Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
nachdem wir Euch heute vormittag ein kurzes und knappes Urteil gegen die VHV Versicherung vorgestellt hatten und wir bereits eine Vermutung bezüglich des Vorgehens der VHV geäußert hatten, stellen wir Euch hier und heute noch ein weiteres Urteil gegen die VHV Versicherung vor. Auch in diesem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Bühl, in dem es auch um gekürzte Sachverständigenkosten ging, hatte die VHV Versicherung vorgerichtlich ernstlich und endgültig die Zahlung der restlichen, nicht erstatteten Sachverständigenkosten abgelehnt. Nachdem dann aber die Klage auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten rechtshängig wurde, wurde der Rechtsstreit nicht aufgenommen. Offensichtlich hatte man in der Rechtsabteilung der VHV doch erkannt, dass der Geschädigte einen Anspruch auf vollen Schadensersatz besaß, obwohl man vorgerichtlich auf das Recht der Kürzung bestanden hatte. Die VHV – und auch die anderen Kfz-Haftpflichtversicherer – müssen nun mal einsehen, dass bei voller Haftung auch voller Schadensersatz zu leisten ist, zumal der Schaden konkret aufgrund der vorgelegten Rechnung geltend gemacht wird. Die Belastung mit der Zahlungsverpflichtung des Rechnungsbetrages ist der zu ersetzende Schaden. Das ist nun einmal höchtrichterlich entschieden worden. Auch dieser Fall ist wieder ein Fall für die Versicherungsaufsicht. Auch in diesem Fall werden Gelder der VHV-Versicherten für unnütze Prozesse, die dann noch nicht einmal aufgenommen werden, vergeudet. Durch das Unterliegen im Rechtsstreit müssen die VHV-Versichterten jetzt auch noch die Anwalts- und Gerichtskosten zusätzlich zu dem nachzuzahlenden Restbetrag zahlen. Lest selbst das Urteil gegen die VHV und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Aktenzeichen:
3 C 11/17
Amtsgericht Bühl
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
VHV Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Thomas Voigt, Constantinstraße 90, 30177 Hannover
– Beklagte –
wegen Schadensersatzes
hat das Amtsgericht Bühl durch den Richter am Amtsgericht G. am 13.03.2017 auf Grund des Sachstands vom 09.03.2017 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 137,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.08.2016 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 137,03 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Demnach ist die Klage zulässig und begründet.
Der Kläger hat den streitgegenständlichen Anspruch schlüssig begründet. Die Beklagte hat trotz Fristsetzung zur Klageerwiderung und Hinweis auf die Folgen der Nichteinhaltung dieser Frist keine Äußerung zum Klagevorbringen abgegeben, so dass auf der Grundlage des Vortrages des Klägers zu entscheiden war.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11,713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Vielleicht ist das fehlinterpretiert, aber es wäre zumindest denkbar, dass das Erfolgsmodell* erste tiefe Kratzer bekommen hat.
*(Wir kürzen auf Teufel komm raus, die paar Fälle bei denen es vor Gericht geht und am Ende die VHV verliert, rechtfertigen das Gesamtergebnis im Vergleich zur Masse der Kürzungen die doch aus verschiedenen Gründen am Ende Erfolg haben)
Vielleicht wird deshalb mittlerer weile schon auf den Aufwand der Klageerwiderung und den notwendigen Rechtsbeistand verzichtet?
Aber würden denn 20 gleichgelagerte Urteile reichen, um hier Systematik nachzuweisen, und nicht mehr auf die jeweiligen Einzelfälle abstellen zu müssen?
Könnte/sollte man damit dann den Tatbestand des versuchten Betruges auch zur Anzeige bringen?
Wie gesagt, das ist erst einmal rein spekulativ gemutmaßt und sei hier zur Diskussion gestellt.
BG
„Der Kläger hat den streitgegenständlichen Anspruch schlüssig begründet. Die Beklagte hat trotz Fristsetzung zur Klageerwiderung und Hinweis auf die Folgen der Nichteinhaltung dieser Frist keine Äußerung zum Klagevorbringen abgegeben, so dass auf der Grundlage des Vortrages des Klägers zu entscheiden war.“
Interessant, der Versicherer hat also so wenig Respekt vor der deutschen Gerichtsbarkeit, dass er es nicht mal für nötig hält, einen Schriftsatz zu verfassen. Resignation? Oder hat der Versicherer, der – wei man munkelt – 2015 einen Riesenverlust eingefahren haben soll, noch so viele andere Fronten offen, dass man mit der Verteidigung an allen Ecken und Enden nicht mehr nachkommt?
Dem Richter des AG Bühl wurde es somit recht einfach gemcht, zumindest das ist zu Gunsten der VHV lobend zu erwähnen, wenn sie schon durch unnötige Kürzungen einen Prozess provoziert.
Ist eigentlich der Versicherungsnehmer darüber informiert worden, dass seine VHV sein Geld verschleudert?
Viele Grüße
Kai