Nachdem bereits das AG Berlin-Mitte mit Urt. v. 21.7.2009 – 3 C 3091/09 -; das AG München mit Urt. v. 19.5.2010 – 345 C 8750/10 -; das AG Lübeck mit Urt. v. 6.7.2010 – 31 C 1771/10 -; das AG Neubrandenburg mit Urt. v. 30.7.2010 – 5 C 50/10 und mit Urt. v. 26.10.2010 – 10 C 62/10 – und das AG Magdeburg mit Urt. v. 9.10.2010 – 160 C 807/10 (160) – sich gegen das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg ausgesprochen hatten, hat sich neben dem LG Dortmund mit Urt. v. 5.8.2010 – 4 S 11/10 – nun auch das LG Berlin mit Urt. vom 29.7.2010 – 41 S 105/10 – gegen die Anwendbarkeit des Gesprächsergebnisses zwischen BVSK und HUK-Coburg und Bruderhilfe ausgesprochen. Damit sind jetzt schon binnen kurzer Zeit acht Urteile zu diesem Thema hier gelistet. Zu der Anwendbarkeit des Gesprächsergebnisses hat die Vorsitzende Richterin der 41. Zivilkammer als Einzelrichterin folgendes ausgeführt:
Aus den Entscheidungsgründen:
… Bedenken hat das Gericht hingegen, die von dem Beklagten mit der Klageerwiderung eingereichte Honorartabelle (SP 2008, 194 f.) anzuwenden (so aber: AG Mitte mit Urt. v. 28.4.2009 – 3 C 3402/08 – SP 2009, 375; AG Bochum Urt. v. 16.9.2009 – 42 C 50/09 – SP 2010, 124), deren Nachfolgerin nun das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg/Bruderhilfe vom 1.11.2009 ist.
Eine Absprache zwischen dem BVSK und zwei Versicherern, darunter der Beklagten, die ausdrücklich keine verbindliche Preisempfehöung für Sachverständige darstellt, kann kein Maßstab für die Bemessung der Erforderlichkeit eines Honorars gerade im Verhältnis zur Beklagten sein, weil nicht auszuschließen ist, dass die Beklagte zu ihren Gunsten Einfluss auf niedrigere Sätze genommen hat. Wenn Grundlage dieser Honorartabellen wiederum die BVSK-Honorarbefragungen sind, dann haben diese direkt Anwendung zu finden und nicht die Honorarabsprache mit den Versicherungen. …
Damit hat die Vors. Richterin der 41. Zivilkammer des LG Berlin klare Worte in Richtung der Nichtanwendbarkeit der Honorarabsprache zwischen BVSK und HUK-Coburg bzw. Bruderhilfe gefunden. Mehr ist dem eigentlich nicht hinzuzufügen. Was meint ihr?
Hallo Herr Wacker
einen herzlichen Dank an Herrn Ra K. ,Berlin,den Übermittler dieses -insoweit- richtigen Urteils.
Man hofft,auch in Zukunft auf seinen überragenden juristischen Sachverstand zur Bereicherung dieses Blogs zurückgreifen zu dürfen.
Monsieur Juskretin,
ich werde den Dank nach Berlin an Herrn Kollegen K. weiterleiten.
Noch ein schönes regenfreies Wochenende
Willi
Hallo Willi,
danke für das „nette“ Urteil. 🙂
„weil nicht auszuschließen ist, dass die Beklagte zu ihren Gunsten Einfluss auf niedrigere Sätze genommen hat“
Was soll man dem noch hinzufügen? Wirken lassen, genießen, schöne Grüße an Herrn Fuchs.
Grüße
Andreas
Hallo Andreas
eine Honorarumfragetabelle wird es vom BVSK wohl nichtmehr geben,denn die hat das Rennen vor Gericht gegen die BVSK-HUK Gesprächsergebnistabelle schon gewonnen;die HUK wird dafür schon sorgen!
Wo bleibt die VKS-Honorarumfrage 2010?
Viele Gerichte brauchen sie als Grundlage für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO.
Warum haben die Sachverständigen keine eigene,von Versicherungen unbeeinflusste Vergütungsordnung a´la HOAI?
Sehen die Sachverständigen nicht,wie wichtig das wäre?
Verschlafen sie die Zeichen der Zeit,genauso wie die Mietwagenunternehmer?
Was will denn z.B.eine Versicherung ernsthaft gegen eine Mietwagenrechnung unternehmen,wenn ein gruppenabhängiger Grundpreis je Tag und dazu die während der Anmietung zurückgelegte Strecke kilometergenau abgerechnet wird?
Antwort: nichts!,denn bedarfsorientierter und transparenter geht es nicht.