedoch nicht soweit, dass es dem Geschädigten zuzumuten wäre, Marktforschung zu betreiben, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Allerdings verbleibt ihm das Risiko dass er ohne nähere Erkundigung einen Privatgutachter beauftragt, der sich ggf. im späteren Verlauf des Verfahrens als zu teuer erweist. (BGH NJW 2005 S. 31 ff.).
Die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten trifft den Kläger.
Der Kläger bezieht sich insoweit auf die VKS – Honorarumfrageergebnisse.
Die Beklagten halten die dortigen Tabeilenangaben für unzutreffend und nicht aussagekräftig. Sie sind der Auffassung, dass hierin nicht die Üblichkeit eines Honorars wiedergespiegelt wird. Das Gericht ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass grundsätzlich Listen und Tabellen zur Schadensschätzung geeignet sind.
Soweit wie vorliegend unterschiedliche Tabellen existieren, kann dies nicht .zu Lasten des Schädigers gehen. Der Streit um die Angemessenheit oder die Üblichkeit von Gutachterkosten kann nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden der dies im vorhinein nicht erkennen kann.
Der Schädiger hat deshalb Gutachterkosten zu ersetzen, die sich im Rahmen der üblichen Bandbreite halten. Da der Kläger sich innerhalb der Bandbreite der VKS-Honorarumfrage gehalten hat, ist das berechnete Grundhonorar zur Überzeugung des Gerichtes nicht zu beanstanden. Ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Honorar ist nicht erkennbar. Auch im Verhältnis zum ermittelnden Sachschaden ist das Honorar nicht unverhältnismäßig.
Die Beklagten im Gegenzug haben nicht dargelegt, wie sich ausgerechnet der regulierte Betrag von 588,00 € ergeben soll. Hier sind keinerlei Anhaltspunkte für den konkreten Betrag dargelegt.
Das Gericht ist jedoch zur der Überzeugung gelangt, dass die berechneten Nebenkosten zu hoch sind.
Auch wenn man davon ausgeht, dass ein Grundhonorar Auslagen grundsätzlich nicht abdeckt und nur Nebenkosten in irgendeiner Form geltend gemacht werden können, handelt es sich dabei um den Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen. Insoweit kann das Gericht die angefallenen Auslagen gemäß § 287 ZPO schätzen.
Vorliegend wurden als Schätzgrundlage unter anderem die Beträge des JVEG herangezogen.
Schreibauslagen sind zur Oberzeugung des Gerichts mit 2,00 € pro Seite, d. h. vorliegend mit 30,00 € zu ersetzen. Kopien mit 0,50 € pro Seite mithin vorliegend mit 22,50 €. Fahrtkosten können mit 0,55 € pro Kilometer angesetzt werden mithin vorliegend 13,20 €. Fotos sind mit maximal 2,00 € pro Bild erstattungsfähig, das sind bei 16 Fotos 32,00 €. Für Porto und Telefon kommen zur Überzeugung des Gerichts als Pauschale allenfalls 5,00 € in Betracht.
Damit ergaben sich vorliegend zusammen mit dem Grundhonorar 1.132,70 € netto, das sind 1.347,91 € brutto. Abzüglich des gezahlten Betrages von 588,00 € waren noch 759,91 € auszuurteilen.
Die Rechtsanwaltsgebühren waren zutreffend berechnet und reguliert. Bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall ist zur Überzeugung des Gerichtes eine 1,3 Geschäftsgebühr gerechtfertigt. Verkehrsunfallschäden gehören zu einer Routinetätigkeit des Anwalts und vorliegend ergab sich die Besonderheit, dass die Einstandspflicht zu 100 % von vorneherein unstreitig war.
Mit einer 1,3 Gebühr ist der Vekehrsunfall daher ausreichend reguliert.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286, 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II ZPO. Es handelt sich um eine geringfügige Zuvielforderung. Ein Gebührensprung wurde hiervon nicht ausgelöst.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
…
Richterin am Amtsgericht
Beschluss
Der Streitwert wird auf 833,57 € festgesetzt.