Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
bevor wir am Wochende eine weitere Reihe mit Urteilen des AG Leipzig beginnen, streuen wir heute noch einen Beschluss der Berufungskammer 11 S. des Lanfgerichts Köln zu den Rechtsanwaltskosten bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall ein. Das entsprechende, von der DEVK in der Berufung angegriffene, Urteil des Amtsgerichts Köln hatten wir bereits am 12.05.2015 hier im Blog eingestellt. Zu dem interessanten Beschluss des LG Köln vom 12.8.2015 – 11 S 173/15 – geben wir Euch noch einige Erläuteungen des Einsenders bekannt:
„In der Sache hat nun auch das LG Köln in erfreulicher Klarheit einen Beschluss gefasst! Die DEVK wurde verklagt auf Erstattung von RA-Kosten. Sie unterlag beim AG Köln und ging in Berufung. Damit dürfte in LG-Bezirk Köln die Würfel gefallen sein. Besonders interessant ist der Beschluss, weil er deutlich mitteilt, dass auch gewerbliche Autovermieter Anspruch auf Ersatz von RA-Kosten haben „.
Dieser Einschätzung können wir uns nur anschließen.
Viele Grüße und ein schönes trockenes Wochenende
Willi Wacker
11 S 173/15
LANDGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
… AG ./. DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
I.
Die Kammer weist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten mangels Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung, § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO.
Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Zu Recht hat das Amtsgericht einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bejaht.
Sofern mit der Berufungsbegründung gerügt wird, das Amtsgericht habe die Vorschrift des § 249 BGB falsch angewendet, so folgt die Kammer dem nicht. Nach § 249 BGB kann der Geschädigte auch die Kosten aus der Beauftragung eines Anwalts bei der Schadensabwicklung ersetzt verlangen, soweit er die Einschaltung eines Anwalts für zweckmäßig und erforderlich halten durfte (BGH NJW 2006, 1065, zit. nach juris). Dies ist allein dann zu verneinen, wenn aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel bestehen konnte, dass der Schaden nach Erstanmeldung reguliert werden würde. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der in seiner grundlegenden Entscheidung vom 8.11.1994 – VI ZR 3/94 -, mit der ein Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten für die erstmalige Geltendmachung klarer Ansprüche wegen Beschädigung von Autobahneinrichtungen verneint wurde, ausgeführt hat, dass nur bei einfach gelagerten Schadensfällen, bei denen die Haftung nach Grund und Höhe derart klar ist, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommt, es grundsätzlich nicht erforderlich sein wird, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Versicherung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
Die Kammer hat allerdings vorliegend, wie das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Schadensfall um einen einfach gelagerten Fall im Sinne der oben zitierten BGH-Entscheidung handelte. Bei der vorzunehmenden Betrachtung des Schadensfalles ausgehend vom Zeitpunkt der Mandatierung des Prözessbevollmächtigten spricht nach Auffassung der Kammer vorliegend bereits die Höhe des eingetretenen Schadens am klägerischen Kraftfahrzeug, der über 8.000 € betrug zuzüglich einer Wertminderung von 1.600 € gegen einen einfach gelagerten Fall. Ferner ist zu berücksichtigen, wie das Amtsgericht ebenfalls zutreffend ausführt, dass die Regulierung von Verkehrsunfällen angesichts der immer umfangreicher und komplexer werdenden Rechtsprechung insbesondere auch zur Schadenshöhe eine schwierige und für den Laien schwer zu überschauende Materie ist, so dass regelmäßig, insbesondere, wenn es sich um größere Schäden am Pkw handelt, die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich ist. Mithin kommt es auf das weitere Kriterium für die Ausnahme von der Erstattungspflicht der Rechtsanwaltskosten, die rechtliche und geschäftliche Ungewandtheit des Geschädigten, nicht mehr an, da nach dem eindeutigen Wortlaut der BGH-Entscheidung nur beim kumulativen Vorliegen von einfach gelagertem Schadensfall und geschäftlicher Gewandtheit eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Rechtsanwaltskosten bei Verkehrsunfällen zum erstattungsfähigen Schaden gehören, zu machen ist.
Sofern mit der Berufung ferner geltend gemacht wird, dass es sich bei der Geschädigten um ein Mietwagenunternehmen handelt, welches naturbedingt im Umgang mit Fahrzeugen gewandt sein muss, so vermag dies keine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Denn wie bereits oben dargelegt, handelte es sich bei dem vorliegenden Schadensereignis nicht um einen einfach gelagerten Schadensfall, so dass auch angesichts der Vielzahl von Entscheidungen, die zum Verkehrsunfallrecht ergangen sind und ergehen, auch von einem Mietwagenunternehmen nicht verlangt werden kann, jeweils Kenntnisse darüber zu besitzen, weiche Ansprüche in welcher Höhe gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend zu machen sind. In der vorliegenden Fallkonstellation darf sich die Geschädigte, auch wenn es sich um ein Mietwagen unternehmen handelt, auch bei dem ersten Anspruchschreiben gegenüber der Versicherung der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedienen.
Das Amtsgericht hat vorliegend auch nicht verkannt, dass es um die Regulierung eines konkreten Verkehrsunfallereignisses ging, bei dem seitens der Beklagten keinerlei Einwendungen gegen die geltend gemachten Schäden erhoben und diese reguliert wurden. Die Verfahrensweise der Beklagten, die geltend gemachten Schäden auszugleichen, ändert jedoch nichts daran, dass es sich nicht um einen einfach gelagerten Schadensfall handelte, bei dem sich die Klägerin zur Geltendmachung ihres Schadens entsprechend den Grundsätzen des BGH (Urteil vom 08.11.1994, VI ZR 3/94, juris) sogleich eines Anwaltes bedienen durfte, denn in dieser Entscheidung behandelt der BGH ebenfalls die Ersatzfähigkeit eines ersten Anspruchschreibens gegenüber der Versicherung.
II.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zugang bzw. zur Rücknahme der Berufung, die zu einer Halbierung der Gerichtskosten führt.
Landgericht Köln
11. Zivilkammer
Köln, den 12.08.2015
M. K. Dr. P.
Einen einfach gelagerten Schadensersatzfall nach einem Verkehrsunfall gibt es nicht mehr. Zum einen ist für den Normalgeschädigten die umfangreiche Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Kfz-Sachschäden unüberschaubar geworden. Man denke nur daran, dass der BGH-Richter Wellner in seinem Buch zur BGH-Rechtsprechung zum kfz-Sachschaden allein ca. 400 Buchseiten brauchte, um nur die BGH-Rechtsprechung darzustellen. Zum anderen gibt es Kleinschäden im Bereich unter 700 Euro kaum noch. Aber auch in diesem Bereich ist dann die Einschaltung eines Anwalts erforderlich, weil die Versicherungen mit immer neuen Tricks versuchen, sich ihrer Schadensersatzleistung und Haftung zu entledigen.
Grundsätzlich ist daher i m m e r ein Anwalt vonnöten.
In diesem Zusgammenhang fällt mir wieder die Äußerung des Herrn Küppersbusch, damals Allianz-Versicherung, aus Ende 1990 etwa ein, wonach es gilt, die Rechtsanwälte und Sachverständigen aus dem Schadensregulierungsgeschäft herauszuhalten, denn diese „Wegelagerer“ bräuchte man nicht. So oder so ähnlich stand es in der ADAC-Zeitschrift.
Quote „Rechtsanwälte und Sachverständige aus dem Schadensregulierungsgeschäft herauszuhalten…“
Leider tendieren einige Rechtsanwälte geradezu in diese Richtung, d.h. sie wirken durch Untätigkeit direkt darauf hin sich aus dem Verkehrsunfallgeschäft zu katapultieren.
Woran liegt dies ?
Ganz einfach, so mancher RA sieht nur den großen Schaden und kümmert sich nicht um die Restforderungen wie MW-Kosten, SV-Honorar oder den letzten Tag Nutzungsausfall. Manche RA vergessen einfach, dass es ein Service des SV ist, wenn dieser den Fahrzeugschaden vermittelt. Ist dies der Fall, dann ist es eine Selbtsverständlichkeit, dass auch gegen gekürztes SV-Honorar vorgegangen werden muss (Eine Hand wäscht die andere HAnd). Dem ist leider nicht immer so.
So habe ich erst als Bewertung auf einer RA-Seite lesen müssen: „Massenabfertigung, keine individuelle Regulierung.“
Sowas geht m.E. einfach mal gar nicht. Wenn ich sowas lese, dann verstehe ich manchen SV, dass dieser keinen RA mehr empfiehlt.
@RA Schwier
So isses