Auch das AG Berlin-Mitte verurteilt die HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung restlichen Sachverständigenhonorars

Mit der Entscheidung vom 23.06.2009 hat das AG Berlin Mitte die HUK-Coburg Versicherung dazu verurteilt, das gekürzte Resthonorar des Sachverständigen nebst Zinsen zu bezahlen (107 C 3016/09). Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht.

In dem Rechtsstreit des Sachverständigen (Kläger) gegen die HUK-Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands AG (Beklagte) hat das Amtgericht Mitte auf die mündliche Verhandlung vom 04.06.2009 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. November 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wesentlicher Inhalt der Entscheidungsgründe gemäß § 313 a ZPO:

Die Klage ist bis auf die unbestrittene weitere Zahlung der Beklagten in Höhe von 20,83 EUR begründet. Der vom Sachverständigen beanspruchte Betrag bewegt sich im Rahmen dessen, was nach der so genannten BVSK-Tabelle als Sachverständigengutachten für einen Schaden in Höhe von 5.500,00 EUR (laut Gutachten steuerneutral) zugrunde gelegt wird. Der entsprechende Rahmen betrifft die Beträge von 470,00 EUR bis 528,00 EUR  Hinzu kommen die ebenfalls nicht zu beanstandenden Nebenkosten. Das nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Gutachten T. war nicht mehr zu berücksichtigen. Im Übrigen ergibt sich aus diesem Gutachten, dass nach den Empfehlungen des BVSK eine Kalkulation der voraussichtlichen Reparaturkosten erst für Reparaturkosten von 175 % oder mehr des Wiederbeschaffungswertes entbehrlich sind. Im vorliegenden Fall betragen die Reparaturkosten ca. 200 % des Wiederbeschaffungswertes, wobei der im Gutachten genannte Prozentsatz von 279 % für eine Kürzung unterschritten ist. Hinsichtlich der Nettoreparaturkosten beträgt der Wiederbeschaffungswert etwa 62 %.

Das Gericht hält bei diesem Verhältnis eine Kürzung des Gutachtens nicht für angemessen.

Der Klage war damit stattzugeben.

Beim Zinsbeginn war die Zahlungsfrist für die Beklagten zu berücksichtigen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO, 247, 286, 288 BGB.

———–

Vorausgegangen war folgendes Standardschreiben der HUK Coburg an den Sachverständigen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Rechnung für das Gutachten haben wir mit 585,63 EUR ausgeglichen. Wir erachten ein Sachverständigenhonorar in dieser Höhe für üblich und angemessen. Es stellt nach unserer Auffassung den „erforderlichen“ Aufwand zur Schadenbeseitigung gemäß § 249 BGB dar.

Hierbei sind wir den Empfehlungen 2007 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) gefolgt und haben das Gesprächsergebnis BVSK – Versicherungen (HUK) zu Grunde gelegt.

Soweit unsere Zahlung nicht als ausreichend angesehen wird, legen Sie bitte die für die Sachverständigenleistung übliche Vergütung dar. Wir nehmen insoweit Bezug auf die Entscheidungen des BGH vom 04.04.2006 – X ZR 80/05 und X ZR 122/05.

Mit freundlichen Grüßen

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg Schadenaußenstelle Berlin

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Eine Antwort zu Auch das AG Berlin-Mitte verurteilt die HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung restlichen Sachverständigenhonorars

  1. borsti sagt:

    Zitat:
    „Das nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Gutachten T. war nicht mehr zu berücksichtigen. Im Übrigen ergibt sich aus diesem Gutachten, dass nach den Empfehlungen des BVSK eine Kalkulation der voraussichtlichen Reparaturkosten erst für Reparaturkosten von 175 % oder mehr des Wiederbeschaffungswertes entbehrlich sind.“
    ————————
    Ja was denn nun? War es oder war es nicht zu berücksichtigen, das Gutachten T. Da wird direkt im Folgesatz das Vorstehende konterkariert, na toll.

    Im Übrigen – alles recht verworren. Und was ist denn wenn die Reparaturkosten 176% betragen? Dann brauchen wir keine Kalkulation mehr oder wie? Aha ! Was mach ich denn wenn aber mein Auftraggeber eine Kalkulation will und ich denke der hat ein Recht darauf. Da soll der SV sein Gutachten nach den Befindlichkeiten des Schädigers (Vers.) ausrichten!
    Also nein! Was für ein Rechtsverständnis!

    Das Ganze wurde offensichtlich auch noch unter dem Gesichtspunkt des Werkvertrags beurteilt.

    Aber ich gebe die Hoffnung nicht auf. Vielleicht spricht es sich eines Tages auch bis Berlin herum, dass es um Schadenersatz und nicht um einen Werkvertrag geht.

    Das Einzige was ich hier verstanden habe ist, es ging für die HUK negativ aus und das ist erfreulich.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert