Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
vom Saarland, vom Amtsgericht Homburg, geht es weiter nach Sachsen zum Amtsgericht Leipzig. Wieder war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., die meinte, die Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall nach eigenen Regeln, nicht nach dem Gesetz, regulieren zu können. Von den berechneten Sachverständigenkosten in Höhe von 814,56 € wurden von der HUK-COBURG nur 734,– € gezahlt. Eine vernünftige, nachvollziehbare Begründung für die Kürzung der Schadensersatzposition „Sachverständigenkosten“ gab es nicht, denn die von der HUK-COBURG vorgebrachten Gründe der Unangemessenheit und Unüblichkeit sind unerheblich. Um auf sein Honorar nicht zu Gunsten der HUK-COBURG verzichten zu wollen, klagte der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige den Restbetrag in Höhe von 80,56 € aus abgetretenem Recht bei dem Amtsgericht Leipzig ein. Die zuständige Amtsrichterin der 108. Zivilabteilung des AG Leipzig verurteilte die HUK-COBURG antragsgemäß. Nachfolfend geben wir Euch das erfreulich gut begründete Urteil aus Leipzig zum Thema der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-Coburg vom 17.1.2014 bekannt. Es erfolgte in den Urteilsgründen keine Angemessenheitsprüfung und keine Bezugnahme auf BVSK. Insgesamt handelt es sich daher um eine blitzsaubere Begründung. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 108 C 7551/13
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., Schadenaußenstelle, Querstraße 16, 04097 Leipzig, vertreten durch den Vorstand
– Beklagte
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht …
am 17.01.2014
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 80,56 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.08.2013 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert beträgt 80,56 EUR.
Tatbestand
Vom Tatbestand wird gem. § 313 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
Die Parteien streiten um die uneingeschränkte Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Sachverständigengutachten, das nach einem Verkehrsunfall eingeholt wurde.
I.
Die Klägerin hat einen Anspruch aus abgetretenem Recht aus Schadensersatz in Höhe von 80,56 EUR nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 249, 398 BGB.
1.
Nach diesen Vorschriften ist zum Schadensersatz verpflichtet, wessen Kraftfahrzeug bei dem Betrieb einer Sache geschädigt oder einen Menschen verletzt hat. Dabei ist die Ersatzpflicht des Halters ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist. Unstreitig wurde der Pkw Ford Fusion, amtliches Kennzeichen … , der M. L. durch den Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges allein schuldhaft im Straßenverkehr beschädigt, weswegen die vollständige Eintrittspflicht des Beklagten unstreitig ist.
2.
M. L. hat nach § 398 BGB die Schadensersatzforderung wirksam an die Klägerin abgetreten. Danach kann durch Vertrag mit einem anderen eine Forderung auf diesen übertragen werden (Abtretung § 398 S. 1 BGB) und mit dem Vertragsabschluss tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen (Satz 2 der Norm).
Am 26.07.2013 unterschrieb M. L. die vom Kfz-Sachverständigenbüro vorgelegte Sicherungsabtretung über den Schadensersatzanspruch gegen den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges. Die Erklärung des Kfz-Sachverständigenbüro enthielt das Angebot auf Ablschluss des Abtretungsvertrages, das annahm, so dass die Klägerin als neue Gläubigerin an die Stelle der M. L. trat und vorliegend aktivlegitimiert ist.
3.
Generell sind Sachverständigenkosten dem Grunde nach erstattungsfähig, da sie mit dem Schaden unmittelbar verbunden sind und nach § 249 Abs. 1 BGB zu den auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, da die Begutachtung zur Geltendmachung des vorliegenden Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig war (so auch BGH, Urt. v. 30. November 2004; VI ZR 112/87 – zitiert nach Juris).
4.
Die streitgegenständlichen Kosten können nach §249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstelleraufwand geltend gemacht werden.
Dabei ist aber nicht ein vom Geschädigten bezahlter Rechnungsbetrag zu erstatten, sondern der Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen (Urt. des BGH v. 23.1.2007, Az.: VI ZR 67/06, = BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144). Das Gericht ist im Schadensersatzprozess nicht berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (Urt. des BGH v. 29.06.2004; VI ZR 211/03, ) auch hinsichtlich der Höhe des Sachverständigenhonorars. Die vorliegend geltend gemachten Kosten des Sachverständigen … in Relation zur Schadenshöhe sind nach dem Urteil des BGH vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 – ( BGH aaO.) beanstandungsfrei. Schließlich ist der Geschädigte nach den schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (BGHZ 162,165 f.), so dass er einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl beauftragen kann. Die Kosten des Sachverständigen hat dann der Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB nur zu erstatten, soweit sie vom Standpunkt eines Verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (Urt. des BGH v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – a.a.O.). Der Geschädigte ist dabei nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, hat aber das Risiko zu tragen, dass sich dieser ausgewählte Sachverständige mit seinen Forderungen im Prozess als zu teuer erweisen kann (BGHZ 163, 362, 367 f.).
Gerade dies ist hier nicht festzustellen. Der Rechnungsbetrag in Höhe von 814,56 EUR wurde unstreitig in Höhe von 734,00 EUR durch die Beklagte beglichen. Streitgegenständlich sind demnach nur 80,56 EUR, also ein Bruchteil von 11 %. Dieser Anteil an Sachverständigenkosten ist derart gering, dass sich aus Sicht eines wirtschaftlichen denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten keine Unzweckmäßigkeit oder Unangemessenheit der Kosten des Sachverständigen herleiten lässt, wonach die Kosten somit als erforderlicher Herstellungsaufwand geltend gemacht werden konnten.
II.
Die Nebenforderungen beruhen auf §§ 286, 288 BGB, die Kostenentscheidungen auf § 91 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 1, 711, 713 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt § 3 ZPO.
Man muß nicht jedes Urteil umfangreich kommentieren. Die Entscheidungsgründe dieses Urteils sind auf die Wirklichkeit abgestellt und berücksichtigen auch schadenersatzrechtliche Grundsätze. Weder Üblichkeit noch Angemessenheit waren zu durchleuchten, der Freiraum in der Beurteilung durch eine „Schätzung“ war ebensowenig veranlaßt, wie die vergleichende Bezugnahme auf ein Honorartableau bzw. eine Honorarerhebung. Ein Beweis dafür, dass Urteile dieser Art wenig arbeitsaufwendig sein müssen und trotzdem die Anforderungen erfüllen, die von einem Richter -hier eine Richterin- erwartet werden dürfen.
K.-L. H.
@K.-L. H. says:
15. April 2014 at 15:10
„Die Entscheidungsgründe dieses Urteils sind auf die Wirklichkeit abgestellt und berücksichtigen auch schadenersatzrechtliche Grundsätze“
Sooo , ????????????????