Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
nachfolgend geben wir Euch heute noch ein umfangreiches Berufungsurteil aus Halle an der Saale zu den (restlichen) Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherung AG bekannt. Das erstinstanzliche Gericht, das Amtsgericht Halle an der Saale, hatte bereits aus abgetretenem Recht die Allianz Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt. Offenbar wollte man in Berlin dieses negative Ergebnis so nicht hinnehmen. Es wurde daher ein Rechtsmittel eingelegt. Aber die Berufung der Allianz Versicherung AG wurde durch die Berufungskammer des LG Halle an der Saale mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Das LG Halle ist demnach auch kein gutes Pflaster für die Allianz Versicherung AG. Lest selbst das Berufungsurteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Landgericht Halle Verkündet am: 30.01.2015
Geschäfts-Nr.: 1 S 75/14
Amtsgericht Halle (Saale)
93 C 1370/14
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Firma Allianz Versicherung AG v.d.d. Vorstand, An den Treptowers 3, 12435 Berlin,
Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
Herrn …,
Kläger und Berufungsbeklagter
wegen Schadensersatzforderung aus Verkehrsunfall
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2014 durch den Richter am Landgericht Moser als Einzelrichter
für R e c h t erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 26. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger – Inhaber eines Kraftfahrzeugsachverständigenbüros – begehrt aus abgetretenem Recht von der Beklagten – Haftpflichtversicherung des alleinigen Schadensverursachers – die Erstattung seiner Honorarrechnung. Von der Darstellung der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1 Halbs. 1, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen.
II.
Die Berufung bleibt erfolglos.
Zwar teilt die Kammer die Ansicht der Beklagten, sie habe die Forderung auf Ersatz des Sachverständigenhonorars entgegen der Annahme des Amtsgerichts nicht anerkannt, weil sie vorprozessual der Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens stets entgegengetreten sei. Auch kann der Beklagten diesbezüglich nicht der Vorwurf widersprüchlichen und rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gemacht werden, wenn sie nach vorangegangenen Teilzahlungen unter Hinweis auf die mangelnde Erforderlichkeit wegen des von ihr angenommenen Bagatellschadens die vollständige Erfüllung der Honorarforderung verweigert. Hierauf kommt es aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht in entscheidungserheblicher Weise an.
1.
Der Kläger ist Inhaber des abgetretenen Teils der Schadensersatzforderung der Geschädigten. Die Abtretungserklärung vom 8. Oktober 2012 ist wirksam im Sinne des § 398 BGB, insbesondere ist die abgetretene Forderung hinreichend bestimmt. Eine Abtretung ist wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2011, VI ZR 260/10, NJW2011, 2713). Dies ist hier der Fall, weil nach dem Wortlaut der fraglichen Abtretung der Geschädigte nur den Teil der Schadensersatzforderung nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten hat, der sich auf die Erstattung der Gutachterkosten bezieht. Dass die vom Kläger vorformulierte Abtretungserklärung (vgl. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB) darüber hinaus auch auf die Höhe seiner Forderung gegen den Geschädigten abstellt, ist deswegen hier – anderes als bei früher von ihm verwandten Formularerklärungen – für die Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung unschädlich. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2012, VI ZR 238/11, Schaden-Praxis 2013,13).
2.
Grundsätzlich gehören die dem Geschädigten durch die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens entstehenden Kosten zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juli 2014, VI ZR 357/13, NJW2014, 3151, m.w.N; vom 30. November 2004, VI ZR 365/03, NJW 2005, 356; vom 29. November 1988, X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich upd zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 2004, a.a.O; vom 6. November 1973, VI ZR 27/73, VersR 1974, 90). Der Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947).
Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Dabei kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Entgegen dem Berufungsangriff ist dabei nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2004, a.a.O). Der später sachverständig ermittelte Schadensumfang ist (lediglich) ein Gesichtspunkt um zu beurteilen, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen – wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs – ausgereicht hätten. Hiervon ausgehend hat das Amtsgericht einen der Erforderlichkeit der Begutachtung ausschließenden sogenannten „Bagatellschaden“ mit den zutreffenden Erwägungen unter Hinweis auf den vom Sachverständigen ermittelten Wiederherstellungsaufwand von 859,47 € ohne bzw. 1.022,77 € einschließlich Mehrwertsteuer verneint. Das gilt hier umso mehr, als der gutachterlich ermittelte Wiederbeschaffungswert des beschädigten – bei einem Neupreis einschließlich Mehrwertsteuer von 1.745,00 € erworbenen und nur sechs Monate vor dem Unfall zugelassenen – Zweirades bei 1.225,00 € einschließlich Mehrwertsteuer lag. Der Wiederherstellungsaufwand, der hier nur um ein Geringes unter dem Wiederbeschaffungswert liegt, ist daher nicht als „Bagatelle“ anzusehen.
3.
Die Berufungsangriffe gegen die Höhe der abgetretenen Forderung, namentlich die vom Kläger dem Geschädigten in Rechnung gestellten Nebenkosten – die Erbringung der zugrunde liegenden Leistungen selbst wurde nicht angegriffen -, bleiben im Ergebnis erfolglos. Die vom Geschädigten mit Gutachtenauftrag vom 8. Oktober 2012 eingegangene und mit der Honorarrechnung vom 10. Oktober 2012 vom Kläger konkretisierte Verbindlichkeit war erforderlich.
Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes sowie dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, a.a.O., m.w.N.; OLG Saarbrücken, Urteile vom 27. November 2014, 4 U 21/14, Juris; vom 8. Mai 2014, 4 U 61/13, Juris). Dabei ist eine subjektive Schadensberechnung vorzunehmen und auf die spezielle Situation des Geschädigten, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, a.a.O., m.w.N.).
Diesem Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung hat der Geschädigte genügt. Bei der Beauftragung der Firma des Klägers durfte sich der Geschädigte damit begnügen, den ihn in seiner Lage als ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen; er war insbesondere nicht verpflichtet, zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigstem Sachverständigen zu betreiben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007, VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450; OLG Naumburg, Urteil vom 20. Januar 2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029), auch wenn das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist, beim Geschädigten liegt (BGH, Urteile vom 23. Januar 2007, a.a.O.; vom 12. Juli 2005, VI ZR 132/04, NJW 2005, 3134 = BGHZ 163, 362, 367 f.).
Die vom Kläger in Ansatz gebrachten Kosten für die Erstellung des Gutachtens liegen noch im Rahmen der erforderlichen Kosten gemäß § 249 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB. Mit ihren insoweit ausschließlich gegen die Nebenkosten gerichteten Angriffen dringt die Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht durch.
Für die Erforderlichkeit ist der Geschädigte – hier infolge der Abtretung der Kläger – darlegungs- und beweisbelastet. Dieser Darlegungslast zur Schadenshöhe – einschließlich der einzelnen Rechnungspositionen – genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlich Betrags, als sich in ihr die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten niederschlagen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, a.a.O.; OLG Saarbrücken, a.a.O.).
Nichts anderes ergibt sich für die tatsächlichen Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten aus der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22. Juli 2014 (a.a.O.) und dem zugrundeliegenden Sachverhalt, bei dem der Geschädigte die Honorarforderung durch Abtretung an Erfüllungs statt (§ 364 BGB) beglichen hatte. Durch die hier erfolgte Abtretung Erfüllungs halber wird der Ersatzanspruch weder verändert, noch umgewandelt; es handelt sich trotz Abtretung weiterhin um einen Anspruch des geschädigten Zedenten (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20. Januar 2006, a.a.O.).
Nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Kläger am 8. Oktober 2012 geschlossenen Gutachtenauftrag sollte die Abrechnung der klägerischen Leistungen nach dessen „Honorartabelle 12.2010″ erfolgen, welche der klägerische Bevollmächtigte nach gerichtlichem Hinweis im Berufungstermin vorgelegt und welche die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 nicht bestritten hat, Da die einzelnen Nebenkostenpositionen in der Rechnung vom 10. Oktober 2012 niedriger veranschlagt sind, als mit der Honorartabelle durch „bis-Preise“ vertraglich möglich, ist diese Differenz für die Erforderlichkeit der in der Rechnung gestellten Beträge nicht erheblich.
Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, a.a.O.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 8. Mai 2014, a.a.O.) und – falls der Geschädigte dies unterlässt – den geltend gemachten Schadensbetrag insoweit abzusprechen. Dies hat das Amtsgericht zutreffend verneint.
Darüber hinaus hat die insoweit darlegungsbelastete Beklagte auch keine diesbezügliche anspruchsvernichtende oder -vermindernde Obliegenheitsverletzung des Geschädigten im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB vorgetragen.
Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Insofern hat das Amtsgericht grundsätzlich einen Ermessensspielraum, den es im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ausübt und welchen das Berufungsgericht lediglich auf das Vorliegen von Ermessensfehlern zu überprüfen hat. Grundsätzlich sieht die Kammer daher keine Veranlassung, eine eigene Schätzung an die Stelle derjenigen des Amtsgerichts zu setzen, sofern die amtsgerichtlichen Schätzungsgrundlagen offen gelegt sind und die Ausübung des Ermessens vertretbar und nachvollziehbar erscheint.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund sind aber hier die alleinigen Erwägungen des Amtsgerichts, mit denen es die vom Kläger abgerechneten Beträge für die Nebenkosten als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen hat, wonach dessen Sachverständigenbüro „zu den führenden und anerkannten Sachverständigenbüros in Halle“ gehöre, nicht tragfähig. Nach den Urteilsgründen bleibt offen, weshalb das Sachverständigenbüro des Klägers „zu den führenden und anerkannten Sachverständigenbüros in Halle“ gehören und welche Relevanz dies für die Höhe der Honorarforderung haben soll. Zudem ist nicht auszuschließen, dass auch ein „anerkanntes Sachverständigenbüro“ seine Leistungen zu Preisen abrechnet, die erheblich über den üblichen Preisen liegen, welche der Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht akzeptieren müsste. Für das von der Beklagten zu ersetzenden Honorar führt dies indes hier zu keinem anderen Ergebnis.
Abweichend vom klägerischen Ansinnen hat die Kammer allerdings nicht die Umfrage des Verbandes der unabhängigen KFZ-Sachverständigen e.V, (VKS) / Bundesverband öffentlich bestellter, vereidigter oder anerkannter qualifizierter Kraftfahrzeug-Sachverständiger e.V. (BVK) zugrunde gelegt, sondern die Honorarumfrage des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK). Aufgrund der erheblich größeren Mitgliederzahl ist Letztere besser als Grundlage einer Schätzung geeignet.
Die abgerechneten Preise des Klägers für die Nebenkosten liegen zwar teilweise außerhalb der Spanne der Ergebnisse der für den hiesigen Leistungszeitraum einschlägigen BVSK-Befragung 2013, die als Schätzgrundlage für die Bestimmung der Erforderlichkeit herangezogen werden können, ohne dass diese im jeweiligen Einzelfall der alleinige Maßstab sein müsste:
Leistung Stückpreis in € Stückzahl Umfragekorridor l bis V in €
. ohne MwSt Minimum Maximum
Gutachtenerstellung 272,95 1 238,00 298,00
1. Fotosatz 2,47 Fotos 12 1,85 2,55
2. Fotosatz 1,70 Fotos 12 0,93 1,67
Porto / Telefon 18,26 1 10,48 18,17
Schreibkosten 3,59 Seiten 12 2,11 2,86
Schreibkosten-Kopie 2,57 Seiten 12 0,95 1,43
Restwertermittlung 30,60 1
Soweit die Pauschale für Porto und Telekommunikation sowie die Stückpreise für den 2. Fotosatz und die Schreibkosten über dem Korridor der Honorarbefragung liegen, ist dies im Ergebnis für den an den Kläger abgetretenen Anspruch unerheblich. Dem Geschädigten kann die Vereinbarung eines überhöhten Honorars mit der „Honorartabelle 12.2010″ jedenfalls nicht vorgeworfen werden. Es ist nichts vorgetragen, wie der Geschädigte nach seinen individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten hätte erkennen können, dass die vom Kläger für die Nebenleistungen verlangten Vergütungen deutlich über denen anderer Marktteilnehmer liegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, a.a.O.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 8. Mai 2014 a.a.O.). Allein der Umstand, dass die von dem Kläger abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarumfrage ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des geschädigten Zedenten noch nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, a.a.O.), auch wenn – weil der Geschädigte nicht nur Marktanalyse verpflichtet ist – die Umfrage allgemein zugänglich gewesen sein sollte.
Gleiches gilt für die am 8. Oktober 2012 vereinbarte und in Rechnung gestellte gesonderte Vergütung für die Restwertermittlung. Ob diese Leistung im Grundhonorar enthalten oder als Nebenleistung gesondert zu vergüten ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Hier wurde nach der Honorartabelle eine gesonderte Vergütung vereinbart, sodass die Erforderlichkeit der gesonderten Vergütung nach den individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten nicht – wie es die Beklagte begehrt – pauschal verneint werden kann.
4.
Die vom Kläger geltend gemachten und vom Amtsgericht unter dem Gesichtspunkt eines pauschalierten Schadensersatzes wegen Verzuges zugesprochen Mahnspesen von zweimal 6,00 € hat die Beklagte im Einzelnen nicht angegriffen, Der Schadensersatzanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB, der Zinsanspruch aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 2 BGB. Die Schätzung der Verzugsschadens lässt keine Rechtsfehler erkennen.
III.
1.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
2.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10,
713, 543 Abs. 1 Halbs. 1, 544 ZPO, 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.
3.
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Sache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf, noch fordern die Fortbildung des Rechts oder die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind geklärt. Im Übrigen ist die Entscheidung durch die Parteivorträge und die sich daraus ergebenden Umstände des Einzelfalls geprägt.
Bemerkenswert an diesem Berufungsurtel ist, dass meines Wissens zum ersten Mal ein Instanzgericht festgestellt hat, dass der Entscheidung des BGH vom 22.7.2014 (Az. VI ZR 357/13) eine Abtretung an Erfüllungs statt vorgelegen hat. Offenbar hat diese Berufungskammer sich näher informiert, denn aus dem BGH-Urteil selbst ist das nicht zu entnehmen.
Ansonsten ist auch schön, dass das Gericht festgestellt hat, dass ein Schaden von 859,47 € keine Bagatelle ist.
@ Roland R.
„Offenbar hat diese Berufungskammer sich näher informiert, denn aus dem BGH-Urteil selbst ist das nicht zu entnehmen. „…
… oder die Mitglieder der Berufungskammer bei dem LG Halle haben bei Captain-Huk mitgelesen!
Das wird´s sein!!!!
Dank Captain-Huk habe ich hier umfangreich zum Thema Abtretung Erfüllungs statt bzw. halber vorgetragen und das AG Berlin Mitte Urteil vom 28.11.2014 – 124 C 3091/14 zitiert. Hier meine Textbausteine zur Bagatelle und Abtretung Erfüllungshalber, vielleicht habt Ihr ja Verbesserungsvorschläge:
Bagatellschadensgrenze
Das ist mal wieder typisch, hier wird aus ex-poster Sicht unterstellt, was der Geschädigte aus ex-anter Sicht nicht wusste.
Wenn hier ein verändertes Reparaturkostenniveau der letzten Jahre entscheidend sein soll, so hat das Gericht bzw. die Beklagte entsprechende Vorstellungen unter Beachtung der ex-anten Sicht des Geschädigten darzulegen.
Es wird hiermit die Gerichtsbehauptung bestritten, dass der Schaden in der Vergangenheit höher oder geringer gewesen sein soll als heute.
Es ist unsachlich eventuelle Preissteigerungen, die hiermit mit Nichtwissen bestritten werden, aus dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zu reizen.
Die Frage ist doch ob der Geschädigte in der Vergangenheit mehr Leistung oder weniger Leistung für sein Geld erhalten hat als Heute und wie dass der Geschädigte wissen und verarbeiten sollte.
Ihr Behauptung, was heute 750,00 Euro kostet hat damals nur 650,00 gekostet und wäre somit eine Bagatelle ist falsch, da dieses nicht der Wahrheit entspricht und die gestiegenen Lebenshaltungskosten bzw. die Wertigkeit und die daraus resultierende Bagatelle genau das Gegenteil darstellen.
Auch bitte ich die Kosten eines Kostenvoranschlages beim vorliegenden Zeitrahmen, das Beschädigungsbild, die Empfehlung der Werkstatt, dass bekannte Prozessrisiko bei der Beklagten mit dem Beweissicherungsgedanken sowie den Kenntnisstand des Geschädigten und des Gutachters aus ähnlichen Urteilen, welche die Bagatelle verneinen, zu beachten.
Da der Gutachter natürlich den BGH und die aktuelle Rechtsprechung zur Bagatelle kennt, so ist auch ein Verweis auf die Hinweispflicht des Gutachters verwirkt.
Oder soll der Gutachter sagen, es besteht entgegen der aktuellen Rechtsprechung inkl. BGH ein Bagatellschaden, da die Beklagte es fehlerhaft ständig erstreiten will und andauernd verliert, sei denn ein wohlwollendes Gericht entscheidet willkürlich gegen die bekannte Rechtsprechung zum Wohle der Versicherungsbranche (Warum auch immer)?
Sorry, aber dann können wir unseren Rechtstaat, mit den bekannten Folgen (siehe z.B. willkürliches Nazirecht von 1939) an den Nagel hängen.
Der Geschädigte fuhr zur Werkstatt und auf Anraten der Werkstatt wurde kein subjektiver Kostenvoranschlag sondern der Gutachter gerufen um ein objektives neutrales Gutachten auch zur Beweissicherung zu beauftragen.
Vom Zeitablauf ist zu erkennen, dass das Gutachten am 15.08.2011 beauftragt wurde und am 17.08.2011 fertiggestellt wurde. Die Reparatur erfolgte aber erst am 18.10.2011.
Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Aufwendungen eines Kostenvoranschlags auch Geld kosten würde, da die Werkstatt in 08.2011 nicht gesichert davon ausgehen kann, dass der Kunde in 10.2011 auch reparieren lässt. Das Argument aus Service kostenloser Kostenvoranschlag ist hier nicht verwertbar und schon längst bei den am Markt herrschenden Kostendruck keine gängige Praxis mehr.
Es wurde auch nicht nur der Stoßfänger beschädigt sondern auch der darunter liegende und von außen nicht erkennbare Träger – Verstärkung, so dass beides erneuert werden musste.
Es handelt sich also keinesfalls um einen übersichtlichen Schaden, denn selbst das Gericht erkennt trotz eigener vielfältiger Erfahrung aus jetziger ex-poster Sicht die Beschädigung des Trägers nicht.
Aber selbst bei einem übersichtlichen Schaden hat der BGH mit Urteil vom 12.3.2008 – VIII ZR 253/05 (Delle Heckklappe) und mit Urteil vom 30. November 2004 – Az: VI ZR 365/03 (Delle Tür) einen Bagatellschaden verneint.
Schön dass das Heckblech, auf welchem der Träger befestigt ist, nicht beschädigte wurde, was der Geschädigte, die Werkstatt und der Gutachter bei Beauftragung nicht wissen aber Gegenteiliges vermuten konnte!
Es ist auch rechtswidrig das Ergebnis der Begutachtung, welche übrigens 798,31 Euro brutto und nicht 786,00 Euro brutto Schadenshöhe ergab, als Maßstab für die ex-ante Sicht bei Beauftragung zu werten.
Es kommt auch nicht auf die tatsächliche Reparaturhöhe an, sondern die Prognose (Gutachten) des Sachverständigen ist entscheidend und das Prognoserisiko trägt immer der Schädiger.
Gleichwohl musste die Nutzungsausfallklasse zum Schaden ermittelt werden, was weder der Geschädigte noch die Werkstatt ermitteln konnte bzw. in einem Kostenvoranschlag erklärt wird.
Ein Kostenvoranschlag wird auf Zuruf ohne Fotos erstellt und muss mit dem Schadensbild nicht identisch sein, es erfolgt also keine Plausibilitätsprüfung mit Fotodokumentation wie bei einem Gutachten, so dass ein Kostenvoranschlag keine beweissichernde Wirkung erzielt.
Das machen sich die Versicherer und gerade oft die Beklagte zu Nutze und bestreiten nach Reparatur die Erforderlichkeit der Reparatur zum Schadensereignis mit Verweis auf einen nicht beweissichernden Kostenvoranschlag.
Gerade diese Erfahrungen begründen die Erforderlichkeit und die Empfehlung eines beweissichernden Gutachtens, da das Unfallopfer im Sinne der Gerechtigkeit nicht auf den Schaden (mangels Beweiskraft) sitzen bleiben soll bzw. der Unfallverursacher und dessen gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht trickreich Schadenersatzleistungen verweigern kann. Das Gutachten sorgt für Waffengleichheit und sorgt für, dem Geschädigten zustehende, Beweissicherheit.
Das Anraten der Werkstatt zur Begutachtung ist also auch aus den vielen Rechtsstreitigkeiten gerade mit der Beklagten vertretbar, denn die bekannte unsachlichen Aussagen im Nachhinein „geht alles billiger“ und „war nicht beschädigt“ und „der Kostenvoranschlag ist nicht verwertbar“ und „die Nutzungsausfallklasse ist kleiner“ und …., sind selbst den Gericht bekannt.
Beweis für Rechtsstreitigkeiten die die Beweissicherung erklären, z.B.:
• OLG München Az.: 10 U 3878/13 vom 28.02.2014* (CH, 16.10.2014) ***
*(Abänderung des Urteils LG Passau Az.: 4 O 575/12 vom 26.08.2013)
• LG Bremen Az.: 3 S 370/13 vom 10.10.2014* (CH, 10.12.2014) ***
*(Bestätigung des Urteils AG Bremen Az.: 50 C 287/13 vom 28.11.2013)
• LG Magdeburg Az.: 2 S 185/08 vom 02.02.2010* (CH, 05.07.2014)
*(Abänderung des Urteils AG Magdeburg Az.: 150 C 3296/07 (150) vom 09.04.2008)
• LG Würzburg Az.: 43 S 1748/11 vom 01.02.2012* (CH, 05.10.2014) ***
*(Bestätigung des Urteils AG Würzburg Az.: 18 C 1258/11 vom 29.08.2011)
• AG Halle (Saale) Az.: 93 C 1239/11 vom 23.09.2011 (CH, 26.09.2011) ***
AG Halle (Saale) Az.: 96 C 1141/10 vom 22.09.2011 (CH, 17.11.2011) ***
Hier ist auch mal nicht ebend ein Spiegel abgefahren wurden oder die Rücklichtschale beschädigt wurden, was natürlich im Sinne der Bagatelle und resultierenden Schadensminderungspflicht nicht begutachtet werden sollte sondern ein Foto und die Aufbewahrung genügen könnte.
Nein es wurde ein sicherheitsrelevanter Stoßfänger inkl. von außen nicht sichtbarer Verstärkung und Halterung so sehr beschädigt, dass diese erneuert werden mussten, so dass der BGH Fall 30. November 2004, (Az: VI ZR 365/03) mit der kleinen Delle in der Tür bzw. der BGH mit Urteil vom 12.3.2008 – VIII ZR 253/05 (Delle Heckklappe) ein vielfaches übersichtlicher war und trotz geringerer Schadenshöhe richtungsweisend nicht auf Bagatelle entschieden wurde.
Wertes Gericht, wenn Sie BGH Vorgaben und andere genannte Gerichtsentscheidungen, auf die sich der Geschädigte als Laie berufen kann ignorieren und Ihre eigene Bagatellgrenze unsachlich kreieren so würden Sie willkürlich und rechtsbeugend entscheiden.
Ich hätte die Nase voll, nein es würde mich anekeln, wenn die Versicherung scheinheilig vom Gericht begünstigt würde und der Geschädigte die Gutachterkosten zahlen müsste.
Aber es ist dem Gericht bekannt, dass der Kläger Rechtsbeugung und Willkür nicht duldet und dieses per Anzeige prüfen lassen würde.
Es gibt vom BGH eine gesetzte Grenze von 750,00 Euro brutto bei übersichtlichen Schaden und nicht eine rechtsunsichere unsachliche subjektive Richtermeinung, Ende.
Ich könnte wetten, dass wenn ich dem Gericht ein Kratzer an einer Stoßstange zeige, es nicht wüsste wie hoch der Schaden ist oder ob darunter was beschädigt ist oder welche Wertminderung möglich ist oder welches Geld aus der Nutzungsausfallklasse zu erwarten ist oder welches Fahrzeug entsprechend der Nutzungsausfallklasse zu mieten wäre, oder ob die Stoßstange in Wagenfarbe geliefert wird oder extra lackiert werden müsste oder wieviel Arbeitszeit benötigt wird oder ob der Unfallverursacher doch alles abstreitet (hier Parkschaden ohne Zeugen) und Bilder der Beschädigung von einem unabhängigen Dritten nötig sind oder ob es im Nachhinein Streit zum Umfang der Beschädigung gibt oder……
Wertes Gericht zur Verhandlung zeige ich Ihnen ein Bild wo die Versicherung 540,00 Euro Bagatelle erklärte und Sie werden Gleiches vermuten und nicht glauben, dass dieser Rechtsstreit ca. 10000,00 Euro verschlungen hat und der wirkliche Schaden mit über 3000,00 Euro vom gerichtlich bestellten Gutachter bestätigend beziffert wurde.
Fachmann bleibt Fachmann und die Erfahrung sollte von manchen ahnungslosen Rechtsverdreher auch gewürdigt werden.
Wie will das Gericht das geänderte angebliche Reparaturkostenniveau einem geschädigten Laien, als nackte Zahl, erklären?
Bei der BGH Entscheidung vom 30. November 2004, (Az: VI ZR 365/03) und vom 12.3.2008 – VIII ZR 253/05 ist die Kernaussage nicht eine abstrakte Zahl, sondern der Sinn der Begutachtung aus ex-anter Sicht des Geschädigten.
Sie können aber den Unsinn erklären, dass das Reparaturkostenniveau in 2011 (hier 798,31 Euro) zu 2012 um über 40,36% entsprechend dem AG Magdeburg, AZ: 163 C 2534/11 (163) vom 04.09.2012 mit 568,75 Euro gesunken ist aber angeblich von 2006 (BGH Entscheidung) bis 2011 um über 15% gestiegen ist.
Auch können Sie den Unsinn erklären, dass der geschädigte Laie und der Gutachter in seiner Hinweispflicht vorher wissen musste, dass das Heckblech nicht beschädigt wurde und die Reparaturkosten mit 798,31 Euro klar waren und für den Geschädigten der bis zu 16h arbeiten geht eine Bagatelle darstellt, ein Rechtsstreit auszuschließen ist und widererwartend die Beklagte 100% ohne Rechtsstreit reguliert. Natürlich ist es auch allen Beteiligten logisch, dass das OLG Naumburg und der BGH nur die Vergangenheit rechtssicher machen möchte und für die Zukunft nicht anwendbar ist.
Auch könne Sie den Unsinn erklären das in Halle wegen den angeblich besseren Lebensbedingungen 798,31 Euro eine Bagatelle ist, jedoch in Magdeburg (Hauptstadt des gleichen Bundesland) ein kalkulierter Kfz-Schaden von 568,75 € brutto kein Bagatellschaden ist. – Das AG Magdeburg, AZ: 163 C 2534/11 (163) vom 04.09.2012.
Die Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, dass eine Einordnung als Bagatellschaden für den Geschädigten offensichtlich oder zumindest ohne weiteres erkennbar war, da es für den Geschädigten auch nicht offensichtlich und erkennbar war bzw. kein Bagatellschaden vorliegt.
Bloße ex-poste Behauptungen oder ex-poste Schätzungen zur ex-anten Sicht des Geschädigten sind kein Beweis und nach Schadensrecht von der Beklagten und von dem Gericht zu unterlassen.
Wenn die viele Rechtsprechung (siehe unten) vergleichbar einen Bagatellschaden verneint, so geht auch der Geschädigte und der Gutachter mit seiner Hinweispflicht davon aus, dass hier kein Bagatellschaden vorliegt.
Der Geschädigte ist im Regelfall berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadengutachtens zu beauftragen (BGH Urteil vom 23.1.2007, Az: VI ZR 67/06).
Der BGH hat weiterhin mit Urteil vom 10.10.2006, Az: X ZR 42/06 auf seine beiden Urteile hingewiesen, mit denen er eine Abrechnung nach Schadenhöhe bereits akzeptiert hat.
Weiterhin ist unsere Abrechnung im Rahmen der dem Regulierer bekannten BVSK Befragung, so dass bei der Höhe der Abrechnung auf die Üblichkeit geachtet wurde.
Die Bagatellschadengrenze entsprechend ortsüblicher Rechtsprechung liegt zwischen 500,00 Euro und 750,00 Euro in Halle/Saale.
Entsprechend der von uns kalkulierten Reparaturkosten, inkl. aller Nebenkosten liegt kein Bagatellschaden vor.
Auch der BGH hat mit Urteil vom 30. November 2004, (Az: VI ZR 365/03) entschieden, dass bei Haftpflichtschäden rund 700 Euro die Einholung eines Schadengutachtens nicht gegen die Schadenminderungspflicht verstößt.
Dabei hat er auch nicht auf weitere Kriterien abgestellt.
Oft wird behauptet, wenn der Schaden zwar höher, aber „übersichtlich“ sei, dürfe kein Gutachten auf Kosten des Schädigers erstellt werden.
Im BGH-Fall war ein Kind mit einem „Kickboard“ gegen das geparkte Fahrzeug des Geschädigten gestoßen, der Schaden belief sich auf rund 700 Euro.
Es liegt auf der Hand, dass es sich dabei um einen „übersichtlichen“ Schaden gehandelt hat. Das hat den BGH jedoch nicht veranlasst, die Notwendigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen.
Gleiches entscheidet der BGH mit Urteil vom 12.3.2008 – VIII ZR 253/05 – zum Bagatellschaden (übersichtliche Delle Heckklappe – Reparatur 857,00 Euro netto) und gibt sogar eine Definition desselben ab: „Danach ist die Heckklappe des Fahrzeugs bei dem Unfall links oben eingebeult worden, so dass sie vor der – nicht fachgerecht ausgeführten – Neulackierung gespachtelt werden musste. Die Kosten einer ordnungsgemäßen Reparatur hat der Sachverständige insoweit zuletzt mit 1.020 € brutto angegeben. Angesichts dessen kann bei dem zum Zeitpunkt des Kaufvertrages knapp drei Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von rund 54.000 km von einem “Bagatellschaden”, mit dem ein Käufer vernünftigerweise rechnen muss, keine Rede sein. Das hat auch bereits das Landgericht angenommen.“
Die Instanz Rechtsprechung folgt dem BGH, so zum Beispiel:
• AG Böblingen entscheidet mit Urteil vom 21.1.2015 – 20 C 1995/14 – zu der sogenannten Bagatellschadensgrenze von 700,00 Euro: „Der Schädiger eines Verkehrsunfalls hat grundsätzlich die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Vorliegend hat der Kläger nicht gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen, da er bei dem durch den Sachverständigen errechneten Schaden in Höhe von 783,53 € davon ausgehen konnte, dass kein Bagatellschaden vorliegt. Die Grenze für einen Bagatellschaden liegt bei 700,00 € (AG Dortmund, Urteil vom 26.1.2005, Aktenzeichen 134 C 13376/04) bis 750,00 € (LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.11.2008, Aktenzeichen 4 S 255/07).“
• AG Bergheim entscheidet mit interessantem Urteil zum Bagatellschaden (Reparaturkosten 500,00 Euro netto) mit Urteil vom 1.12.2014 – 21 C 1/14: “Soweit der Beklagte darauf verweist, es handele es sich um einen Bagatellschaden, ist dem zwar beizupflichten, dies führt aber nicht zu einer anderen Einschätzung des Gerichts. Die Rechtsprechung geht jedenfalls zumindest bis zu einem Schaden in Höhe von 700 EUR, welche hier nicht erreicht werden, von einem Bagatellschaden aus.“
• Bei der Beurteilung, ob bei einem relativ niedrigen Schaden (hier: 886,54 Euro), ein Gutachten erforderlich ist, ist nicht allein auf die Reparaturkosten, sondern auf das Schadenbild abzustellen. Bleibt für den Laien ein Verdacht auf Schäden unter dem sichtbaren Schaden darf er einen Schadengutachter beauftragen (AG Ehingen, Urteil vom 6.10.2014, Az. 2 C 219/14; Abruf-Nr. 142965): „Sicherlich ist der Rechnungsbetrag bezüglich der Reparaturkosten bzw. der vom Sachverständigen ermittelte Kostenaufwand (beides ist vorliegend mit 886,45 Euro bzw. 843,44 Euro in etwa identisch) bei der Bestimmung, was noch Bagatelle ist und was nicht mehr, ein wesentliches Indiz, kann aber deshalb keine Ausschließlichkeit beanspruchen, da aus der in der Regel laienhaften Sicht eines Geschädigten vorab der Kostenaufwand kaum auch nur annähernd bestimmt werden kann. Vielmehr sind Unfallablauf, Art und Lage der Beschädigung(en) mit entscheidend für die Einschätzung eines Schadens als sehr geringfügig oder als nicht ganz unerheblich. Übertragen auf den vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, daß die objektive Schadenshöhe sicherlich im Grenzbereich liegt. Hinzu kommt aber, daß (wie aus der Schadensbeschreibung und den Lichtbildern ersichtlich ist) sich das Schadensbild als nicht nur oberflächlich z. B. in Form von Kratzern darstellt, sondern eine deutliche Eindellung als bleibende Verformung erkennbar ist, die den Austausch des hinteren Stoßfängers erforderlich macht. Allein der Umstand, daß die Erneuerung von Fahrzeugteilen erforderlich war, aber auch die Unklarheit, ob auch Befestigungselemente beaufschlagt worden sind, läßt den Schaden für einen Laien nicht als belanglos erscheinen.“
• AG Aachen Az.: 103 C 11/14 vom 17.04.2014 verurteilt zur Erstattung des Sachverständigenhonorars mit guter Begründung aus ex-anter Sicht zum sog. Bagatellschaden (Grenze bei 700,00 Euro brutto hier Reparaturschaden 800,00 Euro brutto): „Für die Frage der Erforderlichkeit ist nicht alleine auf die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe abzustellen. Die Schadenshöhe ist dem Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung gerade nicht bekannt. Zumindest aber kann bei einem Schaden i.H.v. 801,08 € brutto nicht von einem Bagatellschaden ausgegangen werden. Die Bagatellgrenze wird von der Rechtsprechung und Literatur bei rund 700 € angesiedelt (vergleiche Grüneberg, Palandt, 73. Auflage, § 249 Rn. 58). Das Gericht folgt der Auffassung, dass eine Bagatellgrenze von über 700 € nicht angemessen ist. Von der fehlenden Erforderlichkeit der Einholung eines Gutachtens kann ausgegangen werden, wenn durch das Schadensereignis für den Geschädigten als Laien ohne Weiteres erkennbar lediglich ein oberflächlicher Schaden eingetreten ist. Es ist gerade nicht ersichtlich, dass für den Kläger als Laien erkennbar war, dass lediglich ein oberflächlicher Schaden eingetreten ist. Auf den Lichtbildern des beschädigten Fahrzeugs ist zu erkennen, dass der Schaden sich nicht auf eine Stelle beschränkt. Erkennbar wurde das Kennzeichen eingedrückt und auch links des Kennzeichens an der Stoßstange ist eine Beschädigung festzustellen. Die Lichtbilder lassen nicht eindeutig erkennen, dass die eine Veränderung der Spaltmaße ausgeschlossen werden kann. Der Kläger konnte demnach nicht davon ausgehen, dass sich nur eine oberflächliche Beschädigung handelt, sondern konnte die genau Beschädigungen durch einen Sachverständigen begutachten lassen. Dass sich der Schaden letztlich auf einen oberflächlichen Schaden begrenzt hat, ist für die Frage der Erforderlichkeit wie oben ausgeführt unbeachtlich, da sich die Frage der Erforderlichkeit aus der ex-ante Sicht beurteilt.“
• AG Berlin-Mitte urteilt zu der Bagatellschadensgrenze (700,00 Euro) mit Urteil vom 30.3.2012 – 114 C 3434/11: „Das Gericht geht regelmäßig von einer so genannten Bagatellschadensgrenze im Bereich von Reparaturkosten in Höhe von 700,00 € aus. Diese Grenze ist nicht starr zu sehen. Vielmehr ist für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Begutachtung auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen, so dass es darauf ankommt, ob ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. BGH, a.a.O). Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters war für die Klägerin die Schadenshöhe gerade nicht bekannt. Ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 22. Juli 2008 wurden die Nettoreparaturkosten auf 869,63 € kalkuliert. Das Klägerfahrzeug wurde repariert, die tatsächlichen Reparaturkosten beliefen sich gemäß Rechnung vom 31. Juli 2008 auf 784,64 €. Die Rechnung beinhaltete allerdings einen Preisnachlass in Höhe von 33,15 €, so dass sich bei Außerachtlassung des Nachlasses Reparaturkosten in Höhe von 817,79 € ergeben würden. Festzustellen ist, dass sowohl die Werte des Schadensgutachtens als auch diejenigen der Reparaturrechnung deutlich oberhalb einer Bagatellschadensgrenze von 700,00 € liegen. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Klägerin berechtigt war, für die Schadensfeststellung ein Sachverständigengutachten einzuholen. Derartige Umstände, aufgrund derer die Klägerin im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet gewesen wäre, von der Gutachteneinholung Abstand zu nehmen, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Das Klägerfahrzeug war im Unfallzeitpunkt noch nicht einmal 2 Monate alt. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass hier im Hinblick auf eine etwaig in Betracht kommende Wertminderung ein Gutachten eingeholt wurde, auch wenn das Schadensbild sich nicht als optisch übermäßig groß darstellte. Bei einem Anstoß gegen die Stoßstange wie hier können im Übrigen auch weitere, nicht sichtbare Teile beschädigt werden. Soweit der Beklagte einwendet, auch das eingeholte Gutachten sei nicht geeignet gewesen, abzuklären, ob unter der Heckstoßfängerverkleidung liegende Fahrzeugteile beschädigt worden seien oder nicht, kann dies dahinstehen. Es geht vorliegend nicht um die Qualität des Gutachtens -der Sachverständige ist auch nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten-, sondern um die Berechtigung der Klägerin, überhaupt ein Gutachten erstellen zu lassen. Diese Berechtigung entfällt auch nicht deshalb, weil das Fahrzeug im Nachgang tatsächlich repariert wurde. Auch die Schadensfeststellungskosten sind ersatzpflichtig.“
• AG Achern verneint mit Urteil vom 21.03.2014 (Az.: 3 C 21/14) gegen den VN der Versicherung einen Bagatellschaden und spricht restlichen Sachverständigenhonorar zu (Netto-Reparaturkosten von 634,70 Euro):„Die Kosten des Gutachtens sind gem. §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG voll erstattungsfähig, weshalb der Beklagte dem Kläger aufgrund teilweiser Erfüllung gem. § 362 BGB noch 158,20 Euro schuldet. Unabhängig davon, ob man die von der Klägerseite vorgetragenen Reparaturkosten von über 1.000,00 Euro brutto für maßgebend hält oder von den von der Beklagtenseite vorgetragenen Netto-Reparaturkosten von 634,70 Euro ausgeht, hätte sich die Zedentin vorliegend nicht auf einen Kostenvoranschlag verlassen müssen. Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Es kommt darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Davon ist vorliegend auszugehen. Der später ermittelte Schadensumfang ist im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO lediglich ein Gesichtspunkt für die Beurteilung, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen – wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs – ausgereicht hätten (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2004 – VI ZR 365/03 -, juris).“
• AG Albstadt entscheidet zu der Bagatellschadensgrenze und zum Rechtsdienstleistungsgesetz mit Urteil vom 28.3.2014 – 5 C 663/13 -:“Die Grenze des Bagatellschadens bis zu einem von der Beklagten angenommenen Betrag von 1.300,00 € zu erstrecken, ist nach hier vertretener Auffassung nicht angängig. Der Verweis der Beklagten auf § 142 StGB bzw. den in § 69 StGB genannten “bedeutenden Schaden” verfängt nicht. Ein Schaden von mehr als 800,00 € ist durchaus bedeutend und Mitnichten eine Bagatelle. Im Übrigen fordert die Rechtsordnung keinesfalls, den “bedeutenden Schaden” im Zivil- und im Strafrecht einheitlich zu definieren im Hinblick auf die durchaus unterschiedlichen Normzwecke. Soweit die Beklagte auf fiktive Nettoreparaturkosten von 546,51 € verweist, geht dieser Hinweis fehl. Für die Frage des Bagatellschadens ist nicht auf fiktive Reparaturkosten sondern auf die tatsächlich anfallenden oder angefallenen Kosten abzustellen.“
• Amtsgericht Karlsruhe zum Sachverständigenhonorar bei einem vermeintlichen Bagatellschaden mit 620,00 Brutto Reparaturkosten (Urt. vom 27.08.2013 – 5 C 221/13): „Es verbietet sich jedoch, die Erforderlichkeit allein anhand einer festen Betragsgrenze zu bemessen: Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt (BGH, Urteil vom 30. November 2004 – VI ZR 365/03 , Juris). Maßgeblich ist, ob anhand des Schadensbildes für den Geschädigten ersichtlich ist, dass es sich nur um einen Bagatellschaden handelt. Dies war vorliegend nicht der Fall: Infolge des Unfalls wurde die Felge des klägerischen Fahrzeugs beschädigt. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerseite brachte der Geschädigte sein Fahrzeug vor Erteilung des Gutachterauftrags zu der Reparaturwerkstatt … . Seitens der Reparaturwerkstatt wurde ihm mitgeteilt, dass der Schadensumfang nicht abschließend eingeschätzt werden könne und sich insbesondere nicht abschließend feststellen ließe, ob weitere, die Sicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigende Schäden vorhanden seien. Sofern der Schadensumfang für eine Reparaturwerkstatt nicht abschätzbar ist, muss dies erst recht für einen Geschädigten als Laien gelten, sodass die Beauftragung eines Sachverständigen erforderlich ist (LG Darmstadt, Urteil vom 14.12.2012, 6 S 132/12; AG Schwerte, Urt. v. 12.08.1985, 2 C 459/85, zitiert nach juris).“
• Nach Urteil des AG Saarbrücken (700,00 Euro brutto Bagatellschadensgrenze) kann nachträglich Schaden nicht durch geringere Stundensätze geschmälert werden, um zu einem Bagatellschaden zu gelangen ( Urteil vom 29.6.2013 – 42 C 81/12 (10) -): „Der durch den Sachverständigen ermittelte Schaden lag bei 952,73 € brutto und damit über der Grenze, die von der Rechtsprechung bei rund 700,00 € angesetzt wird (BGH, a.a.O.; Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, § 249 Rn. 58).Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der von der Haftpflichtversicherung anerkannte Schaden auf der Grundlage anderer Stundenverrechnungssätze bei 616,93 € lag. Der Kläger durfte auf die Schadensschätzung des Sachverständigen vertrauen und sich hierauf berufen. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass vorliegend für jeden Laien ohne weiteres erkennbar gewesen sei, dass tiefgreifendere Schäden durch den Unfall nicht verursacht worden sein können. Zutreffend hat der Kläger darauf hingewiesen, dass der Umfang des Schadens für einen technischen Laien immer schwerer abschätzbar ist. Es konnte aufgrund des Unfallhergangs und des auch durch den Sachverständigen festgestellten Schaden – „ Der Stoßfänger vorne ist beschädigt und eingedrückt” – nicht ausgeschlossen werden, dass tiefer liegende Schäden an dem Fahrzeug des Klägers entstanden waren.“
• AG Hamm zieht Bagatellschadengrenze bei 700 bis 800 € und verurteilt die Haftpflichtversicherung zur Zahlung der Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.9.2012 -24 C 567/11-: „Eine solche Grenze wird von der ganz überwiegenden Instanzrechtsprechung bei einem Schaden zwischen 700,00 € und 800,00 € angenommen (vgl. nur aus jüngerer Zeit mit weiteren Nachweisen AG Arnsberg, SP 2011, 340; AG Dresden, SP 2011,158; AG Dortmund, VRR 2010, 266; AG Hannover, SP 2009, 293; AG Mitte, SP 2009, 28). Gleichviel, ob man insoweit die vom Sachverständigen kalkulierten Brutto oder Nettoreparaturkosten zu Grunde zu legen hat (für Nettoreparaturkosten AG Mitte, a.a.O.), liegen die vom Sachverständigen seinem Gutachten vom 14.07.2011 kalkulierten Reparaturkosten oberhalb dieser Bagatellschadengrenze. Ein Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht kann mithin im Streitfall nicht festgestellt werden.“
• Ein kalkulierter Kfz-Schaden von 568,75 € brutto stellt keinen Bagatellschaden dar – Das AG Magdeburg, AZ: 163 C 2534/11 (163) vom 04.09.2012, entscheidet positiv über die Erstattung des Sachverständigen-Honorars durch den VN der HUK-Coburg Versicherung
• AG Nürnberg zur Erstattung der Sachverständigenkosten auch bei geringen Schäden, wobei AG Nürnberg eine starre Bagatellschadengrenze verneint (AG Nürnberg Urt. v. 1.7.2011 -24 C 647/11-): „Das Gericht schließt sich der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Nürnberg-Fürth (vgl. z. B. Urteil vom 07.07.2010, Aktenzeichen 8 S 2757/10; NZV 2009, 244) an, wonach keine Bagatellschadensgrenze existiert, ab deren Überschreiten ein Geschädigter die Einschaltung eines Sachverständigen zur Feststellung eines Unfallschadens an seinem Kfz als erforderlich und damit ersatzfähig betrachten darf. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmässigkeit einer Beauftragung eines Sachverständigen ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftrag abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständlich und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für Geboten erachten dürfte. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt beim Geschädigten. Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt ist. Auch wenn sich die Wiederinstandsetzungskosten nach dem Gutachten lediglich auf 593,51 € brutto belaufen und das Fahrzeug des Geschädigten 15 Jahre alt wurde, war, wie sich aus den Lichtbildern ergibt, die Stoßfängerverkleidung beschädigt. Zum einen war aus der Sicht des Geschädigten nicht klar, wie stark das Fahrzeug tatsächlich beschädigt war, denn schließlich hätten auch noch weitere verdeckte Schäden an dem Fahrzeug entstanden sein können, zum Anderen bestand für den Geschädigten gerade aufgrund des Alters und der Laufleistung des Fahrzeuges ein Interesse daran, die Relation zwischen Reparaturschaden und Totalschaden feststellen zu lassen, um dann der Versicherung des Schädigers gegenüber die entsprechenden Ansprüche geltend machen zu können (Reparaturschaden oder Totalschaden).“
• AG Bochum hält auch bei 572,43 € brutto Reparaturschaden ein Sachverständigengutachten für erstattungspflichtig mit Urteil vom 30.12.2009 – 65 C 388/09: „Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder nicht möglicherweise, kostengünstigere Schätzungen, wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebes ausgereicht hätte, vgl. BGH NJW 2005, 356. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durfte der Geschädigte die Beauftragung des Klägers für geboten erachten. Die vom Kläger ermittelten Reparaturkosten beliefen sich auf brutto 572,43 €. Dieser Betrag liegt zwar unter der sogenannten Bagatellgrenze. Dies war entgegen der Ansicht der Beklagtenseite für den Geschädigten aber nicht ohne weiteres erkennbar.“
• Berufungskammer des LG Stuttgart bestätigt AG Stuttgart, wonach auch bei knapp 760,– € Sachschaden die Sachverständigenkosten erstattungspflichtig sind, mit Urteil vom 19.11.2008 – 4 S 255/07 -: “Soweit die Beklagte Ziffer 1 sich gegen die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten wendet, hält das Berufungsgericht diese mit dem Amtsgericht für erstattungsfähig. Der von Seiten der Beklagten Ziffer 1 zitierten Entscheidung des Amtsgerichts Hildesheim (SP 96, 295) stehen vier Entscheidungen von Amtsgerichten im gleichen Zeitraum gegenüber, die sämtlich eine Anhebung der Grenze auf 1.500,- DM (also 750,-€) für sachgerecht halten, nämlich AG Aalen SP 1996, 149; AG Siegen SP 1996, 295/296; AG Frankfurt SP 1996, 295; AG Steinfurt SP 1996, 295 (alle zitiert nach JURIS). Das Gericht schließt sich diesen letztgenannten Urteilen an, so dass angesichts der Tatsache, dass der Sachschaden sich hier auf 759,80 € beläuft, ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht festgestellt werden kann, zumal die Beklagte Ziffer 1 nichts dafür vorgetragen hat, dass eine Einordnung als Bagatellschaden für den Kläger offensichtlich oder zumindest ohne weiteres erkennbar war.“
• Für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Gutachtenkosten kommt es nicht auf die Rückschau an, nachdem das Gutachtenergebnis vorliegt. Maßgeblich ist, ob der Geschädigte die Einholung eines Gutachtens für erforderlich halten durfte. Der vorliegende Fall ist ein sehr typischer: Die großflächigen Kunststoffstoßfänger moderner Autos haben die Fähigkeit, sich zurückverformen zu können. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass sie dabei in der Weise Schaden genommen haben, dass sie bei einem späteren Aufprall ihre Aufgabe nicht mehr erfüllen können. Darüber hinaus sind die Fälle hinreichend bekannt, bei denen die Verformung durch den Anstoß so tief ging, dass unter dem Stoßfänger liegendes Blech verformt wurde. Um beides auszuschließen, hat der Geschädigte den Sachverständigen beauftragt. Wenn sich dabei erfreulicher Weise gezeigt hat, dass nur ein Bagatellschaden entstanden ist, schließt das den Erstattungsanspruch hinsichtlich der Gutachtenkosten nicht aus (AG Koblenz, Urteil vom 23.10.2008, Az: 161 C 2177/08).
• Bei einem Schaden von 718 Euro hat das LG Coburg die Gutachterkosten zugesprochen. Die Grenze zum Bagatellschaden zieht es bei 700 Euro (Urteil vom 20.7. 2007, Az: 33 S 36/07;).
• Der Regulierer unterstellt eine Vorsteuerabzugsberechtigung, mit dem Ziel die Bagatellschadensgrenze zu erreichen. Das AG Heidenheim hat entschieden, dass es auf den Bruttobetrag ankommt (Urteil vom 20.4.2005, Az: 7 C 204/05). „Sachverständigenkosten sind nach § 249 BGB dann zu ersetzen, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (vgl. insoweit Palandt/Heinrichs zu § 249, RZ 40 m.w.N.). Dabei ist anerkannt, dass der Geschädigte dann die Einholung eines Gutachtens für erforderlich halten darf, wenn die Bagatellschadensgrenze überschritten ist.
Diese wird von der Rechtssprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, derzeit auf Größenordnung von 700,– EUR festgesetzt.
Nachdem bei den Reparaturkosten für die Beachtung, ob es sich um einen Bagatellschaden handelt, aber die Mehrwertsteuer einzuberechnen ist, liegen die hier streitgegenständlichen Reparaturkosten mit 796,37 EUR deutlich über der Bagatellschadensgrenze, weshalb das Gericht die Gutachterkosten grundsätzlich für erstattungsfähig hält.“
• Das AG Dortmund zum Beispiel hat bei einem Schaden von nur etwa 500 Euro dem Geschädigten einen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten verweigert und darauf hingewiesen, die Bagatellschadengrenze sei bei 700 Euro zu ziehen (Urteil vom 26.1.2005, Az: 134 C 13376/04).
• LG Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier):
„Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Dabei kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Entgegen dem Berufungsangriff ist dabei nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2004, a.a.O). Der später sachverständig ermittelte Schadensumfang ist (lediglich) ein Gesichtspunkt um zu beurteilen, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen – wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs – ausgereicht hätten. Hiervon ausgehend hat das Amtsgericht einen der Erforderlichkeit der Begutachtung ausschließenden sogenannten „Bagatellschaden“ mit den zutreffenden Erwägungen unter Hinweis auf den vom Sachverständigen ermittelten Wiederherstellungsaufwand von 859,47 ohne bzw. 1.022,77 € einschließlich Mehrwertsteuer verneint. Das gilt hier umso mehr, als der gutachterlich ermittelte Wiederbeschaffungswert des beschädigten – bei einem Neupreis einschließlich Mehrwertsteuer von 1745,00 € erworbenen und nur sechs Monate vor dem Unfall zugelassenen – Zweirades bei 1.225,00 € einschließlich Mehrwertsteuer lag. Der Wiederherstellungsaufwand, der hier nur um ein Geringes unter dem Wiederbeschaffunqswert liegt, ist daher nicht als „Bagatelle“ anzusehen. ……
….Für die Erforderlichkeit ist der Geschädigte – hier infolge der Abtretung der Kläger – darlegungs- und beweisbelastet. Dieser Darlegungslast zur Schadenshöhe – einschließlich der einzelnen Rechnungspositionen – genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags, als sich in ihr die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten niederschlagen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, a.a.O.; OLG Saarbrücken, a.a.O.) Nichts anderes ergibt sich für die tatsächlichen Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten aus der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22. Juli 2014 (a.a.O.) und dem zugrundeliegenden Sachverhalt, bei dem der Geschädigte die Honorarforderung durch Abtretung an Erfüllungs statt (§ 364 BGB) beglichen hatte. Durch die hier erfolgte Abtretung Erfüllungs halber wird der Ersatzanspruch weder verändert, noch umgewandelt; es handelt sich trotz Abtretung weiterhin um einen Anspruch des geschädigten Zedenten (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20, Januar 2006, a.a.O.). Nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Kläger am 8. Oktober 2012 geschlossenen Gutachtenauftrag sollte die Abrechnung der klägerischen Leistungen nach dessen „Honorartabelle 12.2010“ erfolgen, welche der klägerische Bevollmächtigte nach gerichtlichem Hinweis im Berufungstermin vorgelegt und welche die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 nicht bestritten hat. Da die einzelnen Nebenkostenpositionen in der Rechnung vom 10. Oktober 2012 niedriger veranschlagt sind, als mit der Honorartabelle durch „bis-preise“ vertraglich möglich, ist diese Differenz für die Erforderlichkeit der der Rechnung gestellten Beträge nicht erheblich…….
…….Darüber hinaus hat die insoweit darlegungsbelastete Beklagte auch keine diesbezügliche anspruchsvernichtende oder -vermindernde Obliegenheitsverletzung des Geschädigten im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB vorgetragen…… ….. Die abgerechneten Preise des Klägers für die Nebenkosten liegen zwar teilweise außerhalb der Spanne der Ergebnisse der für den hiesigen Leistungszeitraum einschlägigen BVSK Befragung 2013, die als Schätzgrundlage für die Bestimmung der Erforderlichkeit herangezogen werden können, ohne dass diese im jeweiligen Einzelfall der alleinige Maßstab sein müsste:
Leistung Stückzahl in € ohne MwSt. Stückzahl Umfragekorridor I bis V in €
Minimum Maximum
Gutachtenerstellung 272,95 1 238,00 298,00
1. Fotosatz 2,47 Fotos 12 1,85 2,55
2. Fotosatz 1,70 Fotos 12 0,93 1,67
Porto / Telefon 18,26 1 10,48 18,17
Schreibkosten 3,59 Seiten 12 2,11 2,86
Schreibkosten-Kopie 2,57 Seiten 12 0,96 1,43
Restwertermittlung 30,80 1
Soweit die Pauschale für Porto und Telekomunikation sowie die Stückpreise für den 2. Fotosatz und die Schreibkosten über dem Korridor der Honorarbefragung liegen, ist dies im Ergebnis für den Kläger abgetretenen Anspruch unerheblich. Dem Geschädigten kann die Vereinbarung eines überhöhten Honorars mit der „Honorartabelle 12.2010″ jedenfalls nicht vorgeworfen werden. Es ist nichts vorgetragen, wie der Geschädigte nach seinen individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten hätte erkennen können, dass die vorn Kläger für die Nebenleistungen verlangten Vergütungen deutlich über denen anderer Marktteilnehmer liegen (vgl. BGH, Urteil vom 11.Februar 2014, a.a.O.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 8. Mai 2014 a.a.O.). Allein der Umstand, dass die von dem Kläger abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarumfrage ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Zedenten nicht (vgl. BGH, Urteil vorn 22. Juli 2014, a.a.O.), auch wenn – weil der Geschädigte nicht der Marktanalyse verpflichtet ist – die Umfrage allgemein zugänglich gewesen sein sollte.
Gleiches gilt für die am 8. Oktober 2012 vereinbarte und in Rechnung gestellte gesonderte Vergütung für die Restwertermittlung. Ob diese Leistung im Grundhonorar enthalten oder als Nebenleistung gesondert zu vergüten ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Hier wurde nach der Honorartabelle eine gesonderte Vergütung vereinbart, sodass die Erforderlichkeit der gesonderten Vergütung nach den individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten nicht – wie esdie Beklagte begehrt – pauschal verneint werden kann.“
Beweis:
• LG Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
Antrag:
• Sollte das Gericht auf Bagatellschaden entscheiden, so ist umfangreicher weiterer Schriftverkehr notwendig sowie Zeugnis des Geschädigten erforderlich, so dass hiermit entsprechender Hinweis nach § 139 ZPO beantragt wird.
• Sollte das Gericht auf Bagatellschaden entscheiden, so wird hiermit die Zulassung der Berufung beantragt, da entsprechend der vielen zitierten Rechtsprechung, das Gericht von dieser abweichen würde.
!!! Ich bin kein Rechtsanwalt und das ist keine Rechtberatung, die Richtigkeit bitte vom Anwalt prüfen lassen!!!
Textbaustein – Abtretung erfüllungshalber nach § 398 BGB Rechnungsprüfung
Dass die hier verwendete Abtretung bestimmbar ist und dass dem Kläger die hier strittigen Schadensersatzansprüche zu stehen, belegen die 82 Urteile der letzten 3 Jahre zu vergleichbaren Fällen.
Beweis:
• 82 Urteile der letzten 3 Jahre (Stand 13.03.2015) zu laden über http://www.sofort-vor-ort.de/2/SOFORT.pdf oder klick hier.
• Schreiben des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 10.12.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/7/ oder Klick hier).
Die Grundsätze des Schadensersatzes gelten auch dann, wenn – wie hier – nicht der Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht vorgeht. Denn geltend gemacht werden die Ersatzansprüche des Geschädigten, die sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln. Bei der Abtretung wie auch der Sicherungsabtretung (hier erfüllungshalber) handelt es sich nämlich um ein Verfügungsgeschäft. Der Gläubiger eines Anspruchs wird ausgewechselt. Hierdurch wird kein Einfluss auf den Rechtsbestand des Anspruchs selbst genommen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass lediglich im Fall einer beglichenen Sachverständigenrechnung durch den Geschädigten von einer Angemessenheit der Rechnung ausgegangen werden kann. Dass der Sachverständige bisher nicht auf Bezahlung durch den Kläger gedrängt hat, entbindet diesen im Zweifelsfall nicht von der Verpflichtung, die Forderung des Sachverständigen, der von ihm beauftragt wurde, zu begleichen. Insoweit irrt die Beklagte, wenn sie meint, nur im Falle vorheriger Begleichung der Sachverständigenrechnung stelle ein Rechtsstreit der vorliegenden Art einen Streit auf dem Rücken des Geschädigten dar.
Richter am BGH Dr. Weber schrieb dazu bereits in VersR 1990, 934(937):
“Der Geldanspruch des S.2 des §249 BGB (aF.) entspricht also einer Vorauszahlung auf die Kosten, die dem Geschädigten bei der Reparatur erwachsen werden, er kann den Anspruch auf das Geld nicht erst erheben, wenn er die Kosten bezahlt hat, oder doch schuldig geworden ist, sondern schon dann, wenn sie erforderlich geworden sind. Dass das Gesetz so zu verstehen ist, ergibt sich deutlich aus einer Bemerkung in den Protokollen(II S. 628f.) zur Fassung der §§ 842, 843 BGB, in der es hinsichtlich des Ersatzes von Heilungskosten heißt, es sei entbehrlich vorzuschreiben, dass diese dem Verletzten vorzuschießen seien. Es ergebe sich schon aus der Neufassung des § 219(im ersten Entwurf) mit den Worten “den erforderlichen Geldbetrag”, dass der Verletzte den Anspruch auf die Herstellungskosten nicht erst erheben könne, wenn er diese Kosten bezahlt habe.”
Durch Abtretung verändert sich der Anspruch auf Schadensersatz nicht und erst recht nicht Personenbezogen, denn es kann z.B. nicht das Familien- oder Finanzrecht angewendet werden, wenn an den Vater oder an die Bank abgetreten wurde.
Beweis:
• Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen meint mit Beschlus Vf. 94-IV-12 vom 26.04.2013:
„Sind die Kosten eines Sachverständigengutachtens dem Grunde nach erstattungsfähig, hat der Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007, NJW 2007, 1450 [1451]; Urteil vom 19. Juni 1973, BGHZ 61, 346 [347 f.]; Urteil vom 6. November 1973, BGHZ 61, 56 [58]). Dabei ist die vertragsrechtliche Beziehung zwischen Sachverständigem und Auftraggeber von der schadensrechtlichen Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zu trennen (Müller in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts für Verkehrs7 recht, 4. Aufl., Kap. 6 Rn. 199, 224 ff.). Der tatsächliche Aufwand des Geschädigten kann allerdings bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bilden (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007, NJW 2007, 1450 [1451]). Auch überhöhte Honorarforderungen des Sachverständigen sind hierbei grundsätzlich schadensrechtlich erstattungspflichtig, sofern nicht der Geschädigte mit dem Sachverständigen ein offensichtlich überhöhtes Honorar vereinbart, ihm ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Vergütungsberechnung missachtet oder gar selbst verursacht hat (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007 – 1 BvR 1655/05, m.w.N.).“
Es gilt die exante Sicht des Geschädigten, dies ist auch nicht mit der „Dolo-agite-Einrede“ zu entkräften, denn die Beklagte ist insoweit nicht rechtlos gestellt, da sie sich gegebenenfalls die Rechte des Geschädigten gegen den Kläger gemäß § 254 BGB aus §§ 315 Abs. 3 bzw. 280, 631 Abs. 1, 812 BGB analog § 255 BGB hätte abtreten lassen und z. B. im Wege der Aufrechnung geltend machen können (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 31.01.1995 168/94, BeckRS 1995, 01930, OLG Nürnberg, OLG-R 2002, 471, OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006, Nürnberg VRS 103, 321; Köln NZV 1999, 88; Palandt/Heirichs, BGB, 64. Aufl., § 249 Rz. 40). Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung sind von Amts wegen zu beachten. Hierzu bedarf es nicht der Abgabe einer Gestaltungserklärung oder der Geltendmachung einer Einwendung seitens des Schädigers (BGH, NJW 2013, S. 450, 451, Rz. 21).
Die Beklagte trägt mit Ihren Modifizierungsargumenten (worauf sich Ihre komplette Argumentation stützt) falsch vor, dass nach BGH, Urt. v. 22.07.2014 VI ZR 357/13 aus Abtretung die Rechnung keine Indiz Wirkung entsprechend BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 hat und somit die Beweislast beim Kläger liegt und die Rechnungsprüfung (ohne Sicht des Geschädigten) zu erfolgen hat.
Dies ist falsch, da im BGH, Urt. v. 22.07.2014 VI ZR 357/13 der Anspruch „Erfüllung statt“ nach § 364 Abs. 1 BGB und nicht wie hier entsprechend BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 erfüllungshalber nach § 398 BGB abgetreten wurde.
Eine Zahlung oder Nichtzahlung durch den Geschädigten ist unbeachtlich, da der Geschädigte in Haftung der Rechnung bleibt und der Kläger kein Inkassobüro ist, denn diese Abtretung verstößt nicht gegen § 3, 5 Abs. 1 RDG. Es handelt sich zwar bei der Geltendmachung der Gutachterkosten um die Erbringung einer Rechtsdienstleistung im Sinne § 2 Abs. 1 RDG, jedoch stellt dies eine erlaubte Tätigkeit (Nebentätigkeit) gemäß § 5 Abs. 1 RDG , vgl. BGH Urteil vom 05.03.2013 – VI ZR 245-11, dar (auch ohne Zahlung des Geschädigten bzw. Zahlungsaufforderung an den Geschädigten).
Es ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Klage die Hauptforderung (Restgutachterkosten) nach § 398 BGB erfüllungshalber und bestimmbar vom Geschädigten an den Kläger abgetreten wurde.
Der Geschädigte (hier abgetreten der Kläger) hat gegenüber dem Schadensverursacher und dessen Haftpflichtversicherung (hier Beklagte) ein Anspruch auf vollständigen Ersatz der für das Schadensgutachten entstandenen Kosten aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.
In Höhe vorgerichtlich von der Beklagten regulierten Höhe ist der Anspruch bereits erloschen, § 362 BGB.
Auch die weiteren, bei Klage nicht ausgeglichenen Restkosten sind entgegen der Auffassung der Beklagten erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB.
Ich bitte diesen verbreiteten Üblichkeitsunsinn nicht zu folgen, da wir uns hier auf Schadensersatzebene befinden und nicht auf Werksvertragsebene abgestellt werden darf.
Dass der Geschädigte entsprechend der Abtretung erfüllungshalber nach § 398 BGB weiterhin in der Haftung der geschuldeten Gutachtenrestforderungen steht, ist zu beachten.
Der Gutachtenrechnung kommt folglich dem hier vergleichbaren BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – =NJW 2014, 1947; BGH, Urt. v. 22.07.2014 VI ZR 357/13 näher beschriebene Indizwirkung zu, da der Geschädigte noch zur Zahlung verpflichtet ist.
Der BGH, Urt. v. 22.07.2014 VI ZR 357/13 ist eine Einzelfallentscheidung, da dort der Anspruch „Erfüllung statt“ nach § 364 Abs. 1 BGB abgetreten wurde und somit, anders als hier, der Geschädigte nicht mehr zu den Restforderungen in Haftung stand und somit Preiskontrolle nach engen Maßstäben möglich war.
Denn, wenn der BGH in seiner Entscheidung vom 22. Juli 2014 ausführt, dass es entgegen der Revision nicht zu beanstanden sei, wenn „ der – vom Geschädigten zu keinem Zeitpunkt beglichenen -Rechnung keine maßgebliche Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beigemessen hat”, ist hierbei nicht davon auszugehen, dass der VI. Zivilsenat des BGH damit seine – zuletzt im Februar desselben Jahres bestätigte – Rechtsprechung ändern wollte und nun der Rechnung die Indizwirkung generell absprechen will, wenn der Geschädigte die Rechnung nicht beglichen hat. Vielmehr lag diesem Urteil der besondere Fall zugrunde, dass der Sachverständige selbst, aus abgetretenem Recht, sein Honorar einklagte. Die Abtretung erfolgte ausweislich des Tatbestandes der Vorinstanz (AG Lebach, Urt. v. 22.02.2013 14 C 43/12) an Erfüllung statt, § 364 Abs. 1 BGB. Dass insofern der Rechnung an den Geschädigten eine Indizwirkung abgesprochen wird, ist verständlich. Denn im BGH, Urt. v. 22.07.2014 VI ZR 357/13 geht es nur noch um das Verhältnis zwischen Sachverständigem und Schädiger. Der Geschädigte mit seinen in der Regel beschränkten Erkenntnismöglichkeiten ist an der Sache nicht mehr beteiligt, die Forderung des Sachverständigen gegen den Geschädigten ist aus Abtretung erfüllungsstatt erloschen.
Hier aber hat der Geschädigte seinen Anspruch gegen die Beklagte erfüllungshalber an den Kläger (den Sachverständigen) abgetreten. Insoweit die Beklagte gegenüber dem Kläger die weitere Zahlung verweigert, kann der Kläger jederzeit wieder auf seinen Vertragspartner, den Geschädigten, zurückgreifen und ihn in Anspruch nehmen. Der beklagtenseits oft zitierte, vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall (BGH, Urt. v. 22.07.2014 VI ZR 357/13), ist insofern nicht vergleichbar, als dort die Abtretung an Erfüllung statt erfolgte und somit dem Sachverständigen jeglicher Rückgriff auf den Geschädigten verwehrt war.
Das Gericht hat also nach den Grundsätzen BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 und des BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007 zu handeln und die Gesetze zu achten, also jegliche eigenmächtige Preiskontrolle im Schadensersatz zu unterlassen. Auch hat der Kläger nicht die Beweislast und die Beklagte darf nicht einfach Bestreiten, sondern hat Ihr Bestreiten aus der ex anten Sicht des Geschädigten zu beweisen (wenn die Beklagte gehört werden soll).
Antrag:
Sollte das Gericht den genannten Grundsätzen aus unserem BGB nicht folgen, so bitte und beantrage ich richterlichen Hinweis entsprechend §139 ZPO.
Als Beispiel für eine gewissenhafte Rechtsprechung möchte ich das AG Berlin Mitte Urteil vom 28.11.2014 – 124 C 3091/14 nennen:
„Amtsgericht Mitte
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 124 C 3091/14 verkündet am: 28.11.2014
In dem Rechtsstreit
des Herrn … ,
Klägers,
gegen
die HUK 24 AG, vertreten durch d. Vorstandsvorsitzenden Detlef Frank und Günther Schlechta, Marburger Straße 10, 10789 Berlin,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 124, Littenstraße 12 -17, 10179 Berlin, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 07.11.2014 eingereicht werden konnten, durch die Richterin Dr. S.
f ü r R e c h t e r k a n n t :
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 202,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2014 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlicher Kosten für die Erstellung eines Schadensgutachtens aus abgetretenem Recht.
Dem Zedenten, Herrn M. , dessen Fahrzeug von einem Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt wurde, steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der für das Schadensgutachten entstandenen Kosten aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu. In Höhe vorgerichtlich regulierter 729,00 EUR ist der Anspruch bereits erloschen, § 362 BGB. Auch die weiteren, bislang nicht ausgeglichenen Kosten in Höhe 202,29 EUR waren entgegen der Auffassung der Beklagten erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB, weswegen der Geschädigten Ersatz in dieser Höhe verlangen kann. Diesen Anspruch hat der Geschädigte wirksam an den Kläger abgetreten, § 398 BGB.
Der Geschädigte ist hinsichtlich des Anspruchs vor der Abtretung aktivlegitimiert gewesen. Zwar wurde die Aktivlegitimation von der Beklagten bestritten. Das Bestreiten stellt sich aber als unzureichend dar. Denn die Beklagte hat vorprozessual einen Großteil des Schadens des Zedenten reguliert ohne dessen Aktivlegitimation in Frage zu stellen. Insoweit reicht ein pauschales Bestreiten im Prozess nicht aus, vielmehr müssen dann konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich die im Nachgang entstandenen Zweifel an der Aktivlegitimation ergeben.
Der Geschädigte Herr M. durfte mit der Schätzung der Schadenshöhe an dem durch den Unfall beschädigten Pkw einen Sachverständigen beauftragen und von der Beklagten als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – =NJW 2014, 1947; BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13). Als erforderlich sind dabei nach der ständigen Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH a. a. O.).
Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf aber nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH a. a. 0.).
Auch bei der Beauftragung eines Sachverständigen zur Schadensschätzung darf der Geschädigte auf einen für ihn ohne weiteres verfügbaren Sachverständigen zurückgreifen,, ohne zunächst Marktforschung nach dem günstigsten Sachverständigen betreiben zu müssen (zuletzt BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13). Er genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe durch Vorlage der Rechnung des Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach §287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen” Betrags i. S. v. § 249 Abs. 2 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH a. a. O.). Etwas anderes gilt nur, wenn der Geschädigte erkennen konnte, dass die von dem Sachverständigen berechneten Preise erheblich über den üblichen Preisen liegen (BGH, a. a. 0.). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH, a. a. 0.).
Es wurde keine Umstände vorgetragen, aus denen sich entnehmen ließe, dass der Geschädigte die – behauptete – deutliche Überhöhung des Honorars erkennen konnte. Insbesondere muss der Geschädigte nicht das Ergebnis der BVSK-Honorarbefragung kennen (BGH, NJW 2014, 1947, 1948). Das zwischen der Beklagten und dem BVSK zustande gekommene Gesprächsergebnis, an dem die Beklagte laut ihrem Vortrag die Zahlung auf die Sachverständigenkosten ausrichtete, ist schon nicht geeignet die Angemessenheit einer Sachverständigenvergütung allgemeinverbindlich festlegen. Verlässliche Anhaltspunkte zur Frage der Üblichkeit ergeben sich allein aus einer Markterhebung, wie die BVSK-Honorarbefragung sie dargestellt.
Wenn der BGH in seiner Entscheidung vom 22. Juli 2014 ausführt, dass es entgegen der Revision nicht zu beanstanden sei, wenn „ der – vom Geschädigten zu keinem Zeitpunkt beglichenen -Rechnung keine maßgebliche Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beigemessen hat”, ist hierbei nicht davon auszugehen, dass der VI. Zivilsenat des BGH damit seine – zuletzt im Februar desselben Jahres bestätigte – Rechtsprechung ändern wollte und nun der Rechnung die Indizwirkung generell absprechen will, wenn der Geschädigte die Rechnung nicht beglichen hat. Vielmehr lag diesem Urteil der besondere Fall zugrunde, dass der Sachverständige selbst, aus abgetretenem Recht, sein Honorar einklagte. Die Abtretung erfolgte ausweislich des Tatbestandes der Vorinstanz (AG Lebach, Urt. v. 22.02.2013 14 C 43/12) an Erfüllung statt, § 364 Abs. 1 BGB. Dass insofern der Rechnung an den Geschädigten eine Indizwirkung abgesprochen wird, ist verständlich. Denn hier geht es nur noch um das Verhältnis zwischen Sachverständigem und Schädiger. Der Geschädigte mit seinen in der Regel beschränkten Erkenntnismöglichkeiten ist an der Sache nicht mehr beteiligt; die Forderung des Sachverständigen gegen ihn ist erloschen.
Hier liegt der Fall aber anders: Zwar hat auch hier der Geschädigte die Rechnung nicht bezahlt. Der Rechnung kommt aber die oben näher beschriebene Indizwirkung zu, da der Geschädigte in Höhe der noch offenen 202,29 EUR noch immer noch zur Zahlung verpflichtet ist. Zwar hat er seinen Anspruch gegen die Beklagte erfüllungshalber an den Kläger, den Sachverständigen, abgetreten. Insoweit die Beklagte gegenüber dem Kläger die weitere Zahlung verweigert, kann dieser jederzeit wieder auf seinen Vertragspartner, den Geschädigten, zurückgreifen und ihn in Anspruch nehmen. Der beklagtenseits zitierte, vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall, war insofern nicht vergleichbar, als dort die Abtretung an Erfüllung statt erfolgte und somit dem Sachverständigen jeglicher Rückgriff auf den Geschädigten verwehrt war.
Auch zu einem Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB wurde beklagtenseits nichts dargelegt. Allein die Tatsache, dass das Grundhonorar des Gutachters die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen üblichen Honorare überschreitet, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes nämlich nicht (BGH, NJW 2014, 1947, 1948).
Im Übrigen liegen die Nebenkosten im konkreten Fall ohnehin jeweils im Bereich des HB V Korridors. Es ist auch nicht ersichtlich weswegen man neben einer Grundpauschale keine Nebenkosten verlangen dürfen sollte, zumal dies offensichtlich der Üblichkeit entspricht. Das Grundhonorar liegt zwar außerhalb des HB V Korridors; allerdings liegt es gerade einmal 7 EUR über dem Höchstwert des Korridors, so dass auch hier kaum von einer deutlichen Überhöhung ausgegangen werden kann.
Soweit die Beklagte von einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten ausgeht, weil er einen Sachverständigen, den Kläger, beauftragte, der nicht in Berlin ansässig ist, ist ihr zwar zuzugeben, dass es dem Geschädigten zuzumuten gewesen wäre, einen in Berlin ansässigen Sachverständigen zu beauftragen, auch wenn der Kläger ihm persönlich empfohlen wurde. Allerdings sind im konkreten Fall hierdurch keine Mehrkosten entstanden, weil der Kläger nur Fahrtkosten für eine Fahrt innerhalb Berlins abrechnete. Fahrtkosten in diesem Umfang fallen aber auch bei einer Auftragsvergabe innerhalb Berlins an. Eine Verpflichtung des Geschädigten, das ihm nächstgelegene Sachverständigenbüro ausfindig zu machen, kann aber nicht angenommen werden.
Die Abtretung dieses Anspruchs war nicht wegen eines Verstoßes gegen §5 Abs. 1 S. 1 RDG unwirksam.
Die Einziehung von Sachverständigenkosten, die – wie hier – nur der Höhe nach in Streit stehen, stellt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine erlaubte Nebentätigkeit des Sachverständigen im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 RDG dar (vgl. nur BGH, NJW 2012, 1005 Rn. 6 ff. für Mietwagenkosten).
Die Abtretung war auch nicht mangels Bestimmtheit unwirksam. Eine Abtretung ist nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Lehre nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (BGH, NJW 2011, 2713, NJW 1974, 1130). Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Rechtsnatur der Abtretung als dingliches Rechtsgeschäft. Es fehlt an der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (BGH, NJW 2011, 2713 m. w. N.).
Hier wurde nur der Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten des Bruttoendbetrags der Rechnung abgetreten und somit eine selbstständige Forderung. Diese ist auch bestimmbar, so dass unschädlich ist, wenn im Zeitpunkt der Abtretung die genaue Höhe des Anspruchs noch nicht feststand.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.“
Antrag:
Sollte das hiesige Dezernat anderer Meinung zur Abtretungsproblematik sein, so wird hiermit richterlicher Hinweis nach § 139 ZPO beantragt.
@ Iven Hanske
Welcher Richter soll denn diese ellenlangen Textbausteine lesen?
@ Iven Hanske
Hi,
sehr wichtig find ich es, dass man die kartellrechtswidrigen und abgestimmten Abfragen des BVSK mit einbringt, um jeden Gericht mitzuteilen, dass Sachverständige nicht in der Lage sind, eigene und betriebswirtschaftlich erforderliche Honorarkosten darzulegen.
Wann hört dieser Schwachsinn endlich auf?
Das geht auch kürzer, kommt halt darauf an, welcher Richter dran ist und ob ich für 10 Cent die Seite selber Klage oder einen Ra. beauftrage.
In Halle ist das Thema Abtretung erfüllungshalber und erfüllungsstatt mit Ausnahme von 1 Richterin durch, da reicht ein Dreizeiler aber auch das musste ich mir mit diesen langen Textbaustein erarbeiten 😉
@RA Schepers
Der kreative Anwalt wird es sicher kürzer und prägnanter darstellen können. Also mal ran, Herr Schepers, und es nicht bei einer Frage bewenden lassen, weil wir alle noch etwas klüger werden können. Hier können Sie mal zeigen, wie es geht.
D.M.