Auch das AG Salzgitter urteilt, kein Nachteil bei fiktiver Schadenabrechnung

Und: Dem Geschädigten ist das Recht zuzuerkennen, seinen Pkw in einer Werkstatt reparieren zu lassen, die dem Hersteller besonders verbunden und daher besonders spezialisiert ist, vgl. auch KG NJW 2008, 2656 (2657).

Das Urteil:

Das Amtsgericht Salzgitter hat unter der  Geschäfts-Nr.: 23 C 131/09  im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 31.5.2009 für Recht erkannt:

1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 339,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.2.2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.5.2009 zu zahlen.

2) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 339,72 € aus § 7 Abs. 1 StVG i. V m. § 115 VVG gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherin des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges zu.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Reparaturkosten bei netto 2.327,76 € liegen: Bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten dürfen die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde gelegt werden, vgl. BGH NJW 2003, 2086 (2087). Dem Geschädigten ist das Recht zu zuerkennen, seinen Pkw in einer Werkstatt reparieren zu lassen, die dem Hersteller besonders verbunden und daher besonders spezialisiert ist, vgl. auch KG NJW 2008, 2656 (2657).

Beim klägerischen Pkw handelt es sich um einen Opel. Ausweislich des Sachverständigengutachtens betragen die Reparaturkosten in einer Opel-Fachwerkstatt 2.327,76 € netto, wobei der Sachverständige von der Firma XX, einem Opel-Vertragshändler in Salzgitter, ausgegangen ist. Das von der Beklagten hingegen vorgelegten Vergleichsangebot stammt von der Autogalerie XX. Es ist gerichtsbekannt, dass die Firma XX keine Opel-Fachwerkstatt ist. Somit kann das Angebot der Firma XX nicht als Vergleichsgrundlage herangezogen werden Der Kläger muss sich daher nicht auf eine Reparatur bei der Firma XX verweisen lassen, weshalb sein Schadensersatzanspruch durch die Zahlung der 1.988,04 € nicht vollständig erfüllt worden ist, ihm also noch ein Restanspruch in Höhe von 339,72 € zusteht.

Der Zinsanspruch auf die Schadensersatzforderung ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 BGB. Mit Ablauf der mit anwaltlichem Schreiben vom 27.1.2009 gesetzten Frist zum 10.2.2009 befand sich die Beklagte im Verzug.

Der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten ergibt sich als weitere Schadensersatzposition aus § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 VVG, der Zinsanspruch insoweit aus § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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8 Antworten zu Auch das AG Salzgitter urteilt, kein Nachteil bei fiktiver Schadenabrechnung

  1. SV sagt:

    Hallo zusammen,

    jetzt kann auch noch jeder Beitrag direkt von der aufgerufenen Seite ausgedruckt werden.

    Meinen/unseren Dank dafür an den Ad Min.

    Allen eine erfolgreiche Woche, euer SV

  2. Gottlob Häberle sagt:

    Hallo allerseits,

    hierzu auch mal ein großes Lob an die Redaktion für die neue Möglichkeit des Abrufes einer Druckversion.
    Das macht vieles leichter.

    Grüße aus dem wilden Süden
    Gottlob Häberle

  3. Jurasatudentin sagt:

    Hallo Herr Virus,
    ein hervorragendes Urteil, das Sie hier eingestellt haben, zeigt es doch, dass es auch Richter gibt, die das sog. Porsche-Urteil des BGH genau richtig interpretieren können und die die Rechtsfigur der fiktiven Schadensabrechnung sich verinnerlicht haben. Die Rechtsanwendung ist genau entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und der BGH-Rechtsprechung. Konkrete und fiktive Abrechnung müssen mit Ausnahme der Mehrwertsteuer zum gleichen Ergebnis führen, § 249 BGB. Es muss, Willi Wacker hatte bereits mehrfach darauf hingewiesen, dem Geschädigten eingeräumt werden, zu entscheiden, wie, wo und wann er seinen Unfallschaden reparieren will. Dies ist die sog. Dispositionsmaxime des Geschädigten.
    MfG
    Ihre Jurastudentin

  4. Willi Wacker sagt:

    Hi Jurastudentin,
    so sehe ich das auch. Offenbar hast Du bei der Vorlesung „Schuldrecht Allgemeiner Teil“ genau aufgepasst. Es ist absolut herrschende Meinung in Rspr. und Lit., dass der Geschädigte nach § 249 BGB zwei Wege der Naturalrestitution hat, nämlich die konkrete Abrechnung aufgrund der Reparaturkostenrechnung oder die fiktive aufgrund des von ihm eingeholten Gutachtens eines qualifizierten Gutachters. Beide Wege führen in der Tat zum gleichen Ergebnis, denn der Gesachädigte hat Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als ob das schädigende Ereignis, nämlich der Unfall, nicht eingetreten wäre.
    Deshalb ist das veröffentlichte Urteil nur zu begrüßen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  5. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo SV, hallo Gottlob Häberle,
    Eurem Dank an die Redaktion und dem AdMin kann ich mich nur anschliessen. Auch durch diese Aktion wird der Blog Captain-Huk immer attraktiver. Soviel Service wird nirgends sonst geboten. Prima.
    MfG
    Euer Werkstatt-Freund

  6. Friedhelm S. sagt:

    Hallo virus,
    kannst Du noch angeben, um welche Versicherung es sich bei der Beklagten handelt?
    MfG
    Friedhelm S.

  7. virus sagt:

    Fr. S., der hier unterlegene Versicherer ist mir nicht bekannt.

    Gruß Virus

  8. Friedhelm S. sagt:

    Hallo SV, Gottlob Häberle und Werkstatt-Freund,
    Eurem Dank an die Redaktion und insbesondere an Herrn Chefredakteur schließe ich mich selbstverständlich an. Das neue System ist einfach überzeugend. Der Bericht bzw. das Urteil kann sofort ausgedruckt werden. Prima Service. Wo gibt es so etwas sonst noch? Dieser Blog ragt einfach von der Information und vom Inhalt sowie vom Service her von anderen heraus, meine ich, ohne andere Internetplatformen schlecht machen zu wollen. Damals bin ich ob der Kritik an Willi Wacker in einem anderen Forum hier an Captain-Huk gekommen und seit dieser Zeit interessierter Leser.
    Mein volles Lob an die Macher.
    Friedhelm S.

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