Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachstehend geben wir Euch wieder ein Sachverständigenkostenurteil bekannt. Die HUK-COBURG hatte wieder einmal – oder immer noch – die berechneten Sachverständigenkosten auch nach dem BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH DAR 2014, 194 = DS 2014, 90 = MDR 2014, 401 = NJW 2014, 1947 = NZV 2014, 255 = r + s 2014, 203 = VersR 2014, 474) gekürzt, und zwar so wie sie es für richtig erachtet, allerdings ohne Rechtsgrundlage. Das wurde ihr nun von der Amtsrichterin des Amtsgerichts Zwickau ins Urteil geschrieben. Die Amtsrichterin stützt sich bei Ihrer Urteilsbegründung strikt an das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -. Mehr kann man eigentlich auch nicht mehr schreiben, zumal der HUK-COBURG das BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – genau bekannt ist, da die HUK-COBURG selbst involviert war. Und trotzdem wird weiter gekürzt. Eigentlich ein Unding, wie wir meinen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Zwickau
Zivilgericht
Aktenzeichen: 2 C 2276/13
Verkündet am: 18.7.2014
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
…
– Beklagte –
wegen Schadensersatz aus Verkehrunfall
hat das Amtsgericht Zwickau durch Richterin am Amtsgericht N.
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2014 am 18.07.2014
für Recht erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 386,97 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 22.5.2010 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 68,10 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basissinssatz gemäß § 247 BGB seit 12,1.2014 zu zahlen.
3.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 386,97 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger kann die restlichen Sachverständigenkosten verlangen. Die 100 %ige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der außergerichtliche Gutachter hat in seiner Rechnung 483,95 € Grundvergütung netto in Ansatz gebracht bei einem Nettoreparaturschaden in Höhe von 3.465,97 €. Dies ist nicht zu beanstanden. Das Verhältnis zwischen Grundvergütung und Nettoreparaturschaden beträgt lediglich 14 % . Die berechneten Nebenkosten wie Fahrtkosten, Fotokosten, Schreibkosten, Kopierkosten, Porto, Telefonkosten, Abrufkosten sind angemessen. Die berechneten Preise liegen unter den Preisen in dem Fall, der der Entscheidung des BGH vom 11.02.2014, Aktenzeichen VI ZR 225/13, zugrundelag. Der BGH hat die Höhe der Nebenkosten nicht beanstandet. Darüber hinaus hat der BGH festgestellt, dass der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitung in Anspruch genommenen Sachverständigen genügt. Der Geschädigte muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbands über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nicht.
Da die Höhe der Sachverständigenkosten nicht zu beanstanden ist, beläuft sich der Gesamtschaden einschließlich der bereits regulierten Positionen auf insgesamt 5.202,88 €. Die Anwaltskosten sind folglich aus dem richtigen Gegenstandswert berechnet. Da die Beklagte auf die dem Kläger zustehenden 479,40 € nur 411,30 € gezahlt hat, stehen dem Kläger noch die aus geurteilten, 68,10 € zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Kurz, knapp und zutreffend.
So muß es sein!
RA. Schepers, sehe ich auch so.
Ein fast wahres Weihnachtsmärchen
Läuft ein in rot gehüllter Kfz-Sachverständiger durch den verschneiten Coburger Forst. Plötzlich steht zähnefletschend ein grauer HUK-COBURG-WOLF aus dem anonymen Schadenteam vor ihm, blickt ihn lauernd an und überlegt wohl, wie er ihn gänzlich fressen könnte. Ruft der in rot gehüllte Kfz.-Sachverständige: „Wie oft soll ich´s noch sagen: Ich bin nicht Rotkäppchen, verpasst dem Wolff eine Backpfeife und verschwindet schnell im tief verschneiten Forst.
Frohe Festtage
Augustin
Gerichte die abweichend entscheiden ohne pflichtgemäss gleichzeitig die Berufung zuzulassen erscheinen befangen und sind künftig abzulehnen!
Hallo, Glöckchen, wovon konkret abweichen , was im Verlauf des Verfahrens sich noch nicht abzeichnen muß ? Also wohl erst das Urteil abwarten müssen ?
Wenn aber mit der Klage versäumt wurde, die Berufung zuzulassen, was ist dann ?
Wolfsklaue
@Wolfsklaue
Nach der Rechtsprechung des BVerfG muss das Gericht auch ohne entsprechenden Antrag einer Partei die Berufung zulassen,wenn es abweichend von BGH VI ZR 225/13 oder abweichend von der Rechtsprechung der eigenen Berufungskammer entscheiden will.
Also sofort eine Gehörsrüge gem.§321aZPO anbringen(Achtung:Frist für die Gehörsrüge zwei Wochen ab Urteilszustellung!)
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt,wenn das Gericht vor Abfassung seines Urteils nicht darauf hinweist,dass es abweichend von dem BGH-Urteil oder abweichend von seiner Berufungskammer entscheiden will,gleichzeitig aber die Berufung gegen sein Urteil nicht zulassen will.
Klingelingelingelts?