Mit Urteil vom 09.06.2008 (22 C 1817/08) hat das AG Nürnberg die Klage auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten abgewiesen. Das Gericht legt zwar die Schwacke-Liste zugrunde, aber ….
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 339,14 EUR insbesondere nicht aus § 3 Nr. 1 PflichtVG a.F. in Verbindung mit § 7 StVG, § 249 BGB.
Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, welcher sich am xx.xx.2006 gegen xx.xx Uhr in N. ereignete. Die alleinige Haftung der Beklagten für ihren Versicherungsnehmer ist unstreitig. Streitbefangen sind lediglich dem Kläger zu ersetzende Mietwagenkosten für die Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeuges während der Wiederbeschaffungsdauer vom 20.04.2OO6 bis am 03.05.2006.
Die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges sind gemäß § 249 Abs, 2 Satz 1 BGB ersatzfähig, wenn und soweit sie zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören. Maßstab für die Erforderlichkeit ist, ob ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten die Kosten für die Anmietung für zweckmäßig und erforderlich halten darf. Vorgerichtlich zahlte die Beklagte auf die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von 1.687,80 EUR einen Betrag von 1.308,16 EUR. Mit diesem Betrag ist der geschädigte Kläger selbst bei der Annahme, dass ihm ein günstiger Normaltarif nicht zugänglich war, hinreichend entschädigt, so dass kein Schaden mehr besteht.
Das Gericht schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO wie vom Landgericht Nürnberg-Fürth gebilligt und den Parteivertretern hinreichend bekannt, auf Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels. Hiervon abzuweichen bietet der vorliegende Fall keinen Anlass.
Der Unfall fand im Jahre 2006 statt. Mithin ist der Schwacke-Automietpreisspiegel aus dem Jahre 2006 für die Berechnung des erforderlichen Herstellungsaufwandes heranzuziehen. Bei Unterstellung dass dem Kläger ein günstigerer Normaltarif nicht zugänglich gewesen sein soll, wäre ihm in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landgerichts Nürnberg-Fürth, vgl. Urteil vom 05.03.2008, Aktenzeichen 8 S 10374/07 ein Aufschlag auf den Grundpreis von 30 % vorzunehmen. Bei Unterstellung, dass kein Normaltarif zugänglich war, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landgerichts Nürnberg-Fürth (aaO.) nicht die gesamte Rechnung zu erstatten. Da das klägerische Fahrzeug nicht vollkaskoversichert war, ist ein Vorteilsausgleich in Form eines Abschlages in Höhe von 50 % auf die Haftungsbefreiungskosten vorzunehmen.
Damit berechnet sich der ersatzfähige Schaden unter Berücksichtigung der maßgeblichen Parameter (Klasse 2, PLZ 904, 14 Tage Mietdauer) wie folgt:
2 x Wochentarif zu 411,00 EUR 822,00 EUR
Zuschlag (30 %) 246,60 EUR
Haftungsbefreiung 50 % von 272,00EUR 136,00 EUR
Zustellung/Abholung 50,00 EUR
insgesamt: 1.253,60 EUR
reguliert: 1.308,16 EUR
Diese Vergleichsrechnung zeigt, dass der Kläger ohne Berücksichtigung einer eventuellen Eigenersparnis bereits hinreichend entschädigt ist. Mithin war die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere vorgerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten, da auf dem Gesamtschaden bereits vorgerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten gezahlt wurden und sich dieser Gesamtschaden nicht erhöht.
Soweit das AG Nürnberg.