Amtsrichterin des AG Leipzig verurteilt mit kurzer und knapper Begründung die HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 14.1.2015 – 103 C 6713/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenende veröffentlichen wir für Euch hier noch ein positives Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Wieder war es die HUK-COBURG Allg. Vers. AG, die meinte, rechswidrig die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Wieder einmal musste das Gericht die HUK-COBURG Allg. Vers. AG darauf hinweisen, dass eigenmächtige Kürzungen durch den Schädiger bzw. den Versicherer des Schädigers das deutsche Schadensersatzrecht nicht kennt. Da sich die Leipziger Richter offenbar mit dem Schadensersatzrecht und der Erforderlichkeit der Wiederherstellungsmaßnahmen auskennen, genügte eine kurze Begründung, um der beklagten HUK-COBURG zu zeigen, dass ihre Schadensregulierung rechtswidrig war. Kurze Begründung – genau auf den Punkt gebracht, so müsste es auch anderenorts laufen. In Leipzig scheint aber offensichtlich die Messe für die HUK-COBURG gelesen worden zu sein. Was denkt Ihr? Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 103 C 6713/14

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertr.d.d.Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96440 Coburg,

– Beklagte –

wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht D.
gemäß § 495 a ZPO am 14.01.2015

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 157,97 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit 07.08.2013 sowie als Nebenforderung 3,00 Euro für vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.

2.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 157,97 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs.1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist gemäß §§ 7, 17 StVG, § 823 BGB, § 115 Abs. 1 VVG, § 249, 398 BGB voll umfänglich begründet. Die Kosten der Schadensfestsetzung sind grundsätzlich Teil des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzenden Schadens, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (so Urteil des BGH vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13).

Die Klägerin kann die ihr zustehenden Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht geltend machen. Am 08.03.2013 wurde das damals im Eigentum des … stehende Kraftfahrzeug, PKW Skoda Fabia mit dem Kennzeicher … durch einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges allein schuldhaft im Straßenverkehr beschädigt, und zwar in Leipzig auf der Berliner Straße. Die Abtretung ist wirksam erfolgt am 11.03.2013.

Der Geschädigte durfte sich bei der Erstellung des Schadensgutachtens, welches regelmäßig von der Haftpflichtversicherung des Schädigers, also auch der Beklagten, vorausgesetzt wird, damit begnügen, dem ihn in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Kfz-Sachverständigen zu beauftragen. Er musste nicht zuvor eine Marktforschung in ganz Leipzig nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Die Schadensminderungspflicht wird erst dann verletzt, wenn zwischen dem Geschadigten und dem Sachverständigen die getroffene Preisvereinbarung für den Geschädigten deutlich erkennbar über den üblichen Preisen liegt. Der Geschädigte muss insbesondere nicht die Tabellensätze der BVSK-Honorarumfrage kennen.

Besondere Umstände, aus welchen der Geschädigte von vornherein den Schluss hätte ziehen können, dass der Sachverständige im Verhältnis zum konkret entstandenen Unfall ein Honorar verlangt, dass die in der Branche üblichen Sätze deutlich übersteigt, sind nicht ersichtlich. Der Geschädigte hat mit der Klägerin eine Vereinbarung über die Kosten hinsichtlich der Erstellung des Gutachtens getroffen, welche nach dem Vorgenannten nicht zu beanstanden ist. Dies gilt sowohl für das Grundhonorar als auch für die geltend gemachten Nebenkosten.

Anhaltspunkte dafür, dass der Tatbestand des Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB erfüllt ist, sind weder dargelegt noch ersichtlich.

Die geltend gemachten Nebenforderungen beruhen auf §§ 280 Abs. 11 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeitaus §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu Amtsrichterin des AG Leipzig verurteilt mit kurzer und knapper Begründung die HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 14.1.2015 – 103 C 6713/14 -.

  1. Levante sagt:

    Hallo, Willi,
    mit diesem Urteil des AG Leipzig haben wir erneut einen Hinweis darauf, dass die Entscheidungsgründe deutlich kürzer werden, ohne dass die Qualität der rechtlichen Beurteilung darunter leidet. Aber man merkt schon, dass auch die Richterschaft am AG Leipzig diese rechtswidrige Geplänkel leid ist. Ich frage mich, was wäre wenn in einem solchen Verfahren mal die Staatsanwaltschaft bemüht würde, wegen des auch hier schon angesprochenen Regulierungsboykotts, der sich ja inzwischen überdeutlich abzeichnet. Mich ärgern die permanenten Versuche, unsere Justiz am Nasenring durch den Ring zu führen und der mangelnde Respekt vor der Gerichtsbarkeit. Aber so lange das Lügengebäude nicht entsorgt wird, werden wohl auch in Leipzig noch viele Urteile beschlossen und verkündet werden müssen, ohne das dies die wirklichen Drahtzieher beeindrucken dürfte. Diese müssen kraft des Gesetzes ins Rampenlicht treten
    und sich hierzu erklären. Die anonym gehaltenen Schadenteams sind als ausführendes Organ nur eine der kleinsten Nummern.

    Levante

  2. Urteiilsleser sagt:

    Bei der morgendlichen Urteilslektüre habe ich dieses Urteil auch auf der Internetseite Jurablogs am 19.4.2015 wiedergefunden. Offensichtlich erfreut sich Captain-Huk breiter Beliebtheit.
    Macht weiter so Jungs!

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