Mit Entscheidung vom 11.11.2014 (111 C 3038/13) wurde die VHV Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Mitte zur Erstattung restlicher – außergerichtlich durch die VHV gekürzter – Mietwagenkosten verurteilt. Geklagt hatte die Mietwagenfirma aus abgetretenem Recht. Diese Entscheidung bringt die Problematik der Mietwagenkosten voll auf den Punkt.
Der Richter vollzieht hier eine schonungslose Abrechnung zu den Manipulationen der Fraunhofer-Liste, die im Auftrag der Versicherer erstellt wurde, einschl. praktischer Hinweise, wie eine Vermietung in der Regel abläuft. Offensichtlich hat dieser Richter schon selbst Erfahrungen mit der Anmietung eines Mietwagens gesammelt? Ein Urteil, das sich von der aus dem Ruder gelaufenen Rechtsdogmatik zu den Mietwagenkosten gelöst hat und bei dem durch den Richter die Tatsachen Punkt für Punkt aufs Tablett gebracht wurden. Entscheidungen wie diese sind eines Richteramtes wirklich würdig. Dass es sich von der derzeitigen „Willkür-Rechtsprechung“ bei den Mietwagenkosten erfrischend abhebt, ist eigentlich ein trauriges Bild für den Rest der Zunft?
Frei nach Ina Deter:
Ich sprüh’s auf jede Wand – neue (solche) Richter braucht das Land.
Amtsgericht Mitte
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 111 C 3038/13 verkündet am: 11.11.2014
In dem Rechtsstreit
des Herrn … ,
Klägers,
gegen
die VHV Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d, Vorstand … , VHV-Platz 1, 30177 Hannover,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 111, Littenstraße 12 -17,10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 21.10.2014 durch den Richter am Amtsgericht …
f ü r R e c h t e r k a n n t:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
a) 284,73€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2011 sowie
b) weitere 27,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2012 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Das Gericht schätzt die notwendigen Mietkosten gemäß § 287 Abs. 1 ZPO entsprechend der Berechnung der Klägerin auf Basis des Schwacke-Automietpreisspiegels auf 684,27 €, worauf die Beklagte nur 435,54 € gezahlt hat.
Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.10.2008 ergibt sich nicht, dass der Schwacke-Mietpreissptegei keine geeignete Schätzgrundlage ist. Es steht dem Tatrichter vielmehr frei, die Schätzgrundlage unter Berücksichtigung der vorgetragenen Bedenken zu wählen. Dieses Gericht hat in seiner ständigen Rechtsprechung den Schwacke-Mietpreisspiegel und nicht den Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts gewählt.
Der Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts ist nicht zugrunde zu legen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ist dieser Marktpreisspiegel keine geeignete Schätzgrundlage, da die ermittelten Werte durch „Gewichtung“ schlicht manipuliert sind und überwiegend auf Basis von Internetangeboten weniger Großanbieter erhoben worden sind.
Soweit sich das Fraunhofer Institut damit rühmt, es habe die Werte „anonym im Rahmen einer marktüblichen Anmietsituation erhoben“ ist diese Grundannahme bereits weltfremd. Offenbar haben dessen Statistiker noch nie ein Fahrzeug angemietet. In Gesprächen, die in Vermietstationen allgemein wahrnehmbar sind, werden von Mietern regelmäßig die Gründe für das Anmieten offenbart – seien es Urlaub, Umzug, Unfall oder anderes. Wenn Geschädigte nicht schon aus Aufregung oder Ärger von sich aus offenbaren, dass sie einen Unfall hatten, verschweigen sie dies auf Nachfragen im Rahmen der üblichen Anmiet-Plauderei nicht. Kein Geschädigter wird auf die Frage, ob er das Fahrzeug wegen eines Unfalles anmieten muss, mit einem fröhlichen „Ätsch! Verrat ich nicht!“ antworten. Das vom Fraunhofer Institut angewandte „Geheimverfahren“ ist schlicht wirklichkeitsfremd und entspricht nicht realen Anmietsituationen. Die Erhebung von Schwacke, bei der den Vermietern offenbart worden ist, dass ein Unfallersatzfahrzeug benötigt wird, ist damit realitätsnah und besser geeignet, den Markt abzubilden.
Nicht nachvollziehbar ist, warum das Fraunhofer-Institut eine Methodik entwickeln musste, die den „echten“ Marktpreis möglichst genau widerspiegelt und bestehende methodische Schwächen der Erhebung von EurotaxSchwacke „beseitigt“. Für die Schätzung gemäß § 287 ZPO sind die Preise maßgeblich, die ein Geschädigter am regionalen Markt zahlen muss. Dazu sind nur die absoluten Werte zu erheben, um zu ermitteln, welche Preisspanne es tatsächlich gibt und ob es einen Preis gibt, der von mehreren Vermietern verlangt wird oder der den Durchschnitt bildet. Diesen Erfordernissen genügt der Schwacke-Mietpreisspiegel – insbesondere auch aufgrund seiner Orientierung an dreistelligen Postleitzahl-Bereichen. Hier ist nichts nach Marktanteilen, statistischer Relevanz oder Sonstigem zu gewichten, bereinigen oder sonst zu manipulieren. Es ist insbesondere nicht erforderlich, zweistellige Postleitzahl-Bereiche zugrunde zu legen, weil sonst eine zu geringe Zahl von Werten nicht ausreicht, „um statistisch relevante Werte darzustellen“. Bei der richterlichen Schätzung sind die Marktpreise maßgeblich, nicht die Werte, die nach einer selbst oder vom Auftraggeber gewählten Methodik nach irgendeiner Gewichtung für relevant gehalten werden. Der Geschädigte hat auch nicht irgendeinen „statistisch relevanten“ Mietzins, sondern den Preis am regionalen Markt zu zahlen.
Allerdings hält das Gericht einen weiteren Aufschlag von 20% auf die Werte des Schwacke-Mietreisspiegels nicht für gerechtfertigt. Der erforderliche unfallbedingte Mehraufwand der Vermieter ist bereits in dem Werten berücksichtigt, da bei der Erhebung bekannt war, dass ein Unfallersatzfahrzeug vermietet werden soll. Wenn dann von den Befragten der Mietpreis für ein Unfallersatzfahrzeug angegeben worden ist, kann der darin enthaltene unfallbedingte Mehraufwand des Vermieters nicht ein zweites Mal im Wege eines prozentualen Zuschlages auf die Werte des Mietpreisspiegels berücksichtigt werden.
Der Ersatzanspruch ist auch dann nicht zu kürzen, wenn die Mietdauer den Zeitraum übersteigt, der im Schadengutachten für die Dauer der Reparatur angegeben ist. Der Schädiger kann den Geschädigten nicht darauf verweisen, er hätte eine Werkstatt suchen müssen, welche die Reparatur in dem vom Schadengutachter genannten Zeitraum hätte durchführen können. Denn der Schädiger trägt das Auswahl- und Prognoserisiko; dauert der Werkstattaufenthalt länger, als vom Schadengutachter prognostiziert, sind auch die Mietwagenkosten zu ersetzen, die durch den längeren Werkstattaufenthalt verursacht sind. Es ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, Werkstätten „abzuklappern“.
Geschädigte müssen sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts keinen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen, weil sie ein Fahrzeug derselben Typklasse angemietet hat. Die kurzfristige Nutzung eines Mietwagens führt angesichts der regelmäßig mehrjährigen Nutzungsdauer des eigenen Fahrzeugs zu keinen relevanten Ersparnissen. Verbrauch und Abnutzung des eigenen Fahrzeugs (Öl, Batterie, Reifenabrieb und sonstiger Verschleiß) sind bei derart kurzen Mietzeiträumen zu vernachlässigen; sie rechtfertigen jedenfalls keinen Abzug von bis zu 15%. Kraftstoff wird nicht eingespart, da der Mietwagen auf eigene Kosten betankt und vollgetankt zurückgegeben werden muss. Bei Fahrstrecken bis 1.000 km entsteht für den Geschädigten kein messbarer Vorteil (BGH NJW 1983, 2694 zit nach Juris Rn. 21). Dies gilt nicht nur bei der Nutzung von Neuwagen, sondern erst recht, wenn der Geschädigte auf sein gebrauchtes Fahrzeug verzichten muss.
Es liegt auch kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor, weil keine Vergleichsangebote eingeholt worden sind. Das Ersatzfahrzeug wurde noch am Unfalltag angemietet. Schon deshalb spricht eine tatsächliche Vermutung für die Eilbedürftigkeit der Anmietung. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass das Fahrzeug später und zu günstigeren Konditionen hätte anmietet werden können. Die von ihr genannten Beispiele bestehen nur aus Angeboten der sog. Marktführer (AVIS, Europcar, Sixt o.a.) im Internet. Bei diesen ist nicht gewährleistet, dass ein typgleiches oder -ähnliches Fahrzeug kurzfristig angemietet werden kann. Dies hätte für die Unfallzeit substantiiert nachgewiesen werden müssen. Denn bei kurzer Vorbuchungszeit ist nicht ohne weiteres von einer Verfügbarkeit eines Fahrzeuges bei den Markführem auszugehen, da deren Geschäftsmodell wesentlich auf Vorbuchungszeiten von mindestens 48 Stunden über das Internet beruht (Niemann, Yousfi, Neidhardt, RheinAhrCampus Remagen, Einfluss der Vorbuchungszeit auf Verfügbarkeit und Preis bei Mietwagen im Internet, August 2011: Ein gängiges Modell wie der VW Golf war nur mit einer Wahrscheinlichkeit von 80% verfügbar, und wäre bei Einbeziehung weiterer Anbieter nur zu 60% zu mieten gewesen). Die Einwendungen der Autovermieter
– Fraunhofer IAO habe die sechs größten Anbieter mit verbindlicher Buchungsmöglichkeit als Grundgesamtheit zugrundegelegt, während Neidhardt u.a. Buchbinder und Hertz nicht berücksichtigt hätten, weil kurzfristige Abfragen unter zwei Tagen nicht möglich waren,
– Fraunhofer berücksichtige 532 der 1574 anmelden Stationen, während Neidhardt und andere nur 64 Standorte berücksichtigten,
– die Anzahl der Anmietzeitpunkte betrage statt 11 nur 2,
– der Zeitraum zwischen Buchung und Anmietungstag Büro entgegen Fraunhofer auf nur zwei Zeitpunkten,
– die untersuchte an Mietdauer beschränke sich mit einen Tag,
– statt 101.721 Einzelpreisen seien nur 3.776 untersucht worden,
– Statt 214 unterschiedlicher Fahrzeuge seien nur zwei (VW Golf und Minibus) ausgewählt worden,
– die Abweichung für Anmietung am gleichen Tag bei einem Tag Anmietdauer nur 3,6% statt 9% beziehungsweise 14%
entlarven sich selbst. Wenn es bei den statistisch geschönten Ergebnissen der Fraunhofer-Studie lediglich der Überprüfung von 3.776 Einzelfällen bedarf, um festzustellen, dass die Fahrzeuge tatsächlich nicht zur Verfügung stehen, wirft dies ein bezeichnendes Bild auf die Fraunhofer-Studie. Einem Geschädigten ist es auch nicht zuzumuten, mehrere Tausend Versuche zu unternehmen, bis die statistischen Ergebnisse im Mittel denjenigen der Fraunhofer-Studie entsprechen. Neidhardt und andere haben gezeigt, dass die statistischen Werte bereits dann nicht mehr der Wirklichkeit entsprechen, wenn man versucht, zwei Fahrzeugtypen bei einer geringeren Anzahl von Anbietern anzumieten. Die Werte verschlechtern sich bei einer derartigen Stichprobe drastisch. Geradezu absurd wird es, wenn die Haftpflichtversicherer beanstanden, dass Neidhardt u.a. Anbieter wie Buchbinder und Hertz nicht berücksichtigt hätten. Wäre dies geschehen, wären die Werte für die Verfügbarkeit der Fahrzeuge noch viel schlechter ausgefallen, weil kurzfristige Anmietung bei Buchbinder und Hertz nicht möglich war.
Die Anmietung noch am Unfalltag ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht untypisch. Unerheblich ist, dass Neidhardt und andere nur eine Mietdauer von einem Tag untersucht haben. Es ist kein Grund ersichtlich, warum Kaufleute ein Fahrzeug nicht nur für einen Tag vermieten sollten, in der hypothetischen Erwartung, es könnte noch ein Kunde kommen, der es vielleicht für eine längere Zeit mietet.
Die Intemetangebote, welche in der Klageerwiderung aufgeführt sind, reichen nicht aus, um die sog. Schwackeliste als Schätzgrundlage zu entkräften. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. BGH NJW-RR 2011, 823 f. m.w.N.). Das ist nicht der Fall: Das Auflisten von Internetangeboten ist nichts anderes als die Verwendung der vom Gericht verworfenen Fraunhofer Marktpreisliste unter anderem Deckmantel. Würde man die Internetangebote als Vortrag ausreichen lassen, wäre die Schätzungsgrundlage mit weniger Aufwand zu entkräften, als mit den Daten der Fraunhofer-Erhebung, die wenigstens Angebote regionaler Vermieter gewichtet hat.
Angebote regionaler Autovermieter fehlen völlig. Diese waren aber Gegenstand des mit der Revision angefochtenen Urteils des LG Dresden, (21 Mai 2008, Az: 8 S 237/06 – BGH Urt. v. 02.02.2010, VI ZR 139/08). Dies lässt sich auch nicht damit umgehen, dass im Internet regionale Mietstationen der Marktführer gewählt werden.
Kosten der Geschäftsbesorgung in Höhe von 46,41 € sind ebenfalls zu erstatten,
Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 280 Abs. 2, 288 BGB begündet.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs 1, 708 Nr.11, 713, 511 Abs. 4 ZPO.
Hallo, Hans Dampf,
ein offenes Urteil, das nicht um den heißen Brei herumredet. Übrigens in Übertragung auch geeignet, das HUK-Coburg-Tableau und die BVSK-Erhebung zu entsorgen. Beide sind noch viel weniger geignet, die korrekte Schadenersatzverpflichtung bezüglich entstandener Gutachterkosten abzuklären. Das zeigen die grundlegenden Entscheidungsgründe hier mehr als deutlich. Ein Eugen Menken ist am AG Berlin-Mitte auferstanden und die gebührende Anerkennung sollte man diesem Richter nicht versagen.
Isabel Mendes
Einfach nur gottvoll !
Komisch, dass es immer wieder die Richter am Amtsgericht sind, die sich trauen, Tacheles zu reden und solche Urteile zu schreiben.
@ Zweite Chefin
Es sind doch auch immer wieder die Richter am Amtsgericht, die die Kürzungsfälle auf den Tisch bekommen. Und wenn sich die Richter am Amtsgericht (trotz der hohen Arbeitsbelastung) ein Mal die Zeit nehmen und die Sache richtig durchdenken, dann kommen solch klaren Urteile heraus.
Es lohnt sich als Richter am Amtsgericht auch, ein Mal tief in die Thematik einzutauchen, weil das Ergebnis der Überlegungen
1. als Textbaustein für die Folgeverfahren übernommen werden kann und
2. die Überlegungen auf ähnliche Rechtsfragen übertragen werden können (SV-Honorar, Verweisung auf Alternativwerkstatt, Restwertgebote, Beilackieren etc.)
@
Da hat sich ein Richter wie in ganz seltenen Fällen, die Mühe gemacht (wahrscheinlich auch den Klägervortrag) genau zu lesen und auch zu überprüfen. Beklagtenseitig sind ihre falschen Vorträgen aufgeflogen.
So ein Urteil eines rechtstreuen, „mitdenkenden“ Richters ist erwähnenswert und lässt in mir wieder die Hoffnung aufkeimen, dass offener Rechtsbruch nur in den Münchener Gerichten versucht wird durchzusetzen.
„Wer eiinmal lügt, dem glaubt man nicht ….. „
Des Geldes wegen Studien mit Wunschergebnis oder Ergebnisvorgabe das Licht der Welt erblicken zu lassen, versetzt der Glaubwürdigkeit eines jeden Instituts einen schweren Schlag.
(Fraunhofer – Die Fraunhofer-Gesellschaft besteht heute aus mehr als 80 Forschungseinrichtungen, davon 66 Institute.
Siehe: Liste der Fraunhofer-Institute und -Einrichtungen
Quelle: Wikipedia
Joseph von Fraunhofer würde sich im Grabe umdrehen, müsste er lesen:
„Soweit sich das Fraunhofer Institut damit rühmt, es habe die Werte „anonym im Rahmen einer marktüblichen Anmietsituation erhoben” ist diese Grundannahme bereits weltfremd. Offenbar haben dessen Statistiker noch nie ein Fahrzeug angemietet. In Gesprächen, die in Vermietstationen allgemein wahrnehmbar sind, werden von Mietern regelmäßig die Gründe für das Anmieten offenbart – seien es Urlaub, Umzug, Unfall oder anderes. Wenn Geschädigte nicht schon aus Aufregung oder Ärger von sich aus offenbaren, dass sie einen Unfall hatten, verschweigen sie dies auf Nachfragen im Rahmen der üblichen Anmiet-Plauderei nicht. Kein Geschädigter wird auf die Frage, ob er das Fahrzeug wegen eines Unfalles anmieten muss, mit einem fröhlichen “Ätsch! Verrat ich nicht!” antworten. Das vom Fraunhofer Institut angewandte “Geheimverfahren” ist schlicht wirklichkeitsfremd und entspricht nicht realen Anmietsituationen. Die Erhebung von Schwacke, bei der den Vermietern offenbart worden ist, dass ein Unfallersatzfahrzeug benötigt wird, ist damit realitätsnah und besser geeignet, den Markt abzubilden.“
Namensgeber für die Fraunhofer-Gesellschaft war Joseph von Fraunhofer (1787–1826). Dessen hervorragende Leistung bestand in der Verbindung von exakter wissenschaftlicher Arbeit und deren praktischer Anwendung für neue, innovative Produkte. Joseph von Fraunhofer war als Forscher, Erfinder und Unternehmer gleichermaßen erfolgreich und wurde deshalb zum Vorbild und Namenspatron der heutigen Fraunhofer-Gesellschaft gewählt.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Fraunhofer-Gesellschaft
Respekt dem Richter am AG Berlin-Mitte.
Es gibt sie also doch noch, die Richter mit Rückgrat.
Da wurde der VHV und ihrem Mietmäulern pünktlich zum 11.11. gleich mal die Pappnase aufgesetzt!…und Ausmarsch bitte!
Solche Richter braucht das Land. Ich habe mir das Urteil 2 mal durchlesen müssen und habe mich köstlich amüsiert.
Dieser Richter hat seine Schulaufgaben gemacht!