Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
heute stellen wir Euch ein lesenswertes Berufungsurteil des LG Stuttgart zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht vor. Mit besonders klaren Worten hat die Berufungskammer des LG Stuttgart auf den Rechtscharakter der Abtretung hingewiesen. Durch die Abtretung, hier sogar eine Kettenabtretung, verändert sich der Charakter der Forderung nicht. Schadensersatz bleibt Schadensersatz, auch wenn der Schadensersatzanspruch abgetreten worden ist. Auch in der Hand des Sachverständigen wandelt sich der Schadensersatzanspruch nicht in einen Werklohnanspruch um. Interessant sind auch die Ausführungen zum Vorteilsausgleich. Die erkennende Kammer lehnt eine analoge Anwendung des § 255 BGB ab, zumindest bis zur Grenze des Wuchers. Wenn der Geschädigte nicht erkennen kann, dass die berechneten Sachvertändigenkosten überhöht sind und er sie demnach als erforderlich ansieht, dann besteht auch kein Bereicherungsanspruch, der zur Aufrechnung gestellt werden könnte. Diese Argumentation überzeugt in dem Fall, dass der Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht den Schadensersatzanspruch des Geschädigten geltend macht, denn abgetreten worden ist der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverstänsigenkosten, und nicht ein Werklohnanspruch auf Ausgleich des üblichen Honorares. Insgesamt ein hervorragend begründetes Urteil. In dieser Klarheit eine besonders erfreuliche Entscheidung. Lest selbst und gebt bitte vielzählig Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker
Geschäftsnummer: Verkündet am
13 S 54/14 16. Juli 2014
Landgericht Stuttgart
13. Zivilkammer
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Schorndorf vom 31.03.2014 – 6 C 66/14 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 155,65 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.02.2014 zu bezahlen.
2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Berufungsstreitwert: 155,65 EUR
Gründe
II.
Die Klägerin, ein Unternehmen, welches Dienstleistungen im Bereich der Forderungs- und Honorarabrechnung anbietet, begehrt aus abgetretenem Recht die Erstattung restlicher Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall, der sich am 26.10.2013 ereignet hat. Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers unstreitig zu 100 % für die durch den Verkehrsunfall entstandenen Schäden. Die Unfallgeschädigte hat zur Feststellung der Höhe der ihr entstandenen Reparaturkosten und der zu zahlenden Nutzungsentschädigung ein KfZ-Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines Haftpflichtschadensgutachtens beauftragt. Das Schadensgutachten vom 06.12.2013 wies voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 1.954,43 EUR netto sowie eine Wertminderung von 300 EUR aus. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete das beauftragte KfZ-Sachverständigenbüro 409,- EUR netto Grundhonorar sowie 128,80 EUR netto für Nebenkosten, insgesamt 639,98 EUR brutto. Die Geschädigte hat ihre Ersatzansprüche gegen die Beklagte am 06.12.2013 an das Sachverständigenbüro abgetreten, welches die Ansprüche wiederum an die Klägerin abgetreten hat.
Die Beklagte hat vorprozessual einen Teilbetrag in Höhe von 484,33 EUR gezahlt und verweigert die Bezahlung des Restbetrags. Sie ist der Ansicht, das geltend gemachte Sachverständigenhonorar sei überhöht und sie sei zum Ersatz des Restbetrages nicht verpflichtet.
Das Amtsgericht hat der Klage im Wege des angefochtenen Urteils in Höhe von 144,37 EUR stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die im Urteil des Amtsgerichts Schorndorf vom 31.03.2014 getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Beide Parteien haben gegen das amtsgerichtliche Urteil jeweils Berufung eingelegt und verfolgen ihr Anliegen in der zweiten Instanz unverändert weiter. Von der Darstellung des Berufungsvorbringens wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542, 544 ZPO i.V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
III.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf weitere Sachverständigenkosten in der geltend gemachten Höhe aus abgetretenem Recht gem. §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 PflVG, 249 BGB i.V.m. 398 BGB.
1. Wie das Amtsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt hat, sind grundsätzlich auch die Kosten der Schadensfeststellung Teil des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzenden Schadens, mithin auch die Kosten von Sachverständigengutachten, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 -, NJW 2007, 1450; Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13 -, VersR 2014, 474). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei, er kann jedoch nach § 249 Abs. 2 BGB vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei ist der Geschädigte aber nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Jedoch darf hierbei nicht das Grundanliegen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13 -, VersR 2014, 474).
2. Auch zum Zwecke der Erstellung eines Schadensgutachtens, welches regelmäßig von der Haftpflichtversicherung des Schädigers vorausgesetzt wird, darf sich der Geschädigte daher damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren KfZ-Sachverständigen zu beauftragen. Er muss – wie auch das Amtsgericht völlig richtig ausführt – nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH a.a.O.). Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe in der Regel durch Vorlage der Rechnung des in Anspruch genommenen Sachverständigen. Deren Höhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 „erforderlichen“ Betrags, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (BGH a.a.O.). Dem Schädiger obliegt es sodann, Umstände vorzutragen, aus welchen sich ergibt, dass der vom Geschädigten ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, welche die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen und dies für den Geschädigten auch erkennbar war. Weiter hat er die Möglichkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat.
3. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht die BVSK-Honorarbefragung 2013 als taugliche Schätzgrundlage i.S.d. § 287 ZPO angesehen und der Klage zum überwiegenden Teil mit der Begründung stattgegeben, dass das Sachverständigenhonorar im Wesentlichen dem HB V – Korridor der BVSK-Honorarbefragung entspreche. Lediglich die Schreibkosten gingen über den BVSK-Korridor hinaus und seien entsprechend zu kürzen.
a) Im Rahmen der Schadensbemessung nach § 287 ZPO zur Beurteilung der Erforderlichkeit ist es nach dem BGH jedoch zu beanstanden, wenn das Tatgericht eine Kürzung der geltend gemachten Sachverständigenkosten allein auf der Grundlage der BVSK-Honorarbefragung vornimmt. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige die branchenüblichen Preise deutlich übersteigende Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, gebietet es das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter abgerechneten Kosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, führt weder dazu, dass die geltend gemachten Kosten von vorneherein aus dem Rahmen des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Schadensbehebung erforderlichen Geldbetrages fallen, noch rechtfertigt sich daraus die Annahme eines Verstoßes des Geschädigten gegen seine Pflicht zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB (BGH a.a.O.).
b) Somit kann die vom Amtsgericht vorliegend vorgenommene Kürzung der geltend gemachten Sachverständigenkosten – wie auch die Beurteilung der Höhe des Sachverständigenhonorars insgesamt – nicht allein auf der Grundlage der BVSK-Umfrage vorgenommen werden. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob die zwischen Geschädigtem und Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen also bei der Beurteilung der Erforderlichkeit gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (BGH a.a.O.). Die Geschädigte musste hierfür aber weder nach einem Sachverständigen mit günstigeren Honorartarifen recherchieren, noch musste sie die Tabellensätze der BVSK-Honorarumfrage kennen. Das geringfügige Überschreiten der Höchstsätze der Umfrage für Schreibkosten um wenige Euro rechtfertigt die Annahme eines Verstoßes der Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht jedenfalls nicht.
c) Seitens der Beklagten wurde zur Frage der Erkennbarkeit einer möglichen Überhöhung des Honorar nichts vorgetragen. Sie hat lediglich pauschal behauptet, dass das Sachverständigenhonorar im vorliegenden Fall nicht dem durchschnittlichen ortsüblichen Honorar entspreche, welches sie eigenen, nicht näher bezeichneten oder vorgelegten empirischen Auswertungen entnommen haben will. Im Übrigen ist zu beachten, dass vorliegend nicht der Werklohnanspruch des Sachverständigen, sondern ein (abgetretener) Schadensersatzanspruch der Unfallgeschädigten streitgegenständlich ist. Schon aus diesem Grund liegen die Ausführungen der Beklagten zur Ortsüblichkeit neben der Sache, denn Prüfungsmaßstab ist nicht, ob die Vergütung üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist. Erheblich ist allein, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören. Ein Bestreiten der Ortsüblichkeit des Honorars ist nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend, um die Erkennbarkeit aus Sicht der Geschädigten zu begründen, da die Geschädigte eben gerade nicht verpflichtet ist, Marktrecherchen durchzuführen. Sonstige besondere Umstände, aus welchen die Geschädigte von vorneherein den Schluss hätte ziehen können, dass der Sachverständige im Verhältnis zum konkret entstandenen Unfallschaden ein Honorar verlangt, das die in der Branche üblichen Sätze deutlich übersteigt, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
d) Auch ein – von der Beklagten gefordertes – Sachverständigengutachten zur Branchenüblichkeit könnte keinen Beitrag zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Aufwendungen der Geschädigten leisten. Denn ein solches kann gerade auf dem für den Geschädigten schwer überschaubaren und diesem in der Regel völlig unbekannten Markt betreffend die Tätigkeit von Kfz-Sachverständigen keine Aussage über die Erkennbarkeit aus Sicht eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten treffen.
4. Nach Ansicht der Kammer ist im vorliegenden Fall auch nicht etwa deshalb ein strengerer Maßstab an die Beurteilung der Erforderlichkeit der Aufwendungen zur Schadensbeseitigung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusetzen, weil vorliegend – anders als in dem zitierten BGH-Fall – nicht die Geschädigte selbst direkt ihren Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten geltend macht, sondern die Klägerin aus abgetretenem Recht infolge einer über das Sachverständigenbüro erfolgten Kettenabtretung.
a) Insoweit gilt im Grundsatz nichts anderes als in den Fällen der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, in welchen das Mietwagenunternehmen aus abgetretenem Recht den Ersatz der dem Geschädigten jeweils entstandenen Mietwagenkosten verlangt: Auch dort stellt der BGH bei der Beurteilung der Erforderlichkeit zur Herstellung i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und der Frage des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB stets auf die Sicht des Geschädigten ab (vgl. nur BGH, Urteil vom 05. März 2013, VI ZR 245/11, VersR 2013, 730). Nur auf dessen Sicht kann es auch ankommen: Denn dieser hat das jeweilige Mietwagenunternehmen beziehungsweise im vorliegenden Fall den Sachverständigen beauftragt, das Vertragsverhältnis kam zwischen der Geschädigten und dem Sachverständigenbüro zustande. Die hier erfolgte Abtretung ändert die Rechtsnatur des Anspruchs und dessen Voraussetzungen nicht, sondern beinhaltet lediglich einen Wechsel der Gläubigerstellung.
b) Im Übrigen sieht die Kammer auch einen nicht aufklärbaren Widerspruch darin, dass es nach der Argumentation des Amtsgerichts einerseits insoweit auf die Sicht des Geschädigten ankommt, als dieser zur Marktforschung grundsätzlich nicht verpflichtet sein soll, andererseits aber die strenge Orientierung an der BVSK-Honorarbefragung darin begründet sein soll, dass es in der streitgegenständlichen Konstellation Zessionar-Haftpflichtversicherer gerade nicht auf die Erkennbarkeit der Überhöhung des Honorars aus Sicht des Geschädigten ankommen könne.
c) Nicht ersichtlich ist, inwieweit aus dem Rechtsgedanken des § 404 BGB folgen sollte, dass vorliegend an den abgetretenen Anspruch infolge des Gläubigerwechsels andere Maßstäbe anzusetzen sind als zuvor. Diese Vorschrift betrifft ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach Einwendungen des Schuldners gegen den Zedenten, die auch dem Zessionar gegenüber fortgelten sollen, weil der Schuldner durch die ohne seine Mitwirkung vollzogene Abtretung nicht benachteiligt werden soll. Vorliegend macht die Beklagte aber gerade keine Einwendungen geltend, die ihr gegenüber der Geschädigten ursprünglich zugestanden hätten, sondern solche, die vermeintlich der Geschädigten gegenüber dem Sachverständigen zustehen könnten. Auch erleidet die Beklagte aus der Abtretung keine Nachteile, weil ihr etwa durch die Abtretung Einwendungen, die ihr zuvor zugestanden hatten, abgeschnitten würden. Demgegenüber kann aus dem Rechtsgedanken des § 404 BGB nicht im Umkehrschluss folgen, dass dem Schuldner durch die erfolgte Abtretung infolge des Gläubigerwechsels Vorteile in Form von veränderten Anspruchsvoraussetzungen zukommen müssten.
d) In diesem Zusammenhang sieht die Kammer auch keinen Raum für eine analoge Anwendung des § 255 BGB. Für den Bereich des Mietwagenkostenersatzes kommt es nach gefestigter Rechtsprechung des BGH nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber dem Autovermieter Ansprüche im Zusammenhang mit einer möglichen Überhöhung des geforderten Mietwagentarifs zustehen. Solche Ansprüche spielen angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle und führen auch nicht zu einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB, wenn sie nicht gegenüber dem Autovermieter geltend gemacht werden. Mithin kann sich der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht im Hinblick auf möglicherweise bestehende vertragliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Vermieter befreien und auch nicht die Abtretung eventueller vertraglicher Ansprüche verlangen, weshalb er auch nicht deshalb die Leistung bis zur Abtretung zurückhalten kann (BGH, Urteil vom 16.09.2008 – VI ZR 226/07 -, NJW-RR 2009, 130; Urteil vom 09.10.2007 – VI ZR 27/07, VersR 2007, 1577). Nichts anderes kann aber für den Bereich der Sachverständigenkosten gelten, der ebenfalls nach den §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 254 Abs. 2 BGB zu beurteilen ist.
Darüber hinaus sind vorliegend entsprechende vertragliche Ansprüche der Geschädigten gegen den Sachverständigen auch nicht feststellbar. Anhaltspunkte dafür, dass etwa der Tatbestand des Wuchers gem. § 138 Abs. 2 BGB erfüllt wäre, sind weder ersichtlich noch von den Parteien vorgetragen. Auch sonstige vertragliche oder deliktische Ansprüche der Geschädigten sind nicht erkennbar. Im Hinblick auf den freien Markt und die Vertragsfreiheit der Parteien hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Parteien die streitgegenständliche Honorarvereinbarung wirksam vereinbart haben.
5. Bezüglich der geltend gemachten Zinsen steht der Klägerin ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB zu.
IV.
Aus den oben unter Ziffer II. genannten Gründen ist die – zulässige – Berufung der Beklagten unbegründet. Auf die oben gemachten Ausführungen wird verwiesen. Ergänzend sei noch hinzugefügt, dass auch nach Ansicht der Kammer die Höhe der in Rechnung gestellten Nebenkosten insgesamt nicht zu beanstanden ist. So hat der VI. Senat des BGH selbst vergleichbare beziehungsweise höhere Nebenkosten trotz einer geringeren Schadenshöhe für nicht beanstandungswürdig gehalten (BGH a.a.O.). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die geltend gemachten Nebenkosten von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB fallen sollten.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
VI.
Gründe, die Revision nach § 543 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor, da die Sache zwar angesichts der vielen Parallelprozesse grundsätzliche Bedeutung hat, aber weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich machen. Alle aufgeworfenen Rechtsfragen sind – zum Teil erst kürzlich – vom Bundesgerichtshof entschieden worden.
Hi W.W.,
hast Du auch den versteckten, oder auch offenen, Hinweis auf das Honorartableau der HUK-Coburg gelesen: „…Seitens der Beklagten wurde zur Frage der Erkennbarkeit einer möglichen Überhöhung des Honorar nichts vorgetragen. Sie hat lediglich pauschal behauptet, dass das Sachverständigenhonorar im vorliegenden Fall nicht dem durchschnittlichen ortsüblichen Honorar entspreche, welches sie eigenen, nicht näher bezeichneten oder vorgelegten empirischen Auswertungen entnommen haben will.“?
Da kam sie wieder die Argumentation der HUK-Coburg. BVSK-Tabelle eignet sich nicht, nur unser eigenes Honorartableau spiegelt die üblichen Honorare wieder. Soo ein Schwachsinn! Nur die selbst erstellten Tabellen können Massstab sein. Nein, nein und nochmals Nein.
Damit entlarvt endlich mal ein Gericht das Honorartableau der HUK-Coburg als das, was es auch tatsächlich ist, nämlich nur überflüssig produzierter Müll. Ich gebe dir recht. Es handelt sich um ein interessantes Urteil, auf das in der Klage auf Restsachverständigenkosten hingewiesen und das bei abgetretenen Schadensersatzansprüchen immer in Kopie beigefügt werden sollte.
Weiter solche interessanten Urteile. Vielen Dank dafür.
Grüße aus der Heide
Werner H.
Hi,
Leute ihr solltet wesentlich mehr dagegen angehen, dass man nicht mehr von einem üblichen Honorar spricht.
ES GIBT KEIN ÜBLICHES HONORAR!!!
Was eiert ihr immer mit speziellen Fake-Listen herum, anstatt das Übel „Üblichkeit“an der Wurzel zu packen.
Besonders die „ach so guten Alleskönner RA (nicht captain-Huk Crew) verweisen in den Schriftsätzen auf das „übliche Honorar“ hin, was absoluter Schwachsinn ist.
Je mehr unwissende RA wir SV einschalten, desto größer wird das Fiasko im Honorarbereich.
Bravo, Hukflüsterer,
Du sprichst mir aus der Seele. Vielen Dank, für diesen Hinweis. Da findet sich bestimmt zu dieser Frage ein Experte.
Sadko
Man kann froh sein, dass wenigstens einige Instanzengerichte mit dem Müll des BGH aufräumen.
Es ist ebenso zutreffend wie banal: durch die Abtretung ändert sich der Anspruch nicht, es findet lediglich ein Austausch in der Person des Gläubigers statt. Da sollten die Glocken beim 6. Senat in Karlsruhe einmal deutlich läuten. Selbst wenn sich ein Richter aus dem Senat besonders hervortut, was ist eigentlich mit den anderen Richtern?
Den Mist, d. h. dieses unausgegorene Urteil, dürfen wir „an der Front“ ausbaden.
@DerHukflüsterer
Zitat:
….Je mehr unwissende RA wir SV einschalten….
Schon mal erlebt wie dünnhäutig manche dieser Spezies reagieren wenn man ihnen Tipps gibt…?
So nach dem Motto:“…da rüttelt einer an meinem Stuhl…..“
Manche davon müssen scheinbar auch nie Schnee fegen…die sind weit vom Boden abgehoben…!
So ein sehr gutes und verständliches Urteil hatten wir schon 2006 vom OLG Naumburg, welches in jeder 3. bundesweiten Entscheidung selbst vom BGH zitiert wird. Und, hat es was bei den zahlreichen Fehlentscheidungen ( LG Saarbrücken, OLG Dresden usw.) bewirkt? Nein, die Ursachen liegen im von außen beeinflussbaren Richtergehirn (lecker diese gut bezahlten Versicherungsveranstaltungen) mit resultierender Dankbarkeit, welche selbst Herr Maas unterstellt werden kann, da er die Petition zur Strafbarkeit von Richtern mit drei Sätzen ablehnt und die bekannten Vertrauensmänner auch an Gerichten toleriert. Freut euch auf die nächste Reportage, wieviel Zeit verbringt der spz. BGH Richter und einige Kolegen bei Lobbyisten, wieviel Km fährt er hierfür und wieviel Zeit bleibt für seinen eigentlichen Job übrig. Naja, das sind einzelne schwarze Schaafe in unserer Gesellschaft und wen es Trift der hat Pech oder ein offenes Ohr bei der Staatsanwaltschaft. Trotz dem freue ich mich, dass es mal wieder ein so gutes LG Urteil gibt, welches selbst den überheblichsten, dümmsten und faulsten Richter zur Seriösität helfen könnte, wenn er es liest und sein Gewissen eingeschaltet hat. Prima…….
@ Babelfisch Selbst wenn sich ein Richter aus dem Senat besonders hervortut, was ist eigentlich mit den anderen Richtern?
Genau diese Frage habe ich mir auch gestellt.
Möglich, dass wir hier zumindest eine Antwort finden:
Entscheiden über Akten, die man nicht gelesen hat
Der Bundesgerichtshof kommt nicht zur Ruhe. Nach dem teils unwürdigen „Besetzungsstreit“ erregt nun der „Zehn-Augen-Streit“ die Gemüter. Auslöser war ein in StV 2013, 395 (Ausgabe 06/2013) erschienener Aufsatz der Richter am 2. Strafsenat
Weiter hier: http://www.strafakte.de/rechtsprechung/bundesgerichtshof-entscheiden-ueber-akten-die-man-nicht-gelesen-hat/
Es stellt sich zwar zunächst die Frage; ist die oben beschriebene Praxis auch auf die Zivilsenate am BGH zu übertragen? (Vielleicht weiß das jemand hier?)
Daher, rein theoretisch betrachtet: Allein, auch ohne die Akten zum Urteil VI ZR 357/13 gelesen zu haben, wie konnten unmittelbar nach VI ZR 225/13 vier an diesem Urteil beteiligte Richter VI ZR 357/13 unterschreiben?
Achso, ich meine nicht die meisten Richter die selbst, unter den Fehlurteilen einzelner Kollegen und dem damit erzeugten (provozierten) Kürzungswahn der Versicherungen, leiden. Prima Urteil 👏👏👏…..
@ Willi Wacker
besonders erfreulich finde ich die Entwicklung im Stuttgarter Justizraum nebst umliegenden Amtsgerichtsbezirken.
War doch gerade hier die Rechtsprechung vor wenigen Jahren häufig noch regelrechter juristischer Sondermüll, so ist – unter anderem auch Dank Captain HUK – mittlerweile eine erfreuliche Entwicklung in und um Stuttgart herum feststellbar.
Liebe Versicherer:
„Gutta cavat lapidem“ oder „Steter Tropfen höhlt den Stein“ – kann auch zum Eigentor werden.
Grüße aus dem Wilden Süden
Gottlob Häberle