Auch der VI. Zivilsenat des BGH hat bereits zu den Grenzen des § 287 ZPO im Rahmen eines Unfallschadensersatzprozesses mit Urteil vom 22.12.1987 – VI ZR 6/87 – entschieden.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

im Rahmen der von uns vorbereiteten Reihe der höchstrichterlichen Urteile zum § 287 ZPO stellen wir Euch heute hier ein Urteil des VI. Zivilsenates des BGH zu den Grenzen des § 287 ZPO vor. In dem durch den VI. Zivilsenat entschiedenen Fall nimmt das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, eine Sachkunde in Anspruch, für die es nicht ausgewiesen ist. Der VI. Zivilsenat des BGH führt zutreffend aus, dass der Tatrichter grundsätzlich im Rahmen des § 287 ZPO nach eigenem Ermessen entscheiden kann, ob er einen Sachverständigen zuziehen oder, was im Streitfall auch hätte in Betracht kommen können, eine amtliche Auskunft (etwa des damaligen Arbeitsamtes; vgl. §§ 273 Abs. 2 Nr. 2, 358 a Satz 2 Nr. 2 ZPO) einholen will, die in geeigneten Fällen einen Sachverständigenbeweis zu ersetzen vermag (BGHZ 89, 114, 119). Diese freie Stellung des Tatrichters ist gemäß § 287 Abs. 1 ZPO insbesondere dann gegeben, wenn es sich darum handelt, den Umfang eines Schadens zu ermitteln. Aber auch in solchen Fällen überschreitet der Tatrichter die Grenzen, die seinem Ermessen im Rahmen des § 287 ZPO gesetzt sind, wenn er zu einer Schätzung greift, ohne für sie eine tragfähige Grundlage zu haben, und sich dabei eine Sachkunde zutraut, über die er nicht verfügen kann (vgl. BGH – VI ZR 336/55 -). Die von verschiedenen Gerichten vorgenommenen Schätzungen der Sachverständigenkosten und die daraus resultierenden Kürzungen zeigen, dass diese regelmäßig ohne die erforderliche Sachkunde des Gerichts erfolgen, denn welcher Richter ist schon in der Lage, als betriebswirtschaftlich erforderlich gehaltene und dementsprechend berechnete Sachverständigennebenkosten zu bewerten? Daher hat der VI. Zivilsenat auch in seiner Grundsatzentscheidung vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – festgestellt, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt ist, eine Preiskontrolle (vgl. dazu: BGH VI ZR 211/03 -) durchzuführen, wenn der Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt ist. Den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt der Geschädigte nach einem für ihn unverschuldeten Verkehrsunfall dadurch, dass er zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe ein Sachverständigengutachten einholt, weil er regelmäßig selbst nicht in der Lage ist, den Schadensumfang und die Schadenshöhe zu bestimmen und schlüssug darzustellen. Warum der VI. Zivilsenat von seinen früheren Entscheidungen insbesondere zur Stellung des Tatrichters im Rahmen des § 287 ZPO abweicht, ist nicht verständlich. Lest selbst das Urteil des VI. Zivilsenates des BGH und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Sollten auch zu diesem Urteil keine sachlichen Kommentare erfolgen, müssen wir davon ausgehen, dass Ihr kein Interesse an weiteren Urteilen zu diesem Thema habt. Es macht dann auch keinen Sinn, eine eigene Urteilsliste mit Urteilen zur Beweiserleichterung auf Grundlage des § 287 ZPO anzulegen, wie dies beabsichtigt ist.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 6/87                                                                            Verkündet am: 22. Dezember 1987

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Bischoff

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Nr. I 5 der Urteilsformel der Feststellungsklage nur teilweise und ohne Vorbehalt eines Forderungsübergangs stattgegeben worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Die am 9. März 1936 geborene Klägerin, die als jugoslawische Staatsangehörige seit 1964 in der Bundesrepublik Deutschland als Gastarbeiterin lebt, fuhr im Juli 1978 mit dem Beklagten, ihrem damaligen Lebensgefährten, der sich ebenfalls als jugoslawischer Gastarbeiter in Deutschland aufhielt, in dessen Pkw nach Jugoslawien. Dort verursachte der Beklagte mit seinem in Deutschland zugelassenen und versicherten Fahrzeug am 20. Juli 1978 einen Verkehrsunfall, bei dem die Klägerin als seine Beifahrerin schwer verletzt wurde. Sie mußte sich mehrerer Krankenhausbehandlungen in Jugoslawien und anschließend in Deutschland unterziehen. Infolge des Unfalls verlor sie ihre Arbeitsstelle als Fabrikarbeiterin.

Nach Ansicht der behandelnden Ärzte war die Klägerin mit einer bleibenden Restbehinderung wegen Fehlstellung der Knöchel nach unfallbedingtem Bruch des linken Sprunggelenks ab 1. oder 2. Januar 1980 wieder arbeitsfähig. Einen Tag später zog sie sich eine Distorsion des geschädigten Sprunggelenks zu, woraufhin sie bis zum 31. Dezember 1980 weiterhin für arbeitsunfähig erklärt wurde. Sie erhielt zunächst Krankengeld, dann bis zum 31. Dezember 1980 eine Erwerbsunfähigkeitsrente und im Jahre 1981 Arbeitslosenunterstützung. Versuche des Arbeitsamtes, ihr eine neue Arbeitsstelle zu vermitteln, hatten keinen Erfolg. Die Klägerin wurde als nicht vermittlungsfähig angesehen; ihr Antrag auf Arbeitslosenhilfe wurde abgelehnt und ihr wurde die Arbeitserlaubnis entzogen. Bis Januar 1982 erbrachte der Haftpflichtversicherer des Beklagten Ersatzleistungen. Seitdem bezieht die weiterhin arbeitslose Klägerin Sozialhilfe; eine Überleitungsanzeige gemäß § 90 BSHG ist nicht erfolgt.

Die volle Haftung des Beklagten für den Unfallschaden ist außer Streit. Die Parteien streiten allein über die Art und Höhe der Ersatzansprüche der Klägerin.

Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen der Klägerin über einen bereits vorprozessual gezahlten Schmerzensgeldbetrag von 10.000 DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 10.000 DM und als entgangenen Nettoverdienst für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1982 die Summe von 15.332 DM, jeweils nebst Zinsen, zuerkannt. Es hat ferner feststellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin den gesamten künftigen, durch den Unfall entstandenen und noch entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen seien. Schließlich hat das Landgericht die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen, der Klägerin die auf den zugesprochenen Nettoverdienst entfallenden Steuern zu erstatten.

Gegen die Entscheidung haben der Beklagte Berufung, die Klägerin Anschlußberufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat über das erstinstanzliche Urteil hinaus den Beklagten für verpflichtet erklärt, der Klägerin die etwaige Rentendifferenz zu ersetzen, die sich aus der Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Zeit vom 20. Juli 1978 bis 31. August 1982 ergebe. Es hat ferner die Ersatzpflicht des Beklagten für den der Klägerin künftig entstehenden immateriellen Schaden ausgesprochen. Die Feststellung des Landgerichts über die Pflicht des Beklagten zum Ersatz des materiellen Unfallschadens hat das Oberlandesgericht in Nr. I 5 seiner Urteilsformel dahin eingeschränkt, daß der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. September 1982 bis 20. August 1986 lediglich 1/4 des Bruttoarbeitsentgelts zu ersetzen habe, das sie in dieser Zeit erzielt hätte, wenn sie in ihrer zur Unfallzeit innegehabten Stellung weiterbeschäftigt worden wäre. Eine Beschränkung auf den nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangenen Teil des Ersatzanspruchs hat das Oberlandesgericht im Gegensatz zum Landgericht insoweit nicht ausgesprochen. In Nr. I 6 seines Urteilstenors hat es sodann festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin für die Zeit nach dem 20. August 1986 den materiellen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergegangen sei.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Klägerin und des Beklagten. Die Klägerin erstrebt unter Abänderung von Nr. I 5 der Entscheidungsformel die Wiederherstellung der Feststellung des erstinstanzlichen Urteils dahin, daß sich die Ersatzpflicht des Beklagten auch für die Zeit vom 1. September 1982 bis 20. August 1986 auf ihren gesamten materiellen Schaden erstrecke. Die Revision des Beklagten ist nur insoweit zur Entscheidung angenommen worden, als sie die Feststellung seiner Ersatzpflicht ohne Vorbehalt eines Rechtsübergangs in Nr. I 5 des Urteilstenors angreift.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht führt zu dem Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres materiellen Unfallschadens für die Zeit nach dem 1. September 1982, um den es im Revisionsverfahren allein noch geht, aus: Das Gericht sei nicht davon überzeugt, daß die Erfolglosigkeit der Bemühungen des Arbeitsamtes, der jedenfalls ab 1. Januar 1981 wieder arbeitsfähigen Klägerin eine neue Arbeitsstelle zu vermitteln, allein auf die Arbeitsmarktlage, das Alter und den Gesundheitszustand der Klägerin zurückzuführen sei. Die Meß- und Regeltechnikbranche, in der die Klägerin vor dem Unfall tätig gewesen sei, biete, wie gerichtsbekannt sei, im Verhältnis zu anderen Branchen vergleichsweise gute Arbeitsplatzchancen. Dem Gericht sei ebenfalls bekannt, daß die Arbeitslosenquote im Raum Mittlerer Neckar, auf die hier abzustellen sei, verhältnismäßig niedrig liege. Deshalb sei davon auszugehen, daß es der Klägerin trotz des Verlustes ihrer Arbeitserlaubnis bei entsprechenden ernsthaften eigenen Bemühungen möglich gewesen wäre, innerhalb angemessener Frist eine mit ihrer früheren Stellung vergleichbare neue Arbeitsstelle zu finden. Als solche Frist sei unter Berücksichtigung des damaligen Alters der Klägerin und ihres Gesundheitszustandes, der ihr nur eine überwiegend im Sitzen auszuübende leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeit erlaubt habe, der Zeitraum bis Ende August 1982 anzusehen. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die vor dem Unfall über 6 Jahre hinweg in demselben Unternehmen beschäftigte Klägerin an einer neuen Arbeitsstelle ein erhöhtes Arbeitsplatzrisiko zu tragen gehabt hätte, schätze das Gericht den materiellen Schaden der Klägerin vom 1. September 1982 bis zur letzten mündlichen Verhandlung am 20. August 1986 auf 1/4 des Brutto-Arbeitsentgelts, das die Klägerin während dieser Zeit in ihrer früheren Stellung verdient hätte. Damit seien für diesen Zeitraum auch die von der Klägerin geltend gemachten Steuererstattungs- und Rentendifferenzansprüche erfaßt und abgegolten. Dem auf Ersatz sonstigen materiellen Schadens aus der Vergangenheit gerichteten Feststellungsbegehren der Klägerin fehle das Rechtsschutzinteresse. Für die Zeit nach dem 20. August 1986 sei allerdings die Pflicht des Beklagten zu vollem Schadensersatz festzustellen, da es einerseits wahrscheinlich sei, daß bei der Klägerin die eingetretenen posttraumatischen Veränderungen zunehmen würden, andererseits eine Grundlage für eine genauere Schadensschätzung derzeit fehle.

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts zu Nr. I 5 seiner Urteilsformel, um die es allein noch geht, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

A.

Zur Revision der Klägerin

Die Revision beanstandet als rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht in Abweichung vom Landgericht die Pflicht des Beklagten zum Ersatz des der Klägerin entstandenen materiellen Unfallschadens für die Zeit vom 1. September 1982 bis 20. August 1986 auf 1/4 ihres früheren Arbeitsverdienstes beschränkt hat. Die Rüge hat Erfolg.

1. Rechtlich bedenkenfrei sind allerdings die Erwägungen, von denen das Berufungsgericht zunächst ausgeht.

a) Von der Revision der Klägerin als ihr günstig nicht angegriffen und entgegen der Ansicht der Revision des Beklagten im Ergebnis zutreffend beurteilt das Berufungsgericht, wenn auch ohne nähere Begründung, die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach deutschem Recht. Dazu kann letztlich dahinstehen, ob trotz des in Jugoslawien gelegenen Unfallortes und der gemeinsamen jugoslawischen Staatsangehörigkeit beider Parteien ihre in der Bundesrepublik Deutschland eingegangene Lebensgemeinschaft mit dem hier gelegenen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt und die ebenfalls in Deutschland erfolgte Zulassung und Versicherung des Unfallfahrzeugs nach deutschem Kollisionsrecht ausreichen, um die Anwendung deutscher Deliktsvorschriften zu begründen, wofür vieles spricht (vgl. die Grundsätze des Senats in BGHZ 90, 294, 297 ff und 93, 214, 216 ff). Denn die Beurteilung des Streitfalls nach deutschem materiellen Recht ist jedenfalls deshalb bedenkenfrei, weil die Parteien in beiden Tatsacheninstanzen den Ansprüchen der Klägerin übereinstimmend deutsche Rechtsnormen zugrunde gelegt und damit zumindest stillschweigend eine ihnen mögliche Vereinbarung über das auf diese Ansprüche anzuwendende Recht getroffen haben (vgl. BGHZ 98, 263, 274 sowie Senatsurteile vom 6. November 1973 – VI ZR 199/71 – VersR 1974, 197 f und vom 17. März 1981 – VI ZR 286/78 – VersR 1981, 636, 637).

b) Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht in Nr. I 5 seiner Urteilsformel auch nicht unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO auf ein Feststellungsbegehren der Klägerin den Beklagten zu einer Leistung verurteilt. Wie sich eindeutig schon aus dem Wortlaut der Urteilsformel, im übrigen aber auch aus den Entscheidungsgründen ergibt, hat das Berufungsgericht die auf 1/4 des Verdienstausfalls eingeschränkte Verpflichtung des Beklagten zur Ersatzleistung lediglich festgestellt. Deshalb bedurfte es insoweit auch nicht, wie die Revision meint, eines vorherigen Hinweises nach § 139 ZPO.

c) Die Schätzung, mit der das Berufungsgericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO den Ersatzanspruch der Klägerin für die Zeit vom 1. September 1982 bis 20. August 1986 auf 1/4 des von ihr in ihrer früheren Stellung ohne den Unfall (hypothetisch) erzielten Bruttolohns beschränkt, kann von der Revision schließlich auch nicht mit dem Argument zu Fall gebracht werden, der Feststellungsanspruch der Klägerin sei schon deshalb in vollem Umfang begründet, weil auch für diese Zeit ein aus dem Unfall resultierender Schaden nicht ausgeschlossen werden könne. Wenn das Berufungsgericht, was nachstehend näher erörtert wird, der Überzeugung sein durfte, daß der Klägerin ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB wegen nicht ausreichender Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz zur Last falle, daß sie aber auch bei genügenden Anstrengungen in der Zeit vom 1. September 1982 bis 20. August 1986 nicht durchgängig in vollem Umfang habe erwerbstätig sein und deshalb nur einen gegenüber unbehinderter beruflicher Tätigkeit geminderten Verdienst habe erzielen können, dann bestünden gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Pauschalierung in Form einer Quote im Ansatz keine rechtlichen Bedenken.

2. Die Schadensschätzung des Berufungsgerichts ist aber, wie die Revision mit Recht rügt, in anderer Weise mit Rechtsfehlern behaftet.

a) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei es bei ernsthaften eigenen Bemühungen bis Ende August 1982 möglich gewesen, eine ihr zumutbare neue Arbeitsstelle zu finden. Das Berufungsgericht stützt diese Überzeugung nicht auf die von der Revision des Beklagten angesprochene Erwägung, die Klägerin habe für ausreichende Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz zu wenig vorgetragen, um davon ausgehen zu können, daß auch hinreichend intensive Anstrengungen für eine weitere Zeit erfolglos geblieben wären (vgl. dazu Senatsurteil vom 23. Januar 1979 – VI ZR 103/78 – VersR 1979, 424, 425). Dies wäre auch, da die Klägerin in erster Instanz mit ihrem Feststellungsanspruch hinsichtlich des Zeitraums vom 1. September 1982 bis 20. August 1986 in vollem Umfang obsiegt hatte, nicht zulässig gewesen, ohne der Klägerin zuvor gemäß § 139 Abs. 1 ZPO Gelegenheit zu einer etwa für erforderlich gehaltenen Ergänzung ihres Vortrags zu geben. Das Berufungsgericht stellt vielmehr entscheidend auf seine Kenntnis ab, daß im Raum Mittlerer Neckar die Arbeitslosenquote verhältnismäßig niedrig und in der Meß- und Regeltechnikbranche die Arbeitsplatzchancen im Verhältnis zu anderen Branchen vergleichsweise gut seien.

Diese Begründung ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht folgert aus der allgemeinen Lage des Arbeitsmarktes, auch die Klägerin, um deren berufliche Perspektiven es hier allein geht, hätte als ungelernte ausländische Fabrikarbeiterin trotz erfolgloser Vermittlungsversuche des Arbeitsamtes, Verlustes der Arbeitserlaubnis, ihres Alters von damals bereits 46 Jahren und ihrer auf eine überwiegend sitzende Tätigkeit sowie auf leichte und mittelschwere Arbeiten beschränkten Einsatzfähigkeit bis Ende August 1982 eine neue Arbeitsstelle finden können. Insoweit nimmt das Gericht, wie die Revision mit Recht rügt, eine Sachkunde in Anspruch, die es nicht ausgewiesen hat. Zwar kann der Richter grundsätzlich nach eigenem Ermessen entscheiden, ob er einen Sachverständigen zuziehen oder, was im Streitfall auch hätte in Betracht kommen können, eine amtliche Auskunft (etwa des Arbeitsamtes; vgl. §§ 273 Abs. 2 Nr. 2, 358 a Satz 2 Nr. 2 ZPO) einholen will, die in geeigneten Fällen einen Sachverständigenbeweis zu ersetzen vermag (BGHZ 89, 114, 119). Diese freie Stellung des Tatrichters ist gemäß § 287 Abs. 1 ZPO insbesondere dann gegeben, wenn es sich, wie hier, darum handelt, den Umfang eines Schadens zu ermitteln. Aber auch in solchen Fällen überschreitet der Richter die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, wenn er zu einer Schätzung greift, ohne für sie eine tragfähige Grundlage zu haben, und sich dabei eine Sachkunde zutraut, über die er nicht verfügen kann (vgl. Senatsurteile vom 22. Januar 1957 – VI ZR 336/55 – VersR 1957, 244; vom 15. Dezember 1961 – VI ZR 45/61 – VersR 1962, 419, 420 und vom 18. September 1979 – VI ZR 16/79 – VersR 1980, 46, 47 f; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl., § 287 Rdn. 31 Fn. 73 und Rdn. 34 Fn. 76). So liegt der Fall hier. Denn das Berufungsgericht hat nicht aufgezeigt, daß und aus welchen Gründen es die Auswirkungen der bei der Klägerin vorliegenden besonderen Gegebenheiten (Gastarbeiterin; Alter von 46 Jahren; ungelernte Arbeitskraft; körperliche Behinderung, die nur eine vorwiegend sitzende Beschäftigung erlaubte; dreijährige Ausgliederung aus dem Erwerbsleben) auf ihre Chancen, eine neue Arbeitsstelle zu finden, aus eigenem Wissen beurteilen konnte. Schon wegen dieses Verfahrensfehlers kann das Berufungsurteil so nicht bestehen bleiben. Es ist nicht auszuschließen, daß das Gericht bei sachkundiger Beratung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

b) Das Berufungsgericht hat überdies, wie die Revision mit ihrer Verfahrensrüge aus § 286 Abs. 1 ZPO ebenfalls zu Recht beanstandet, bei der Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Klägerin, die für die Würdigung ihrer Arbeitsplatzchancen wesentlich ist, den von den Parteien vorgetragenen Prozeßstoff nicht ausgeschöpft. Es hat entscheidend allein auf die körperliche Behinderung der Klägerin abgestellt. Demgegenüber konnten jedoch Sachverständigengutachten in den vom Berufungsgericht zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Sozialgerichtsverfahren dafür sprechen, daß die Klägerin auch einen durch den Unfall mit seinen Folgen (Verlust der Arbeitsstelle; Entzug der Arbeitserlaubnis, Bescheid des Arbeitsamtes, daß der Klägerin der deutsche Arbeitsmarkt verschlossen sei; Angst vor einer Abschiebung) zumindest mitverursachten seelischen Defekt erlitten hat, der sie möglicherweise außerstande setzte, das Unfallereignis zu verkraften und eine ausreichende Arbeitsfähigkeit zurückzugewinnen. Die Gutachten beschreiben den psychischen Befund bei der Klägerin u.a. als larvierte depressive Neurose mit hysterischer Komponente, der Krankheitswert zukomme (§ 15 VS 1739/82 Bl. 93), als psychiatrische Behinderung (ebenda Bl. 94, 120), die durch eigene Willensentschlüsse der Klägerin nicht zu überwinden sei (§ 6 J 2044/84 Bl. 47), und als Neurose als integraler Bestandteil ihrer Persönlichkeit (ebenda Bl. 48). Auf der Grundlage dieser ärztlichen Äußerungen hatte auch das Sozialgericht in seinem Urteil vom 19. März 1986 (§ 6 J 2044/84) von einer Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens und davon gesprochen, daß die Klägerin die Folgen des Unfalls, auch durch ein Zusammenwirken mit privaten Begleitumständen, nicht habe verkraften können. Alle diese dem Berufungsgericht bekannten Umstände legten eine gründliche Erörterung der Frage nahe, ob die Klägerin evtl. auch aus psychischen Gründen über den 1. Januar 1981 hinaus nicht oder jedenfalls nicht wieder in ausreichendem Maße arbeitsfähig war, um eine neue Arbeitsstelle finden zu können (vgl. BGHZ 20, 137, 141 ff [BGH 29.02.1956 – VI ZR 352/54] sowie BGH, Urteile vom 25. Januar 1968 – III ZR 122/67 – VersR 1968, 396, 397 f; vom 19. Dezember 1969 – VI ZR 111/68 – VersR 1970, 281, 283 f und vom 12. November 1985 – VI ZR 103/84 – VersR 1986, 240, 241 f mit Anmerkung Dunz a.a.O. S. 448 f; zur Beweislast siehe auch Senatsurteil vom 23. Januar 1979 = aaO). Daran hat es das Berufungsgericht fehlen lassen. Seine Feststellung, das im Berufungsrechtszug eingeholte neurologische Gutachten wie auch das gefäßchirurgische Zusatzgutachten ergäben keine Anhaltspunkte für weitere, über die 20 %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit hinausgehende unfallbedingte Beeinträchtigungen und Beschwerden der Klägerin, reicht insoweit nicht aus, weil sich diese Gutachten nicht eingehend mit den in den Sozialgerichtsverfahren bescheinigten psychischen Befunden auseinandersetzten. Es ist deshalb nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht bei Berücksichtigung auch des Inhalts der Gutachten aus den Sozialgerichtsverfahren zu einer der Klägerin günstigeren Entscheidung gelangt wäre.

c) Nicht rechtsfehlerfrei ist schließlich auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dem Feststellungsanspruch der Klägerin fehle, soweit er auf den Ersatz ihres (über Verdienstausfall sowie Steuer- und Rentennachteile hinausgehenden) sonstigen materiellen Schadens für die Zeit vom 1. September 1982 bis 20. August 1986 gerichtet sei, das Rechtsschutzinteresse. Da dem Feststellungsbegehren vom Landgericht auch insoweit voll stattgegeben worden war, hätte das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, zu dieser Beurteilung nicht gelangen dürfen, ohne der Klägerin zwar gemäß § 139 ZPO Gelegenheit zu geben, ihr Vorbringen entsprechend zu ergänzen.

B.

Zur Revision des Beklagten

Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht in Nr. I 5 der Urteilsformel eine dem Beklagten gegenüber der Klägerin obliegende, auf 1/4 ihres früheren Arbeitslohns gerichtete Schadensersatzverpflichtung ohne den Vorbehalt eines Rechtsübergangs auf Sozialversicherungsträger festgestellt hat. Auch diese Rüge hat Erfolg.

1. Das Rechtsmittel des Beklagten ist nicht, wie die Klägerin meint, deshalb unzulässig, weil es sich bei dem vom Berufungsgericht nicht angesprochenen Vorbehalt eines Forderungsübergangs um eine offenbare Unrichtigkeit des Urteils handele, die gemäß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen berichtigt werden könne und deshalb nicht geeignet sei, das Rechtsschutzinteresse für eine Revision zu begründen. Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist dann gegeben, wenn nach dem Zusammenhang einer Entscheidung die versehentliche Abweichung des Ausdrucks von der Willensbildung auf der Hand liegt, wenn also dem Gericht ein Fehler eindeutig (erst und nur) bei der Erklärung, nicht aber (schon) bei der Willensbildung unterlaufen ist. Von einem solchen offensichtlichen Erklärungsfehler kann aber im Streitfall, mißt man die Urteilsformel zu Nr. I 5 an den Entscheidungsgründen, nicht die Rede sein.

2. Es ist aus Rechtsgründen allerdings nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Beklagten für grundsätzlich verpflichtet hält, auch für den in der Zeit vom 1. September 1982 bis 20. August 1986 entstandenen Verdienstausfallschaden der Klägerin Ersatz zu leisten. Daß die Klägerin jedenfalls vor Ende August 1982 keine neue Arbeitsstelle hat finden können, ist vom Berufungsgericht in Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO rechtsfehlerfrei und mit ausreichender Begründung für erwiesen erachtet worden. Dasselbe gilt entgegen der Rüge der Revision auch für die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, die Klägerin hätte selbst bei bis zum 1. September 1982 erfolgreichen Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz angesichts ihrer gesundheitlichen Verfassung in der Folgezeit bis zum 20. August 1986 nicht wieder ihren früher erzielten Lohn verdienen können. Die deshalb ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, 1/4 des von der Klägerin ohne den Unfall bezogenen Bruttoarbeitsentgelts zu ersetzen, kann, wie zur Revision der Klägerin unter A 2) dargelegt, zwar möglicherweise zu niedrig bemessen sein; zu Lasten des Beklagten rechtsfehlerhaft zu hoch ist sie aber jedenfalls nicht.

3. Mit Recht rügt die Revision des Beklagten jedoch, daß das Berufungsgericht bei seinem Ausspruch in Nr. I 5 einen möglichen Übergang der Schadensersatzforderung der Klägerin auf Sozialversicherungsträger nicht berücksichtigt und insoweit sogar unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO der Klägerin mehr als beantragt zugesprochen hat. Die Klägerin hatte ihrem Feststellungsbegehren zur Ersatzpflicht des Beklagten für den gesamten künftigen materiellen Schaden, und damit auch für den auf die Zeit vom 1. September 1982 bis 20. August 1986 entfallenden Teilbetrag, entsprechend ihrer insoweit begrenzten Sachbefugnis die Einschränkung beigefügt, „soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger übergeht“. Dieser Beschränkung hat das Berufungsgericht zwar in Nr. I 6 seines Urteils für den materiellen Schaden nach dem 20. August 1986 nicht aber in Nr. I 5 der Urteilsformel für die vorhergehende Zeit Rechnung getragen. Darin liegt ein Rechtsfehler. Ein Rechtsübergang auf Sozialversicherungsträger schied im Streitfall auch nicht etwa von vornherein aus. Vielmehr ergab sich aus dem von der Klägerin im Berufungsrechtszug vorgelegten Urteil des Sozialgerichts vom 19. März 1986 (§ 6 J 2044/84), daß die Landesversicherungsanstalt unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides verurteilt worden war, der Klägerin auf ihren im September 1983 gestellten Antrag Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.

Das Berufungsgericht wird deshalb bei seiner anderweiten Entscheidung zum Feststellungsantrag der Klägerin auch den möglichen Rechtsübergang zu beachten haben.

III.

Aus den dargelegten Gründen ist das Berufungsurteil zu Nr. I 5 der Urteilsformel im Umfang des Entscheidungssatzes des Senats aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem wird auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens, einschließlich derjenigen des nichtangenommenen Teils der Revision des Beklagten, übertragen.

Dr. Steffen                                             Dr. Kullmann                                            Dr. Macke
.                                Dr. Lepa                                                        Bischoff

Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.12.1986
LG Stuttgart

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