Hallo sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
heute stellen wir Euch hier noch ein Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die DEVK-Versicherung vor. Obwohl die DEVK-Versicherung zu einhundert Prozent haftet, hat sie sich offenbar mit allen Mitteln gegen eine einhundertprozentige Schadensersatzleistung gewehrt. Offensichtlich wurde seitens der DEVK wieder mit harten Bandagen im Rechtsstreit gekämpft. Letztlich fruchteten die Versuche der beklagten Eisenbahnversicherung nicht. Völlig zu Recht hat die Berufungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main die Berufung der beklagten DEVK gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt zurückgewiesenn. Zu Recht hatte bereits das Erstgericht mit seinem von der DEVK angefochtenen Urteil die berechneten Sachverständigenkosten als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB angesehen. Davon ist auch die Berufungskammer zutreffender Weise nicht abgerückt. Dass die berechneten Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten waren, ändert nichts am geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf Erstattung der vollen Sachverständigenkosten. Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten und berechneten Sachverständigenkosten hat das Berufungsgericht zutreffend auf das BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – hingewiesen. Eine Marktforschung nach dem preisgünstigsten Sachverständigen muss der Geschädigte nicht anstellen (vgl. auch BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -). Auch muss der Geschädigte nicht zu Gunsten des Schädigers sparen. Eine derartige Schadensgeringhaltungspflicht gibt es nämlich nicht! Er darf einen qualifizierten, regional ansässigen Kfz-Sachverständigen seiner Wahl beauftragen, ein Gutachten über den Umfang und die Höhe des Fahrzeugschadens zu erstellen. Die dafür berechneten Kosten sind grundsätzlich erforderlicher Wiederherstellungsaufwand (BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Im Übrigen war der von der DEVK vorgebrachte Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht unerheblich, weil die Beklagte ihrer Darlegungs- und Beweislast noch nicht einmal nachgekommen ist. Es hätte ihr nämlich oblägen, die behauptete Überhöhung der Kosten als für den Geschädigten erkennbar, und zwar muss die Überhöhung erheblich sein und diese erhebliche Überhöhung auch für den Geschädigten erkennbar sein, darzulegen. Für eine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht trägt nämlich der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast. Das wird häufig von den Versicherern übersehen. Lest aber selbst das Urteil der Berufungskammer des LG Frankfurt am Main und gebt dann bite Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und noch eine schöne Woche
Willi Wacker
Landgericht Frankfurt am Main Verkündet am: 31.10.2012
Aktenzeichen: 2-01 S 202/12
(30 C 656/12 (45)
Amtsgericht Frankfurt am Main)
I m N a m e n d e s V o l k e s
U r t e i l
In dem Rechtsstreit
DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK- Versicherungsverein a.G. VVaG, vertreten durch den Vorstand Wilhelm Hülsmann, Güterplatz 8, 60327 Frankfurt am Main
Beklagte und Berüfungsklägerin
gegen
Dipl.-Ing …
Kläger und Berufungsbeklagter
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch die Richterin am Landgericht D. als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 30.9.2014 Schriftsätze eingereicht werden konnten, für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.8.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. 30 C 656/12-45, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: € 197,70.
Gründe:
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 313 a Absatz 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
II.
Die vom Amtsgericht zugelassene, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, denn das amtsgerichtliche Urteil erweist sich im Ergebnis als zutreffend.
1. Der Kläger ist für die vorliegend geltend gemachte Schadensersatzforderung aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115 Absatz 1 VVG, 249, 398 ff. BGB dem Grunde nach aktivlegitimiert, denn die Sicherungsabtretung vom 28.10.2011, Bl. 24, ist wirksam.
a. Die abgetretene Forderung ist in der Abtretungserklärung ausreichend genau bestimmt. Die Auslegung des Wortlauts des Vertragstextes ergibt, dass der Kläger (nur) seine vom Geschädigten vertraglich geschuldete Vergütung vom Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners als ersatzfähigen Schaden erstattet und diesen gesichert haben möchte. Im Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung findet sich dagegen kein Anhalt dafür, dass etwa andere Schadenspositionen, wie etwa Schmerzensgeldansprüche, zur Sicherung herangezogen werden sollen.
b. Die Abtretung ist auch nicht unter dem Aspekt unwirksam, dass, wie von der Beklagten vertreten, mit diesem Rechtsgeschäft ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (§§ 3 und 5 Absatz 1 RDG) vorliegt. Zwar handelt es sich um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Absatz 1 RDG, da es sich um eine Einziehungstätigkeit handelt, die sich, gegebenenfalls auch nur hinsichtlich der Höhe des Sachverständigenhonorars, auf streitige Ansprüche bezieht (vgl. dazu BT Drucksache 16/3655, Seite 47). Diese Form der Rechtsdienstleistung ist jedoch erlaubt, weil sie im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit steht, die als Nebenleistung zum Berufsbild des Sachverständigen gehört. Ein Sachverständiger ist, anders als ein Unfallgeschädigter, der selten mehr als einmal im Leben in diese Situation kommt, eher in der Lage, eine Honorarforderung zu begründen; die Geltendmachung von Sachverständigenkosten im Rahmen der Unfallschadensregulierung findet sich deshalb auch in der Gesetzesbegründung als Ausnahmefall einer zulässigen Inkassotätigkeit (vgl. BT Drucksache 16/3655, Seite 53/ vgl. zum Ganzen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.06.2014, Az. 2-01 S 213/13).
c. Die hiervon abweichende Auffassung des OLG Frankfurt am Main im Hinweisbeschluss vom 26.01.2004, Az. 1 U 223/03, führt nicht zu einer anderen Beurteilung, weil die oben genannte Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes erst seit dem 01.07.2008 in Kraft ist und im Übrigen der dem o.g. Beschluss des OLG Frankfurt am Main zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist, weil die dortigen Zedenten bereits anwaltlich vertreten waren.
2. Der geltend gemachte Anspruch ist auch in der vom Amtsgericht zuerkannten Höhe begründet.
Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sind in dieser Höhe als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Absatz 2 BGB ersatzfähig.
a. Der erforderliche Aufwand für die Schadensbeseitigung umfasst die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten aufwenden muss, ohne dass er sich so verhalten muss, wie er dies täte, wenn er einen Schaden selbst tragen müsste (BGH Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13). Beauftragt der Geschädigte einen KFZ-Sachverständigen zur Feststellung des Schadens an seinem PKW, darf er einen für ihn erreichbaren Gutachter wählen, ohne dass er zuvor eine Marktforschung betreiben muss, um den preislich günstigsten Sachverständigen zu finden; lediglich dann, wenn für ihn erkennbar ist, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorare fordert, die die branchenüblichen Preise deutlich übersteigen, wäre von ihm zu fordern, einen anderen Sachverständigen auszuwählen (vgl. BGH a.a.O.).
Danach genügt ein Geschädigter seiner Darlegungslast hinsichtlich der Schadenshöhe in der Regel bereits dadurch, dass er die Rechnung des Sachverständigen vorlegt, wobei deren Höhe für die Schadensschätzung gem. § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrages liefert (so ausdrücklich BGH a.a.O.).
Danach ist vorliegend die vom Kläger erstellte Rechnung vom 28.10.2011, Bl. 23, zu deren Zahlung er den Geschädigten am 7. und 15.11.2011 erfolglos aufgefordert hat (Bl. 27, 28), als Indiz für die Angemessenheit ihrer Höhe der Schadensschätzung zugrunde zu legen, denn auch die nachfolgende Abtretung an den Kläger hat zu keiner inhaltlichen Änderung der Ansprüche oder deren Höhe geführt.
b. Die Beklagte hat auch nicht dargetan, dass es für den Geschädigten vor der Beauftragung erkennbar war, dass der Kläger, wie von der Beklagten behauptet, überhöhte Honorare fordert, was möglicherweise die Indizwirkung erschüttern würde (BGH a.a.O.).
Das Gericht hat mit Beschluss vom 21.3.2014, Bl. 148, die Parteien darauf hingewiesen, dass es sich der o.g. Entscheidung des BGH vom 11.2.2014 anschließen wird und der Beklagten Gelegenheit gegeben, ergänzend vorzutragen und unter Beweis zu stellen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung i.S.d. § 254 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BGB verstoßen hat, weil für ihn erkennbar war, dass die Honorarabrechnung überhöht war. Hierzu hat die Beklage nachfolgend nicht mehr Stellung genommen.
c. Der Kläger hat auch Anspruch auf Zahlung der Nebenkosten, die er den Geschädigten zusätzlich zu seinem Grundhonorar mit den jeweiligen Rechnungen in Rechnung gestellt hat, denn die genannten Grundsätze der o.g. Entscheidung des BGH vom 11.02.2014 gelten auch ausdrücklich für die vom Sachverständigen berechneten Nebenkosten (BGH a.a.O., Rz. 11).
d. Soweit aus der Entscheidung des OLG Dresden vom 19.02.2014, Az. 7 U 111/12, folgt, dass zur streitigen Frage der Angemessenheit der Honorarhöhe eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durchzuführen sei, ist dem nach der entgegenstehenden Entscheidung des BGH vom 11.02.2014 nicht zu folgen. Dabei ist davon auszugehen, dass in der Entscheidung des OLG Dresden vom 19.02.2014 die vom BGH in der Entscheidung vom 11.02.2014 aufgestellten Grundsätze noch nicht bekannt waren, denn es fehlt in diesem Urteil an einer Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Entscheidung, was angesichts der zeitlichen Abfolge erklärlich ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Absatz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 Absatz 2 ZPO hierfür nicht vorliegen, insbesondere orientiert sich diese Entscheidung an dem zitierten Urteil des BGH vorn 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13.
Was sollte das OLG Naumburg in meinem Rechtstreit noch beantworten? Es wird um Mithilfe gebeten.
1. Gilt es vollständigen Schadensersatz zu leisten.
2. Darf der Geschädigte den Gutachter seiner Wahl beauftragen.
3. Sind die Gutachterkosten Teil des Schadensersatzes.
4. Muss der Geschädigte Marktforschung zum günstigsten Gutachter betreiben.
5. Steht der Geschädigte in der Beweispflicht zur Rechnungshöhe des Gutachters oder ist die ex ante Sicht des Geschädigten subjektbezogen entscheidend.
6. Steht der Schädiger in der Beweispflicht zur Rechnungshöhe des Gutachters und ist hierbei die ex ante Sicht des Geschädigten subjektbezogen zu beachten oder nicht.
7. Darf der Geschädigte die Gutachterkosten abtreten.
8. Ändert sich durch Abtretung der Schadensersatzanspruch und es ist auf Werklohnbasis zu verfahren.
9. Ist bei Abtretung zu unterscheiden ob diese Erfüllungshalber (Geschädigter bleibt in Haftung) oder Erfüllungsstatt (Geschädigter hat keine Haftung) erfolgte.
10. Ist bei Abtretung erfüllungshalber die Indizwirkung der Rechnung gegeben oder kommt es auf eine bezahlte Rechnung an.
11. Ist dem Geschädigten aus ex poster Sicht eine Evidenz vorzuwerfen, wenn nicht die Sittenwidrigkeit besteht.
12. Ist abgetreten dem Kläger aus ex poster Sicht § 242 BGB mit entsprechenden dolo agit Einwand (Hinweispflicht) vorzuwerfen, wenn er nicht gegen die Sittenwidrigkeit verstoßen hat.
13. Spielt die ortsübliche Rechnungslegung im Schadensersatz eine Rolle.
14. Spielt die ortsübliche Rechnungslegung im Schadensersatz eine Rolle, wenn eine Preisvereinbarung erfolgte.
15. Dürfen Schätzungen nach § 287 ZPO zum Nachteil des Geschädigten erfolgen, wenn die Sittenwidrigkeit nicht vorzuwerfen ist.
16. Sind bei Schätzungen einzelne Rechnungspositionen zu schätzen oder gilt, mangels Vorgaben, die Gesamtschau der Rechnung.
17. Darf der BVSK mit seiner Befragung als ortsüblich gewertet werden und als geeignete Schätzgrundlage eine bundesweite Abrechnungsordnung darstellen.
18. Darf ein Gericht ein Mittelwert dieser BVSK Befragung als gerechten Preis diktieren.
19. Darf die VKS-BVK Befragung als ortsüblich gewertet werden und als geeignete Schätzgrundlage eine bundesweite Abrechnungsordnung darstellen.
20. Ist die VKS-BVK Befragung als Schätzgrundlage ungeeignet und ist nicht mit zu werten.
21. Wann ist eine Differenz zu den Befragungen eine ex ant ersichtliche Evidenz bzw. sittenwidrig.
22. Ist bei einer Differenz das Vorteilsausgleichverfahren zu wählen oder darf ein deutsches Gericht in den Markt eingreifen und einen gerechten Preis ermitteln – diktieren.
23. Darf nach Teilzahlung und Abrechnungsschreiben, ohne neuen Sachvortrag, die Grundlagen wie Berechtigung des Geschädigten zum Schadensersatz und dessen Unterschrift bestritten werden oder gilt die Teilzahlung inkl. Abrechnungsschreiben als Anerkenntnis.
24. Muss der Geschädigte auf seine Kosten zum Gutachter fahren, da diese Aufwendungen mit der Aufwandspauschale abgedeckt sein sollen.
25. Sind Decklungsurteile wie das OLG Dresden (pauschal 25% Nebenkosten) oder des LG Saarbrücken (Nebenkosten pauschal 100 Euro) zum subjektbezogenen Einzelfall maßgebend am hiesigen Markt.
26. Ist das JVEG hier analog anwendbar.
27. Dürfen Discountpreise ohne Beachtung der anfallenden Arbeitszeit für die Bearbeitung von Fotos und der Fahraufwendungen inkl. Fahrzeit vorgeschrieben werden.
28. Dürfen variierende Nebenkosten wie Restwertermittlung, Schreibkosten, Fahrtkosten und Werkstattnutzung separat inkl. Arbeitszeit nach Anfall abgerechnet werden oder gibt es eine betriebswirtschaftliche Norm, so dass auch wenn einige Kosten nicht angefallen sind, diese dennoch jeden pauschal in den Grundkosten zu berechnen sind.
29. Sind Mahnkosten ohne betriebswirtschaftlichen Sinn pauschal auf 2,50 Euro zu berechnen.
30. Sind die Gerichtskosten, zur Durchsetzung des Rechts, ab Einzahlung entsprechend Quote mit 5% zu verzinsen.
31. Ist ein Versicherer zur Vollmacht nach § 79 ZPO berechtigter Prozessvertreter, wenn nur gegen dessen Versicherungsnehmer Klage erfolgte.
@ W. Wacker:
Vielen Dank für diese Veröffentlichung.
@ I Hanske:
Man könnte den Eindruck gewinnen, sie seien Sachverständiger im Nebenerwerb.
Mir sind sind viele Sachverständige bekannt, die sachverständig für Gericht arbeiten und deren Tag daher 25 h haben könnte. Bei ihnen könnte man den Eindruck gewinnen, sie beschäftigen die Gerichte 25 h am Tag 😉 .
# Leser, Sie verkennen, dass nicht ich, sondern das rechtswidrige Regulierungsverhalten der Versicherer die Gerichte beschäftigen. Und dass manche Gerichte diesen Unsinn mit schlechten Entscheidungen provozieren. So ist es wichtig dass das hiesige Oberlandesgericht nicht so einen Mist baut, wie das in Dresden und dass nach 10 Jahren mal wieder ein neues OLG Urteil aus Naumburg die korrekte und seriöse Richtung weisen sollte. So ist eine ordentliche Vorarbeit, im Hinblick auf die Tragweite, besonders wichtig und spart vielleicht zukünftig allen Beteiligten viel Zeit, oder? Mein Tag könnte 36h haben und ich hätte immer noch reichlich zu tun.
@ Iven Hanske
32. Warum werden nicht, wie der BGH bereits am 04.04.2006 aufgezeigt hat, keine sog. Bandbreiten für Sachverständigenhonorare berücksichtigt (BGH-Report 2006, 1081, und BGHZ 167, 139 =VersR 2006, 1131 = NJW 2006, 2472)?
Übrigens: Auch der Höchsbetrag ist Bestandteil einer Bandbreite, solange es sich nicht um einen sog. „Ausreißer“ handelt.
33. Wenn der Ersatzpflichtige (Versicherung) das Honorar bzw. Teilbeträge davon für überhöht hält, warum lässt man sich nicht dann vom Geschädigten (analog § 255 BGB) diesen Betrag abtreten und verlangt diesen direkt vom Sachverständigen (Greger a.a.O. mit Hinweis auf OLG Naumburg NZV 2006, 546, 548 sowie Grunsky NZV 2000, 5), da es doch grundsätzlich allein Sache des Ersatzpflichtigen, sich mit dem Sachverständigen wegen dessen Rechnungsforderung auseinander zu setzen (Lemcke a.a.O., Teil 3, Rdnr. 320).