Mit Urteil vom 11.11.2011 (104 C 117/11) hat das AG Kerpen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 185,83 € zzgl. vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Ein bemerkenswertes Urteil mit einer stimmigen Begründung u. a. dafür, dass kein Verstoss gegen das RDG vorliegt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet.
Der Begründetheit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoßen würde. Dabei kann dahinstehen, ob § 2 RDG einschlägig ist, die Klägerin also eine Tätigkeit entfaltet, welche dem Begriff der „Rechtsdienstleistung“ unterfällt. Dies kann deshalb offen bleiben, weil nach § 5 Abs. 1 RDG Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen oder gesetzlich geregelten Tätigkeit dann erlaubt sind, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des die Leistung Erbringenden gehören. Insbesondere unter Berufung auf einen Aufsatz von Römermann (NJW 2011, 3061 ff.) meinen die Beklagtenvertreter, dass von einer unzulässigen Tätigkeit der Klägerin ausgegangen werden müsse und insbesondere § 5 Abs. 1 RDG nicht einschlägig sei.
Dem kann sich das Gericht angesichts der Begründung zu dem Regierungsentwurf nicht anschließen. Zutreffend hat dazu das LG Köln in einem Urteil vom 29.12.2010 (Az: 9 S 252/10, NJW 2011, 1457 f.) wörtlich ausgeführt:
„Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte durch die Neufassung des Rechtsdienstleistungsgesetzes die Berechtigung zur Einziehung von Kundenforderungen nicht mehr vom Eintritt des Sicherungsfalls abhängig sein. Der Unternehmer kann vielmehr seine Leistung sogleich direkt gegenüber dem wirtschaftlich Einstandspflichtigen geltend machen und braucht seine Kunden nicht in Anspruch zu nehmen. Dem Gesetzgeber standen dabei auch ganz konkret die Fälle der Mietwagenunternehmen vor Augen. So heißt es in BR-Drs. 623/06, S. 96 f. 110 f.:
Soweit Kfz-Werkstätten, Mietwagenunternehmen oder Sachverständige Hinweise zur Erstattung sonstiger, nicht im Zusammenhang mit ihrer eigentlichen Leistung stehender Schäden, insbesondere zu Personenschäden und Schmerzensgeldansprüchen geben, handelt es sich entweder um allgemein gehaltene Ratschläge, die – wie etwa der Hinweis auf die allgemeine Schadenpauschale – nicht als Rechtsdienstleistung anzusehen sind, oder – soweit etwa Schmerzensgeldansprüche konkret beziffert oder geltend gemacht werden – um eindeutige Rechtsdienstleistungen, die mangels Zusammenhangs mit der eigentlichen Tätigkeit der Genannten, aber auch aufgrund der besonderen Bedeutung für den Geschädigten generell auch nicht als Nebenleistung zulässig sein werden. Soweit ein Kfz-Reparaturbetrieb, ein Mietwagenunternehmen oder ein Kraftfahrzeugsachverständiger dem Unfallgeschädigten dagegen Hinweise zur Erstattungsfähigkeit der durch seine Beauftragung entstandenen Kosten erteilen, handelt es sich um eine nach § 249 BGB zu beurteilende rechtliche Frage, deren Beantwortung – jedenfalls in den Fällen, in denen hierüber Streit entstehen kann – regelmäßig eine besondere rechtliche Prüfung im Sinn des § 2 Abs. 1 erfordert. In diesen Fällen wird aber die rechtliche Beratung des Unfallgeschädigten zur vollständigen Erfüllung der vertraglichen Hinweis- und Aufklärungspflichten des Unternehmers gehören und damit nach geltendem Recht wie auch künftig nach § 5 Abs. 1 zulässig sein (vgl. – auch zur Zulässigkeit des Forderungseinzugs in diesen Fällen – Begründung zu § 5 Absatz 1). (…)
Zu den vertraglich vereinbarten Rechtsdienstleistungen, die (noch) nicht typischerweise zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, kann etwa die Einziehung von Kundenforderungen zählen, die einem Unternehmer, Arzt oder einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten wurden. Diese Forderungseinziehung, bei der die Rechtsdienstleistung – die Einziehung der eigenen Vergütungsansprüche gegenüber einem Dritten – besonders eng mit der eigentlichen, den Vergütungsanspruch auslösenden Haupttätigkeit verbunden ist, soll künftig auch dann grundsätzlich erlaubt sein, wenn sie eine besondere rechtliche Prüfung erfordert (zur Erlaubnisfreiheit des schlichten Forderungseinzugs ohne rechtliche Prüfung in diesen Fällen vgl. Begründung zu § 2 Absatz 2). Weitere Anwendungsfälle der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit finden sich auch im Bereich der Unfallschadenregulierung etwa bei der Geltendmächung von Sachverständigen-, Mietwagen- oder Reparaturkosten (vgl. dazu auch Begründung zu § 2 Absatz 1). Hierbei entsteht häufig Streit etwa über die von einer Werkstatt in Rechnung gestellten Reparaturkosten oder über die Höhe der Mietwagenrechnung, insbesondere bei Zugrundelegung eines so genannten Unfallersatztarifs. Gerade die im Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung oder Abrechnung durch den Unternehmer belegt die in § 5 Abs. 1 geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung. Soweit die Rechtsprechung unter Geltung des Artikel 1 § 5 RBerG bis heute ganz überwiegend daran festhält, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig ist, wenn es diesem wesentlich darum geht, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen (vgl. zuletzt BGH, VI ZR 268/04 v. 15.11.2005, VersR 2006, 283; BGH, VI ZR 251/04 v. 20.9.2005, NJW 2005, 3570; BGH, VI ZR 173/04 v. 5.7.2004, NJW-RR 2005, 1371; BGH, VI ZR 300/03 v. 26.10.2004, NJW 2005, 135), soll dies künftig nicht mehr gelten.
Danach ergibt sich aus Sicht der Kammer im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Unabhängig davon, dass die Klägerin wiederholt und in einer Vielzahl von Fällen bei ihr angefallene Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall anstelle des Unfallgeschädigten aufgrund einer entsprechenden Abtretung gegenüber der ersatzpflichtigen Versicherung geltend macht, handelt es sich dabei nicht um ihre Haupttätigkeit. Ihre Haupttätigkeit ist nach Ansicht der Kammer ausschließlich in der Vermietung von Fahrzeugen zu sehen; erst nachdem eine solche Vermietung stattgefunden hat, können die dafür angefallenen Kosten in Rechnung gestellt werden. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, bei der (gerichtlichen) Geltendmachung der Ansprüche handele es sich um eine Tätigkeit im gewerblichen Ausmaß, hat dies nach Auf fassung der Kammer keinen Einfluss auf die Frage, ob eine Tätigkeit Neben- oder Haupttätigkeit ist. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Klägerin sich lediglich in Bezug auf die Mietwagenkosten – also ihr Hauptgeschäft – die Forderungen des Unfallgeschädigten abtreten lässt. Keinesfalls nimmt sie eine umfassende Beratung des Unfallgeschädigten vor oder setzt an dessen Stelle dessen sämtliche Ansprüche aufgrund des Verkehrsunfalls durch. Schließlich ist zu beachten, dass der Gesetzgeber die Geltendmachung von Mietwagenkosten durch den Mietwagenunternehmer aufgrund abgetretener Forderung bei der Schaffung des § 5 RDG konkret bedacht hat und diese Tätigkeit ausdrücklich als eine Rechtsdienstleistung angesehen hat, die (noch) nicht typischerweise zum jeweiligen Berufs- und Tätigkeitsbild gehört. Auch standen ihm dabei – wie aus der zitierten BR-Drucksache folgt – gerade die rechtlich nicht unproblematischen Konstellationen der Geltendmachung von Unfallersatztarifen im Mietwagengeschäft vor Augen. Es lässt sich demzufolge nach Ansicht der Kammer nicht dahingehend argumentieren, gerade wegen der Schwierigkeiten der Mietwagenabrechnungen könne dieser Komplex nicht mehr als Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG angesehen werden. Vielmehr wurde die Vorschrift in Kenntnis der Probleme gerade auch für die Fälle der Mietwagenunternehmer geschaffen. Ob und in welcher Komplexität letztlich dann Rechtsprobleme im Einzelfall auftreten, ist ohne Belang, da es bei der Auslegung des § 5 RDG auf eine generalisierende Betrachtungsweise ankommt.“
Diesen Ausführungen der 9. Zivilkammer des LG Köln schließt sich das Gericht an, nach Auffassung des Gerichts vermag dann auch die Kritik von Römermann (vgl. a.a.O.) letztlich nicht zu überzeugen. Die Kritik berücksichtigt nämlich nach Auffassung des Gerichts nicht zureichend, dass es unzweifelhaft dem Willen des Gesetzgebers entsprach, die hier in Streit stehende Tätigkeit von Mietwagenunternehmen gleichsam als Nebenleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG „zu deklarieren“.
Würde man sich nun freilich bei der Auslegung der Vorschrift alleine am Wortlaut von § 5 Abs. 1 – insbesondere von Abs. 1 Satz 2 – RDG orientieren, so spräche viel für das auch von Römermann gefundene Ergebnis, dass die hier vorliegenden Forderungsbeitreibungen für die Kunden von Mietwagen unternehmen nicht mehr als „Nebenleistungen“ angesehen werden können.
Das Problem für die Rechtsanwendung ergibt sich damit aus dem Auseinanderklaffen dessen, was der Gesetzgeber als Norm statuiert hat und demjenigen, was der Gesetzgeber eigentlich regeln wollte. Diese – zumindest hin und wieder auftretende – Unfähigkeit des Gesetzgebers, sich klar zu äußern und den verfolgten Willen in eine entsprechend klare Sprache umzusetzen, hat bereits Sternel anlässlich des Inkrafttretens des Mietrechtsreformgesetzes beklagt. Wörtlich hat Sternel dazu (vgl. ZMR 2001, 937) ausgeführt:
„Abträglich für die Rechtssicherheit ist zudem, dass „der Gesetzgeber – vornehmlich im Regierungsentwurf und seiner Begründung – nicht immer sagt, was er meint und nicht immer meint, was er sagt.“
Ergibt sich nun aber aus den Gesetzgebungsmaterialien für die zu entscheidende Fallgruppe unzweifelhaft, was vom Gesetzgeber gewollt war, so kann dies nach Auffassung des Gerichts nicht unbeachtet bleiben. Der historische Wille des Gesetzgebers verlangt nach Auffassung des Gesetzes dabei auch dann eine Umsetzung, wenn in dem erlassenen Gesetz „das Gewollte“ sprachlich nur unzureichend zum Ausdruck gebracht wurde (vgl. zur Bedeutung der Gesetzgebungsmaterialien für die Auslegung etwa auch BGH, ZMR 2003, 667 [669] zur analogen Anwendung von § 536b zu dem gleichlautenden § 539 BGB a.F.). Gemessen daran kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass gerade in Fällen der vorliegenden Art nicht von einem Verstoß gegen das RDG gesprochen werden kann.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auch in vollem Umfang zu. Abweichend von der in der Sitzung vom 13.9.2011 (unverbindlich) geäußerten Einschätzung des Gerichts, dass wohl noch eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durchzuführen sein dürfte, erweist sich der Rechtsstreit als entscheidungsreif.
Zwischen den Parteien, die sich mal wieder eine wahre Materialschlacht (mit Papier und zitierter Rechtsprechung) geliefert haben, besteht im wesentlichen Streit darüber, welche Mietwagenkosten als erforderlich anzusehen sind. Liegt dazu – wie hier – die Abrechnung eines Mietwagenunternehmens (hier: der Klägerin) vor, so ist es nach Auffassung des Gerichts Sache der beklagten Versicherung, sich mit der Rechnung auseinanderzusetzen und darzulegen, welche Kostenpositionen im einzelnen als überhöht anzusehen sein sollen. Dazu reicht es nicht aus, wenn sich die Versicherung gleichsam „die Rosinen“ herauspickt und vorträgt, dass ein vergleichbares Fahrzeug anderweitig günstiger hätte angemietet werden können. Auszugehen ist vielmehr von der vorgelegten Rechnung unter Berücksichtigung dessen, was der Geschädigte vom Leistungsumfang her verlangen konnte. Zu diesem Leistungsumfang gehört nun nicht nur, dass der Geschädigte auf Kosten der beklagten Versicherung ein Fahrzeug anmieten konnte, sondern nach Auffassung des Gerichts auch, dass für dieses eine Vollkaskoversicherung besteht und dem Geschädigten das Fahrzeug „vor die Türe gestellt und dort auch wieder abgeholt wird“.
Der Ersatz von Prämien für eine Haftungsfreistellung kann nach Auffassung des Gerichts dabei regelmäßig schon deshalb verlangt werden, weil es einem Geschädigten kaum zuzumuten ist, das Risiko der Beschädigung eines ihm anvertrauten, fremden Fahrzeuges, zu tragen (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 15.2.2005 – VI ZR 74/04 -, zitiert nach Juris, dort bei Rz. 11 und Grüneberg, in; Palandt, 69. Aufl., § 249 Rz. .38 m.w. Nachw.). Es ist jedenfalls Sache der Versicherung, im Einzelfall dazu vorzutragen, weshalb – ausnahmsweise – diese Kosten keine adäquate Schadensfolge sein sollen. Ein solcher Vortrag fehlt hier.
Weiter kann der Geschädigte auch verlangen, dass das Mietfahrzeug zu ihm verbracht und von dort auch wieder abgeholt wird. Denn ohne den Unfall hätte der Geschädigte – davon ist zumindest für den Regelfall auszugehen – sein eigenes Fahrzeug zum Gebrauch „vor der Tür stehen“. Es ist nun kein Grund ersichtlich, weshalb es Sache des Geschädigten sein sollte, sich zu dem Mietwagenunternehmen zu begeben, dort das Fahrzeug abzuholen und es wieder dorthin zurückzubringen.
Bei dieser Sachlage wird die beklagte Versicherung ihrer Darlegungslast nicht gerecht, wenn einfach nur vorgetragen wird, dass die Geschädigte für netto 55 €/Tag einen vergleichbaren Mietwagen von der Firma Europcar hätte bekommen können und weiter bemerkt wird, dass sie „auf irgendwelche unfallbedingten Sonderleistungen … nicht angewiesen (gewesen sei)“ (vgl. im Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 6.6.2011 auf Seite 6 = Bl. 58 GA). Für die Schadenabrechnung geht es dann nach Auffassung des Gerichts auch weniger um „Tabellen“ und irgendwelche „Internetangebote“ sondern darum, konkret darzulegen. wie die geschädigte Partei denn ihren berechtigten Bedarf kostengünstiger hätte decken können. Die geschädigte Partei ist dabei auch nicht darauf zu verweisen, ihrerseits gleichsam mit „detektivischem Gespür“ das günstigste Angebot herauszusuchen. Auch wenn von ihr nicht bedenkenlos und ohne Kostenbewusstsein irgendein Mietwagenunternehmen beauftragt werden darf, so ist es doch auch Sache der Versicherungen, Hinweise für eine kostengünstige Abwicklung des Schadenfalles zu geben. Dies wird offenbar auch von der Beklagten so gesehen; anders wäre nämlich nicht verständlich, dass die Beklagte der Zedentin telefonisch Hinweise dazu erteilte, wo sie – kostengünstig – ein Ersatzfahrzeug hätte anmieten können. Die erteilten Hinweise müssen dann aber auch zu dem konkreten Schadenfall passen. Nach Auffassung des Gerichts genügt es nicht, lediglich Mietpreise mitzuteilen, welche pro Tag bei der Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeuges anfallen. Die Hinweise müssen namentlich deutlich machen, welche Sonderleistungen durch das Angebot abgedeckt werden; insbesondere muss klar sein, ober damit auch ein „Bringe- und Abholdienst“ verbunden ist.
Diesen Anforderung hat die Beklagte hier nicht genügt. So ist schon nicht zureichend klar, welche Leistungen seitens der Firma Europcar überhaupt für 55 € erbracht worden wären. Substanzvoller Vortrag für die Beklagte fehlt dazu, auch wenn die Klageerwiderung immerhin 25 Seiten umfasst. Auf S. 3 der Erwiderung (vgl. hier Bl. 55 GA) wird dann auch nur ausgeführt, dass die Geschädigte bereits am 17.11.2010 telefonisch darauf hingewiesen worden sei, dass sie z.B. über die Firma Europcar ein vergleichbares Fahrzeug für 55,00 € netto täglich hätte erhalten können. Aber, was heißt das? Wären damit auch die Kaskoversicherungskosten abgedeckt gewesen? Wäre der Geschädigten der Wagen sodann auch gebracht und später wieder abgeholt worden? Gegen diese Annahmen spricht, dass diese „Sonderleistungen“ von der Klägerin berechnet wurden und seitens der Beklagtenvertreter auf S. 6 der Klageerwiderung (= Bl. 58 GA) ausgeführt wird:
„Auf irgendwelche unfallbedingten Sonderleistungen war sie nicht angewiesen.'“ .
Wenn aber nun für die Beklagte vorgetragen wird, dass die Geschädigte auf die hier berechneten Sonderleistungen „nicht angewiesen war“, so spricht dies für die Annahme, dass diese Sonderleistungen auch nicht von dem „Angebot“ der Firma Europcar abgedeckt gewesen wären.
Zweifel in diese Richtung könnten dann auch allenfalls vor dem Hintergrund auftauchen, dass seitens der Klägervertreter (!) ein Schreiben der Beklagten vom 20.12.2010 zur Gerichtsakte gereicht wurde (vgl. die Anlage K4 = Bl. 16 f. GA) und es dort heißt, dass die Geschädigte „auf die Möglichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges über die Firma Europcar zum Preis von 55,00 EUR pro Tag einschließlich aller Nebenkosten hingewiesen (wurde)“.
Was aber mit den „Nebenkosten“ gemeint ist, ergibt sich aus dem Schreiben nicht und als prozessualer Vortrag der Beklagten kann dies schon gar nicht angesehen werden, weil die Anlage nicht einmal von den Beklagtenvertretern eingereicht und in Bezug genommen wurde. Es kann daher auch offen bleiben, ob die in dem Schreiben erwähnten 55 € einen brutto- oder einen netto-Betrag darstellen sollen (in dem Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 6.6.2011 ist jedenfalls von einem netto-Betrag die Rede, was aber wohl eher falsch sein dürfte).
Festzuhalten ist damit, dass für die Beklagte jedenfalls nicht konkret genug vorgetragen wurde, welchen Leistunqsumfang (inklusive Versicherungskosten und Fahrzeugverbringung?) die der Geschädigten telefonisch benannte Firma Europcar überhaupt für welchen Preis (brutto? netto?) zu erbringen bereit gewesen sein soll.
Lediglich im Anschluss an die offenbar dem Internet entnommenen Angebote (vgl. S. 4 f. der Klageerwiderung = Bl. 56 f. GA) wird ausgeführt, dass bei diesen Angeboten eine Vollkaskoversicherung jeweils bereits enthalten sei. Diesen Vergleichsangeboten kommt jedoch nach Auffassung des Gerichts schon deshalb keine Bedeutung zu, weil ein Geschädigter nicht verpflichtet ist, im Internet nach günstigen Angeboten für Mietwagen zu suchen und außerdem für die beklagte Versicherung nicht einmal vorgetragen wurde, dass auch bei diesen Angeboten das Fahrzeug vor die Türe gestellt und dort auch wieder abgeholt worden wäre.
Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Beklagte nach Auffassung des Gerichts ihrer Darlegungspflicht nicht genügt hat. Namentlich findet sich in der Klageerwiderung nicht ein einziges Angebot, welches sich inhaltlich mit dem deckt, was von der Geschädigten zu Recht bei der Klägerin als Leistung in Anspruch genommen wurde.
Der bloße Umstand, dass die reinen Mietwagenkosten sodann bei der Klägerin jenseits des Betrages liegen, welche (wohl einschließlich der Versicherungskosten) von der Firma Europcar verlangt werden, erweist sich dann aber auch nicht mehr als aussagekräftig. Decken sich nämlich die Leistungsinhalte nicht – wovon hier mangels eines zureichend konkreten Vortrages der Beklagten auszugehen ist -, so können nicht einzelne Preise (hier: nur für die reinen Mietwagenkosten, gegebenenfalls auch in Verbindung mit einer wohl auch im Angebot der Firma Europcar enthaltenen Kaskoversicherung) miteinander verglichen werden.
Vergleicht man nun – fernab eines zureichend konkreten Vortrages der Beklagten mit den von der Klägerin erbrachten Leistungen – die in Rechnung gestellten Beträge mit der sogenannten Schwacke-Liste, so lässt sich wiederum nicht erkennen, dass die von der Klägerin reklamierten Preise als überhöht anzusehen wären. Lediglich im Vergleich mit der Tabelle des Fraunhofer Instituts ergibt sich eine Kostenüberschreitung, wobei wiederum festzuhalten ist, dass die Sonderleistungen der Klägerin einer gesonderten Beurteilung zuzuführen wären. Alleine der Umstand, dass die Klägerin mehr verlangt, als die durchschnittlichen Preise nach der Ermittlung des Fraunhofer Instituts rechtfertigt nun aber nach Auffassung des Gerichts wiederum nicht eine (teilweise) Abweisung der Klage. Entscheidend bleibt auch insofern, dass es nach Auffassung des Gerichts überhaupt keinen Sinn macht, Preise für unterschiedliche Leistungspakete miteinander zu vergleichen. Für den Geschädigten ist es nämlich nicht nur von Bedeutung, zu welchem Preis er einen Wagen pro Tag anmieten kann; genau so entscheidend ist für ihn, welcher Service geboten wird und ob er namentlich gehalten ist, sich das Fahrzeug gegebenenfalls selbst abzuholen und wieder zurückzubringen. Im Einzelfall berechneten Mietwagenkosten können daher nach Auffassung des Gerichts von den beklagten Versicherungen nur solche Vergleichsberechnungen entgegengehalten werden, welche vom Leistungspaket her identisch geschnitten sind (auch wenn es natürlich ausreicht, vergleichbare Fahrzeuge anzubieten).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beklagte nicht zureichend dargetan hat, dass die von der Klägerin insgesamt für ihre Leistung berechneten Kosten als überhöht anzusehen sind. Die Klägerin kann damit auch den vollen Rechnungsausgleich verlangen (soweit diese nicht schon vorgerichtiich durch die Beklagte beglichen wurde).
Die Klägerin muss sich auch keine Kürzung wegen von der Zedentin ersparter Aufwendungen gefallen lassen. Eine solche Kürzung, die heute ohnehin nicht mehr in Höhe von 15 % als vertretbar angesehen werden kann (vgl. dazu nur Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., § 249 Rz. 336) ist hier schon deshalb nicht vorzunehmen, weil die Zedentin unstreitig eine so genannte „klassentiefere Anmietung“ vorgenommen hat (vgl. dazu die Ausführungen der Klägervertreter im Schriftsatz vom 20.6.2011 auf Seite 9 = hier Bl. 112 GA).
Als Nebenforderung kann die Klägerin schließlich die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten von der Beklagten erstattet verlangen.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich in der zugesprochenen Höhe aus §§ 286 ff. BGB.
Die prozessualen Entscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Soweit das AG Kerpen