Mit Urteil von 05.12.06 hat der BGH im Verfahren Az: VI ZR 77/06 einer Praxis der Haftpflichtversicherer den Todessstoß versetzt, die schon viele Geschädigte um ihre berechtigten Ansprüche gebracht hat.
Der Leitsatz liest sich so banal wie einfach: „Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren, kann er grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.“
Der Sachverhalt war denkbar einfach und dennoch vom LG Dresden falsch entschieden worden.
Der Kläger hatte mit seinem Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten. Der SV schätzte die Reparaturkosten auf 8.879,15 € brutto, den Wiederbeschaffungswert auf 10.650,00 € und den Restwert auf 3.000,00 €. Zugleich wurde eine Wertminderung in Höhe von 500,00 € angesetzt.
Der Kläger ließ auf Basis des eingeholten Sachverständigengutachtens die Schäden an seinem Fahrzeug in einer Fachwerkstatt instandsetzen. Diese berechnete ihre Reparaturkosten miz 9.262,45 €.
An dem der Rechnungsstellung darauffolgenden Tag veräußerte der Kläger sein repariertes Fahrzeug an seine Reparaturwerkstatt und erwarb bei dieser ein anderes Fahrzeug.
Natürlich war es nun so, dass der Haftpflichtversicherer des Schädigers den Standpunkt einnahm, dass der Geschädigte durch die alsbaldige Veräußerung seines Fahrzeuges sein Integritätsinteresse nicht dokumentiert hätte. Der Geschädigte hätte sein repariertes Fahrzeug entsprechend der Rechtsprechung des BGH mind. 6. Monate nach der Reparatur noch weiter benutzen müssen. Nur so hätte er sein Integritätsinteresse am Erhalt der Sache unter Beweis stellen können. Weil sich der Geschädigte zum Wohle für den eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer für die alsbaldige Veräußerung nach Reparatur entschieden hätte, könne ihm nun lediglich der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert ./. Restwert) in Höhe von 7.650,00 € ausgeglichen werden. So geschah es dann auch mit der Konsequenz, dass der Geschädigte auf der Reparaturkostendifferenz einschließlich Wertminderung in Höhe von 2.112,45 € sitzen blieb.
Wieder einmal musste ein unschuldigtes Unfallopfer bis in die letzte Instanz klagen, um zu seinem Recht zu kommen.
Aus den Gründen:
Mit völliger Einfachheit und Klarheit legt der BGH dar, dass seine Rechtsprechung zur Weiterbenutzungsdauer von mind. 6 Monaten von der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung ebenso wie von der Vorinstanz falsch verstanden worden ist.
Man muss sich einmal die Argumentation vergegenwärtigen. Nach Ansicht der regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherer würde im vorliegenden Fall eine Erstattung der Reparaturkosten einschließlich Wertminderung an den Geschädigten zu einer Bereicherung des Geschädigten führen; bei einer solchen Regulierung stünde der Geschädigte also nach dem Schadensfall besser da als vorher.
Wie das denn nun sein sollte vermochte auch der BGH nicht zu ergründen.
Der BGH:
„Verfehlt ist jedoch die Auffassung, der Kläger könne nicht Ersatz der Reparaturkosten verlangen, weil er das Fahrzeug nach der Reparatur nicht weiter benutzt und deshalb kein Integritätsinteresse zum Ausdruck gebracht habe. Darauf kommt es bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht an. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte, der das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Das Vorliegen eines Integritätsinteresses kann insoweit nur dann eine Rolle spielen, wenn es um die Frage geht, ob der Geschädigte unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots sein Fahrzeug überhaupt reparieren darf, wenn nämlich die Reparaturkosten diesen Wert übersteigen (sog. 30%-Grenze, vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371 f.; 154, 395, 399 F.; 162, 161, 163 ff.; 162, 170, 1272 ff.).
Das ist hier ersichtlich nicht der Fall.“
Verfehlt ist auch der Abzug des Restwertes, mit dem dsa Berufungsgericht den Anspruch des Geschädigten auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzen will. Das könnte nur dann richtig sein, wenn der Geschädigte anstelle der Repratur eine Ersatzbeschaffung gewählt hätte und den Schaden auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten abrechnen würde (vgl. Senatsurteil BGHZ 162, 170, 174).
Vorliegend hat der Kläger jedoch das Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen und kann deshalb Ersatz der hierdurch konkret entstandenen Reparaturkosten verlangen, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Hat sich also der Geschädigte für eine Reparatur entschieden und diese tatsächlich durchführen lassen spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob und wann er danach ein anderes Fahrzeug erwirbt. Ein solcher Vorgang stellt sich aus rechtlicher Sicht nicht als „Ersatzbeschaffung anstelle einer Reparatur“ dar, die ja im Streitfall bereits tatsächlich erfolgt war.
Soweit das Berufungsgericht aus früheren Senatsurteilen etwas anderes ableiten will übersieht es, dass es sich dabei um Fälle der fiktiven Schadensabrechnung gehandelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395 ff.; 162, 161, 162 ff.; 162, 170 ff. vom 23.05.06, Az: VI ZR 192/05 – VersR 2006, S. 989 f.).
Fazit:
Es ist nur noch peinlich, dass 4 BGH-Entscheidungen für manche Haftpflichtversicherer immer noch keine ausreichende Grundlage darstellen, eine richtige und dem Gesetz entsprechende Regulierungsentscheidung zu treffen.
Bei dem hier eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer jedenfalls hat es eine weitere, nunmehr 5. BGH-Entscheidung zu diesem Thema gebraucht.
Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass manche Haftpflichtversicherer immer und immer wieder ihr Einsparpotenzial am Regulierungsaufwand in zielgerichtet falscher Interpretation von BGH-Entscheidungen suchen.
Die Textbausteine der HUK Coburg sind hier meiner Meinung nach beispielgebend.
Mitgeteilt von Peter Pan im Februar 2007
Hallo Peter Pan,
um welchen KH-Versicherer handelt es sich denn im hier angesprochnen Fall?
Grüße von der Waterkant
Störtebeker
Das Urteil finden Sie, wie immer, unter „Wichtige BGH Urteile für Geschädigte“.
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Da fällt mir doch spontan die „Rechtsausführung“ von einem haarsträubend regulierenden Blogger ein!
@Regulierer Freitag, 29.09.2006 um 11:34 Hallo Herr May!
Zitat aus Urteil:
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug – gegebenenfalls unrepariert – mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortführung von BGHZ 154, 395 ff.).
BGH, Urteil vom 23. Mai 2006 – VI ZR 192/05
Somit wird dem Integritätsinteresse eine Weiternutzung von einem halben unterstellt. Hier steht nur als Hinweis “gegebenenfalls unrepariert�! Somit kann ein Versicherer erst dann feststellen, ob das Integritätsinteresse tatsächlich bestanden hat!
Unter uns: In der Regel trifft diese Auslegung die Falschen. Aber es sind immer mehr Autohäuser hingegangen und haben eine Reparaturrechnung nachgereicht und der Geschädigte hat dennoch ein anderes Fahrzeug gekauft. Dem wird dadurch ein Riegel vorgeschoben. So müssen viele für die Dreistigkeit anderer Büßen!
‘ne schöne Jroß
Ja,ja,
welch wahres Wort, dass viele für die Dreistigkeit und falsche Rechtsauslegung büßen müssen. Insbesondere HUK-Coburg Geschädigte.Welch klare Rechtsausführung hatte damals Peter Pan.
Das Unglaubliche von der DEVK!
Auf der RKÜ für die P-Niederlassung steht 50 % Haftung und abgestempelt.
Geschädigter geht zum Rechtsanwalt verlangt 100 %
Anwalt telefoniert mit DEVK und hört folgenden Text:
In unserer Partnerwerkstatt bezahlen wir 100 % und wenn der Geschädigte in der NL repaieren lässt, müssen sie halt die anderen 50 % einklagen.
Leider bis jetzt alles nur mündlich, aber wenn es hier zu einem Urteil kommt, dann gibt es für die DEVK eine dicke Schlagzeile.
die eisenbahner fahren seit jeher eine feigheitsstrategie, schon immer große klappe und kurz bevor sie dann ein urteil fangen wird gezahlt. besonders verwerflich!
Niederträchtiger geht es wohl nicht mehr. Hinterhältig, Unseriös, ekelhaft um bei manierlichen Bezeichnungen zu bleiben.
Mfg. Der Haule
€Frank
„viele jammern halt lieber, anstatt was zu unternehmen“
Das aktuelle Beispiel ist für uns der BVSK mit seinen angeblich unabhängigen SV.
Wieder eine neue Honorarvereinbarung. Nach der HUK-Coburg diesmal mit der DEVK und wahrscheinlich wieder auf Kosten der qualifizierten und wirklich noch versicherungsunabhängigen Sachverständigen. Aber wie viele sind das noch im BVSK ?
Ganz abstrus halten wir die Gedankengänge des Herrn RA Fuchs
zur Frage des Urheberrechts, die zeigen, wohin im BVSK die Reise geht. Von daher sollte es nicht verwundern, wenn der BVSK über kurz oder lang der DEKRA den Rang abläuft. Oder denkt der BVSK gar daran, mit der SSH-Organisation in einen Wettbewerb zu treten ? Verwundern würde uns das nicht.Was uns dazu einfällt ?
„Doppeldenken, Doppelrollenspiel, Doppelbeschlüsse; man täuscht
den Eindruck vor, die Situation bis in die letzten Details durchdacht zu haben und votiert sodann mit dem ganzen Pathos scheinbarer Verantwortlichkeit für das angeblich geringere Ãœbel.“
(Peter Sloterdijk, Kritik der zynischen Vernunft, Bd. II).
Allen , die es wirklich ernst meinen, sei empfohlen, die kleine Broschüre von Hanz A. Pestalozzi „Die sanfte Verblödung“ – Gegen falsche New Age-Heilslehren und ihre Ãœberbringer – zu studieren und unvoreingenommen zu beherzigen
Ob RA Fuchs als Geschäftsführer des BVSK zu solchen Überbringern gehören könnte, mögen die Mitglieder dieses Verbandes selbst beurteilen.-
Aber es gibt auch einen positiven Aspekt ! Wir freuen uns täglich immer wieder darüber, dem BVSK nicht als Mitglied beigetreten zu sein.
Rumpelstilzchen scheint über visionäre Fähigkeiten zu verfügen.
Welche Mitglieder im BVSK bestimmen eigentlich die Verbandspolitik ? Nicht gerade wenige werden im Auftrag von Versicherungen mit Gegen“gutachten“ beauftragt und die im Honorarbereich sogar auch noch die Konditionen – beispielsweise der DEKRA – unterbieten. So muß man denn auch über die Qualität solcher Gegen“gutachten“ kein weiteres Wort verlieren.- Beispielsweise kann man bei der DEVK sehen, was diesem Versicherungsunternehmen in der Beauftragung von freiberuflichen Sachverständigen ein Preisunterbietungswettbewerb wert ist und die auf dieser Basis beauftragten Sachverständigen wollen dann auch noch mit allen Mitteln unter Beweis stellen, dass sich ihre Einschaltung gelohnt hat.- Meistens jedoch ohne Erfolg, weil die defizitäre Begründungsqualität einen solchen verhindert.- Aber dazu können sicherlich auch andere Kollegen noch aus Ihrer eigenen Erfahrung mehr berichten. Ich schlage vor, dass in diesem Forum unvoreingenommen und ohne jegliche Wertung einmal aufgelistet wird, welche freiberuflichen Sachverständigen von welchen Versicherungsgesellschaften überprüfungshalber beauftragt werden.
@Rumpelstilzchen Dienstag, 27.02.2007 um 20:51
Das BVSK Vorgehen wird die nächste harte Runde einleiten. Wir freien SV hoffen nur dass möglichst vielen BVSK-Kollegen die Augen geöffnet werden beim nächsten Beitrag im C-H.
Ist es eigentlich schon einem Kollegen aufgefallen, dass die Mitglieder des größten und angeblich mitgliedstärksten SV Verband keine Richtungsweisenden Urteile erkämpft haben.Fällt es denn niemand auf dass dieser Verband Zahlen von angeblich ermittelten Grundhonoraren in einer exorbinanten Höhe veröffentlicht, aber tatsächlich Abspracheergebnisse verrechnet dessen Bruttohonorare nicht wesentlich höher sind als die angeblich ermittelten netto Grundhonorare. Fällt es denn niemanden auf, dass übliche Nebenkosten in Einzelpreisen veröffentlicht werden, aber im Ergebnis nicht so verrechnet werden. Wem versucht da der BVSK zu täuschen?
Der neuerliche Vorstoß des BVSK eine Fa. zu gründen mit ö.b.u.v. SV, welche sich an die Weisungen Ihrer Auftraggeber zu halten haben und selbstverständlich auch nur die Absprachepreise verrechnen dürfen, ist ein Affrond gegen alle anderen freien ö.b.v.SV welche sich nach den Kammerverordnungen richten. Von den neuen Abspracheergebnissen welche die Verbandspitze wieder für alle Mitglieder festgelegt hat spreche ich zu einem späteren Zeitpunkt. Jedenfalls ist jetzt m. E. klar ersichtlich wohin der BVSK abgedriftet ist. Was hat der BVSK gegen das zum Teil rechtswidrige Verhalten der HUK-Coburg unternommen? Ja richtig er hat zu Gunsten der HUK-Coburg eine Preisreduzierung bei seinen Mitgliedern durchgesetzt, welche jetzt ca. 30% unter den angeblich seriösen BVSK Erhebungen liegt und das auch noch als Erfolg verkauft. Dass dieses Abspracheergebnis auch Berechnungsgrundlage der HUK-Coburg ist, bei nicht BVSK Mitgliedern Honorarkürzungen vorzunehmen ist besonders verwerflich.
Hallo Herr Hiltscher,
das würde ja bedeuten, dass alle SV, die sich im Rahmen der BVSK-Honorarerhebung bewegen, zukünftig erst recht mit unberechtigten Auseinandersetzungen seitens der HUK und/oder der DEVK zu kämpfen hätten. Daran, dass der BVSK in seinen Versicherungsabsprachen aus dem erhobenen Netto-Grundhonorar einfach ein Brutto-Endbetrag macht, wird eindeutig erkennbar, dass die BVSK-Mitglieder (zumindest beim Honorarthema) erneut hintergangen und verar… wurden und werden.
Wie gut, dass ich solche hinterlistigen Verbandsführer schon seit einigen Jahren nicht mehr mitfinanziere – wer bezahlt denn schon dafür ständig verar… zu werden?
Moin moin
Störtebeker
Die HUK-Coburg hat das Fahrzeug meines Auftraggebers in die Restwertbörse gestellt (AUTOonline) Im Gutachten wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, das das Fahrzeug weiterhin durch den Auftraggeber genutzt wird. Reparaturkosten brutto 2007,91 €, Wiederbeschaffungswert 2.250,- €, Restwert 1.610,- ???? Interressant ist die Tatsache, das die Lichtbilder sowie die Fahrzeugbeschreibung (guter Allgemeinzustand etc.) aus dem von mir erstellten Gutachten bei der Schadenbeschreibung genutzt wurde. Allerdings kein Wort über Schadenbild, Schadenhöhe oder Wiederbeschaffungswert. Abgesehen davon, das mich keiner um Erlaubnis gefragt hat, halte ich diese Methode für eine Täuschung der Aufkäufer (die zwar verpflichtet sind, die Katze im Sack zu kaufen, aber vera.. muß man sie ja nicht) sowie eine rechtlich zu prüfende Angelegenheit. Daher werden wir uns bei Nichtzahlung die rechte abtreten lassen und die HUK verklagen. Falls jemand ähnliche Fälle zu berichten hat und vielleicht schon einen Schritt weiter ist, wäre ich für Erfahrungswerte dankbar.
Vorab vielen Dank,
der Genervte
hallo genervter
ich bin schon zwei schritte weiter und bitte um kontaktaufnahme,falls sie schritthalten wollen.m.f.g.peter
Hallo Peter Pan, Hallo Gemeinde,
vielen Dank für das Angebot, ich bin für jede Hilfe dankbar. Meine E-Mail Adresse lautet: nn10000@web.de
Hallo Herr Hiltscher,
ganz kann ich Ihrem Kommentar nicht zustimmen. Wir sind (vorerst noch) im BVSK und haben eine Vielzahl an Urteilen gegen die HUK erstritten. Leider will die HUK bei uns nicht in Berufung gehen, sodass es nie weiter als bis zum AG reicht… 🙂
Und ach ja, über andere Vorgänge des BVSK zur Zeit schreibe ich erstmal nicht, sondern warte die Antwort auf eine Email von mir an info@bvsk.de ab.
Grüße
Andreas
Andreas Mittwoch, 28.02.2007 um 11:40
Hallo Andreas,
Dass Sie und bestimmt auch einige mehr im BVSK eine Vielzahl von Prozessen erstritten haben, weil Sie sicherlich auch nicht auf bestimmte Bedingungen(Absprachen) eingegangen sind spreche ich doch gar nicht ab.
Was mich so ärgerlich macht ist die Passivität und Versicherungsfreundlichkeit der Verbanddspitze selbst und die nachweisbare Doppelzüngigkeit.
Wenn sich einzelne Kämpfern im BVSK betroffen fühlen dann entschuldige ich mich hier dafür.
Fuchs du hast die Gans gestohlen; HUK sie wieder her.
Grüße vom Bauernhof
@Andreas Mittwoch, 28.02.2007 um 11:40
Zitat:
Wir sind (vorerst noch) im BVSK und haben eine Vielzahl an
Urteilen gegen die HUK erstritten.
————–
Welche Unterstützung hatten Sie bei der Durchführung der Prozesse durch den BVSK ?
MfG
HALLO GENERVTER HABEN SIE DIE INTERNETVERÖFFENTLICHUNG DOKUMENTIERT (KÖNNTE DANN DAS LETZTE MAL GEWESEN SEIN)BITTE RUFEN SIE MICH AN 0336150508
@SV Hochmuth
Zitat:
Welche Unterstützung hatten Sie bei der Durchführung der Prozesse durch den BVSK ?
Muss Ihnen darauf wirklich antworten… 😉
Positiv gesprochen: Unser Anwalt hatte gar keine Unterstützung oder gar Hilfe nötig…
@F. Hiltscher:
Meine Anmerkung war nicht, weil ich tödlich betroffen und beleidigt zu Boden gegangen bin, sondern weil es tatsächlich den ein oder anderen BVSK’ler gibt, der sich nicht das HUK-Preisdiktat hat aufdrücken lassen. War eher mein Stolz, dass auch wir schon ein paar Urteile erfochten haben. :-))
Grüße
Andreas