Hier ein Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen vom 28.02.2013 [53 C 1180/12 (69]. Die Forderungsklage erfolgte durch den Sachverständigen aus abgetretenem Recht gegen den Schädiger (= VN der HUK). Grund der Klage war restliches Sachverständigenhonorar, das durch die HUK wieder gekürzt worden war. Das Gericht verlangt nun die Vorlage des Originalgutachtens gemäß § 142 Abs. 1 ZPO:
„Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befinmdlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.“
Das Originalgutachten befindet sich offensichtlich bei der HUK. Man kann gespannt sein, ob das gegenständliche Dokument (= Eigentum des Geschädigten) im Original körperlich noch vorhanden ist, oder wie bei vielen Versicherern – nach Gutsherren Art – einfach vernichtet wurde?
Der Beschluss wurde eingereicht durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus Aschaffenburg.
Amtsgericht Gelnhausen Gelnhausen, 28.02.2013
Aktenzeichen: 53 C 1180/12 (69)
Beschluss
In dem Rechtsstreit
D. , D. & K. GbR aus Groß-Zimmern
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Dr. I. & P. aus Auschaffenburg
gegen
U. S. aus Gelnhausen
Beklagter
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte S. aus Köln
wird dem Beklagten aufgegeben, das Originalgutachten von seinem Haftpflichtversicherer, der HUK-Coburg zur Schadensnummer … anzufordern und binnen eines Monats zur Gerichtsakte zu reichen.
…
Richterin
Und wozu?
@ RA Schepers
„Und wozu?“
Müssen wir diese Frage -hier bei CH gestellt – nun als sensationellen Erfolg dieses Blogs feiern? Oder sollen wir aufgrund dieser Frage den CH-Blog jetzt besser schließen?
Vor etwa einem Jahr hatte die HUK die Originale noch. Man musste zwar wiederholt auf das Eigentumsrecht des Geschädigten hinweisen und Schadenersatz einfordern, aber dann wurde es plötzlich doch gefunden.
Andere Versicherer wurden zur Zahlung der Kosten für die Reproduktion verurteilt, siehe z.B hier:
http://www.captain-huk.de/urteile/ag-leipzig-verurteilt-ergo-versicherung-zur-erstattung-der-kosten-fur-die-reproduktion-eines-schadensgutachtens-das-nach-dem-einscannen-durch-die-versicherung-vernichtet-wurde-az-109-c-904711-vom/
und hier:
http://www.captain-huk.de/urteile/ag-leipzig-verurteilt-vhv-allgemeine-versicherung-ag-zur-erstattung-des-restlichen-schadensersatzes-und-zur-zahlung-der-reproduktionskosten-des-vernichteten-sachverstandigengutachtens-az-103-c/
@ Schepers
Das fragen sie doch nicht im Ernst oder?
@ Peter Pan
Doch, ich frage im Ernst. Warum möchte das Gericht das Gutachten vorgelegt bekommen. Welche für das Verfahren relevante Erkenntnisse verspricht sich das Gericht durch Vorlage des Gutachtens?
Peter Pan says:
7. April 2013 at 13:28
@ Schepers
Das fragen sie doch nicht im Ernst oder?
Doch, Peter Pan,
Herr RA Schepers ist immer ernsthaft bei der Sache, wenn er so etwas fragt, weil vielleicht jemand aus dem Untergrund..Verzeihung, ich meinte Hintergrund, nach seinem Kommentar ruft und ihn dazu möglicherweise nach allen Regeln der Kunst motiviert. Machen Sie sich nix draus, so ist er eben, ein Individuum mobile.
Florian
RA Schepers says:
6. April 2013 at 20:24
…wird dem Beklagten aufgegeben, das Originalgutachten von seinem Haftpflichtversicherer, der HUK-Coburg zur Schadensnummer … anzufordern und binnen eines Monats zur Gerichtsakte zu reichen.
Und wozu?
Lieber Herr RA Schepers,
zunächst einfach mal entspannen,die Augen schließen, meditieren und den Ursprung des Fragezeichens im Kopfkino ablaufen lassen, dann werden Sie schon mit einer Fülle von Antworten aus Ihrem Unterbewußtsein reich beschenkt und können auf die Antwort von Peter Pan getrost verzichten, denn so welterhebend ist die Sache ja nun auch wieder nicht.
Ich könnte mir beispielsweise vorstellen, daß der Kläger mit der angestrebten Vorlage des Original-Gutachtens dem Gericht verdeutlichen wollte, daß hier ein verkehrsfähiges Gutachten nach den sog. Mindestanforderungen abgeliefert wurde und kein sog. „Routinegutachten“ minderer Qualität, weil man beides eben nicht über einen Kamm scheren sollte. Halten Sie deshalb das Anliegen des Klägers für unnütz ? Natürlich wird es vielleicht ansonsten auch mal auf Irritationen stoßen. Warten wir doch einfach zunächst mal ab, was daraus wird. Vielleicht erledigt sich dann das von Ihnen aufgestellte Fragezeichen von ganz allein. Also nicht gleich immer hinter jeder scheinbar unverständlichen Maßnahme eine Fußangel oder was auch immer vermuten oder wollen Sie die Veranlassung Ihrer Frage mit Nichtwissen bestreiten ?
Mit besten Grüßen
aus Bochum+Tangendorf
Dipl.-Ing. Harald Rasche
Grüß Gott Herr Rechtsanwalt Schepers,
vielleicht hat der hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherer, die HUK-Coburg, auch das Gutachten gescannt und in einer Internetrestwertbörse eingestellt und anschließend das Originalgutachten vernichtet? Haben Sie auch darüber mal nachgedacht?
Was ist, wenn das Originalgutachten tatsächlich vernichtet ist. Liegt darin nicht eine Beismittelunterdrückung? Auf jeden Fall ist das eine Sachbeschädigung fremden Eigentums.
Mit der Einstellung in der Internetrestwertbörse liegt auch eine Urheberrechtsverletzung vor, die ebenfalls strafbar ist.
Der eingeschlagene Weg ist daher durchaus klug gewählt. Zeigt er doch dem Gericht, wie die HUK-Coburg mit fremden Sachen verfährt und wie sie es mit dem Urheberrecht hält.
Servus ins narrische Rheinland
Aigner Alois
Kommentare statt Antworten, schade.
Mir ist nicht ganz klar, warum das Gericht die Vorlage des Originalgutachtens angeordnet hat (das der Beklagte offensichtlich gar nicht in Besitz hat). Geht es darum, der HUK eins auszuwischen? Geht es darum, den Beklagten zu ärgern?
Oder gibt es einen nachvollziehbaren und sinnvollen Grund für diese Anordnung?
§ 142 I ZPO sieht eine solche Anordnung zwar vor, aber sicher nicht um ihrer selbst Willen, sondern zur Prozeßförderung. Und ich kann aufgrund der bisherigen Angaben alleine nicht erkennen, wozu die Vorlage des Gutachtens erforderlich bzw. förderlich ist.
Sind irgendwelche Nebenkosten streitig und das Gericht will nachzählen, wieviele Seiten das Gutachten hat, oder wieviele Fotos das Gutachten enthält? Oder worum geht es?
@ Dipl-Ing. Rasche und
@ Alios Aigner
Zunächst einmal vielen Dank für Ihre Beiträge, die noch nicht freigeschaltet waren, als ich meinen Beitrag von 19.59 Uhr verfasste…
Lieber Herr Rasche, ich bin ganz entspannt, auch ohne Meditation 🙂 Ich gehe davon aus, daß Kollege Imhof der Klage schon eine Kopie des Gutachtens beigefügt hatte, aus der sich zwanglos ergibt, daß ein verkehrsfähiges Gutachten erstellt wurde.
Lieber Herr Aigner,
das mag ja alles sein, aber das ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Es geht um den Schadensersatzanspruch des Geschädigten im Hinblick auf das SV-Honorar.
@ RA Schepers
fragen Sie doch die Richterin oder glauben sie,dass der Kläger hellsehen kann.
Sie sollten an ihrer Aussendarstellung arbeiten si tacuisses philosophus mansisses.
Es ist längst durchschaut,dass sie nix draufhaben!
@ RA Schepers,
„Und wozu?“ + „Es geht um den Schadensersatzanspruch des Geschädigten im Hinblick auf das SV-Honorar“
Schon mal was vom Eigentumsvorbehalt bzw. erweitertem Eigentumsvorbehalt gehört?
Verwendung des Gutachtens, aber keine vollständige Bezahlung??? Hallo, gehts noch?
@ BGH-Leser
Macht der Sachverständige einen Herausgabeanspruch gegen die Versicherung geltend?
Hallo zusammen,
es ist schon erstaunlich – oder eher befremdlich -, was eine einfache Nachfrage hier mittlerweile für reflexartige Reaktionen bis hin zu persönlichen Angriffen nach sich zieht.
Dies ist einer sachlichen Auseinandersetzung wenig zuträglich. Mir scheint indes, eine solche ist leider auch garnicht (mehr) der Sinn dieses Blogs oder derer, die sich hier entsprechend wortmeldend tummeln. Schade drum.
Gruß
Marcus
wie wahr, wie wahr @ Marcus, aber das geht ja schon seit Jahren so, dass anonym rumgepöbelt und unter der Gürtellinie gehetzt wird.
Zur Sache: Die Frage ist (für den interessierten) Juristen durchaus von Interesse und es sollte in einem solchen Blog auch erlaubt sein, so etwas zu hinterfragen, denn in der Tat erschließt sich Sinn und Zweck des gerichtlichen Beschlusses nicht ohne weiteres. Oder einfach ausgedrückt: Wozu braucht das Gericht gerade das Originalgutachten, wenn es nur ums Honorar geht?
Die maßgeblichen Fragen, wie Höhe des Honorars, Maßgeblichkeit von HUK-Tabellen, vielleicht sogar die Unbrauchbarkeit des Gutachtens, etc. dürften reine Rechtsfragen sein, wie sie hier immer wieder durch Einstellen immer gleicher (natürlich zutreffender) Entscheidungen ausgewalzt werden.
Ich schließe mich daher der Frage des Kollegen an und ergänze:
Wurde das Original denn inzwischen vorgelegt und wie macht das Gericht nun weiter?
Die Sinnfrage von RA Schepers kann ich grundsätzlich verstehen.
Quantität und Qualität des Gutachtens und die dafür geforderten Kosten lassen sich vielleicht auch mit einer Fotokopie beurteilen, zumindest textlich; dann könnte das Verlangen nach dem Originalgutachten überzogen erscheinen.
Vielleicht aber auch nicht, ich kenne zahlreiche Schäden, die sehr schwierig fotografisch zu dokumentieren waren, Fotokopien der Fotos zeigen – nichts.
Entsprechender Aufwand des SV darf sich dann auf die Rechnung auswirken.
Im vorliegenden Fall hat nicht der Geschädigte geklagt, sondern der SV, es wird also unter werkvertraglichen Gesichtspunkten entschieden.
Mein lieber Mann und Frau.
Bei so viel Sachkompetenz wird einem Angst und Bange.
@ RA Schepers,
„Macht der Sachverständige einen Herausgabeanspruch gegen die Versicherung geltend?“
Bedarf es denn eines Herausgabeanspruches um die vollständige Bezahlung des Produktes – ohne dieses vorher zu Verwerten – zu fordern?
Gehen Sie in den Supermarkt, beisen eine Wurst an um an der Kasse nur die Hälfte zu bezahlen, weil Ihnen die Wurst nicht schmeckt?
@ Zweite Chefin
Ach herrje! Ich glaube, Sie haben auch die Wirkungen der Abtretung noch nicht verstanden. Mit der Abtretung ändert sich der Charakter der Forderung nicht. Schadensersatz bleibt Schadensersatz hat Willi Wacker (dem ich ebenfalls gute Besserung wünsche!) mal zutreffend hier ausgeführt. Es geht um Schadensersatz. Nicht um Werkvertragsrecht.
Geltend gemacht wird restlicher Schadensersatz in Form restlicher Sachverständigenkosten. Wenn nun der Unfallverursacher (Kunde der HUK-Coburg) einwendet, dass das Gutachtachten unbrauchbar sei und deshalb kein Werklohnanspruch bestünde (obwohl das falsch ist!), dann ist es doch legitim, dass der klagende Sachverständige aus abgetretenem Recht verlangt, dass das beanstandete Gutachten im Original dem Gericht überreicht wird. Das wäre doch ein denkbarer Ansatz für das berechtigte Begehren des Klägers.
Servus
Aigner Alois
16 Kommentare (!!!!) zu dieser belanglosen Frage des Herrn RA Schepers und dann stellt die 2. Chefin auch noch fest, daß hier, weil der Sachverständige klagt, nach Werkvertragsrecht entschieden wird. Damit wünsche ich nun allen Diskutanten einen beschaulicheren Montagnachmittag.
G.R.
Jou, war die falsche Spur, ich geb’s ja zu.
Gleichwohl bin ich vom Umgangston enttäuscht, der öfters angeschlagen wird, wenn mal jemand hinterfragt, was nicht auf Linie oder sogar falsch ist.
@ BGH-Leser
Nein, bedarf es nicht (das Thema vorherige Verwertung lasse ich mal außen vor). Was ja bei dem einen oder anderen (jedenfalls bei mir) wieder zu der Frage führt, wieso das Gericht die Vorlage des Originalgutachtens angeordnet hat…
@ RA Schepers
„(das Thema vorherige Verwertung lasse ich mal außen vor)“
Vielleicht liegt aber genau hierin ein erfolgversprechender Denkansatz?
„Was ja bei dem einen oder anderen (jedenfalls bei mir) wieder zu der Frage führt, wieso das Gericht die Vorlage des Originalgutachtens angeordnet hat…“
Möglicherweise hat der Klägervertreter zum Herausgabeanspruch des dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gutachtens erfolgreich vorgetragen und das Gericht darauf hingewiesen, dass die Versicherer regelmäßig scannen und anschließend vernichten? Was m. E. den Straftatbestand der Sachbeschädigung darstellt, da Gutachten – selbst bei vollständiger Bezahlung – nicht in das Eigentum der Versicherer übergehen.
Klingelts? Denken Sie mal an die Wurst!
Wenn man etwas haben will, muss man es auch bezahlen, oder nicht?
Getreu dem Motto:
Das Leben ist schön, aber teuer.
Man kann es auch billiger haben, aber dann ist das Leben nicht mehr so schön.
@ Schepers:
Was lernen wir aus alledem? Niemand war in der Lage, Ihre Frage zu beantworten.
Außer der Internethasskultur und vermummten Heckenschützen, die Identifizierbare beschimpfen und beleidigen (dem hier Üblichen also), kam nix.
Sie sind also nicht der Einzige, der nicht weiß, warum das Gericht diese Anordnung getroffen hat (ich bekenne: Ich weiß es auch nicht). Die anderen halten hinter Hohn und Spott und Nebelkerzen nur die Fassade aufrecht, als wüssten sie es.
Warum die Anordnung Freude bereitet, liegt auf der Hand: Man hofft, dass der Versicherer die Vernichtung des Originalgutachtens bekennen muss. Wäre ja klasse und öffentlichkeistwirksam.
Nur ist ein Zivilprozess um die Höhe des nach § 249 II BGB erforderlichen und damit zu erstattenden Sachverständigenhonorars kein Prozess um alle Randerscheinungen des Versichererverhaltens.
Prozessual ist und bleibt Ihre Frage also sinnvoll und richtig. Wetten, dass auch weiterhin niemand eine Antwort weiß (außer vielleicht dem den Prozess führenden Anwaltes)?
@ BGH-Leser
Das Beispiel hinkt. Nicht die Versicherung will etwas haben, sondern der Geschädigte muß etwas liefern, nämlich einen Beleg für seinen Schaden. Die Versicherung nimmt nicht, sondern sie bekommt.
@ RA Schepers
„Nicht die Versicherung will etwas haben, sondern der Geschädigte muß etwas liefern, nämlich einen Beleg für seinen Schaden.“
Der Geschädigte würde es bezahlen, denn er ordert es ja auch. Zumindest ist mir kein Geschädigter bekannt der an SV-Honorarern herumnörgelt.
„Die Versicherung nimmt nicht, sondern sie bekommt.“
Die Versicherung will nicht, sie muss!
@ Joachim Otting
„Außer der Internethasskultur und vermummten Heckenschützen, die Identifizierbare beschimpfen und beleidigen (dem hier Üblichen also), kam nix.“
Schön dass Sie wieder dabei sind.
„Wetten, dass auch weiterhin niemand eine Antwort weiß (außer vielleicht dem den Prozess führenden Anwaltes)?“
Da werden Sie wohl Recht haben.
@ joachim otting 9.4. 2013 13.50h
Aber, aber Herr Otting,
ich kann in den Kommentaren nicht nur Vermummte erkennen, sondern durchaus auch mit offenem Visier kämpfende Kommentatoren, wie Harald Rasche oder Alois Aigner.
Warum das Gericht das Originalgutachten angefordert hat, ist doch einzig und allein Sache des zuständigen Richters, der bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzes besonders freigestellt ist, § 287 ZPO. Wenn es z.B. um die Nebenkosten im Rahmen des Schadensersatzprozesses geht, weil die Beklagtenseite auf LG Saarbrücken verwiesen hat, ist es Aufgabe des Richters, festzustellen, ob die Nebenkosten der Höhe nach gerechtfertigt sind oder Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis stehen (OLG Naumburg). Dafür ist erforderlich, dass die Seitenzahl des Gutachtens festgestellt wird. Auch die Anzahl der Lichtbilder ist von Bedeutung.
Es kann aber auch sein, dass das Gericht an Hand der (Original-)Lichtbilder feststellen will, ob der Schaden erkennbar ist oder nicht. Auch Ihnen dürfte bekannt sein, dass Kopien nicht so aussagekräftig sind wie die Originalbilder. Deshalb hat auch das LG Oldenburg mit Urteil vom 7.11.2012 – 5 S 443/12 – (DS 2013, 119, 120 ) entschieden, dass drei Gutachtenexemplare für den Geschädigten zu erstellen und zu regulieren sind, nämlich für den Geschädigten selbst, dessen Prozessbevollmächtigten und die Versicherung. Da der Geschädigte Eigentümer des Gutachtens verbleibt, auch wenn es an die Versicherung zwecks Regulierung eingesandt wird, kann er es zurückverlangen. Die Berufungskammer des LG Oldenburg ( aaO.) erachtet es daher als angemessen, dass der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige gleich drei Fotosätze fertigt.
Sie ersehen, dass es ausreichend Gründe gibt, das Originalgutachten anzufordern.
Die von Ihnen geäußerte Vermutung mit dem Schenkelklopfen, wenn der Versicherer das Originalgutachten nicht mehr herausgeben kann, ist durchaus möglich, muss aber nicht der einzig sinnvolle Grund für den Beschluss des Gerichtes sein. Insoweit lesen Sie auch im Kaffesatz, was diesem Blog doch fremd sein sollte.
Sicherlich ist ein Zivilprozess – wo denn sonst? – auch geeignet, das Versicherungsverhalten nachdrücklich darzustellen. Ich verweise insoweit auf die Entscheidung des AG Mitte in Berlin, in der der erkennende Richter die Versicherung des Prozessbetruges bezichtigt hat. Dieser Blog hatte auch ausführlich darüber berichtet. Nur im Rahmen des Zivilprozesses ist das Regulierungsverhalten darzustellen.
So, das soll es erst einmal gewesen sein.
Mit freundlichen koll. Grüßen
F-W Wortmann
@ BGH-Leser
Hätte der Geschädigte es bezahlt, würde der Sachverständige wohl nicht klagen …
@ Joachim Otting
“Außer der Internethasskultur und vermummten Heckenschützen, die Identifizierbare beschimpfen und beleidigen (dem hier Üblichen also), kam nix.”
Gegensätze ziehen sich nun mal an.
Eine auffallend unübliche Rechtsauffassung eines Herrn Otting, erzeugt reflexartig das hier Übliche.
Aber muss man deshalb immer auf die “ ich weis es besser“ Leute hier im Blog losgehen?
Das haben sie doch auch nicht verdient, lasst sie doch einfach in Frieden , unsere kleinen Schmollerchen Schepers & Otting.
@ RA Schepers,
„Hätte der Geschädigte es bezahlt, würde der Sachverständige wohl nicht klagen …“
Stimmt, es sei denn er hätte seine Ansprüche nicht abgetreten.
Hat sich da der SV aufs Eis führen lassen?
Da die vom Gericht gesetzte Frist zur Vorlage des Originalgutachtens gemäß dem Beschluss vom 28.2.2013 abgelaufen sein dürfte, wird der Einsender gebeten, hier kurz zu berichten, ohne seine Anwaltspflichten zu verletzen. Es würde schon genügen, wenn er mitteilt, ob der Beklagte von seiner Versicherung, der HUK-Coburg, das Originalgutachten erhalten und zur Gerichtsakte gereicht hat.
Servus
Aigner Alois