Amtsrichterin des AG Leipzig verurteilt AachenMünchener Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 20.10.2014 – 111 C 4439/14 -.

Hallo verehrte Leserinnen und Lesr des Captain-Huk-Blogs,

von Halle an der Saale ist es nicht allzu weit bis Leipzig. Unsere Urteilsreise geht daher weiter nach Leipzig. Wir stellen Euch hier ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die AachenMünchener Versicherungs AG zu einer Kürzung über 29,51 € vor. Da hatten die Schadensbearbeiter der AachenMünchener Versicherungs AG doch tatsächlich den Auftrag, die berechneten Sachverständigenkosten um sage und schreibe 29,51 € zu kürzen. Als ob der Geschädigte aus seiner Sicht – und darauf kommt es an – erkennen konnte, dass die Sachverständigenkosten um diesen doch geringen Betrag überhöht sein würden? Zu Recht hat die erkennende Amtsrichterin auf das Grundsatzurteil des BGH zu den Sachverständigenkosten vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (unter anderem veröffentlicht in NJW 2014, 1947 und DS 2014, 90) abgestellt und der Klage stattgegeben. Spiel, Satz und Sieg für das Unfallopfer bzw. den Kfz-Sachverständigen, der aus abgetretenem Recht den Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten geltend gemacht hat. Die Kürzungen der Versicherungen sind nicht mehr verständlich und müssen daher nach BGH VI ZR 225/13 als Kampfansage an die Sachverständigen gewertet werden. Diese neuerliche Kürzungsflut sollte daher wieder Gegenstand einer Reportage des NDR oder anderer Sender sein. Was denkt ihr? Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 111 C 4439/14

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

AachenMünchener Versicherung AG, AachenMünchener-Platz 1, 52064 Aachen, vertreten durch den Vorstands Vorsitzenden Michael Westkamp

– Beklagte –

wegen Gutachterkosten

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht …
im vereinfachten verfahren gem. § 495 a ZPO aufgrund eines Schriftsatznachlasses bis zum 17.10.2014 am 20.10.2014

für Recht erkannt:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29,51 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.05.2014 zu zahlen.

2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 29,51 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs.1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet gem. § 115 Abs. 1 S.1, S.4 VVG, 249, 398 BGB.

Die vollumfängliche Eintrittspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Auch gehören zu dem nach einen Verkehrsunfall zu erstattenden Kosten grundsätzlich auch die Kosten der Schadensfeststellung in Form von Sachverständigenkosten.

Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH, welcher sich das erkennende Gericht anschließt, kann ein Unfallgeschädigter einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und vom Schädiger nach § 249 ABs.2 S.1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl. BGH Urt.v. 11.02.14, Az. VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947).

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschatzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs.2 S.1 BGB. In der Rechnung schlagen sich die besonderen Umstände des jeweiliges Einzelfalles einschließlich der vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder.
Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (vgl. BGH a.a.O.).

insbesondere dürfen die dem Geschädigten vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten nicht alleine auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes, im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung der BVSK – Honorarbefragung 2013 gekürzt werden. Vielmehr ist die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen zu berücksichtigen. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die den in der Branche üblichen Preis deutlich übersteigen, gebietet das Schadens rechtliche WirtschafUichkeitsgebot einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH a.a.O.).

Dem Schädiger verbleibt in diesen Fällen die Möglichkeit, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 ABs.2 S.1 BGB verstoßen hat indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Kosten und Nebenkosten, die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Geschädigten nicht (vgl. BGH a.a.O.).

Das der Geschädigte von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige überhöhte Kosten und Nebenkosten ansetzt hat die Beklagte weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Anhaltspunkte dafür sind auch nicht ersichtlich. Ein Verkehrsunfall mit der damit verbundenen Einholung eines Sachverständigengutachtens stellt für einen Unfaligeschädigten regelmäßig einen einmaligen Vorgang dar. Ein Unfallgeschädigter hat demnach keinerlei Kenntnisse von üblichen Honoraren.

Nach alledem war der Klage vollumfänglich stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

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7 Antworten zu Amtsrichterin des AG Leipzig verurteilt AachenMünchener Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 20.10.2014 – 111 C 4439/14 -.

  1. Justus X sagt:

    „Dem Schädiger verbleibt in diesen Fällen die Möglichkeit, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 ABs.2 S.1 BGB verstoßen hat indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Kosten und Nebenkosten, die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Geschädigten nicht (vgl. BGH a.a.O.).“

    Ja, liebe anonyme Schadenteams der HUK-Coburg-Versicherung, da korrigiert mal schnell die Textbausteine Eurer in der Sache sowohl irreführenden wie auch widersprüchlichen Textbausteine, die Ihr wahrscheinlich selber nicht vertsteht, wie hin und wieder -quasi durch die Blume- zugestanden wird. Da ist nix mehr mit Darlegung- und und Beweislastverpflichtung des Unfallopfers, wie immer so schön behauptet wird, denn nicht nur der BGH hat seit Urzeiten klargestellt, dass eine Markterkundigungsverpflichtung für den Geschädigten nicht besteht, wenn man einmal davon absieht, dass eine solche auch nicht in die Tat umzusetzen ist. Ihr verlangt einen Nachweis für etwas, was nicht existiert. Für wie blöde haltet ihr eigentlich auch die Richterinnen und Richter in unserem Rechtsstaat. Wollt Ihr den aus nicht mehr regulierbarer Profitgier zu Grunde richten oder ist Euer Vorbild gerade der Krimi um den Quelle- und Karstadt-Konzern ?

    Justus X

  2. Bella Vista sagt:

    Ach, Justus x,

    mit diesem Urteil werden ja auch andere Schandtaten der HUK-Coburg-Vers. vorgeführt, wenn es in dem Urteil an anderer Stelle heißt:

    „Insbesondere dürfen die dem Geschädigten vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten nicht alleine auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes, im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung der BVSK – Honorarbefragung 2013 gekürzt werden. “

    Und dann weiter:

    „Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Kosten und Nebenkosten, die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Geschädigten nicht (vgl. BGH a.a.O.).“

    Genau zutreffend, weil von Honorarbandbreiten auszugehen ist und einer Honorarbefragung nicht die Funktion einer Gebührenordung zukommt, die aus einer Vielzahl von Gründen auch nicht realisierbar ist.
    Bella Vista

  3. Konnegard sagt:

    Hi,Leute,
    wieviel mal hat sich die HUK-Coburg-Versicherung in unterschiedlichster Fotm schon auf den BVSK berufen ? Und warum ist das wohl so ? Weil der Geschäftsführer des BVSK offebar nur eine Horde von Schafen auf die vermeintliche Weide führen muß und die HUK-Coburg davon zu profitieren gedenkt.
    Einen glaubwürdigen Protest des Herrn Fuchs bezüglich der missbräuchlichen Verwendung des BVSK-Namens habe ICH bisher noch nicht feststellen können. Und warum ist DAS wohl so ?
    Konnegard

  4. Hein Blöd sagt:

    @ Konnegard
    nicht auf die Weide,sondern auf die Schlachtbank!

  5. BORIS sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    Du schreibst: „Die Kürzungen der Versicherungen sind nicht mehr verständlich und müssen daher nach BGH VI ZR 225/13 als Kampfansage an die Sachverständigen gewertet werden.“

    Genau das ist richtig, denn so etwas hat es bekanntlich in einem ganz anderen Zusammenhang bei uns in Deutschland schon einmal gegeben und es verdichtet sich mehr und mehr die Vermutung, dass die versicherungsunabhängigen Sachverständigen auf diesem kalten Wege aus dem Verkehr gezogen werden sollen, alle „Guten“ allerdings nicht. Jedwede Beteuerungen sind deshalb nicht glaubwürdig.-

    „Diese neuerliche Kürzungsflut sollte daher wieder Gegenstand einer Reportage des NDR oder anderer Sender sein“, schreibst Du weiter.

    Nicht nur mal wieder, Willi Wacker.-

    Die Presse und die Fernsehanstalten sowie die Opposition in den Ländern und in Berlin müssen sich mit diesen inzwischen kriminellen Handlungsweisen einiger Versicherer aktuell und immer wieder auseinandersetzen und die „Verbraucher“/ Unfallopfer müssen so ebenfalls rein vorsorglich informiert werden. Aber da muss auch das Kfz-Gewerbe endlich mal aus den Startlöchern kommen und die Notwendigkeit der Kundenaufklärung erkennen und in die Tat umsetzen, denn sonst geschieht genau das, was wir alle nicht wünschen, eine moderne Art der Versklavung in Abhängigkeit vom Wohlwollen der Versicherungen. In jedem unabhängigen Kfz.-Betrieb müsste im Kundenbereich eine drehbare Informationssäule Blickfang sein, die aktuelle Informationen aus der Welt der Unfallschadenregulierung bietet und an den großflächigen Fenstern dieser Betriebe sollten Folien angebracht werden, die zielgerichtet im Falle eines Unfallschadens auf weitere Informationsmöglichkeiten im Internet hinweisen. Wer beispielsweise den Zentralruf der Autoversicherer anklickt, muss automatisch auch auf sachdienliche und nützliche Informationsmöglichkeiten stoßen, welche auch in den Internetauftritten von unabhängigen Kfz.-Sachverständigen, Abschleppdiensten, Werkstätten kfz.-Fachbetrieben und Anwaltskanzleien nicht fehlen sollten. Die Informationsmöglichkeiten werden bisher nur bruchstückhaft genutzt und dieser Fehler kann sich über kurz oder lang bitter auswirken. Nicht reden, sondern handeln ist die Devise.

    BORIS

  6. Buschtrommler sagt:

    @Boris….solange die Versicherungswirtschaft in den Medien kostenintensive Werbeblöcke schaltet wird wohl kein Presseverantwortlicher diesen (monetären) Geldsegen versiegen lassen durch ständige, aufklärende und neutrale Berichte…!

  7. BORIS sagt:

    @Buschtrommler
    Zutreffend eingeordnet und gerade deshalb sind alle Informationskanäle im Internet, auf facebook und twitter enorm wichtig und das sieht man doch schon beispielhaft hier an Captain-HUK.de, ein Informationsportal für wache KFZ.-Betriebe, noch wachere Rechtsanwälte und Richter und ausgeschlafene sowie unabhängige andere Dienstleister rund um den Unfallschaden und die Unfallschadenregulierung.- Ein Treffpunkt für alle Unfallschaden-Service-Partner.

    BORIS

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