Berufungskammer des LG Darmstadt weist Gehörsrüge des von der HUK-Coburg beauftragten Anwalts gegen das Urteil des LG Darmstadt vom 25.6.2014 – 21 S 191/12 – mit Beschluss vom 19.8.2014 als unbegründet zurück.

Sehr geehrte Captain-Huk-Leser,

in dem Rechtsstreit des Herrn E.V. aus D. gegen Frau H.A. aus R. (Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG) hatte aufgrund der Revisionen der Prozessparteien gegen das Berufungsurteil des LG Darmstadt der VI. Zivilsenat des BGH am 11.2.2014 zu dem Aktenzeichen VI ZR 225/13 entschieden und den Rechtstreit zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht  Darmstadt hatte dann aufgrund der Berufung gegen das angefochtene Urteil des AG Seligenstadt das Urteil neu gefasst und die Beklagte verurteilt an den Kläger 144,55 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten ebenfalls nebst Zinsen zu zahlen. Der Feststellungsantrag war bereits rechtskräftig zurückgewiesen worden. Die Kosten des Rechtsstreites wurden der Beklagten auferlegt. Zur Begründung hat sich die Berufungskammer des LG Darmstadt im Wesentlichen auf das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH DAR 2014, 474 = DS 2014, 90 = MDR 2014, 401 = NJW 2014, 1947 = NZV 2014, 255 = VersR 2014, 474)  bezogen. In diesem Rechtszug war die Beklagte, die bewußt als Schadensverursacherin persönlich und ohne ihre Kfz-Haftpflichtversicherung, die HUK-COBURG, verklagt wurde, bereits durch den von der HUK-COBURG beauftragten Rechtsanwalt B.M. aus K. vertreten. Dieser Rechtsanwalt legte nun gegen das Urteil des LG Darmstadt vom 25.6.2014 Gehörsrüge ein. Dabei trug er im Wesentlichen vor, dass das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt worden sei, weil zum Beispiel das Berufungsgericht nicht ein Sachverständigengutachten zur Höhe der Sachverständigenkosten eingeholt habe.

Im Übrigen hätte das Gericht den gesamten Vortrag der Beklagten übergangen. Er meint, dass das Landgericht ein Sachverständigengutachten hätte einholen müssen, dann wäre der Nachweis geführt worden, dass nur der von der HUK-COBURG gezahlte Betrag erforderlich und angemessen gewesen wäre. Darüber hinaus rügt der HUK-Anwalt, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei, weil die Klägerin (er meint aber wohl richtigerweise den Kläger!) in den zwei Tagen Überlegungszeit durchaus einen qualifizierten Gutachter zu den Konditionen der HUK-COBURG hätte finden können. Damit sei auch schon der Verstoß gegen § 254 BGB bewiesen. Letztlich sei das rechtliche Gehör auch noch dadurch verletzt worden, dass das LG Darmstadt letztlich nicht mehr die Revision zugelassen hat. Schlussendlich verweist der HUK-Anwalt dann auch noch auf das OLG Dresden, das in voller Kenntnis der BGH-Entscheidung VI ZR 225/13 seine Entscheidung getroffen habe. Weiterhin reicht er noch weitere zugusten der Kfz-Versicherung ergangene Entscheidungen nach Erlass des BGH-Urteils ein. Zu  dieser – sinnlosen – Gehörsrüge des HUK-Anwalts hat die Berufungskammer des LG Darmstadt kurz und knapp entschieden. Nachstehend geben wir Euch den Beschluss des LG Darmstadt vom 19.8.2014 – 21 S 191/12 – bekannt. 

Landgericht Darmstadt
21. Zivilkammer                                                        
Darmstadt, den 19.8.2014
21 S 191/12
1 C 610/12 (3) AG Seligenstadt

Beschluss

In dem Rechtsstreit

des Herrn E. V. aus D.

Kläger und Berufungskläger-

Prozessbevollmächtigte: RAe. D.I. & P. aus A.

g e g e n

Frau H.A. aus R.

Beklagte und Berufungsbeklagte –

Prozessbevollmächtigter: RA. B.M. aus K.

hat die 21. Zivilkammer – Berufungskammer – des Landgerichts Darmstadt durch den Präsident des Landgerichts …, die Richterin am Landgericht … und die Richterin am Landgericht … am 19. August 2014

b e s c h l o s s e n ;

Die Gehörsrüge der Beklagten gegen das Urteil der Kammer vom 25.6.2014 wird als unbegründet kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

Die Belagte macht keine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend, sondern beanstandet generell, dass ihr Vortrag falsch gewürdigt wurde und eine falsche Entscheidung getroffen worden sei, deren Überprüfung  bzw. Abänderung sie begehrt. Das kann aber über § 321 a ZPO nicht gerügt werden.

Ein anderer Rechtsbehelf gegen das Urteil der Kammer ist mangels Zulassung der Revision nicht gegeben.

Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. auch § 321 a Abs. 4 Satz 4 ZPO).

Soweit der Beschluss des LG Darmstadt. In der Tat rügt die hinter der Beklagten stehende HUK-COBURG, dass das Urteil falsch ist, weil es ihr einfach nicht gefällt. Das ist aber kein beachtlicher Grund, das auf der Grundlage des BGH fußende Urteil des LG Darmstadt abzuändern. Desweiteren wird bewußt falsch vorrgetragen, dass das Urteil des OLG Dresden in Kenntnis des BGH-Urteils VI ZR 225/13  ergangen sei. Im Zeitpunkt der Verkündung des OLG Dresden-Urteils war das Urteil des BGH noch nicht veröffentlicht. Also trägt der HUK-Anwalt bewußt Unwahres vor. Oder hatten die OLG-Richter in Dresden hellseherische Fähigkeiten? Einen Beweis dafür hat der HUK-Anwalt allerdings nicht angetreten. – Das Urteil des BGH vom 11.2.2014 und das anschließende Urteil des LG Darmstadt vom 25.6.2014 ärgert die HUK-COBURG schon gewaltig. Der Blog macht sich dafür stark, dass auch das Urteil des LG Darmstadt einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Und jetzt bitte Eure Kommentare.

Viele Grüße und noch ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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12 Antworten zu Berufungskammer des LG Darmstadt weist Gehörsrüge des von der HUK-Coburg beauftragten Anwalts gegen das Urteil des LG Darmstadt vom 25.6.2014 – 21 S 191/12 – mit Beschluss vom 19.8.2014 als unbegründet zurück.

  1. Werner H. sagt:

    Mit seinem Vorschlag, doch innerhalb der Überlegungszeit einen Gutachter zu finden, der bereit sei wie in dem Honorartableau angegeben abzurechnen, fordert der HUK-Anwalt doch etwas, was der BGH verworfen hat. Mit dem Urteil vom 18.03.2014 hat der BGH bestimmt, dass das R e g i e r e c h t der Wiederherstellung beim Geschädigten liegt. Der Schädiger kann dem Geschädigten nicht vorschreiben, wie er den Schaden zu beseitigen hat (BGH Urt. v. 18.03.14 Az. VI ZR 10/13). Daraus folgt, dass der Schädiger dem Geschädigten auch nicht vorschreiben kann , wo er sein Gutachten erstellen lässt. Und vor allem kann der Schädiger nicht vorschreiben, wie der Gutachter sein Gutachten zu berechnen hat.
    Da maßt sich der Anwalt ein Recht für seine Mandantin an, das es nicht gibt.

  2. Boris sagt:

    Hi, W.W.,
    wir sollten nicht vergessen, dass auch dieser HUK-Coburg-Anwalt
    das Sprachrohr seiner Mandantin ist und insoweit die Aufgabe hatte, einen solchen stilisierten Unsinn vortragen zu müssen, um weitere Mandate zu bekommen. Er hat somit auch die Rolle eines Hofnarren
    zu spielen. was in diesem Fall das Gericht nicht sonderlich erheiternd fand. Bereits die Zumutung eines solchen Vortrags spricht für sich und die Enttäuschung über das zu Recht nicht eingeholte Sachverständigengutachten ist bemerkenswert. Diese Trumpfkarte aus für die HUK-Coburg besseren Zeiten zieht nicht mehr, weil schadenersatzrechtlich neben der Sache liegend. Und die Geschichte mit dem in 2 Tagen zu findenen Sachverständigen, der lt. Vorgaben der HUK-Coburg abrechnen würde, ist sowas von hirnverbrannt, dass man dazu auch keinen Kommentar abgeben muß. Mal wieder eine aus dem Gleis laufende Respektlosigkeit gegenüber der Justiz, die ihresgleichen sucht.

    BORIS

  3. Franz E. sagt:

    Hei Willi,
    der Huk-Anwalt vergisst bei seiner Begründung zur Gehörsrüge, dass der BGH bereits schon einmal entschieden hatte, dass der Geschädigte zu einer Art Marktrforschung nicht verpflichtet ist. Er darf einen qualifizierten Gutachter seinerr Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragen ( Vgl. BGH VI ZR 67/06 ). Er ist auch nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für Schädiger und Versicherung möglichst günstigen Gutachter ausfindig zu machen.
    Also fordert der Huk-Anwalt etwas, was der BGH gerade nicht als notwendig angesehen hat. Da wurde offenbar aus Coburg versucht, etwas in das BGH-Urteil hineinzuinterpretieren, was dort gar nicht steht.
    Gut, dass ihr auch darauf mal hingewiesen habt, wie letztlich die Huk-Coburg versucht, Urteile in ihrem Sinne hinzubiegen.

  4. Levante sagt:

    Guten Abend, Willi Wacker,
    ein weiteres Dokument, das den Versicherungsnehmern der HUK-Coburg vor Augen führen kann, bei wem sie eigentlich versichert sind. Danke, RA M. aus K., für diese Unterstützung in der Klarstellung, was geltendes Recht beinhaltet und was nicht. Deine Kommentierung, Willi Wacker, ist die wertvolle Ergänzung zu dem, was da mal wieder seitens der HUK-Coburg mit üblen Taschenspielertricks versucht wurde, das Gericht schlicht und einfach für dumm zu verkaufen. Hat aber nicht gefruchtet, wie man sieht und das ist anzuerkennen.-

    Mit freundlichen Grüßen

    Levante

  5. Gabriel F. sagt:

    Hallo, Willi,
    man munkelt, dass die ganzen Honorarprozesse durch den GDV finanziert werden? Nicht ganz abwegig, wie ich meine.- Das könnte ggf. aus das Bundeskartellamt interessieren, wenn es ein solches Interesse zeigen darf bzw. wenn es ihm erlaubt wird.
    Gabriel F.

  6. Saujäger sagt:

    Hallo,
    das der GDV hinter diesen Honorarkürzungen, Verschleppungstaktiken und weiteren rechtswidrigen Aktionen steckt habe ich auch schon aufgeschnappt, bisher aber als „Aprilscherz“ abgetan. Da nun Gabriel F. das aufgreift, bin ich mir nicht mehr so sicher, ob das nicht doch den Tatsachen entspricht. Es ist wirklich nicht sooo abwegig.

  7. RA Schepers sagt:

    Gehörsrüge zurückgewiesen. Dann kommt jetzt wohl die Verfassungsbeschwerde…

  8. R. Richter sagt:

    Herr RA. Schepers,
    haben Sie da den Beschluss des BVerfG v. 28.07.2014 Az. BvR 1925/13 im Auge? – Da hat tatsächlich das BVerfG ein Urteil des AG Euskirchen (NRW) u.a. wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot aufgehoben.
    Da war aber wirklich ein saudummer Richter in Euskirchen am Werk. Als Richter prüft man doch zuerst, ob man überhaupt zuständig ist. Schon bei dieser Frage hätte der Richter aus Euskirchen erkennen können und müssen, dass zwar das AG örtlich zuständig ist, aber nicht er als zuständiger Spruchkörper. Zuständig wäre die Abteilung für Wohnungseigentumssachen beim AG Euskirchen gewesen, denn es lag ein Fall des WEG vor. Interessant ist aber die Entscheiung des BVerfG allemal.

  9. Scouty sagt:

    Möglich ist alles, lieber Herr Schepers, man muss es sich nur vorstellen können.

    Scouty

  10. RA Schepers sagt:

    Ich halte den Anspruch auf rechtliches Gehör für einen wichtigen Verfahrensgrundsatz. Wenn das Gericht relevanten Sachvortrag des Beklagten ignoriert hat, dann ist eine Verfassungsbeschwerde der richtige Weg.

    Sollte aber das Landgericht ordentlich gearbeitet haben, fliegt der Beklagten die Verfassungsbeschwerde um die Ohren. Und das wäre künftig eine schöne Argumentationshilfe für die Geschädigten. Selbst das Verfassungsgericht hat bestätigt, daß der Vortrag der Versicherung hierzu nicht ausreicht… 🙂

    Nun denn, wie gründlich arbeitet wohl eine Präsidentenkammer, wenn sie eine Sache vom BGH zurückbekommen hat? Ich vermute, seeeehhhr gründlich.

  11. Ra Imhof sagt:

    Die Kammer war sehr gewissenhaft.
    Verfahrenfehler hat es nicht gegeben.

  12. RA Schepers sagt:

    Na, dann hoffe ich mal darauf, daß Verfassungsbeschwerde eingelegt wird 🙂

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