Die HUK-Coburg kürzt bekanntlich bundesweit, also auch in dem Bereich Hannover. Gleichwohl waren bisher Sachverständigenkosten-Urteile aus Hannover hier selten. Nun kann ich den interessierten Leserinnen und Lesern ein HUK-Urteil aus Hannover präsentieren. Bedauerlicherweise hat die Amtsrichterin die Schiene des Schadensersatzes aus unerlaubter Handlung nicht richtig befahren. Nachfolgend das erste HUK SV-Honorarurteil aus Hannover.
Amtsgericht Erlassen am : 03.12.2010
Hannover
Geschäfts-Nr.:
515 C 10265/10
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Sachverständiger
Kläger
gegen
HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorst. Dr. Weller, Lange Laube 20, 30159 Hannover
Beklagte
wegen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall
-restliche Sachverständigenkosten-
hat das Amtsgericht Hannover -Abt. 515- im schriftlichen Verfahren gem. § 495a ZPO durch die Richterin am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 154,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 46,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2010 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, mit der der Kläger aus abgetretenem Recht eine restliche Honorarforderung für ein Schadensgutachten nach einem Verkehrsunfall geltend macht, ist begründet. Der Anspruch folgt aus den §§ 7,17 StVG, 115 VVG, 398, 249 BGB.
Die Zedentin hatte den Kläger nach einem Verkehrsunfall, der sich am 28.04.2010 ereignet hatte und von dem Versicherungsnehmer der Beklagten allein verursacht worden war, mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragt. In dem Gutachtenauftrag war neben einer Sicherungsabtretung zudem vereinbart:
„Das Sachverständigenhonorar (Werklohn) bemisst sich nach der aktuellen Honorartabelle des Sachverständigen in seiner jeweils aktuellen Fassung (im Büro aushängen bzw. dem Auftraggeber übergeben), wobei leistungs- und aufwandsbezogene Zuschläge zulässig sind.“
In der Abtretung an Erfüllungs statt vom 29.04.2010 ist ebenfalls auf die gültige Honorartabelle und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen worden.
Nach der Honorartabelle richtet sich das Grundhonorar nach den Nettoreparaturkosten; zudem sind dort die noch anfallenden Nebenkosten der Höhe nach im Einzelnen aufgeführt.
Der Kläger hat der Geschädigten unter dem 03.05.2010 eine Rechnung nach den ermittelten Nettoreparaturkosten von 684,50 € bei einer Grundgebühr von 165,00 € über insgesamt 275,01 € erteilt. Die Bekiagte hat hierauf 121,00 € als Vorschusszahlung reguliert und in der Folgezeit mangels Darlegung der Erforderlichkeit der Kosten eine weitere Zahlung abgelehnt.
Der Kläger ist aufgrund der wirksamen Sicherungsabtretung aktivlegitimiert.
Entgegen der Meinung der Beklagten ist sie zur Regulierung des weiteren Rechnungsbetrages in Höhe von 154,01 € verpflichtet, da die Honorarrechnung auch unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit der Kosten im Sinne des § 249 BGB nicht zu beanstanden ist.
Grundsätzlich ist der Beklagten zwar zuzugestehen, dass die Sachverständigenkosten sich nicht nach der vereinbarten -üblichen Vergütung- gem. den §§ 631, 632 BGB richten, sondern vielmehr, da es sich um eine schadensrechtliche Position handelt, auf die Erforderlichkeit der Kosten im Sinne des § 249 BGB abzustellen ist. Die zwischen dem Kläger und seiner Auftraggeberin getroffene Preisvereinbarung ist insoweit unerheblich.
Die Geschädigte war vor Beauftragung des Klägers nicht verpflichtet, zunächst eine Markterhebung durchzuführen, um etwa den Kfz.-Sachverständigen mit den günstigsten Tarifen zu ermitteln und diesen sodann auch zu beauftragen. Allerdings trägt die Geschädigte ggf. das Kostenrisiko, wenn sich später herausstellen sollte, dass die in Rechnung gestellten Sachverständigengebühren überzogen und das Gutachten überteuert war.
Bei der Bewertung der erforderlichen Sachverständigenkosten kommt im Rahmen der gem. § 287 ZPO zulässigen Schätzung als Grundlage die -fortgeschriebene- BVSK-Honorarbefragung von 2005/2006 zur Höhe der üblichen Sachverständigenkosten bzw. die sogenannten Gesprächsergebnisse BVSK-Versicherungen in Betracht. Beide bieten hinreichende Hinweise auf die Angemessenheit und Üblichkeit, somit Erforderlichkeit der zu erstattenden Kosten. Unerheblich ist insoweit, dass der Kläger selbst nicht Mitglied der BVSK ist.
Bei Heranziehung der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 ergibt sich bei einem Netto-Reparaturschaden von 684,70 € nicht, dass die von dem Kläger erteilte Rechnung über 275,01 € den Erforderlichkeitskriterien nicht entspricht.
Bei der BVSK-Honorarbefragung ist auf den Honorarkorridor HB III abzustellen, da 40% bis 60% der BVSK-Mitglieder ihre Gebühren in dem Rahmen dieses Satzes abrechnen. Der Honorarkorridor gibt bei einem Nettoschaden von 500,00 bis 750,00 € eine Spanne für die Grundgebühr von 160,00 € bis 207,00 € an. Der Kläger hat eine Grundgebühr von 165,00 € angesetzt, die sich also im unteren Bereich des Honorarkorridors bewegt. Die berechneten Nebenforderungen liegen im entsprechenden Honorarkorridor HB IM im unteren bis mittleren Bereich und sind daher ebenfalls nicht zu rügen.
Soweit die Beklagte auf ihr Gesprächsprotokoll mit der BVSK 2009 verweist, ergibt sich dort ein Bruttoendbetrag von 242,00 € – im Verhältnis zu der Rechnung des Klägers vom 03.05.2010 liegt eine Abweichung von 12% zu dem Bruttoendbetrag des Gesprächsergebnisses BVSK-HUK vor -.
Letztlich ist es unverständlich, warum die Beklagte nicht wenigstens diesen Bruttoendbetrag des von ihr in Bezug genommenen Gesprächsergebnisses BVSK reguliert hat. Dieses Gesprächsergebnis ist vorliegend nicht maßgeblich. Selbst wenn dieses Gesprächsergebnis und die höchsten Sätze der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 herangezogen und gemittelt würden, liegt das von dem Kläger beanspruchte Honorar im Übrigen unter dem Mittelwert.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind zu erstatten; sie sind nach einem Gegenstandswert von bis zu 300,00 € unter Berücksichtigung einer 1,3-fachen Gebühr sachlich und rechnerisch richtig.
Die Zinsansprüche sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. den §§ 286, 288 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Da wird aber viel vermischt, wieso so eine eckige Begründung?
Grüße
Andreas
Also gibt es für die HUK-Coburg keinen weißen Fleck mehr auf der Deutschlandkarte, wo sie keinen Schiffbruch erlitten hat. Das müßte doch nachdenklich machen, bei den Vorständen, aber auch bei den Versicherten. Ich möchte in so einer Versicherung nicht versichert sein, muß ich doch befürchten, nach einem Unfall von dem Geschädigten wegen irgend welcher Schadenspositionen, die die Versicherung nicht korrekt reguliert hat, worauf ich aber auf Grund des Versicherungsvertrages und meiner Prämienzahlung vertrauen konnte, gerichtlich belangt zu werden. Das muß eine schöne Versicherung sein, die ihre Versicherten in die Position des Beklagten vor Gericht drängt. Nein danke. Die Versicherung will ich nicht. Ihr Blog hat mir die Augen geöffnet.
Burkhard Beilmann
Lieber Burkhard Beilmann,
glauben Sie denn noch an den Weihnachtsmann ? Solche Überlegungen fallen ganz gewiß nicht auf fruchtbaren Boden, denn sie setzen etwas voraus, was offensichtlich der Vorstandskreis der HUK-Coburg schon seit langem nicht mehr besitzt. Aber zu Weihnachten verwandelt es sich dann alles in Friede, Freude, Eierkuchen mit Kirchgang, weihnachtlichen Liedern und vieleicht auch einem Gang zum Beichtstuhl. Die Welt ist doch für diese Herrschaften noch in Ordnung, wenn auch die Basis anderer Auffassung ist. So hört man dann- mehr oder weniger angstvoll ausgesprochen- dass alles auf Anordnung von „ganz oben“ geschieht und dass man dazu auch nichts sagen darf. Ist es noch verwunderlich, dass die armen HUK-Coburg-Mitarbeiter mehr als eingeschüchtert sind und um ihren Arbeitsplatz fürchten ? Die sind an der Misere sicherlich nicht schuld. Aber die gehen auch nicht mit den Mitgliedern des Vorstandes zum Golfspiel und zum Tennis. Wer diese Vergünstigung wiederum genießt, wissen wir inzwischen auch und das ist mehr als hochinteressant und vielleicht interessiert sich dafür auch unsere Bundesjustizministerin. Dass Sie bei einer solchen Versicherung nicht Versicherungsnehmer sein möchten, kann ich verstehen. Eines aber kann man feststellen. Das Regulierungsverhalten der HUK-Coburg war einmal deutlich seriöser und zwar so, wie es sich für eine Beamtenversicherung eigentlich auch gehört und die HUK-Coburg-Mitarbeiter waren mit der ihnen zugestandenen Eigenverantwortung deutlich kreativer, erfolgreicher, zufriedener und kommunikativer. Aber der Säbelzahntiger hat es geschafft, diese Solidität ins Reich der Sagen zu befördern ungeachtet der Tatsache, dass wir uns in unserem Leben immer zwischen Motivation und Frustration bewegen. Letztere gewinnt bei der HUK-Coburg zunehmend die Überhand und das Ende ist… noch nicht absehbar.
Entspannte und frohe Feiertage
aus Zermatt wünscht Ihnen
R.G.
Lieber R.G.,
sicherlich glaube ich noch ans Christkind, schon allein meiner Kinder wegen, mit denen ich am Heiligabend in den Gottesdienst gehe. Auch wegen der Weihnachtspost. Meine Kinder haben Post vom Christkindl bekommen und waren ganz aus dem Häuschen. Zum Beichten, und damit in den Beichtstuhl, muss ich allerdings nicht. Nicht, weil ich keine Sünden hätte, wer ist schon ohne Sünde?, sondern weil ich der anderen Fakultät angehöre.
Nun aber zur HUK. Es mag sein, dass es früher seriöser zugegangen ist auch bei der HUK. Das muss aber schon lange her sein, denn ich kann mich nicht daran erinnern. Ob die Vorstände Golf oder Tennis spielen, ist deren Sache. Bei den großzügigen Gehältern ist das auch drin. Dann sollte man aber auch großzügig und flott die Schadensregulierung vornehmen. Aber vermutlich werden da die Kürzungen für die großzügigen Gehälter der Vorstände erwirtschaftet.
Nach meiner Kenntnis ist der Säbelzahntiger ausgestorben. Aber sei es drum. Wenn bei der HUK zunehmend die Frustration die Überhand gewinnt, dann müsste doch eine Umkehr bald in Sicht sein. In Anbetracht des baldigen Weihnachtsfestes wünsche ich mir eine baldige Rückkehr zur korrekten Schadensregulierung nach Recht und Gesetz, auch bei der HUK-Coburg. Vielleicht werden meine Wünsche ja erfüllt. Meine Kinder glauben ja auch noch an das Christkind, das die Geschenke bringt.
Ich wünsche Ihnen noch schöne winterliche Tage in Zermatt.
Burkhard Beilmann
Lieber Burkhard
die HUK hat sich von einer günstigen zu einer billigen Versicherung gewandelt,äusserlich wie innerlich.
Wenn ich z.B.bei einer „Holzkasse“ versichert bin,dann weiss ich,dass ich nicht jede Chefarztbehandlung bekomme und Manches eben selber zahlen muss.
So scheint das auch bei der HUK zu sein,nur dort sagt Ihnen das vorher keiner.
Oder haben Sie schonmal eine öffentliche Aussage gehört,etwa in der Form:“Wenn Sie bei uns versichert sind,kann es vorkommen,dass wir ihnen nicht die ganze Schadenslast abnehmen,sodass Sie selbst von ihrem Unfallgegner verklagt werden.“
Die m.E.falschen Werbeversprechungen sind es,die die VN der HUK im Schadensfall zurecht verärgern.
Klingelingelingelts