Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
von Völklingen an der Saar geht es weiter nach Leipzig. Nachstehend veröffentlichen wir wieder ein positivs Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG. Interessant an dem Urteil der Amtsrichterin ist der Hinweis auf die Sittenwidrigkeit. Es handelt sich offenbar um eine Richterin, die sich wohl im Schadensersatzrecht auskennt und weiß, worauf es ankommt? Lest selbst das Urteil der Amtsricherin der 103. Zivilabteilung des AG Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 103 C 6714/14
Verkündet am: 12.1.2014
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung-AG, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, vertreten durch d. Vorstand
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht D.
am 12.01.2015
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 165,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit 12.03.2013 sowie als Nebenforderung 3,00 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 165,00 EUR festgesetzt
Tatbestand
(Auf die Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO verzichtet).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Die Klägerin hat gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, §§ 249, 398 BGB einen Anspruch auf Bezahlung der noch offenen 165,00 EUR.
Die durch den Verkehrsunfall vom XX.11.2012 auf der Coppistraße in Leipzig Geschadigte, welche durch einen Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges allein schuldhaft im Straßenverkehr geschädigt wurde, hat mit der Klägerin wirksam eine Abtretungsvereinbarung geschlossen am 12.11.2012, siehe Abtretungserklärung Anlage K 2.
Hinsichtlich der Sachverständigenkosten hat die Geschädigte … mit der Klägerin einen Werkvertrag geschlossen, siehe Anlage K 1. In dem geschlossenem Vertrag hat die Geschädigte mit ihrer Unterschrift bestätigt, die Honorarliste der Klägerin zur Kenntnis genommen und mit der Abrechnung nach dieser einverstanden zu sein. Bei den unstreitig angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 3,324,63 EUR zuzüglich des merkantilen Minderwertes von 500,00 EUR beläuft sich das Gutachterhonorar netto auf 513,00 EUR.
Dass die Beklagte diese Preisvereinbarung nicht für angemessen erachtet, stellt keine Frage der Prüffähigkeit der Rechnung dar. Da sich die Klägerin und die Geschädigte, somit die den Werkvertrag schließenden Parteien, auf einen bestimmten Werklohn geeinigt haben, ist es nicht Sache des Gerichtes, dem Sachverständigen vorzuschreiben, wie er seine Preise kalkuliert. Die vom Gericht zu prüfende Grenze liegt bei dem Überschreiten der Sittenwidrigkeit. Anhaltspunkte dafür, dass der abgeschlossene Werkvertrag eine sittenwidrige Preisvereinbarung enthält und somit nach § 138 BGB nichtig wäre, sind nicht ersichtlich. Die von der Klägerseite geltend gemachten Nebenkosten sind ebenso vertraglich vereinbart zwischen ihr und der Geschädigten, so dass es auf einen Mittelwert oder einen Prozentsatz nicht ankommt. Sie stehen im Einklang mit der Entscheidung des BGH in VI ZR 225/13. Dort hat der BGH Nebenkosten in Höhe von 2,80 EUR/Lichtbild, in Höhe von 1,80 EUR pro gefahrenen Kilometer des Sachverständigen sowie eine Pauschale für Telefon, EDV, Kommunikation, Büromaterial, Porto Schreibkosten in Höhe von 75,00 EUR „durchlaufen“ lassen. Die Klägerseite hat demgegenüber die Fahrtkosten nur mit 1,27 EUR pro gefahrenen Kilometer angesetzt, die Fotokosten mit 2,79 EUR pro Lichtbild. Das Amtsgericht Leipzig hat bereits in anderen Entscheidungen aus den Jahren 2006 und 2007 Schreibkosten in Höhe von 4,90 EUR/Seite ausdrücklich gerichtlich gebilligt. Die dafür angesetzten Schreibkosten der Klägerin bleiben darunter. Auch die angesetzte Kopierkostenpauschale mit 18,50 EUR ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Telekom/Internetpauschale wurden 22,70 EUR netto vereinbart. Die Klägerin liegt damit weit unter dem Maximalwert der BVSK-Befragung von 2003 mit 38,00 EUR. Dass die Nebenkosten auf einen Pauschalbetrag zu kürzen oder auf 25 % des Sachverständigenhonorars festzulegen wären, sieht das Gericht nicht, zumal sie hier die Grenze von 25 % auch nicht überschreiten.
Der Geschädigten selbst darf darüber hinaus kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB vorgeworfen werden. Dass bereits die Geschädigte hätte erkennen können und müssen, dass das Honorar der Klägerseite erheblich überhöht ist, ist nicht ersichtlich. Wenn bereits das Amtsgericht Leipzig in unzähligen Entscheidungen davon ausgeht, dass die von der Klägerseite geltend gemachten Honorare für angemessen zu erachten sind, ist der Geschädigten nicht zuzumuten, sich nach anderen Sachverständigen, die eventuell günstiger wären, umzuschauen.
Die Nebenforderungen sind gemäß §§ 280, 286, 288 BGB zu ersetzen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.