Auch AG Ulm verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlichen SV-Honorars (5 C 2605/07 vom 20.05.2008)

Das Amtsgericht Ulm hat mit Urteil vom 20.05.2008 – 5 C 2605/07 – den Unfallverursacher und HUK-VN zur Zahlung restlichen SV-Honorars in Höhe von 69,89 € kostenpflichtig verurteilt.

Aus den Gründen:

Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Kläger ist berechtigt, aus abgetretenem Recht restliche Sachverständigenkosten gegen den Unfallverursacher geltend zu machen.

Die Pflicht des Beklagten, beim Unfall vom 30.07.2007 in Ulm entstandenen Schaden zu 100 % zu erstatten, ist zwischen den Parteien unstreitig. Es ist zwischen den Parteien darüber hinaus unstreitig, dass der Geschädigte berechtigt ist, Schadenersatz für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verlangen. Von dem am 02.08.2007 in Rechnung gestellten Betrag von 436,00 € sind 366,11 € bezahlt worden. Bestritten wird in der Sache lediglich die Angemessenheit des geltend gemachten Sachverständigenhonorars.

Der Kläger ist auch aktiv legitimiert. Der Wortlaut der Abtretungserklärung vom 31.07.2007 ergibt eindeutig, dass es sich um eine Sicherungsabtretung handelt. Der Kläger hat die sich aus der Abtretung ergebende Forderung zur Verkürzung des Zahlungswegs zwar zunächst unmittelbar gegen die Versicherung des Beklagten geltend gemacht. Auf deren Weigerung, seine Forderung vollständig zu zahlen, hat er jedoch den Geschädigten mit Schreiben vom 17.10.2007 zur Zahlung des Restbetrages aufgefordert und ihm hierzu eine Frist von 14 Tagen gesetzt. Der Geschädigte hat sich mit Schreiben vom 28.10.2007 geweigert, den Restbetrag zu zahlen. Der Kläger nimmt daher mit der Geltendmachung seiner Restforderung keine fremde Rechtsangelegenheit war, sondern auch unter Berücksichtigung der gesamten dem Vorgang zugrunde liegenden Umstände und ihres wirtschaftlichen Zusammenhangs eine eigene Angelegenheit (vgl. BGH – VI ZR 173/04 – vom 05.07.2005; und weiter BGH Versicherungsrecht 2004, 1062 und 2005, 241).

Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes SV-Honorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet werden (BGH NZV 2007, 455). Der Kläger macht hier nicht unmittelbar einen Werklohnanspruch gem. § 631 ff. BGB geltend, sondern einen Schadensersatzanspruch, sodass nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB der Schädiger den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen hat und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge erstatten muss. Wahrt der Geschädigte dabei den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Dies gilt auch für die Höhe des SV-Honorars (BGH, a.a.O., jeweils m.w.N.). Dem Geschädigten kann auch nicht vorgeworfen werden, vor der Beauftragung des SV eine Marktforschung zu betreiben. Ebenso ist dem Geschädigten eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht vorzuwerfen. Das SV-Honorar, das der Kläger berechnet hat, ist nicht zu beanstanden. Dem Geschädigten kann auch nicht vorgeworfen werden, er habe einen Sachverständigen ausgewählt, der in unzulässiger Weise nach Schadenshöhe und nicht nach Stundensatz abrechne. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Unterscheidung in Autofahrerkreisen bekannt ist (vgl. Otting, Versicherungsrecht 1997, 1328 ff). Der Geschädigte war daher berechtigt, den SV O. mit der Erstellung des SV-Gutachtens zu beauftragen. Mithin sind die gesamten Gutachterkosten erstattungsfähig. Der Beklagte ist daher antragsgemäß zu verurteilen.

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4 Antworten zu Auch AG Ulm verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlichen SV-Honorars (5 C 2605/07 vom 20.05.2008)

  1. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    wieder ein Urteil, das ohne Verweis auf BVSK-HUK-Tabelle auskommt. Der Amtsrichter hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass im Schadensersatzrecht eine Überprüfung der Sachverständigenkosten, auch der Höhe nach, nicht zulässig ist. Entscheidend ist die Erforderlichkeit i.S.d. §249 BGB. Prima Urteil.

  2. SV sagt:

    Ein Versicherungsmakler riet einer Kundin, die billigste Versicherung zu nehmen. Da es ihr doch egal sein könnte, ob ein möglicher Geschädigter nacher sein Geld bekäme oder nicht.

  3. F.Hiltscher sagt:

    @SV
    „Ein Versicherungsmakler riet einer Kundin, die billigste Versicherung zu nehmen. Da es ihr doch egal sein könnte, M.E.ob ein möglicher Geschädigter nacher sein Geld bekäme oder nicht.“

    M.E.war das bestimmt der freundliche Nachbar von nebenan, nachdem er seinen Job als Lagerarbeiter verloren hat und nun den Leuten nach einem 2-Stundenseminar Versicherungen andreht und unqualifizierte Ratschläge gibt.
    Der Apfel fällt nicht weit vom Stamm.

  4. SV sagt:

    @ F. Hiltscher

    „M.E.war das bestimmt der freundliche Nachbar von nebenan …“

    Mit Nichten.

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