Amtsgericht Osterburg, Az.: 31 C 196/07 vom 28.01.2008
Beschluss
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Der Streitwert wird auf 300 Euro festgesetzt.
Beide Parteien hatten den Rechtsstreit für erledigt erklärt
Das Gericht führt dann aus:
Dies führt zur Auferlegung der Kosten auf den Beklagten (Versicherungsnehmer der HUK), da nach dem bisherigen Sach- und Streitstand die Klage begründet gewesen ist.
Zur Erläuterung: Wieder einmal meinte die HUK-Coburg, unser Honorar nicht für angemessen zu halten und überwies nur einen Teilbetrag. Nach dem jedoch zuvor das Amtsgericht Osterburg in zwei weiteren Haftpflichtstreitigkeiten (ausstehender Schadenersatz und SV-Honorarforderung einmal und SV-Honorar das andere Mal) gegen die HUK entschied, musste wohl der HUK-Anwalt Zähne knirschend einsehen – hier ist kein Blumentopf mehr zu gewinnen und streichte die Segel.
Hat die HUK etwa zwischenzeitlich bezahlt? Ganz ohne Urteil? Och nö, das enttäuscht mich.
Grüße
Andreas
Hallo SV Zimper,
danke für den Beitrag, zeigt er doch, dass die HUK für ihren VN, der verklagt worden ist, während der Rechtshängigkeit gezahlt hat. Gleichwohl hat sie dann die Kosten des Rechtsstreites zu zahlen, da die Klage gegen ihren VN Erfolg gehabt hätte. Sie wollte ihrem VN ein Urteil ersparen, denn es macht kein gutes Bild, wenn der VN mit Erfolg verurteilt wird. Mit dem Urteil hätte der VN ja erkannt, dass seine eigene Haftpflichtversicherung nicht korrekt und gegen das Gesetz reguliert hätte. Also was lernen wir daraus, immer VN verklagen. Es wurde schon häufig darauf hingewiesen.
Ein schönes Wochenende
RA Wortmann