Berufungskammer des LG Düsseldorf urteilt mit kuriosem Urteil vom 20.8.2014 – 23 S 369/13 – zur Haftungsteilung, zu Wiederherstellungskosten und Sachverständigenkosten gegen HUK-COBURG Allg. Vers. AG und deren Versicherungsnehmer.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir ein Berufungsurteil des LG Düsseldorf zum Thema Haftungsteilung, Sachverständigenkosten und Kosten für die Reparaturbestätigung (Nutzungsausfall) gegen die HUK-COBURG und deren VN. Wir in der Redaktion haben lange überlegt, ob wir dieses Urteil veröffentlichen sollten oder nicht. Letztlich ist das Urteil nur mit den Erläuterungen des Einsenders verständlich. Deshalb haben wir uns entschieden, auch die Erläuterungen des Einsenders hier mitzuveröffentlichen. Das wirft in der Tat kein gutes Licht auf die Kammer. Das mit der Abweisung der Sachverständigenkosten war wohl richtig, nachdem die Sachverständigenkosten „an Erfüllungs statt“ an den SV abgetreten waren. Damit war gegenüber dem Sachverständigen Erfüllung gemäß § 364 BGB eingetreten. Zum besseren Verständnis für unsere Leserinnen und Leser hier noch einige Informationen des Einsenders:

„Falsch ist es, weil die Gutachterkosten verweigert wurden. Der Fehler ist im Grunde völlig offensichtlich, die Kosten der Reparaturbestätigung wurden nämlich zugesprochen.
Der Witz ist folgender: Wir haben wie üblich erstinstanzlich Zahlung der Schäden an die Klägerin beantragt. Das AG hat dann die Abtretung „an Erfüllung statt“ zuhilfe genommen und die zuerkannten 50 % Gutachterkosten ausgeurteilt als Freistellungsanspruch, obwohl ein solcher niemals geltend gemacht wurde ! Mit der Berufung haben wir wiederum Zahlung beantragt. Entschieden wurde wiederum deutlich formuliert über einen Freistellungsanspruch, der zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht wurde !
Der gegnerische Rechtsanwalt hat im übrigen immer nur gesagt, es besteht weder ein Zahlungs- noch ein Freistellungsanspruch, der Anspruch ist auf den SV übergegangen. Hier noch einige Angaben zu den Anträgen bezüglich der Verzinsung:
Anträge I. Instanz: Verzinsung ab Juli 2010.
Urteil I: in Tatbestand und Gründen korrekt 2010, im Tenor schreibfehlermäßig 2013.
Antrag II: Schlußanträge I. Instanz, also 2010.

Urteil II: Tatbestand Klageanträge, also 2010, Tenor 2013.
Ich beantrage Berichtigung des Schreibfehlers und bekomme allen Ernstes zur Antwort, abgelehnt, es wurde der Tenor des Urteils der ersten Instanz übernommen !“

Lest nunmehr selbst das Urteil der Berufungskammer und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

23 S 369/13                                                                              Verkündet am 20.08.2014
30 C 8875/10
Amtsgericht Düsseldorf

Landgericht Duesseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Frau …

Klägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagten,

gegen

1.        Herrn M. W. aus B. O.,
2.        HUK-Coburg Allg. Vers. AG, vertreten durch den Vorstand, Willi-Hussong-Straße 2, 96450 Coburg,

Beklagten, Berufungsbeklagten und Berufungskläger,

hat die 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 30.07.2014
durch die Richterin am Landgericht Dr. M. , die Richterin am Landgericht K. und die Richterin K.

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14.11.2013, Az.: 30 C 8875/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.133,93 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
13.07.2013 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von den durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen, durch Zahlung von 155,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2010 an den Rechtsanwalt … .

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wurden die Berufungen der Parteien zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 26 %, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 74 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:
A.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der genaue Hergang des Unfalles nicht mehr aufklärbar sei und damit eine Quote von 50 % anzunehmen sei. Keine der Parteien habe beweisen können, dass der Unfall unvermeidbar gewesen sei oder dass ihr jeweiliger Sachvortrag zutreffe. Hiergegen richten sich die Berufungen der Klägerin und der Beklagten.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihren Klageantrag weiter. Zur Begründung führt sie an, dass feststehe, dass ein Auffahrvorgang stattgefunden habe und somit ein Anscheinsbeweis vorliege. Die Beklagten seien somit dafür beweisbelastet, dass die Klägerin die Spur wechselte. Diesen Beweis hätten sie nicht führen können.

Die Beklagten verfolgen mit ihrer Berufung den Klageabweisungsantrag weiter. Sie
führen aus, dass das Amtsgericht verkannt habe, dass der von der Klägerin geschilderte Unfallhergang unplausibel, lebensfremd und irreal und damit als Schutzbehauptung zu werten sei. Die Schäden ließen sich mit dieser Darstellung auch nicht in Einklang bringen. Auch habe die Klägerin ihre Unfalldarstellung mehrfach geändert und damit „angepasst“. Dies hätte durch das Amtsgericht gewürdigt werden müssen. Des Weiteren ergebe sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten, dass der Vortrag der Klägerin jedenfalls teilweise widerlegt worden sei. Das Amtsgericht habe den Beklagtenvortrag zum Sachverständigengutachten jedoch unberücksichtigt gelassen und entgegen § 411 Abs. 4, 284 ZPO eine ergänzende Befragung des Sachverständigen unterlassen. Bei der Abtretung der Ansprüche an den Sachverständigen habe es sich um eine Abtretung an Erfüllung statt gehandelt, sodass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Eine fiktive Abrechnung des Nutzungsausfalls sei nicht möglich gewesen. Das Amtsgericht habe zudem verkannt, dass es auf die Durchführung der Reparatur nicht angekommen sei, sodass ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Nachbesichtigung nicht bestehe. Unabhängig davon sei die Repa-raturbestätigung ohnehin als Nachweis für die Weiternutzung bedingt geeignet.

Von weiteren tatbestandlichen Ausführungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

B.

I.
Die Berufungen sind zulässig, insbesondere sind sie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 511, 517, 519 ZPO, und ordnungsgemäß begründet worden, § 520 ZPO.

II.
Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich, diejenige der Beklagten hat teilweise Erfolg.

1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.133,93 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, § 115 VVG sowie auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten aus diesem Streitwert.

Die Klägerin beruft sich zu Recht auf das Vorliegen eines Anscheinsbeweises und darauf, dass dieser nicht erschüttert wurde, sodass von einer Haftungsquote von 100 % zu Lasten der Beklagten auszugehen ist.

Vorliegend spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Darstellung des Unfallgeschehens durch die Klägerin, da ein Auffahrunfall vorliegt. Dieser Anscheinsbeweis konnte auch nicht von den Beklagten erschüttert werden. Zwar wird die Führung eines vollen Beweises zur Erschütterung nicht verlangt. Der Gegenbeweis wird dadurch geführt, dass der Beweisgegner konkrete Tatsachen behauptet und zur Überzeugung des Gerichts nachweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs im konkreten Fall ergibt (MüKoZPO/Prütting ZPO § 286 Rn. 65). Die Tatsachen, aus denen sich eine solche ernsthafte Möglichkeit hergeleitet wird, bedürfen, sofern streitig, des vollen Beweises (BGHZ 6, 169 ff.). Mithin wäre vorliegend der Beweis erforderlich gewesen, dass ein Spurwechsel stattgefunden hat. Die Beklagten konnten jedoch lediglich beweisen, dass ein solcher Spurwechsel möglich gewesen wäre, nicht jedoch, dass dieser tatsächlich von der Klägerin durchgeführt wurde. Dies ergibt sich aus den überzeugenden und damit gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Ausführungen des Amtsgerichts, wonach der Hergang des Unfalls nicht aufklärbar ist und damit insbesondere der von den Beklagten geschilderte Spurwechsel nicht bewiesen werden konnte. Es ist auch kein derart untypischer Geschehensablauf anzunehmen, welcher den Anscheinsbeweis erschüttern könnte. Allein dass sich die Klägerin nach ihrem Vorbringen am äußersten linken Rand des Fahrstreifens befunden haben muss, ist insoweit nicht ausreichend. Insbesondere wird der Anscheinsbeweis auch nicht dadurch aufgehoben, dass ein Zusammenhang mit dem beabsichtigen Spurwechsel bestanden haben könnte, da eine Erschütterung des Anscheinsbeweises erst bei einem durchgeführten Spurwechsel anzunehmen ist.

Soweit die Beklagten sich darauf berufen, dass eine falsche Beweiswürdigung durch das Amtsgericht erfolgt ist, so kann dem nicht gefolgt werden.

Das Amtsgericht ist aufgrund der Beweisaufnahme ohne Rechtsfehler nach § 286 ZPO zu der Überzeugung gelangt, dass der Unfall nicht aufklärbar ist.
Bei seiner Beweiswürdigung hat das Amtsgericht die gesetzlichen Vorgaben nach § 286 ZPO eingehalten.

§ 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Dies bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. So darf er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 286 Rz. 13 m.w.N.). Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl. 2005, § 286 Rz. 3 und 5 m.w.N.).

Wenn die Beklagten nunmehr vortragen, das von der Klägerin geschilderte Geschehen sei unplausibel, lebensfremd und irreal, so überzeugt dies nicht. Das Amtsgericht hat auf Grundlage des eingeholten Gutachtens zutreffend ausgeführt, dass auch der von der Klägerin dargestellte Unfallhergang durchaus im Rahmen des Vorstellbaren liege. Ein Verstoß gegen Denk- oder Naturgesetze kann bereits deshalb hierin nicht gesehen werden, weil der Hergang ganz offensichtlich technisch darstellbar ist. Allein dass die Beklagten einen solchen Hergang für unwahrscheinlich halten, ändert nichts daran, dass sich der Unfall dennoch so zugetragen haben könnte. Dies gilt auch für den Einwand, dass es lebensfremd sei, anzunehmen, dass die Klägerin vor dem Spurwechsel abgebremst habe. Aus Sicht der Kammer ist dies jedenfalls nicht ausgeschlossen. Des Weiteren kann auch nicht daraus, dass die Klägerin ihren Vortrag nach Auffassung der Beklagten „angepasst“ hat, gefolgert werden, dass dieser gänzlich nicht zutrifft. Dies bereits deshalb, weil die einzelnen Darstellungen der Klägerin sich nicht zwangsläufig widersprechen, vielmehr handelt es sich um Konkretisierungen und teilweise kleinerer Korrekturen des Vortrages. Auch der Einwand, der geschilderte Unfall sei überhaupt nur möglich gewesen, sofern keine parkenden Fahrzeuge auf der rechten Fahrbahnseite gewesen wären, überzeugt nicht. Zunächst ist auf den Lichtbildern des Sachverständigen zu erkennen, dass sich der Parkstreifen neben der rechten Fahrbahn befindet. Zudem hätten beide Fahrzeuge nach den Angaben des Sachverständigen eine Fahrbahnbreite von 3,0 m beansprucht, woraus in Anbetracht der an der Unfallörtlichkeit vorhandenen Fahrstreifenbreite auf dem rechten Fahrstreifen (3,4 m) der Rückschluss gezogen werden könne, dass sich beide Fahrzeuge auf dem rechten Fahrstreifen befunden haben können (vgl. Bl. 217 f. d. A.). Somit ist davon auszugehen, dass sich der Unfall auch bei parkenden Fahrzeugen so hätte abspielen können, wie von der Klägerin vorgetragen. Unabhängig davon stünde auch nicht fest, dass überhaupt Fahrzeuge dort parkten, da der einzige Zeuge sich diesbezüglich unsicher war. Das Amtsgericht hat auch ohne Rechtsfehler von einer ergänzenden Befragung des Sachverständigen abgesehen. Dies bereits deshalb, weil die Beklagten weder konkrete Ergänzungsfragen formuliert hatten noch eine ergänzende Befragung des Sachverständigen beantragt hatten. Das Gutachten selbst gab auch keinen Anlass zu einer solchen Ergänzung, da es, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, überzeugend sowie schlüssig und nachvollziehbar aufgebaut ist und von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgeht.

Mithin spricht zu Lasten der Beklagten der Beweis des ersten Anscheins, dass der Unfall durch ein Verschulden des Beklagten zu 1) verursacht worden ist. Folglich haften die Beklagten zu 100 %.

2.
Die Berufung der Beklagten ist hinsichtlich der Einwendungen gegen die Verurteilung zur Freistellung von den Sachverständigenkosten erfolgreich. Im Übrigen ist sie unbegründet.

a.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Freistellung von den Sachverständigenkosten
nicht zu.

Der zugrunde liegende Anspruch ist gemäß der Abtretungserklärung vom 09.06.2010 an den Sachverständigen an Erfüllungs statt abgetreten worden (Anlage B1, Bl. 56 d. A.). Dem entsprechenden Vortrag der Beklagten ist die Klägerin erstinstanzlich nicht entgegen getreten. Der jetzige Vortrag, es handele sich um eine Sicherungsabtretung, findet keinerlei Anhaltspunkte in der schriftlichen Erklärung. Der erstmals im Berufungsverfahren angebotene Zeugenbeweis ist verspätet, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO. Zulassungstatsachen hat die Klägerin nicht dargetan.

b.
Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Ersatz der Kosten des Nachgutachtens gegen die Beklagten. Die Einholung eines solchen Gutachtens war bereits auf Grund des Bestreitens der Weiternutzung des Fahrzeugs durch die Klägerin erforderlich. Die Beklagten haben auch zur Einholung des Gutachtens Anlass gegeben, indem sie mit Schriftsatz vom 15.10.2010 (Bl. 44 d. A.) darauf verwiesen haben, dass das bloße Halten eines Fahrzeuges zum Nachweis der Weiternutzung nicht ausreichend sei.

c.
Zu Recht hat das Amtsgericht der Klägerin den beantragten Nutzungsausfall zugesprochen. Der Abrechnung steht auch nicht entgegen, dass keine konkreten Tage benannt wurden, an denen die Reparatur durchgeführt wurde. Denn die Klägerin macht lediglich für drei Tage und damit für die aus dem Gutachten ersichtliche Zeitspanne Nutzungsausfall geltend. Da unstreitig repariert wurde, erscheint es angesichts der streitgegenständlichen Schäden nachvollziehbar, dass ein dreitägiger Nutzungsausfall bestand.

III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.
Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

V.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.528,84 € festgesetzt.

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2 Antworten zu Berufungskammer des LG Düsseldorf urteilt mit kuriosem Urteil vom 20.8.2014 – 23 S 369/13 – zur Haftungsteilung, zu Wiederherstellungskosten und Sachverständigenkosten gegen HUK-COBURG Allg. Vers. AG und deren Versicherungsnehmer.

  1. Juri sagt:

    Denn sie wissen nicht was sie tun. Skandalös. Und für so etwas wird mit Steuergeldern Beamtensold bezahlt.

  2. Zweite Chefin sagt:

    Wie oben erkennbar, ein Trio von drei Damen, die sich in ihren wirren Gedankengängen offensichtlich sehr einig sind …

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