Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
zum beginnenden Wochenende geben wir Euch eine besondere Lektüre zur Hand, die Euch das Kopfschütteln lehrt. Da gibt es doch tatsächlich im Saarland Richter und -innen, die das nicht rechtskräftige Urteil der Berufungskammeer des LG Saarbrücken mit der JVEG-basierten Messung der Sachverständigennebenkosten zur Basis ihrer eigenen – fehlerhaften – Entscheidung machen. Da wird doch tatsächlich der Unsinn des LG Saarbrücken aus dem Urteil vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – mit der JVEG-basierten Überprüfung der Nebenkosten als vom BGH zugelassene Schätzgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO übernommen. Tatsächlich hat der BGH in dem Grundsatzurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – über ein Berufungsurteil zu entscheiden gehabt, in dem das Landgericht Frankfurt / Oder die Sachverständigenkosten des Sachverständigen Q. insgesamt der Höhe nach geschätzt hat und dabei sowohl für das Grundhonorar als auch für die Nebenkosten das JVEG anlegte. Die Behauptung, der BGH habe entschieden, dass die Grundsätze des JVEG nicht auf die Ingenieurleistung, also das Grundhonorar, anzuwenden sei, er aber nicht entschieden habe, dass dies für die Nebenkosten nicht gelte, also die Nebenkosten nach JVEG zu messen seien, ist schlichtweg falsch und grenzt an Rechtsbeugung, denn mit keinem Wort hat der BGH Derartiges entschieden. Vielmehr hat der BGH mit dem Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – die vom Landgericht Frankfurt / Oder vorgenommene Kürzung von Grundhonorar und Nebenkosten auf 160,– € revisionsrechtlich beanstandet, zumal der Sachverständige ein Grundhonorar von 221, und Nebenkosten von 92,– € netto, insgesamt 363,– € brutto berechnet hatte. Schon hieraus ist leicht ersichtlich, dass neben den Nebenkosten auch das Grundhonorar nach den Beträgen des JVEG durch das Landgericht gekürzt wurden, was der BGH als rechtsfehlerhaft beanstandet hat. Daher kann durchaus die dem (nicht rechtskräftigen) Urteil des LG Saarbrücken vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – folgende Rechtsprechung als willkürlich betrachtet werden. Einzelne Richter an Amtsgerichten im Saarland haben bereits in Urteilen darauf hingewiesen, dass das Urteil des LG Saarbrücken, auf das die HUK-COBURG immer wieder hinweist, eben nicht rechtskräftig ist und dem BGH widerspricht. Zwar ist Justitia blind aber das blinde Folgen der nicht rechtskräftigen Rechtsprechung des LG Saarbrücken kann natürlich auch seine Risiken bergen, wenn der BGH die bisherige grundsätzliche Rechtsprechung, wonach die Grundsätze des JVEG eben nur auf Rechnungen gerichtlich bestellter Sachverständiger, nicht jedoch auf Privatgutachter, anzuwenden sind, bestätigt. Lest aber selbst das kritsch zu betrachtende Urteil der Amtsrichterin des AG Neunkirchen an der Saar. Gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und trotzdem ein schönes Wochenende
Willi Wacker
5 C 111/15 (52) Verkündet am 27.04.2015
Amtsgericht Neunkirchen
Urteil
I m N a m e n d e s V o l k e s
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin
gegen
…
Beklagter
Wegen restlichem Schadensersatz aus Verkehrsunfall – hier Sachverständigenkosten
hat das Amtsgericht Neunkirchen durch die Richterin amAmtsgericht H. im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis 20.04.2014
für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 62,38 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2014. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite 52 %, die Beklagtenseite 48 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweils die Zwangsvollstreckung betreibenden Partei wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages anzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht restliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall – Sachverständigenkosten – geltend.
Die Haftung der Beklagten für das Unfallereignis in Neunkirchen ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Unfallgeschädigte beauftragte die Klägerin mit der Erstellung eines Schadensgutachtens, welches diese mit einem Betrag in Höhe von gesamt 670,80 Euro in Rechnung stellte, K2.
Mit Schreiben vom 19.09.2014 wurden die Ansprüche auf Erstattung der Gutachtenkosten sicherheitshalber an das Sachverständigenbüro abgetreten.
Die Beklage zahlte in Folge einen Betrag in Höhe von 540,00 Euro und lehnte jegliche weitere Zahlung ab.
Die Klägerin behauptet,
die Kosten, die für die Erstattung des Gutachtens berechnet habe, seien angemessen und üblich. Zudem sei insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte bereits 540,00 Euro gezahlt habe, für den Geschädigten als Laien eine Überhöhunh nicht erkennbar. Auch eine Anwendung der Grundsätze des JVEG sei nicht gerechtfertigt. Zum einen sei das Regelwerk dem Laien nicht bekannt, zum anderen sei die Übertragung der Vorschriften auf einen Privatgutachter nicht angebracht. Die Besichtigung habe in Neunkirchen stattgefunden, so dass Fahrtkosten angefallen seien. Auch die weiteren Kosten seien angefallen und nicht überhöht.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 130,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 6.10.2014 zu zahlen,
im Fall einer negativen Entscheidung die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
gegebenenfalls die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung,
die allenfalls berechtigten Ansprüche des Klägers seien mit der von ihr erbrachten Zahlung vollständig erfüllt. Die Rechnung sei auch für einen Laien erkennbar überhöht. Der Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens betrage allenfalls 70 Minuten. Mit der Pauschalierung des Honorare seien zudem sämtliche Nebenkosten abgegolten. Auch dass Nebenkosten angefallen seien, werde bestritten, insoweit werde die Einrede des § 242 BGB erhoben.
Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidunssgründe
Die zulässige Klage ist in Höhe des aus dem Tenor ersichtlichen Betrages auch begründet.
Der Klägerin steht ein weiterer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht gem. §§ 7, 17 StVG, 823, 249 ff BGB, 115 VVG zu.
I.
Zunächst ist aufgrund der unstreitigen Haftung der Beklagten für das dem Anspruch zugrunde liegende Verkehrsunfallereignis zu 100 % die Beklagte grundsätzlich zu einem Ersatz aller aus dem Verkehrsunfall entstandenen Schäden verpflichtet.
II.
Dieser Erstattungsanspruch besteht allerdings nur insoweit, als die aufgewendeten Kosten als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB anzusehen sind.
Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand gem. §§ 249 ff BGB die Kosten erstattet verlangen, deren Aufwendung ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und notwendig erachten darf. Das aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit sich ergebende Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet hierbei, dass der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten zur Schadensbehebung den wirtschaftlicheren wählt.
Jedoch ist der Geschädigte gerade nicht verpflichtet, sich bei anderen Sachverständigen nach deren Preisen zu erkundigen, bevor er einen Auftrag erteilt, denn der Geschädigte ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.05.1996, VI ZR 138/95, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, ebenso Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2014, VI ZR 357 /13) grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um elnen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglich preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.
Bei der Beurteilung, welcher Wiederherstellungsaufwand erforderlich ist, ist auch Rücksicht „auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten“ Rücksicht zu nehmen. (BGH a.a.O.)
Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragen Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet – ex post gesehen – bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung Erforderlichen – ex ante zu bemessenden Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Indes ist der von dem Geschädigten aufzuwendende Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch und zwar dann, wenn die von dem Sachverständigen berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen. Im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO muss hierbei dem jeweiligen Einzelfall Rechnung getragen werden.
Hieran ändert sich auch nichts durch die erfolgte Abtretung.
Die Berechnung des Sachverständigenhonorars in Anlehnung an den Schadenbetrag ist nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung nicht zu beanstanden.
Ein Vergleich des vorn Sachverständigen veranschlagten Grundhonorars mit den in der BVSK Honorarbefragung enthaltenen Werten zeigt, dass die vom Sachverständigen berechnete Grundvergütung in Höhe von 430,00 Euro innerhalb des Rahmens des üblichen Preiskorridors liegt.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige ein pauschales Grundhonorar und daneben noch zusätzliche Nebenkosten geltend macht.
Keinesfalls ist zunächst dem bereits zitierten BGH-Urteil zu entnehmen, dass eine angemessene Pauschalierung des Honorars voraussetze, dass sämtliche Nebenkosten in der zugrunde gelegten Pauschale enthalten sein müssen. Ein Blick in RN 23 des bereits zitierten BGH-Urteils vom 23.01.07 zeigt vielmehr, dass auch der Bundesgerichtshof neben der an der Schadenshöhe orientierten Grundpauschale weitere Kosten wie etwa Fahrtkosten gerade nicht für grundsätzlich nicht erstattungsfähig hält.
Auch hat das Landgericht Saarbrücken in seiner Entscheidung vom 10.02.2012 (13 S 109/10 ) festgestellt, dass neben der Pauschale grundsätzlich weitere Nebenkosten abgerechnet werden können, ohne dass im Ergebnis eine Erstattungsfähigkeit der Kosten grundsätzlich verneint werden kann.
Maßstab für eine Überhöhung der Nebenkosten ist- wie das Landgericht Saarbrücken in seinem Urteil vom 18.12.2014, 13 S 41 /13 festgestellt hat (das allerdings nicht rechtskräftig ist, Anm. des Autors)- zunächst die eigene Einschätzung des Geschädigten von den bei der Begutachtung zu erwartenden Aufwendugen. Ungeachtet der Berechnung durch den Sachverständigen darf und muss er nämlich im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes eine Plausibilitätskontrolle durchführen. Daneben hat der Gesetzgeber mit dem Justuzvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) eine Orientierungshilfe geschaffen, die bei der Bemessung der Angemessanbeit von Nebenkosten auch im Rahmen der Überprüfung von Nebenkostenabrechnungen privater Sachverständiger herangezogen werden kann.
Soweit der Bundesgerichtshof die Übertragbarkeit des für gerichtliche Sachverständige geltenden JVEG auf private Sachverständige mit Blick auf die unterschiedliche Haftungssituation wiederholt abgelehnt hat (vgl, BGHZ 167, 139; Urt. v. 23..01.2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 und. v. 04.04.2006 – X ZR 80/05, NZV 2007, 182), bezieht sich dies nach Ansicht der Kammer des Landgerichts lediglich auf die Abrechnung der Ingenieurleistung, mithin das Grundhonorar. Für die Nebenkostenberechnung enthält das JVEG indes eine allgemeine, nicht auf gerichtliche Sachverständige, beschränkte Bewertung der Angemessenheit von Aufwendungsersatz. So hat etwa der XII. Zivilsenat des BGH am Beispiel der Kopierkosten entschieden, dass die entsprechenden Werte des JVEG auch außerhalb ihres Anwendungsbereichs eine Schätzungsgrundlage darstellen können, weil diese in § 7 JVEG vorgesehene Vergütung – ebenso wie die inhaltsgleiche Vorschrift der Nr. 7000 Nr 1 VV RVG – die marktüblichen Durchschnittspreise für die Fertigung von Kopien, erhöht um die anteiligen Gemeinkosten des Erstattungsberechtigten abbilde (vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2013 – XII ZB 159/12, NJW 2014, 1668).
Überdies beruht die Festlegung der Nebenkostenvergütung von Sachverständigen im JVEG auf einer breiten rechtstatsächlichen Untersuchung, die nicht nur die Nebenkosten gerichtlicher Sachverständigen, sondern vor allem auch die privater Sachverständiger ermittelt hat (vgl. Hommerich/Reiß, Justizvergütungs- und -entschädlgüngsgesetz, Evaluation und Marktanalyse, hrsg. vom Bundesministerium der Justiz, 2010). In die Bestimmung der Nebenkosten nach JVEG ist daher die Abrechnungspraxis der privaten Sachverständigen in weitgehender Weise mit eingeflossen. Hinzu kommt, dass auch die Abrechnungsstruktur von gerichtlichen und privaten Sachverständigen im Bereich der Nebenkosten vergleichbar ist, weil es sich sowohl nach der gesetzlichen Regelung (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4 JVEG) wie auch nach der Abrechnungspraxis der privaten Sachverständigen um eine Vergütung für tatsächlich entstanden Aufwendungen handelt (vgl. auch Revisionsurteil Tz. 21). Es liegt daher nahe, dem JVEG insoweit auch für den Aufwendungsersatz privater Sachverständigen eine Orientierung für die Angemessenheit der Nebenkostenvergütung zuzusprechen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin bilden die Regelungen des JVEG allerdings nicht nur einen Maßstab zur Bestimmung dessen, was zur Vergütung von Nebenkosten eines Sachverständigen angemessen erscheint. Da sie für jedermann mühelos zugänglich sind, bilden sie zugleich einen Rahmen dafür, welche Nebenkosten fürf einen Geschädigter im Einzelfall erkennbar überhöht sind. Die Kammer des Landgerichts geht deshalb im Rahmen ihres Schätzungsermessens nach § 287 ZPO ebenso wie das erkennende Gericht im vorliegenden Fall davon aus, dass ein Geschädigter im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigen jedenfalls dann nicht mehr für erforderlich halten darf, wenn die hierfür vorgesehene Vergütung nach den Regelungen des JVEG um mehr als 20% überschritten wird. Liegt eine entsprechende Überschreitung vor, ist der Geschädigte grundsätzlich auf die Geltendmachung der (angemessenen) Nebenkosten im Rahmen der Wertansätze des JVEG beschränkt.
Eine Ausnahme gilt allerdings bei der Beurteilung von Fahrtkosten eines Sachverständigen. Denn anders als die übrigen Nebenkosten orientiert sich die Regelung über die Fahrtkosten in § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 JVEG, wonach lediglich 0,30 € pro km vorgesehen sind, nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten, sondern an der Höhe der steuerlicheln Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge (BT-Drs. 15/1971, S. 177, 232). Tatsächlich dürften die Fahrtkosten der Kfz-Sachverständigen im Mittel bei 0,60 € liegen (Hommerich/Reiß aaO, 423), wobei die Kammer entsprechend ihrer – vom Revisionsgericht nicht beanstandeten – Schätzung anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen (etwa der ADAG-Autokostentabelle, vgl. http://www.adac.de/_mm/pdf/ autokostenuebersicht_a-d_47086.pdf; vgl. auch Schwache, www.carcostexpert.com/de, auszugsweise abgedruckt in BILD vom 04.01.2012, S. 4) einen Kilometersatz bis zu 0,70 € als hoch erforderlich angesehen hat. Auch dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an, wobei vorliegend auch die von dem Sachverständigen angesetzte Pauschale mit der Begründung, dass nicht grundsätzlich von der Niederlassung an die Besichtigungsstelle angefahren wird, als nicht überhöht zu erachten ist.
Ferner sind Fremdleistungen, die der Sachverständige selbst in Anspruch genommen hat und die ihm seinerseits in Rechnung gestellt worden sind, ohne weiteres erforderlich und damit ersatzfähig. Denn der Geschädigte darf in aller Regel davon ausgehen, dass die durch eine – nicht ersichtlich willkürliche – Fremdvergabe von Leistungen entstandenen (weiteren) Kosten in aller Regel zur Erstellung des Schadensgutachtens erforderlich waren. Damit sind auch Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Dritten wie zB. die „EDV-Abrufgebühr“, die „Fahrzeugbewertung“ u.A. aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten als erforderlich anzusehen. Von daher konnte der Betrag in Höhe von 20,00 Euro vorliegend in Ansatz gebracht werden.
Soweit das JVEG den Ersatz von Fotokosten vorsieht, ist die Besonderheit zu beachten, dass damit – wie die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG zeigt- nicht nur die Kosten für das Aufnehmen der Lichtbilder, sondern auch die Kosten für deren Verwertung im Schadensgutachten und deren Ausdruck/Kopie abgedeckt sind (vgl. OLG München, JurBüro 2007, 602; OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2012 – I-25 W 200/12, juris.; FG Sachsen-Anhalt, EFG 2010,1819). Für die mit Fotos bedruckten Seiten des Gutachtens fallen mithin zusätzliche Schreibkosten nicht an.
Ausgehend hiervon ergibt sich folgende Schadensberechnung für die Sachverständigenkosten:
Grundhonorar 430,00 Euro
Fahrtkosten pauschal 26,70 Euro
Fotoauslagen 8 a 2,00 Euro 16,00 Euro
2ter Fotosatz 8 ja 0,50 Euro 4,00 Euro
Schreibkosten 5 a 1,40 7,00 Euro
Kopien 15,00 a 0,50 7,50 Euro
Briefporto 15,00 Euro
Gesamt 506,20 Euro netto
. 602,38 Euro brutto
Gezahlt sind 540,00 Euro, so dass ein Restbetrag von 62,38 Euro zur Zahlung offen steht.
Verzugszinsen sind gemäß §§ 286,288 Abs. 1 BGB zu ersetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet Ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Berufung war aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung im Bereich der Berufungskammer zuzulassen. Auch hat das Berufungsgericht selbst in dem vorgenannten Urteil die Revision zugelassern.
Hallo Willi,
da sollte sich die Richterin in Neunkirchen einmal das Urteil der Berufungskammer Fulda, das gestern von dir eingestellt wurde, zur Brust nehmen.
Auch dir ein schönes Wochenende.
Hallo,W.W.,
bis zum folgenden Zitat der Entscheidungsgründe ist alles soweit in Ordnung, aber dann geht alles, auf Deutsch gesagt, den Bach runter.-
„Die Berechnung des Sachverständigenhonorars in Anlehnung an den Schadenbetrag ist nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung nicht zu beanstanden.“
§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§
Wieso ein „Vergleich“ mit der BVSK-Erhebung ? Welche ist denn überhaupt zeitnah gemeint und aus welchen schadenersatzrechtlichen Gründen sollte das denn veranlaßt sein, wenn der beauftragte Sachverständige noch nicht einmal BVSK-Mitglied ist, das Unfallopfer eine solche Erhebung nicht kennen muß, geschweige denn interpretieren kann und solche „Erhebungen“ jedweder Art nicht den Charakter einer Gebührenordnung haben ?
Da vermißt man einen ausreichend konkreten Begündungszusammenhang, der die Entscheidungsgründe verständlich machen könnte.
Und wieso veranlaßte Überprüfung anhand allein anhand eines solchen versicherungsorientierten Honorartableaus , das noch nicht einmal für 7 % (!!!) der freiberuflichen Sachverständigen maßgeblich ist, weil es Sonderkonditionen beinhaltet. Wurde DAS hinterfragt und ausreichend sorgfältig geprüft ?
Schadenersatzrechtlich muss das Grundhonorar noch nicht einmal innerhalb der Bandbreite nach einer Erhebung liegen, um die Schaderersatzverpflichtung bestätigen zu können. Insoweit eine eklatante Fehleinschätzung aus der Nichtberücksichtigung aller beurteilungsrelevanten Schadenersatzmaximen.
Es ist auch nicht eine „angemessene“ Pauschalierung in den Fokus zu stellen, denn dann sind wir wieder bei einer themaverfehlenden werkvertraglichen Sichtweite angekommen. Wieso wird nach dem richtigen Vorspann dem Unfallopfer „insoweit“ eine „Plausibilitätskontrolle“ zugemutet, die sich nur erschöpfen kann in der Richtigkeit einer Addition der abgerechneten Einzelpositionen ?
Das widerspricht dem Vorspann der Entscheidungsgründe, wenn es dort – leider noch nicht vollständig – heißt:
„Bei der Beurteilung, welcher Wiederherstellungsaufwand erforderlich ist, ist auch Rücksicht „auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten“ Rücksicht zu nehmen. (BGH a.a.O.)
Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragen Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet – ex post gesehen – bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung Erforderlichen – ex ante zu bemessenden Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder.“
Abgesehen von der ansonsten einleitend schon angesprochenenen fehlenden Rechtskräftigkeit der Entscheidung des LG Saarbrücken ist die Interpretaion und Übertragbarkeit der Abrechnungsmodalitäten nach dem Justizvergütungsgesetz selbst ohne Rechtskenntnisse sowas von verfehlt, wie es schlimmer eigentlich schon nicht mehr geht. Von einer qualifizierten und verantwortungsvollen Richterin darf man wohl mehr erwarten.
Die Negierung der BGH-Rechtssprechung zu Gunsten der nicht rechtskräftigen Rechtsprechung des LG Saarbrücken ist mehr als fatal, wenn es dort u.a. heißt:
“ Für die Nebenkostenberechnung enthält das JVEG indes eine allgemeine, nicht auf gerichtliche Sachverständige, beschränkte Bewertung der Angemessenheit von Aufwendungsersatz.“
Und dann kommt es noch dicker:
„Überdies beruht die Festlegung der Nebenkostenvergütung von Sachverständigen im JVEG auf einer breiten rechtstatsächlichen Untersuchung, die nicht nur die Nebenkosten gerichtlicher Sachverständigen, sondern vor allem auch die privater Sachverständiger ermittelt hat (vgl. Hommerich/Reiß, Justizvergütungs- und -entschädlgüngsgesetz, Evaluation und Marktanalyse, hrsg. vom Bundesministerium der Justiz, 2010). In die Bestimmung der Nebenkosten nach JVEG ist daher die Abrechnungspraxis der privaten Sachverständigen in weitgehender Weise mit eingeflossen (was gerade nicht der Fall ist. Hinzu kommt, dass auch die Abrechnungsstruktur von gerichtlichen und privaten Sachverständigen im Bereich der Nebenkosten „vergleichbar“ ist, weil es sich sowohl nach der gesetzlichen Regelung (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4 JVEG) wie auch nach der Abrechnungspraxis der privaten Sachverständigen um eine Vergütung für tatsächlich entstanden Aufwendungen handelt (vgl. auch Revisionsurteil Tz. 21). „Es liegt daher nahe“, dem JVEG insoweit auch für den Aufwendungsersatz privater Sachverständigen „eine Orientierung für die Angemessenheit“ der Nebenkostenvergütung „zuzusprechen.“
Ja, sehr geehrte Richterin des AG Neunkirchen, da sind Sie aber mächtig auf dem Holzweg, denn die Angemessenheit ist gerade kein Kriterium für die Schadenersatzverpflichtung. Und das „Zusprechen“ einer Nebenkostenvergütung ist nach Ihrem Rechtsverständnis beschränkt auf „Zubilligung“ von Schaden-
ersatz, was mit dem individuellen Erkennen von Schadenersatz nichts zu tun hat. Es wäre auch für SIE relativ einfach verifizierbar gewesen, dass beispielsweise nach dem Justizvergütungsgesetz auch höhere Stundenverrechnungssätze beantragt werden können und „Nebenkosten“ den Sachverständigen deutlich unterpreisig zugemutet werden. Außerdem hätte berücksichtigt werden können, dass in freier Sachverständigentätigkeit die Abrechnungsmodalitäten vergleichsweise deutlich höher liegen als nach dem Justizvergütungsgesetz. Auch aus diesen Gründen ist die hier unterstellte Übertragbarkeit nicht nur schadenersatzrechtlich verfehlt und auch eine Mißachtung des Grundgesetzes im Quadrat.
Geradezu auffällig ist jedoch , das die hier für das schräge Urteil verantwortliche Richterin die aktuelle Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts nicht bemüht hat.
Auch die Zubilligungstendenzen von Autobetriebskosten mit einem Höchstsatz sind schadenersatzrechtlich abwegig, denn es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an und auch nicht auf eine „Überprüfung“ der
auch diese Richterin wiederauf den Leim gegangen ist. Einiges ist allerding auch richtiggestellt worden, dass nicht
unerwähnt bleiben sollte.-
Wenn ich allerdings lese:
„Die Klägerin behauptet,
die Kosten, die für die Erstattung des Gutachtens berechnet habe, seien „angemessen und üblich“, dann frage ich mich, wie man mit einer solchen schadenersatzrechtlich unmaßgeblichen und gefährlichen Behauptung überhaupt einen Prozeß anzetteln kann.
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