Berufungskammer des LG Stendal urteilt gegen Allianz Versicherungs AG zu dem Restwert nach Totalschaden mit Urteil vom 20.6.2013 -22 S 98/12-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenende geben wir Euch noch spannende Wochenendlektüre bekannt. Einmal ein Restwerturteil der Berufungskammer des Landgerichts Stendal, die das erstinstanzliche Urteil des AG Gardelegen abändert, und ein Sachverständigenkostenurteil aus Starnberg bekannt. Wir beginnen mit dem Restwerturteil aus Stendal. Den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor übermittelt durch die Anwaltskanzlei Dr. Imhof und Partner in Aschaffenburg. Lest selbst und gebt – trotz Urlaubszeit – Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Geschäfts-Nr.: 22 S 98/12                                                             Verkündet am: 20. Juni 2013
(Amtsgericht Gardelegen 31 C 417/11)

Landgericht Stendal

Urteil

Im Namen des Volkes!

In dem Rechtsstreit

des Herrn A. K. aus K.

-Kläger und Berufungskiäger-

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.

gegen

Allianz Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand der AG, An den Treptowers 3, 12435 Berlin

– Beklagte und Berufungsbeklagte –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. M. & P. GbR aus M.

hat die Zivilkammer 2 des Landgerichts Stendal durch

die Richterin am Landgericht …
als Einzelrichterin

auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2013
für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Gardelegen vom 05. Juli 2012 – 31 C 417/11 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.140,- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seitdem 03. November2011 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe eines weiteren Betrages von 7,49 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03. November 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.140,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung unzweifelhaft nicht gegeben ist.

II.

A/ Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). Sie hat auch in der Sache überwiegend Erfolg und führt zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Die Beklagte haftet dem Kläger aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 10. August 2011 gemäß §§ 7 Abs.1, 18 Abs.1 StVG, §§ 115, 116 VVG unstreitig dem Grunde nach zu 100%.

1. Der Kläger hat gegenüber den Beklagten über die bereits geleistete Zahlung hinaus einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.140,- Euro.

1. Der Kläger macht vom Ausgangspunkt zutreffend, da es sich um einen Totalschadensfall handelt – die Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% – nur Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes geltend (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2007, VI ZR 120/06 – zitiert nach juris).

Bei Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% überschreiten, besteht wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots kein schützenswertes Interesse an der Wiederherstellung des Fahrzeugs. Auch die Ersatzbeschaffung ist Naturalrestitution, deren Ziel sich nicht auf eine (Wieder-)Herstellung der beschädigten Sache beschränkt; es besteht in umfassenderer Weise gemäß § 249 Abs. 1 BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (vgl. BGHZ 115, 364 (368); 115, 375 (378); 154, 395 (397); 162, 161 (164) m.w.N.). Die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution steht ebenfalls unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit (vgl. BGHZ 115, 364 (372); 143, 189 (193); 362, 365; BGH, Urteil vom 21. Januar 1992, VI ZR 142/91 – = VersR 1992, 457; Urteil vom 6. April 1993, VI ZR 181/92 –  = VersR 1993, 769; Urteil vom 7. Dezember 2004, VI ZR 119/04 – = VersR 2005, 381, 382). Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat – sog. „subjektbezogene Schadensbetrachtung“ (vgl. BGHZ 115, 364 (368 f.); 115, 375 (378); 132, 373 (376); 143, 189 (193); 163, 362 (365)). Will der Geschädigte in einem solchen Fall sein Fahrzeug weiter nutzen, muss er sich den Restwert seines Fahrzeuges anrechnen lassen, auch wenn er diesen nicht realisiert, da ihm ein Integritätsinteresse hinsichtlich des beschädigten Fahrzeugs nicht zugebilligt werden kann. Nach sachgerechten Kriterien ist festzustellen, in welcher Höhe dem Geschädigten angesichts des ihm verbliebenen Restwertes seines Fahrzeuges durch den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist. Dadurch wird verhindert, dass sich der Geschädigte an dem Schadensfall bereichert (vgl. BGHZ 154, 395 (398); 163, 180 (184); BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004, VI ZR 119/04 – ).

Im Veräußerungsfall leistet der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGHZ 163, 362 (366); 143, 189 (193); BGH, Urteil vom 21. Januar 1992, VI ZR 142/91 -; Urteil vom 6. April 1993, VI ZR 181/92 –  und Urteil vom 7. Dezember 2004, VI ZR 119/04 – ). Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch kann er vom Schädiger nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004, VI ZR 119/04 – und BGHZ 163, 362). Daran hält der BGH auch in seiner neueren Rechtsprechung fest (vgl. BGH NJW 2010, 2722), nimmt aber an, dass der Geschädigte um seiner sich aus § 254 Abs.2 S.1 BGB ergebenden Schadensminderungspflicht zu genügen im Einzelfall gehalten sein kann, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeuges Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen.

Damit muss sich der Kläger im Rahmen von § 249 BGB grundsätzlich nicht auf das Restwertangebot der Klägerin verweisen lassen. Anderenfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs.2 S.1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen und dem Geschädigten die von dem Schädiger gewünschte Verwertungsmodalität aufgezwungen (vgl. BGH NJW 2010, 2722 m.w.N.).

Nutzt der Geschädigte – wie dies hier bereits erstinstanzlich von dem Kläger behauptet worden ist – sein Fahrzeug nach dem Unfall weiter, obwohl es wegen der hohen Kosten nicht mehr reparaturwürdig ist, gilt für die Abrechnung des Schadens auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nichts anderes. Auch in einem solchen Fall kann er den Restwert, der vom Sachverständigen nach den örtlichen Gegebenheiten ermittelt worden ist, der Schadensabrechnung zugrunde legen. Er muss sich nicht an einem Angebot eines Restwerthändlers außerhalb des ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markts festhalten lassen, das vom Versicherer über das Internet recherchiert worden ist. Andernfalls würde der vollständige Schadensausgleich nicht gewährleistet. Der Versicherer des Schädigers könnte mit einem entsprechend hohen Angebot den Verkauf des Fahrzeugs erzwingen. Bei Weiternutzung und späterem Verkauf in eigener Regie liefe der Geschädigte jedenfalls Gefahr, wegen eines wesentlich niedrigeren Verkauf-preises für den Kauf des Ersatzfahrzeugs eigene Mittel aufwenden zu müssen. Dies entspricht nicht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt, (vgl. BGHZ 66, 239, (246); 143, 189 (194 f.); 163, 362 (367)). Der Streitfall ist nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen das Fahrzeug durch den Geschädigten tatsächlich verkauft wird. Der erzielte Restwert steht dann bei der Schadensabrechnung fest und es liegt auf der Hand, in welcher Höhe der Schaden durch den erzielten Verkaufspreis ausgeglichen ist (vgI. BGHZ 163, 362, (367); 163, 180 (185, 187); BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004, VI ZR 119/04 – ; BGH, Urteil vom 06.03.2007, VI ZR 120/06 – ). In der Konstellation der Weiternutzung kann dem Geschädigten auch kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB zur Last gelegt werden, da man bei Annahme eines entsprechenden Verstoßes dem Geschädigten seine Entscheidungsbefugnis wie er mit der Sache verfährt, nehmen würde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH in NJW 2010, 2722, denn diese betrifft keine Konstellation der Weiternutzung, sondern eine Konstellation der Veräußerung.

Die Zeugen S. und M. haben im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme – zu welcher die Kammer vor dem Hintergrund der insofern unvollständigen Tatsachenfeststellung des Amtsgerichts berechtigt und verpflichtet war (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2012, VII ZR 157/12 m.w.N. – zitiert nach juris) – glaubhaft bestätigt, dass der Kläger das streitbefangene Unfallfahrzeug Toyota HiAce Kombi bis zum heutigen Zeitpunkt nutzt. Sie konnten dies aus eigenem Erleben bekunden, da sie in der selben Straße wie der Kläger wohnen und auch immer wieder von dem Kläger in dem Fahrzeug mitgenommen werden.

Aufgrund der oben genannten Erwägungen musste sich der Kläger daher nicht auf das Restwertangebot der Beklagten verweisen lassen, sondern kann seinen Schaden vielmehr auf der Basis des Gutachtens des Sachverständigen L. , insbesondere dem dort festgestellten Restwert, regulieren.

Die Restwertermittlung durch den Sachverständigen L. entspricht den von dem BGH aufgestellten Richtlinien (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2009, VI ZR 318/08 – ; Urteil vom 06.03.2007, VI ZR 120/06– ) und stellt insofern eine geeignete Schätzgrundlage nach § 287 ZPO dar. Der Sachverständige hat ordnungsgemäß drei Angebote eingeholt. Substantiierte Einwendungen gegen die Restwertermittiung sind von der Beklagten erstinstanzlich nicht erhoben worden. Das diesbezügliche weitere Vorbringen in zweiter Instanz unterliegt bereits dem Novenausschluss gemäß §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO. Streitiges neues Vorbringen ist hiernach nur zuzulassen, wenn es in erster Instanz aufgrund von Fehlern des Gerichts oder nicht auf Nachlässigkeit der Partei beruht. Vorliegend hätten die Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen L. bereits in erster Instanz vorgebracht werden können und müssen. Spätestens nach dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 27. März 2012 unter Zitierung der einschlägigen Rechtsprechung war deutlich, dass ein Verweis auf das unterbreitete Restwertangebot fraglich erscheint und im Falle des nicht möglichen Verweises – was der Beklagten auch bewusst war – eine Abrechnung auf der Basis des von dem Sachverständigen L. ermittelten Restwertes zu erfolgen hat. Eines gesonderten Hinweises des Gerichts gemäß § 139 ZPO bedurfte es vor dem Hintergrund der zutreffenden Rechtsausführungen der Klägerseite insofern nicht. Ein – für die Zulassung des Vorbringens in zweiter Instanz erforderliches – kausales Verhalten des Amtsgerichtes für das Unterlassen weiteren Vorbringens liegt nicht vor. Das Unterlassen des weiteren Vorbringens beruht auch auf Nachlässigkeit, da die Beklagte im Rahmen der allgemeinen Prozessförderungspflicht nach § 282 ZPO gehalten war, die liquiden Einwendungen und Beweisantritte geltend zu machen.

Unabhängig davon mangelt es aber auch zweitinstanzlich an hinreichenden Einwendungen gegen die Restwertermittlung des Sachverständigen L. . Der Sachverständige L. hat drei Restwertangebote auf dem örtlichen Markt eingeholt. Selbst wenn es sich hierbei um Restwerthändler und nicht um Autohäuser gehandelt haben sollte, ist dies angesichts des Alters des Fahrzeuges (Erstzulassung 25. April 1997) nicht zu beanstanden. Das von der Beklagten eingereichte Restwertangebot eines überregionalen Ankäufers fällt selbst bei den von der Beklagten eingeholten Angeboten aus dem Rahmen (die anderen Angebote lagen zwischen 260,- Euro und 1.430,- Euro) und lässt keinerlei Rückschlüsse auf den örtlichen Markt zu. Das Vorbringen der Beklagten ist insofern nicht geeignet, dass Gutachten des Sachverständigen L. als Schätzgrundlage zu erschüttern, so dass auch aus diesem Grund keine Einholung eines Gerichtsgutachtens zu der Frage des Restwertes geboten war.

Dem Kläger steht daher gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 2.200,- Euro zu (Wiederbeschaffungswert „steuerneutral“ von 2.700,- Euro abzgl. Restwert von 500,- Euro). Unter Berücksichtigung der bereits gezahlten 1.060,-Euro verbleibt die geltend gemachte Forderung in Höhe von 1.140,- Euro. Das amtsgerichtliche Urteil war auf die Berufung des Klägers entsprechend abzuändern.

2. a) Darüber hinaus besteht ein weiterer Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 7,49 Euro.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung dem Grunde nach erstattungsfähig. Der geltend gemachte Gegenstandwert von bis zu 3.000,- Euro ist unter Berücksichtigung des weiteren Anspruches des Klägers entsprechend den Ausführungen zu Ziffer 1. nicht zu beanstanden. Allerdings kann der Kläger nur eine Geschäftsgebühr von 1,3 erstattet verlangen, da eine in jeder Hinsicht durchschnittliche Verkehrsunfallsache vorliegt. Die Gebührenvereinbarung mit der Beklagten von 1,8 gilt nach nicht widerlegtem Vortrag der Beklagten nur für den – hier nicht gegebenen – Fall der vollständigen außergerichtlichen Erledigung. Ein Toleranzspielraum von 20% besteht gleichfalls nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012, VIII ZR 323/11 – zitiert nach juris).

Mithin ergibt sich ggf. ein Gebührenanspruch wie folgt:

1,3 Geschäftsgebühr                                         245,70 Euro

zzgl Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 Euro

zzgl. 19% MwSt                                                 50,48 Euro

gesamt:                                                          316,18 Euro

abzgl. gezahlter 308,69 Euro                                   7,49 Euro

Zwar hat die Beklagte in Abrede gestellt, dass der Kläger die Gebühren bereits gezahlt hat. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Gleichwohl besteht nicht lediglich ein Freistellungsanspruch, sondern ein Zahlungsanspruch, da die Beklagte jedenfalls im Rahmen des Rechtsstreites eine weitere Leistung von Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert hat (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 250 Rn 2 m.wN.).

b) Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus §§ 286 Abs.1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB.

Ein Verzug der Beklagten aufgrund des Schreibens vom 22. August 2011 lag unter Berücksichtigung der Regelung des § 14 VVG nicht vor. Nach § 14 VVG sind Geldleistungen des Versicherers erst mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen fällig. Zwar ist streitig, ob § 14 Abs.1 VVG auch für den Anspruch des Dritten nach § 115 VVG entsprechend gilt. Jedenfalls kommt der Versicherer vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt mangels Verschuldens nicht in Verzug (vgl. Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., § 14 Rn 3). Die erstmalige Geltendmachung des Schadens war insofern nicht verzugsbegründend, so dass Zinsen erst ab Zustellung des Mahnbescheides begehrt werden können.

Hinsichtlich der überschießend geltend gemachten Nebenforderungen hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg und unterlag der Abweisung.

B/ Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Diese Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.v.m. § 3 ZPO.

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5 Antworten zu Berufungskammer des LG Stendal urteilt gegen Allianz Versicherungs AG zu dem Restwert nach Totalschaden mit Urteil vom 20.6.2013 -22 S 98/12-.

  1. F-W Wortmann sagt:

    Die Einzelrichterin der Berufungskammer beim LG Stendal hat Recht, wenn sie feststellt, dass nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot der Geschädigte den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung wählen muss. Das ergibt sich auch bereits aus der Rechtsprechung des BGH. Dadurch soll verhindert werden, dass sich der Geschädigte an dem Schadensfall bereichert (vgl. BGHZ 154, 395 (398); 163, 180 (184); BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004, VI ZR 119/04 – ).

    Das Bereicherungsverbot gilt allerdings auch für den Schädiger bzw. dessen Versicherer. Der Versicherer soll auch nicht an dem Schadensfall des Geschädigten sich bereichern, indem er zum Beispiel überhöhte Restwerte aus der Internetrestwertbörse in Abzug bringt und damit seine versicherungsvertraglich obliegende Leistungspflicht vermindert, zumal sich grundsätzlich der Geschädigte nicht auf Restwertangebote einlassen muss. Im Fall der Weiternutzung des verunfallten Fahrzeugs liegt kein Veräußerungsfall vor. Die abgegebenen Restwertgebote gehen sämtlich ins Leere. Maßgeblich bleibt einzig und allein die Restwertfeststellung am örtlichen Markt aufgrund des Gutachtens eines qualifizierten Sachvverständigen.

    Die bisher immer von den Versicherern benutzten Argumente der Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht gemäß § 254 II BGB greifen in diesem Fall auch nicht. Der Geschädigte veräußert nicht. Er läßt sich aber den Restwert des örtlichen Marktes anrechnen, obwohl keine Veräußerung stattfindet. Insoweit können auch die Internetrestwertgebote eine Schadensgeringhaltungspflicht nicht begründen, da nicht veräußert wird.

    Eine schöne Entscheidung, für die auch bereits juristische Verlage Interesse gezeigt haben.

    Mit freundlichen Grüßen
    F-W Wortmann

  2. Glöckchen sagt:

    Saubere juristische Arbeit liefert diese Berufungskammer zielsicher und regelmässig ab.
    Das kann man vom untergeordneten AG Gardelegen leider nicht behaupten.
    Das Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht erteilt die Höchststrafe für ein Gericht,wenn es ausführt:
    „Dieser Auffassung(des AG Gardelegen)hat sich der BGH ausdrücklich entgegengestellt“.
    Die Rede ist hier von einem BGH-Urteil aus dem Jahre 2007,das so vernichtend kritisierte Urteil des AG Gardelegen stammt aus 2012.
    Klingelingelingelts?

  3. wesor sagt:

    Kein sofortiger Verkauf des Unfallwagens bevor der Restwert nicht von der Versicherung geprüft werden kann: Oberlandesgericht Köln Aktenzeichen 13 U 80/12

  4. Glöckchen sagt:

    @ Wesor
    Kenn ich,die Kölner lagen hier aber sowas von voll daneben,einfach nur lächerlich!
    Ist aber schon längst abgehakt.

  5. Vaumann sagt:

    Hi Wesor
    Un dat Landjerischt Aachen war no blööder als de Kölle Alaaf Senat.
    Doller Anwalt übrischens,der hät dat jarnit veschtanne.

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