In einer bisher nicht recht beachteten Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des BGH am 10.01.06 zum AZ: VI ZR 43/05 entschieden, dass auch diejenigen Anwaltskosten vom unfallgegnerischen Haftpflichtversicherer ersatzfähig sein können, die der Geschädigte für die Regulierung mit seinem privaten Unfallversicherer aufgewendet hat.
Sachverhalt:
Bei einem Verkehrsunfall war der Kläger schwer verletzt worden. Er beauftragte seinen Anwalt mit der Schadensregulierung gegen den unfallgegnerischen Haftpflichtversicherer und auch damit, Ansprüche gegen seine private Unfallversicherung geltend zu machen. Letztere zahlte ihm eine Entschädigung in Höhe von knapp 60.000,00 €. Das insoweit angefallene Anwaltshonorar von knapp 1.100,00 € wollte der beklagte, unfallgegnerische Haftpflichtversicherer nicht übernehmen.
Das AG gab der Klage statt, das LG wies sie auf die Berufung hin ab. Die zugelassene Revision führte zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung.
Aus den Gründen:
Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die Rechtsverfolgungskosten, die durch den Unfall erforderlich geworden sind.
Der Schädiger habe zwar nicht schlechthin alle Anwaltskosten zu ersetzen sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig waren.
Zur Schadensabwicklung könne aber auch die Meldung des Schadensfalles gegenüber dem eigenen Versicherer des Mandanten gehören.
Als Beispiel nennt der BGH die Kaskoversicherung. Sodann geht er darauf ein, wo die Grenze der Ersatzpflicht bei einem Personenschaden zu ziehen ist.
Er bringt dabei den Gesichtspunkt der Kongruenz zwischen Haftpflichtschaden und Versicherungsleistung ins Spiel.
Aber selbst wenn es an einer solchen Entsprechung fehle könnten Anwaltskosten erstattungsfähig seinn. Beispielshaft erwähnt der BGH den Fall des persönlichen oder gesundheitlichen Unvermögens des Geschädigten, den Schaden bei seinem Versicherer selbst anzumelden, etwa bei längerem Krankenhausaufenthalt. Dabei dürften die Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten nicht überspannt werden.
Bedeutung für die Praxis:
Die Entscheidung steht im Kontext mit dem BGH-Urteil vom 18.01.05 zur Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten aus Anlass eines fremdverschuldeten Gebäudeschadens mit Inanspruchnahme des eigenen Versicherers (VersR 2005, S. 558).
Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit ist der Geschädigte nun auch berechtigt, Rechtsverfolgungskosten für die Inanspruchnahme seiner eigenen Versicherungen unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer zu verlangen.
Die Entscheidung ist erneut ein gewichtiges Argument für den Geschädigten, ausnahmslos für die Abwicklung seiner Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Gerade der nicht rechtsschutzversicherte Geschädigte wird von dieser Entscheidung profitieren.
Mitgeteilt von Peter Pan im Mai 2006