Richter des 6. Senats beackern den wellnerisch verseuchten § 249 BGB und öffnen vermeintlich ihre Herzen für unfallgeschädigte Kraftfahrzeugbesitzer.
Insbesondere Sachverständige, die sich Inkassounternehmen bedienen, sollten das nachfolgende Urteil zur Kenntnis nehmen. Denn im Zweifel könnte die Abtretung erfüllungshalber der Nichtlegitimation zum Opfer fallen.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 274/17 Verkündet am: 17. Juli 2018
in dem Rechtsstreit
…
Eine in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens enthaltene formularmäßige Klausel, nach der der geschädigte Auftraggeber dem Sachverständigen in Bezug auf dessen Honoraranspruch „zur Sicherung“ und „erfüllungshalber“ seinen auf Ersatz der Sachverständigenkosten gerichteten Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger abtritt, ist (jedenfalls dann) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn die Klausel zugleich die Regelung vorsieht
„Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des Sachverständigen aus diesem Vertrag gegen mich [geschädigter Auftraggeber] nicht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. Im Gegenzug verzichtet der Sachverständige dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern.“
und auf demselben Formular eine Weiterabtretung des Schadensersatzanspruchs vom Sachverständigen an einen Dritten (hier: zu Inkassodienstleistungen berechtigte Verrechnungsstelle) vorgesehen ist.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2018 – VI ZR 274/17 – LG Coburg
. AG Coburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Allgayer für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 30. Juni 2017 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine sogenannte Verrechnungsstelle, die über die Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen verfügt, nimmt den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten aus (doppelt) abgetretenem Recht in Anspruch.
Am 6. Juni 2016 wurde das Fahrzeug des Geschädigten bei einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte zu 100% einstandspflichtig ist, beschädigt. Einen Tag nach dem Unfall beauftragte der Geschädigte das Sachverständigenbüro B. GmbH (im Folgenden: Sachverständiger) mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der dabei vom Geschädigten und vom Sachverständigen unterzeichnete, für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte und vom Sachverständigen beziehungsweise der Klägerin gestellte „Gutachtenauftrag“ enthielt unter anderem folgende Klauseln:
„Abtretung und Zahlungsanweisung
Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o. g. Angelegenheit trete ich meinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs einschließlich der Mehrwertsteuer für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber an den SV ab. Auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichte ich. Zugleich weise ich hiermit die Anspruchsgegner unwiderruflich an, den Forderungsbetrag aus der Rechnung des SV unmittelbar durch Zahlung an den SV oder den von ihm genannten Gläubiger zu begleichen. Der SV ist berechtigt, diese Abtretung den Anspruchsgegnern gegenüber offen zu legen und die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen. Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des SV aus diesem Vertrag gegen mich nicht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. Im Gegenzug verzichtet der SV dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern. Über die Vergütungsansprüche des SV im Zusammenhang mit der im vorliegenden Schadenfall entfalteten Tätigkeit darf ich keine Vergleiche abschließen.
[Unterschrift Geschädigter]
Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle
Der SV bietet hiermit der D[…] [Klägerin] den vorstehend an ihn abgetretenen Anspruch inkl. aller Nebenrechte und Surrogate zur Abtretung an. Der SV verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung.
Jegliche Zahlung darf ausschließlich an die Verrechnungsstelle erfolgen!
[Unterschrift Sachverständiger]“
Am 9. Juni 2016 stellte der Sachverständige dem Geschädigten für seine Leistungen 1.192,14 € in Rechnung; auf der Rechnung ist vermerkt:
„Die Ansprüche aus der Honorarrechnung sowie alle in Zusammenhang mit dieser Beauftragung an uns abgetretenen Schadensersatzansprüche gegen Dritte sind (weiter) abgetreten an die D[…] [Klägerin]. Schuldbefreiend kann nur gezahlt werden auf folgendes Konto:
[…].“
Die Beklagte regulierte insoweit einen Betrag in Höhe von 1.078 €. Der Restbetrag von 114,14 € nebst Zinsen ist Gegenstand der Klage.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung – soweit entscheidungserheblich – im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil ihr der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch nicht wirksam abgetreten worden sei. Das gesamte Abtretungsklauselwerk sei unwirksam, weil es den Geschädigten unangemessen benachteilige. Denn es könne dazu führen, dass der Geschädigte vom Sachverständigen auf volle Honorarzahlung abzüglich der von der gegnerischen Versicherung geleisteten Zahlung in Anspruch genommen werde, er aber keine vertraglich durchsetzbare Möglichkeit habe, wieder Inhaber des von ihm an den Sachverständigen abgetretenen Schadensersatzanspruchs zu werden, um von der Beklagten Zahlung zu verlangen, er also auf dem Betrag „sitzen bleibe“. Zwar sehe die „Abtretung und Zahlungsanweisung“ bei lebensnaher Auslegung vor, dass der Geschädigte gegenüber dem Sachverständigen nur Zug um Zug gegen Rückabtretung des Schadensersatzanspruchs zur Zahlung verpflichtet sei. Zu einer solchen Rückabtretung sei der Sachverständige nach der – von Anfang an beabsichtigten und auf dem Formular vorgesehenen – Weiterabtretung des Schadensersatzanspruchs an die Klägerin aber nicht mehr in der Lage.
II.
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert ist, weil ihr die streitgegenständliche Forderung nicht wirksam abgetreten worden ist. Es fehlt bereits an einer wirksamen (Erst-) Abtretung der streitgegenständlichen Forderung vom Geschädigten an den Sachverständigen.
Die im Gutachtenauftrag enthaltene Klausel „Abtretung und Zahlungsanweisung“, bei der es sich nach den dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Feststellungen um eine vom Sachverständigen dem Geschädigten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, ist – wie die Revisionserwiderung zutreffend aufzeigt – jedenfalls wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 BGB unwirksam. Sollte sich aus der von der Revision in Bezug genommenen Senatsentscheidung vom 17. Oktober 2017 (VI ZR 527/16, BeckRS 2017, 133503 Rn. 13) sowie den dazu ergangenen Parallelentscheidungen vom 24. Oktober 2017 (VI ZR 504/16, NJW 2018, 455 Rn. 22; – VI ZR 514/16, BeckRS 2017, 133512 Rn. 22; – VI ZR 515/16, BeckRS 2017, 133519 Rn. 22) anderes ergeben, hält der Senat daran nicht fest.
a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2018 – IX ZR 99/17, ZIP 2018, 882 Rn. 34; vom 25. Februar 2016 – VII ZR 156/13, NJW 2016, 1575 Rn. 31; jeweils mwN). Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (vgl. nur BGH, Urteile vom 5. Oktober 2017 – III ZR 56/17, NJW 2018, 534 Rn. 27; vom 25. Februar 2016 – VII ZR 156/13, aaO; vom März 2010 – VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 15; Erman/Roloff, BGB, 15. Aufl., § 307 Rn. 21; MüKoBGB/Wurmnest, 7. Aufl., § 307 Rn. 62; jeweils mwN).
b) Diesen Anforderungen wird die Klausel „Abtretung und Zahlungsanweisung“ nicht gerecht. Unklar im dargestellten Sinne ist die Klausel dabei schon deshalb, weil aus ihr für den als durchschnittlichen Kunden angesprochenen (durchschnittlichen) Unfallgeschädigten nicht hinreichend deutlich wird, welche Rechte ihm gegenüber dem Sachverständigen zustehen sollen, wenn der Sachverständige nach „zur Sicherung“ und „erfüllungshalber“ erfolgter (Erst-) Abtretung des Schadensersatzanspruchs den ihm nach der Klausel verbleibenden vertraglichen Honoraranspruch geltend macht. Zwar sieht Satz 7 der Klausel für diesen Fall vor, der Sachverständige verzichte „dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern“. Diese Regelung ist aber schon sprachlich missglückt. Denn ihr – für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in erster Linie relevanter (vgl. nur Senatsurteile vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 504/16, NJW 2018, 455 Rn. 22; – VI ZR 514/16, BeckRS 2017, 133512 Rn. 22; – VI ZR 515/16, BeckRS 2017, 133519 Rn. 22; vom 17. Oktober 2017 – VI ZR 527/16, BeckRS 2017, 133503 Rn. 22; jeweils mwN) – Wortlaut legt nahe, der Sachverständige habe bei Inanspruchnahme des Geschädigten gegenüber den Schuldnern der Schadensersatzforderung, also gegenüber Schädiger und Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, auf die Schadensersatzforderung zu verzichten, wovon der Geschädigte freilich keinen Nutzen hätte. Zu dem vom Berufungsgericht gefundenen Auslegungsergebnis, mit dem Verzicht „auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern“ sei in Wahrheit eine Verpflichtung zur Rückabtretung der Schadensersatzforderung an den Geschädigten gemeint, führen erst interessenbezogene Erwägungen, die so von einem durchschnittlichen Unfallgeschädigten jedenfalls unter Berücksichtigung des gesamten vom Sachverständigen im Streitfall verwendeten Klauselwerks (vgl. zur Bedeutung des Gesamtklauselwerks im Rahmen von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nur BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 – VII ZR 156/13, NJW 2016, 1575 Rn. 31) nicht erwartet werden können. Ein solches Verständnis der Klausel wird aus Sicht eines durchschnittlichen Unfallgeschädigten nämlich auch dadurch in Frage gestellt, dass der Schadensersatzanspruch nach der auf demselben Formular ersichtlichen Klausel über die „Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle“ gar nicht beim Sachverständigen verbleiben, sondern von diesem an die Verrechnungsstelle (Klägerin) weiterabgetreten werden soll.
c) Die damit intransparent geregelte Frage, was mit der vom Geschädigten an den Sachverständigen abgetretenen Schadensersatzforderung geschehen soll, wenn der Sachverständige nach der Abtretung seinen vertraglichen Honoraranspruch gegen den Geschädigten geltend macht, steht in unmittelbarem inhaltlichen Zusammenhang mit der „zur Sicherung“ und „erfüllungshalber“ erfolgten Forderungsabtretung selbst. Die dargestellte Intransparenz führt deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel über die „Abtretung und Zahlungsanweisung“.
d) § 307 Abs. 3 BGB steht der Unwirksamkeit der Klausel nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift gilt – unter anderem – § 307 Abs. 1 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Im Streitfall greift die Vorschrift aber bereits deshalb nicht, weil sie – wie § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB zeigt – nach ihrem Zweck eine Verständlichkeits- und Transparenzprüfung von vornherein nicht ausschließen soll (vgl. BGH, Urteile vom 12. Oktober 2007 – V ZR 283/06, NJW-RR 2008, 251 Rn. 13; vom 26. Oktober 2005 – VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 20 f.; Palandt/Grüneberg, 77. Aufl., § 307 Rn. 42). Ohne Belang für die Frage der Transparenz der im Streitfall zu beurteilenden Klausel ist schließlich, dass der Geschädigte im Falle einer Sicherungsabtretung der Schadensersatzforderung an den Sachverständigen ohne ausdrückliche Regelung zur Zahlung nur Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Forderung verpflichtet gewesen wäre.
Ob die Klausel über die „Abtretung und Zahlungsanweisung“ auch aus weiteren Gründen in ihrer Gesamtheit unwirksam ist, kann dahinstehen.
Nicht abschließend zu beurteilen braucht der erkennende Senat damit insbesondere, ob die Klausel in ihrer insoweit nach § 305c Abs. 2 BGB maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. nur BGH, Urteile vom 21. April 2009 – XI ZR 78/08, NJW 2009, 2051 Rn. 11; vom 29. April 2008 – KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19; vom 20. Dezember 2007 – III ZR 144/07, NJW 2008, 987 Rn. 9; Erman/Roloff, BGB, 15. Aufl., § 305c Rn. 28) den Geschädigten als Vertragspartner des Sachverständigen auch deshalb unangemessen benachteiligt, weil sie – wie der Klauselwortlaut nahelegt – den Sachverständigen bei Geltendmachung seines vertraglichen Honoraranspruchs nur zum Anspruchsverzicht gegenüber der Schädigerseite verpflichtete. Dies wäre denkbar, weil der Geschädigte von einem solchen Verzicht keinen Vorteil hätte, er also das noch offene Honorar zahlen müsste, ohne sich seinerseits dann an den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer wenden zu können.
Ebenso wenig muss abschließend entschieden werden, ob und in welcher Weise sich die in Satz 3 der Klausel enthaltene „Anweisung“ an die Anspruchsgegner, den Forderungsbetrag aus der Rechnung des Sachverständigen unmittelbar durch Zahlung an den Sachverständigen oder den von ihm genannten Gläubiger zu begleichen, auf die Wirksamkeit der Klausel auswirkt. Es erscheint jedenfalls nicht fernliegend, in dieser Regelung eine den Schadensersatzanspruch des Geschädigten betreffende Einwilligung nach § 365 Abs. 2, § 185 BGB in Höhe des vom Sachverständigen abgerechneten Betrags zu erblicken. Wäre sie wirksam, ermöglichte sie es dem Schädiger beziehungsweise dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, den in der Rechnung des Sachverständigen ausgewiesenen Betrag an den Sachverständigen mit Tilgungswirkung auch für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten zu bezahlen. Dadas vom Sachverständigen abgerechnete Honorar nicht notwendigerweise in voller Höhe nach § 249 BGB erstattungsfähig ist (vgl. nur Senatsurteil vom 21. Juni 2016 – VI ZR 475/15, DAR 2016, 646 Rn. 16) und deshalb den nach Satz 1 der Klausel an den Sachverständigen abgetretenen „Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars“ auch übersteigen kann, könnte dies zu einer die Schadensposition „Sachverständigenkosten“ übersteigenden Tilgung der Schadensersatzforderung des Geschädigten führen. Die Regelung könnte deshalb überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB sein und eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen.
Galke von Pentz Offenloch
Roloff Allgayer
Vorinstanzen:
AG Coburg, Entscheidung vom 07.11.2016 – 14 C 1437/16 –
LG Coburg, Entscheidung vom 30.06.2017 – 33 S 140/16 –
In dem Thema „Abtretung an Inkasso“ lag schon immer Spannung.
In diesem Urteil liegt jedoch noch viel mehr Sprengstoff zwischen den Zeilen.
Ja, ich habe drei Häufungsklage zu über 5000,00 Euro gegen die HUK, wegen diesem Urteil, am LG Coburg (grusliger HUK Richter) verloren und gehe nun in die Berufung, da ich nicht zwei verschiedene Abtretungen in einer habe.
Bei diesem Urteil ist es völlig unerheblich ob an das Inkasso zweitabgetreten war, da es um die Erstabtretung geht. Die erfolgt bekanntlich zwischen dem SV und dem Geschädigten.
Dieses m.E. falsche Urteil soll angeblich den Geschädigten schützen. Vielmehr schützt es die hinter dem Schädiger stehende Versicherung. Zudem ist es auch nicht die Aufgabe des SV den Geschädigten rechtlich zu beraten.
Demnächst werden wir dem (immer dümmer hingestellten) Geschädigten noch aufschreiben müssen, dass er bei einer Teilschuld nur den Teil der SV-Kosten abtreten kann, die unverschuldet sind.
Erklärung zum Widerrufsrecht, Widerrufsrechtsformular, Hinweise zur Datenverarbeitung gem. DSGVO, etc. Immer mehr Papier, dass den Geschädigten überhaupt nicht interessiert. Die Damen und Herren der VI. Kammer des BGH sind so etwas von abgehoben und realitätsfremd, dass es nicht mehr auszuhalten ist.
Im Übrigen fliegt mir das Urteil schon bei einigen Klageerwiderungen entgegen, obwohl bei mir der Auftrag und die Abtretung getrennt sind und im Auftrag (wenn man das als „AGB“ bezeichnen will) nichts von Abtretung steht. Dort steht lediglich dass der Auftraggeber zu bezahlen hat. Seit wann ist es dem SV bei Auftragserteilung bekannt, ob der vermeintliche Geschädigte auch wirklich Geschädigter ist. Mal sehen wie die Richter das an den hiesigen AG´s beurteilen.
MfG SV-Mann
@ SV Mann
Selbstverständlich ist dieses Urteil im Ergebniss murks, deshalb führte ich auch aus: „beackern den wellnerisch verseuchten § 249 BGB“.
LG Virus