BGH, 3. Senat – AZ: III ZR 157/99 vom 26.07.2000 – Ablehnung des Befangenheitsantrages

Vor den Beschlüssen:

BGH VI. Senat – AZ: VI ZA 12/08 vom 15.06.2009 – entscheidet über ein Ablehnungsgesuch von Richtern des VI. Senats

und

BGH VI. Senat – AZ: VI ZR 54/07 vom 02.06.2010 – zur Besorgnis der Befangenheit von Richtern des VI. Senats  (Befangenheitsantrag u.a. gegen Richter Wellner und Richter Galke)

hatte u.a. Richter Wellner darüber zu befinden, ob dem Antragsteller zu folgen ist und die Richterkollegen, u. a. Richter Galke, als befangen zu erklären sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

III ZR 157/99

vom

26. Juli 2000

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Streck, Dr. Dressler, Dr. Greiner, Schlick und Wellner

am 26. Juli 2000
beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit nur abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Ein solcher Grund ist hier nicht gegeben.

Soweit der Kläger einen Grund für seine Annahme, die abgelehnten Richter stünden der vorliegenden Sache nicht unparteiisch gegenüber, daraus entnehmen will, daß sein Antrag auf Prozeßkostenhilfe im Revisionsverfahren mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt worden ist und die Gegenvorstellungen des Klägers gegen diese Entscheidung zurückgewiesen worden sind (Senatsbeschlüsse vom 24. Februar und vom 30. März 2000), ist darauf hinzuweisen, daß Entscheidungen eines Richters im Laufe eines Verfahrens der Partei grundsätzlich nicht das Recht geben, diesen für das weitere Verfahren abzulehnen. Etwas anders kann nur gelten, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, daß die Entscheidung auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 21. Aufl. § 42 Rdnr. 28 m.w.N.). Dafür bestehen bei der für den Kläger negativen Prozeßkostenhilfeentscheidung der abgelehnten Richter, die – wie im Revisionsverfahren allgemein üblich – ohne nähere Begründung ergangen ist, keinerlei Anhaltspunkte. Es gibt für den Kläger auch keinen Grund für die Annahme, die abgelehnten Richter hätten sich bei der Vorbereitung und Beratung der Entscheidung nicht hinreichend mit seinen Angriffen gegen das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts befaßt. Allein daraus, daß der Senat im Ergebnis die Beanstandungen des Klägers an dem Berufungsurteil nicht für durchgreifend erachtet hat, läßt sich dies keinesfalls schließen.

Auch die Art der Behandlung des Antrags des Klägers vom 25. Mai 2000, ihm („noch heute“) einen Notanwalt beizuordnen, gibt keinen Befangenheitsgrund gegen die abgelehnten Richter. Über diesen – über den 25. Mai 2000, an dem die Revisionsbegründungsfrist ablief, hinaus weiterwirkenden – Antrag konnte im Hinblick auf das einen Tag später eingegangene Befangenheitsgesuch des Klägers noch nicht entschieden werden, weil zuvor geklärt werden muß, welche Richter in Zukunft zuständig sind. Eine unaufschiebbare Amtshandlung im Sinne des § 47 ZPO war auf den Antrag vom 25. Mai 2000 schon deshalb nicht veranlaßt, weil bei Bestellung eines Notanwalts dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre.

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14 Antworten zu BGH, 3. Senat – AZ: III ZR 157/99 vom 26.07.2000 – Ablehnung des Befangenheitsantrages

  1. Karle sagt:

    Galke, Wellner?

    Immer wieder die selben Namen, wenn es um Befangenheit geht? Nachdem die beiden nun schon seit 15 Jahren Erfahrung in Sachen Befangenheit bzw. deren Ablehnungsgesuch gesammelt haben, verwundert es nicht, dass der W. sich heutzutage – auch nach unzähligen Seminaren im Auftrag und auf Rechnung der Versicherungswirtschaft (= Prozesspartei !!) – nach wie vor für nicht für befangen hält. Was kann dem auch schon passieren, wenn er seinem heutigen Vorsitzenden bereits im Jahr 2000 im Richterkollektiv den A… gerettet hat? Jetzt weiß man auch, warum der BGH in seinem Urteil VI ZR 357/13 (mit Berichterstatter W.) u. VI ZR 50/15 (mit „Ghostwriter-Berichterstatter“ W.) eine Kehrtwende zu VI ZR 225/13 (komplett ohne W.) eingeläutet hat, die der W. bereits in seinen vorausgegangenen Seminaren angekündigt hatte. Die Dankbarkeit eines Vorsitzenden ist wohl durch nichts zu ersetzen, wenn man fremdgesteuerte Fehlurteile absetzen will? Darüber hinaus wird der Vorsitzende (und der W.) mit VI ZR 50/15 übrigens auch noch der (nachweisbaren) Unwahrheit überführt.

    Spätestens seit dem ARD-Fernsehbeitrag vom 17.08.2015 ist der W. als BGH-Richter doch nicht mehr zu halten? Der Rücktritt ist schon lange überfällig! Trotzdem durfte er nun ein weiteres „Schweine-Urteil“ zu Gunsten der Versicherer absetzen (VI ZR 563/15 vom 26.04.2016). Dem Vorsitzenden sei Dank?

    Ein durch Korruption unterwanderter Senat des BGH einschl. Vetternwirtschaft bzw. „Gefälligkeitsstrukturen“ ist wohl kaum noch zu toppen, oder?

  2. §§ sagt:

    @Karle
    2x ein gut durchdachter „full house“ Kommentar von Dir, der jedem redlich arbeitenden Richter und jeder ebenso gewissenhaft arbeitenden Richterin die Augen öffnen sollte. Mit Deinen Kommentaren ist das Thema längst überreif für die Tagespresse und für die Wochenmagazine. Mit Verweis auf captain-huk.de sicherlich ein Knaller, der unserem „Rechtsstaat“ und der Demokratie gut zu Gesicht stehen wird, da das Nichteinverstandensein ohne Blutvergießen stattfindet.

    §§

  3. Ra Imhof sagt:

    @Karle
    Die VI ZR 225/13 wird in der VI ZR 50/15 mit keiner Silbe erwähnt.
    Für die Klage des Unfallopfers bleibt daher die 225/13 einschlägig.
    Wir sollten das argumentativ begründen und hervorheben,denn derselbe Senat fasst doch nicht innerhalb kurzer Zeit abweichende Urteile,es sei denn, der unterschiedliche Sachverhalt rechtfertigt das.
    Bitte mal lesen: Offenloch,zfs 2016,244ff.
    Dann könnte man meinen,dass §254 II BGB abgeschafft werden soll zugunsten einer Auslegung des §249 II,1 BGB dergestalt,dass mit „erforderlicher Geldbetrag“ ein objektiv ex post notwendiger Aufwand gemeint sein soll.
    Der BGH will hier doch sicher nicht die Rolle des Gesetzgebers spielen und §254 BGB teilweise abschaffen,nur weil in seinem Anwendungsbereich der Schadensersatzschuldner (misslicherweise) die Darlegungs-und Beweislast trägt?
    Positiv denken,Argumentationshifen geben,optimistisch nach vorne schauen,eine Entgegnung zu dem Aufsatz von Offenloch schreiben…….und letztlich die Instanzgerichte argumentativ davon überzeugen,dass der Gesetzgeber mit den Worten „erforderlicher Geldbetrag“ etwas Anderes verdeutlichen wollte als die objektiv ex post notwendige Geldsumme.
    Das Wertungsverhältnis zwischen §254 II,1 und §249 II,1 BGB ist herauszustellen anhand der Motive des Gesetzgebers,vgl.dazu sehr lehrreich Dr. Weber VersR 1990,934ff
    Die dogmatisch korrekte Interpretation des Bedeutungsgehaltes des „erforderlichen Geldbetrages“ wird dann erst möglich,wenn man die Motive des Gesetzgebers für die Wahl gerade dieser beiden Worte kennt.

  4. Jörg sagt:

    @Karle – Ein durch Korruption unterwanderter Senat des BGH einschl. Vetternwirtschaft bzw. „Gefälligkeitsstrukturen“ ist wohl kaum noch zu toppen, oder?

    Doch doch, das geht. „Die“ werden sich selbst übertreffen – und da bin ich mir sicher. Die Reise geht weiter.

    Und wie man gestern abend in der ARD sehen konnte, sind die Gerichte am Ende. Das wissen die regelmäßigen Leser hier ja sowieso. Zuerst bleibt die Justiz, bzw. das Recht auf der Strecke und dann die Demokratie. Wer soll denn noch an einen Staat glauben und sich für diesen einsetzen, wenn elementare Staatsfunktionen wegen Lobbyinteressen verkauft werden? Wenn der kleine Mann Jahre auf Urteile warten muss, die dann u.a. wegen Totalüberlastung auch noch grottenfalsch sind. Man sollte die verantwortlichen Politiker, wie beispielsweise diesen Justizminister, alle aus dem Tempel jagen. Wie lange wollen wir uns das noch bieten lassen von solchen Kreaturen domestiziert zu werden. Es reicht!

  5. §§ sagt:

    Man darf sich exzellenter Beiträge erinnern, die hier schon einmal dergeboten wurden, wie der folgende:

    Der Niedergang des Rechtsstaates
    Festschrift für Christian Richter II „Verstehen und widerstehen“ von Dr. Egon Schneider
    26.09.2006 – admin
    Der Niedergang des Rechtsstaates
    von Dr. Egon Schneider
    Eberhard Kempf/Gabriele Jansen/Egon Müller (Hrsg.) Nomos – Verlag

    Alles lesen >>>>>

    §§

  6. Babelfisch sagt:

    So interessant die Angelegenheit ist, liegt aber schon Jahre zurück.
    Ich vermisse die brandaktuelle Veröffentlichung des Urteils des BGH vom 26.04.2016, AZ.: VI ZR 50/15. Hier in Hamburg brennt bei den Amtsgerichten die Hütte, alle Gerichte scheinen auf eine solche unsägliche Entscheidung des BGH gewartet zu haben. Umso dringlicher ist die Auseinandersetzung mit diesem Urteil. Auf die Stellungnahmen von WW und Glöckchen sowie Karle wäre ich sehr gespannt. Die Zeit drängt, es rieselt Verfügungen und Hinweise en Masse!!

  7. §§ sagt:

    @Babelfisch
    „So interessant die Angelegenheit ist, liegt aber schon Jahre zurück.“

    Der zeitliche Bezug ist zwar richtig, nicht aber eine damit auch versickerte Aktualität.
    Dies zeigt beispielhaft die von dir angesprochene BGH-Entscheidung VI ZR 50/15. Du wartest offenbar auf Kommentare von WW, Göckchen sowie Karle. Warum, wenn es so dringlich ist, startest Du nicht durch und stelltst deine eigenen Kommentierung hier zunächst mal ein? Welchen Inhalts sind die angesprochenen Verfügungen und Hinweise und von welchen Abteilungen kommen diese? Was wird darauf repliziert? Verhindert etwa Futterneid, dass sich kompetente RAe im Hamburger Raum zusammensetzen oder resultiert diese brüchige Kommunikationsschiene vorwiegend aus einem elitären Dünkel?
    Ich kenne Richter, die allenfalls noch einen „Leitstrahl“ in dem sehen, was das Bundesverfassungsgericht dazu sagt. Die BGH-Rechtsprechung, so oder so, wird komplett ignoriert. Spricht das nun für oder gegen unseren Rechtsstaat?
    Ich finde es inzwischen zum Kotzen, nur immer von anderen Ideengebern profitieren zu wollen, sich selbst aber nicht einzubringen. Oder habe ich aktuell vielleicht etwas überlesen?

    Meiner Meinung nach ist die von dir angesprochenen BGH-Entscheidung VI ZR 50/15 so löchrig, wie ein Schweizer Käse. Wenn in der Verpackung auch fantasievoll ausgestaltet, so trägt sie doch unverkennbar die Handschrift von W.Wellner. Aber jetzt wird auch offenbart, dass dem Vorgang in seiner Ausgangslage eine Abtretung an Erfüllung statt zugrunde lag. Dieses Urteil zeigt exemplarisch, wie man vermeintlich erfolgreich bemüht ist, eine Schieflage in der schadenersatzrechtlichen Betrachtung mit viel Fantasie und Verdummungstaktik auszutarieren und es bedarf in diesem Fall noch nicht einmal besonderer juristischer Kenntnisse, um dieses Gefälligkeitsurteil als Mogelpackung zu entlarven. Man sollte erkennen, dass die vermeintliche Trumpfkarte jetzt auf der Schätzung gem. 287 ZPO liegt, wonach für den besonders freigestellten Tatrichter fast alles möglich erscheint und auf den Kopf gestellt werden kann. Die von einem Unfallopfer erwarteten Obliegenheiten sind sowas von wirklichkeitsfremd, dass man sich jetzt sicher dezidierter auch damit befassen muss. Gleichwohl gilt auch hier nach wie vor dennoch:

    „Es ist es ohne einen kartell- oder monopolrechtlichen Prüfungsauftrag nicht Aufgabe der Gerichte, hinsichtlich der vertraglichen Preisabsprachen von Marktteilnehmern (hier zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen) für eine Vielzahl von Fällen verbindliche Vorgaben zur Honorarstruktur, zur Abrechnungshöhe und zur grundsätzlichen Höhe einzelner Abrechnungsunterpositionen zu machen, solange der Gesetzgeber den Gerichten hierfür keinen gesetzlichen Prüfungsspielraum eröffnet. Eine Preiskontrolle hat durch die Gerichte in der Regel nicht stattzufinden (vergleiche BGH NZV 2007, 455 = DS 2007, 144).“

    „Bereits vom Ansatz her verfehlt ist es im Zusammenhang mit Prüfung der Erforderlichkeit der Schadensersatzhöhe, die Preisansätze einzelner Nebenkostenabrechnungsunterpositionen zu überprüfen, ohne zunächst einmal die Erforderlichkeit des Gesamthonorars zu prüfen. Denn zum einen ist die Festlegung der Preisstruktur Sache der Vertragsparteien und unterliegt in der Regel keiner Kontrolle durch die Gerichte, sondern alleine derjenigen des Marktes (vergleiche BGH an angegebenen Ort).
    Entgegen der Annahme einiger Gerichte sind die Vertragsparteien insoweit selbstverständlich befugt, zu definieren, was sie als Nebenkosten verstehen, einzelne Leistungsbestandteile aus dem Bereich des Grundhonorars herauszunehmen und in die Nebenkosten zu verlagern.“

    „Eine Schätzung gem. 287 ZPO prüft nicht die Erstattungsverpflichtung entstandener und tatsächlich durch Rechnung belegter Sachverständigenkosten, sondern unter Bezugnahme auf ………….
    lediglich die vermeintliche Üblichkeit unter werkvertraglichen Gesichtspunkten, ohne sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gültig ist oder nicht. Wenn er rechtswirksam ist, ist er auch zu berücksichtigen, denn dann lässt sich die Schadenersatzverpflichtung konkret beurteilen und muss nicht geschätzt werden. Nur wenn der Vertrag nicht rechtswirksam wäre und sittenwidrig, würden vertragliche Vereinbarungen nicht gelten.“
    So auszugsweise AG Saarlouis mit Urteil vom 18.3.2015 – 26 C 419/14 (11) –

    Es ist eigentlich müßig, schadenersatzrechtlich über die Anwendungsmöglichkeit des Justizvergütungsgesetzes bezüglich des zu erbringenden Schadenersatzes zu fabulieren, wie es in dieser BGH-Entscheidung facettenreich präsentiert wird. Es wird sich klären, auch wenn es seine Zeit braucht.- Jedoch eins muß man dem BGH-Richter Wellner zugestehen: Solche Urteile sind in der Tat mehr als erklärungsbedürftig und das fördert wiederum die die Seminartätigkeit. Ein hervorragendes Marketinginstrument hat er damit in seine Dienste gestellt und es muss nicht darüber gestritten werden, dass so etwas nicht unentgeldlich zu erwarten ist.
    §§

  8. virus sagt:

    @ §§ “ …… dass dem Vorgang in seiner Ausgangslage eine Abtretung an Erfüllung statt zugrunde lag.“

    Dann hoffe ich mal, dass die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht auch Bezug auf Art. 14 GG, Satz 3 nimmt:

    Art. 14

    (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

    (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

    (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

  9. Babelfisch sagt:

    @§§:
    „Ich finde es inzwischen zum Kotzen, nur immer von anderen Ideengebern profitieren zu wollen, sich selbst aber nicht einzubringen. Oder habe ich aktuell vielleicht etwas überlesen?“

    Soll das auf mich bezogen sein?

  10. Wildente sagt:

    @Babelfisch
    Der Rechtsstaat lebt vom Vertrauen seiner Bürger. Das war gestern so und ist heute ebenfalls nicht anders. Wer das zu manipulieren bzw. zu untergraben versucht, sollte angeprangert und steckbrieflich verfolgt werden.
    Wildente

  11. J.B. sagt:

    §§
    „Dieses Urteil zeigt exemplarisch, wie man vermeintlich erfolgreich bemüht ist, eine Schieflage in der schadenersatzrechtlichen Betrachtung mit viel Fantasie und Verdummungstaktik auszutarieren und es bedarf in diesem Fall noch nicht einmal besonderer juristischer Kenntnisse, um dieses Gefälligkeitsurteil als Mogelpackung zu entlarven.“

    Wer Schmetterlinge lachen hört,
    der weiß, wie Wolken schmecken.
    Der wird im Mondschein ungestört
    von Furcht, die Nacht entdecken.

    Der wird zur Pflanze, wenn er will,
    zum Stier, zum Narr, zum Weisen.
    Und kann in einer Stunde
    durchs ganze Weltall reisen.

    Der weiß, dass er nichts weiß,
    wie alle anderen auch nichts wissen.
    Nur weiß er, was die andern
    und auch er selbst noch lernen müssen.

    Wer in sich fremde Ufer spürt,
    und Mut hat sich zu recken,
    der wird allmählich ungestört
    von Furcht, sich selbst entdecken.

    Abwärts zu den Gipfeln
    seiner selbst blickt er hinauf,
    den Kampf mit seiner Unterwelt
    nimmt er gelassen auf.

    (Carlo Karges)

    J.B.

  12. Juri sagt:

    Wie schrieb Jörg oben so treffend; die Reise geht weiter.

    Erst BGH VI ZR 357/13, nun folgerichtig BGH VI ZR 50/15. Wahrscheinlich wieder die gleiche Kanzlei die diesen Prozess führte! Tolle Leistung (VI ZR 50/15) – Danke!

    Wenn man das in die Zukunkft projeziert, kann man den Endpunkt bestimmen.

  13. Rudi sagt:

    @Juri

    „Wenn man das in die Zukunkft projeziert, kann man den Endpunkt bestimmen.“

    Die Zukunft hat doch schon begonnen => VI ZR 563/15

    Ein initiiertes Wunschurteil der Versicherungswirtschaft.

    Dispositionsfreiheit des Geschädigten war gestern. Die Zukunft gehört der Naturalrestitution ausschließlich bestimmt durch den Schädiger. Zuerst gehen nun sämtliche Autovermieter ohne Versicherungsbindung kurzfristig in die Pleite.

    Diesen verfassungswidrigen Klientel-Mist des W. kann man aber auch ohne weiteres 1:1 auf alle anderen Schadenspositionen übertragen. Das Aus sämtlicher Schadensdienstleister ist hierdurch bereits vorgezeichnet.

  14. "Schonzeit für Krähen" sagt:

    Zitat:
    Wolfgang Wellner, (Jg. 1953), seit 1999 Richter am BGH.
    Als solcher mit gut bezahlten Nebenjobs als Referent bei Seminaren im Auftrag der Versicherungswirtschaft vielbeschäftigt.

    Buchempfehlung, gefunden: http://www.kalle-koch.de/modules.php?name=Content&pid=3

    Auszug:

    „Rechtsbeugende Richter
    Steuerbezahlte u. steuerpensionierte Straftäter:
    § 339 StGB / Beugung der Art. 1, 6, 13, 14, 17 EMRK
    Saarländisches Oberlandesgericht

    W. Schick, (verstorben) war Vors. Richter am OLG, SB
    Dr. Roswitha Kuhn-Krüger, (Jg. 1948), seit 1992 auch Richterin am Pfälzischen OLG Zweibrücken
    Wolfgang Wellner, (Jg. 1953), seit 1999 Richter am BGH.
    Als solcher mit gut bezahlten Nebenjobs als Referent bei Seminaren im Auftrag der Versicherungswirtschaft vielbeschäftigt.

    Die o.g. robentragenden Zeitgenossen haben sich im Zivilverfahren Az.: 7 U 313/98-57-/4 O 137/96 mit ungeprüft wörtlicher Übernahme der Landgerichts-Legende in prozessualer Begünstigung der Saar Bank (heute: Bank 1 Saar), sowie vorsätzlicher Benachteiligung des in die Mittellosigkeit betrogenen Bürgers Kalle, der fortgesetzten Beugung des Rechts angeschlossen. Die somit durch das OLG legitimierte, kriminelle Rechtsbeugung ist dokumentiert.
    Der Bürger Kalle erstattete legitim nach geltendem Recht und Gesetz Strafanzeige wegen dieser Handlungen gegen diese steuerbezahlten Zeitgenossen in Richterroben.
    Die Seilschaften der Justiz haben in Anwendung von repressiven Praktiken des Nazi-Gedankengutes gegen den Bürger Kalle, jegliche Strafverfolgung in rechtsbeugendem Missbrauch ihres Amtes sowie Beugung des geltenden Strafrechts verhindert.

    Deshalb auch hier: Bürger, – VORSICHT: Die oben genannten steuerbezahlten kriminellen Zeitgenossen in Richterroben haben (auch in zwischenzeitlich neuen Ämtern) keine Skrupel, im wirtschaftlichen Interesse von Betrügern aus der Finanzwirtschaft, weiterhin zu Lasten geschädigter Bürger geltendes Recht – bis hin zur europäischen Menschenrechtskonvention zu beugen!!“

    Siehe auch:

    http://www.kalle-koch.de/media/files/Verweig_Zens.VwG.pdf

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