Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
zum morgigen Feiertag geben wir Euch hier ein Urteil aus Prenzlau zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Generali Versicherung als Lektüre bekannt. In diesem Fall war es die Generali-Versicherung, die eigenmächtig und ohne Rechtsgrund – und damit rechtswidrig – die berechneten Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall kürzte, obwohl die Generali zu einhundert Prozent haftete. Es ist einfach erschreckend, wie die übrigen Kfz-Versicherer der Kürzungsmasche der HUK-COBURG folgen, dafür aber auch bei Gericht unterliegen. Die erkennende Amtsrichterin des Amtsgerichts Prenzlau hat der Generali mit dem Urteil deutlich aufgezeigt, dass es die vorgenommenen Kürzungen nicht hinnimmt. Allerdings hat die Amtsrichterin die erforderlichen Kosten gemäß § 287 ZPO als angemessen geschätzt. Es entsteht daher immer mehr der Eindruck, als ob die Bedeutung der Schadenshöhenschätzung immer mehr verwischt wird. Ansonsten hat sie aber eine ordentliche Entscheidung gesprochen, wie wir meinen.
Viele Grüße und einen schönen morgigen Feiertag
Willi Wacker
Az.: 10 C 249/14
Amtsgericht Prenzlau
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn … ,
– Kläger –
gegen
die Generali Versicherung AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, Herrn Winfried Spies, Adenauerring 7, 81737 München,
– Beklagte –
hat das Amtsgericht Prenzlau durch die Richterin am Amtsgericht T. am 25.03.2015 auf Grund des Sachstands vom 10.03.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 67,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.04.2014 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darlegung des Tatbestands wurde gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 67,71 EUR aus § 631 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 398 BGB.
Gemäß § 404 BGB kann die Beklagte dem Kläger nur die Einwendungen entgegenhalten, die sie dem Geschädigten gegenüber geltend machen könnte. Der Geschädigte kann die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten erstattet verlangen. Hierzu gehören im vorliegenden Fall auch die von dem Kläger in Rechnung gestellten Nebenkosten. Diese werden durch das Gericht gemäß § 287 ZPO als angemessen geschätzt. Sie bewegen sich in dem Rahmen der BVSK-Honorartabelle, die auch Angaben zu dem zulässigen Umfang der Nebenkosten macht. Das Gericht verkennt die von der Beklagten aufgeführten Schwächen der BVSK-Honorartabelle nicht, dennoch bietet sie Anhaltspunkte zumindest für die Obergrenze dessen, was gefordert werden kann. Diese hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht überschritten.
Die in Rechnung gestellten Kosten erscheinen auch deswegen angemessen, weil in die einzelnen Positionen nicht nur die reinen Erstellungskosten z.B. für den Ausdruck eines Photos fallen, sondern zusätzlich noch die Kosten, die der Sachverständige aufwenden muss, um die aktuellen technischen Voraussetzungen für die Erledigung seiner Arbeit zu schaffen (z.B. Vorhalten einer hochwertigen Kamera oder eines Fotobearbeitungsprogramms, Wartung und Unterhalt eines Fahrzeugs etc.).
Der Kläger kann ferner die in Rechnung gestellten gefahrenen Kilometer erstattet verlangen. Da der Geschädigte nicht zu Gunsten des Schädigers sparen muss, darf er sich bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Insoweit musste der Geschädigte auch nicht den für ihn ortsnäher ansässigen Sachverständigen S. beauftragen, sondern konnte sich hinsichtlich der Person des Sachverständigen auf die Empfehlung seiner Werkstatt verlassen. Er musste hinsichtlich der gefahrenen Kilometer auch nicht „stutzig“ werden, da die Region, in der der Geschädigte ansässig ist, sehr dünn besiedelt ist und hier üblicherweise nicht unerhebliche Strecken gefahren werden müssen, um seine Angelegenheiten zu regeln. Nur wenn der Geschädigte hätte erkennen können, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich überstiegen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, m.w.N.). Der vorliegende Fall bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte gehalten gewesen wäre, einen anderen Sachverständigen als den Kläger zu beauftragen, denn auch die von dem Kläger in Rechnung gestellten Fahrtkosen bewegen sich innerhalb der nach der BVSK-Honorartabelle abrechenbaren Kosten.
Die Zinsentscheidung beruht auf § 288 BGB.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 67,71 EUR.
Hallo, Willi Wacker,
mich kann dieses Urteil in seiner schadenersatzrechtlichen Würdigung nicht begeistern mit dem so bequemen Rückgriff auf eine BVSK-Erhebung, wenn es im Urteil heißt:
„Das Gericht verkennt die von der Beklagten aufgeführten Schwächen der BVSK-Honorartabelle nicht, dennoch bietet sie Anhaltspunkte „zumindest für die Obergrenze dessen, was gefordert werden kann.“
Das ist keine schadenersatzrechtliche Beurteilung, sondern eine, die auf werkvertragliche Beurteilungskriterien abstellt, wie die angesprochene Angemessenheitsfrage und die in diesem Zusammenhang angesprochenen Rechtfertigungsgründe für die Bewertung.
Danach kommen die Entscheidungsgründe einer schadenersatzrechtlichen Beurteilung allerdings schon näher.
Mit freundlichen Grüßen
Vasco