Der VI. Senat hat mit einem weiteren Urteil (Az:) VI ZR 217/06 vom 10.07.2007 den Restwertbörsen eine Absage erteilt.
Leitsatz:
“Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06 – zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).”
Die Entscheidung des BGH vom 06.03.2007 betraf den Fall eines Schadens oberhalb der 130%-Grenze. Der BGH hatte nun den Fall eines reparaturwürdigen Fahrzeuges (Schaden BIS 130 % des WBW) zu beurteilen. Er führt aus:
„Dies (, dass nur der regionale Restwert maßgebend ist – Einschub des Autors) gilt erst recht, wenn sich – wie im Streitfall – die geschätzten Reparaturkosten in einem Bereich bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges bewegen.“
Weiter heisst es :
„Lässt der Geschädigte in einem solchen Fall sein Fahrzeug nur teilreparieren, so kann er im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung zwar nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen. Er kann dabei aber nicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden, das er wegen der tatsächlichen Weiternutzung des Fahrzeuges nicht realisieren kann. „
Der BGH bleibt seiner Linie demnach treu.
Dann wird die Versicherungswirtschaft den Begriff regional eben auf 500 km Umkreis ausdehnen. Nur weil der BGH was entschieden hat, bedeutet das doch noch lange nicht, daß das auch berücksichtigt wird.
Nachdem der BGH die mittleren ortsüblichen Stundensätze gestrichen hat, wurden die ja auch unter dem Deckmantel einer konkreten Reparaturwerkstatt weiterverwendet.
Stimmt, von den Versicherungen werden eigentlich eindeutige Urteile tatsächlich gerne unberücksichtigt gelassen.
Aber zumindest die Gerichte halten sich üblicherweise noch an die BGH-Urteile. So im übrigen auch dann, wenn der Verweis der Versicherung auf eine vermeintlich günstigere Reparaturmöglichkeit kommt und das Gutachten mal wieder zusammengekürzt wird. Die Gerichte machen das idR nicht mit und sprechen den vollen Gutachten-Betrag mit Bezug zum BGH zu. Insofern finden die BGH-Urteile schon ihre Berücksichtigung. Oft aber nicht auf der Ebene der außergerichtlichen Schadensregulierung.
Aber wenn die Versicherungen immer nach BGH abrechnen würden, hätten wir ja gar keine neuen Urteile mehr zu erwarten. Das wäre doch echt langweilig 😉
Meist lassen es die Versicherungen dann doch nicht auf ein Urteil ankommen. Ich rufe bei Kürzungen schon gar nicht mehr bei der Versicherung an, sondern beantrage sofort einen Mahnbescheid gegen den Versicherungsnehmer und gegen den Fahrer.
Das Geld wird dann ziemlich schnell von der Versicherung überwiesen.
Zitat: RA Schepers Montag, 27.08.2007 um 18:58
„Meist lassen es die Versicherungen dann doch nicht auf ein Urteil ankommen. Ich rufe bei Kürzungen schon gar nicht mehr bei der Versicherung an, sondern beantrage sofort einen Mahnbescheid gegen den Versicherungsnehmer und gegen den Fahrer.
Das Geld wird dann ziemlich schnell von der Versicherung überwiesen“.
Aber nicht bei der HUK-Coburg!
Dies kann ich aus eigener Erfahrung berichten!
Dies würde zumindest einen gewissen Restverstand erfordern, der aber bei dem Allmachtswahn der Entscheidungsträger offensichtlich längst auf der Strecke geblieben ist.
Unbelehrbar und absolut Größenwahnsinnig, weit entfernt von jedweder Rechtsstaatlichkeit!
Harald Nordmeier, von der IHK-Kassel öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden- und bewertung, insb. Krafträder.
nehmt nach dem Unfall einen freien Gutachter und einen Anwalt der was kann halt.
Im Haftpflichtschadensfall, niemals die beanspruchte Haftfplichtversicherung des Verursachers anrufen.
Der kluge Geschädigte beweist mit seinem freien Gutachter und lässt seine Ansprüche durch den Anwalt durchsetzen.
Ein Kostenvoranschlag ist kein Beweis, darum fordert die Versicherung einen Kostenvoranschlag. (Ein Hit, Schlager kommt auch nicht von schlagen). Alles nur Täuschung.
@Zitat
„Lässt der Geschädigte in einem solchen Fall sein Fahrzeug nur teilreparieren, so kann er im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung zwar nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen. Er kann dabei aber nicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden, das er wegen der tatsächlichen Weiternutzung des Fahrzeuges nicht realisieren kann. “
Die relativ zahlreich aufeinanderfolgenden Urteile des BGH lassen doch mit einer Deutlichkeit erkennen, wie zunehmend unrechtmäßig sich bestimmte Versicherer bei der Schadenersatzleistung verhalten.
@nur mal so:
Das kann man aber auch anders sehen.
Die geschäftsmäßige Vermittlung von Restwertangeboten durch die Versicherung des Schädigers dürfte nämlich gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen. (In Fällen, in denen Mietwägen vermittelt wurden, ist bereits so entschieden worden.LG Nürnberg Fürth, 8 T 3441/06; LG Mosbach , 1 S 19/06)
Dann sind aber solche Angebote für den Geschädigten nicht maßgeblich und deren mangelnde Annahme kann auch keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen.
P.S.: Da die Versicherungen zudem häufig die Lichtbilder des unabhängigen Sachverständigen gebrauchen, um den Wagen in der Restwertbörse zu präsentieren, liegt auch ein Verstoß gegen Urheberrechte vor.
Ist auch das Rechtsberatung?
Der Abschleppdienst ruft bei der Haftpflichtversicherung an, weil der Geschädigte laut Aussage des Abschleppers, nur nach Rücksprache mit dieser Versicherung, einen Leihwagen nehmen darf.
Abschleppdienst und Versicherung vereinbaren dann gleich noch, dass der Sachverständige der Versicherung den Schaden begutachtet.
Später beruft sich dann die Versicherung auf eine Absprache mit dem Geschädigten höchstpersönlich, obwohl das Unfallopfer kein Wort mit der Verursacherversicherung gewechselt hat.
Was währe, wenn endlich jeder Fachanwalt für Verkehrsrecht konsequent bei einer vorliegenden Schadenprognose der Verursacherversicherung hier in Abstimmung mit seinem Mandanten ein unabhängiges Gutachten einholen würde?
virus
Dann wäre das Gutachten durch den Versicherer zu bezahlen. Denn selbst wenn der Geschädigte zunächst dem Versicherer eine Besichtigung einräumt, verzichtet er nicht gleichzeitig auf eine unabhängige Schadenfeststellung durch den Sachverständigen seiner Wahl.
Seitens des Abschleppers scheint mir allerdings eine zumindest falsche Rechtsberatung vorzuliegen. Ob diese allerdings unzulässig ist, weiß ich nicht. Aber er könnte gegebenenfalls haftbar für die schädlichen Folgen seines eigenmächtigen Handelns und seiner fehlerhaften Beratung gemacht werden.
Grüße
Andreas
Dr. Burkhard: „Die geschäftsmäßige Vermitllung von Restwertangeboten…“ sind in Wirklichkeit Vermarktungsaktivitäten und zwar nicht von „Restwerten“, sondern von verbindlichen (für 3 – 4 Wochen geltenden) Kaufpreisen, dass bedeutet es gibt keine Restwertangebote, denn Angebote sind immer Preise! Werte sind hingegen immer Durchschnittswerte von über längere Zeiträume gegführten Marktbeobachtungen für einer Vielzahl von Fahrtzeugen(vornehmlich von sachverständigen Personen vorzunehmen). Die Berücksichtigung einer „Restwertbörse (diese Bezeichnung ist deshalb ein irreführender Wortmix)“ ist schon deshalb bei der Restwertermittlung ausgeschlossen, weil man diesen Markt nicht zu diesem Zweck und in dieser Weise beobachten kann.
An sonsten missfällt das BGH-Urteil schon sehr indem der Restwert überhaupt abgezogen wird. Dies entspricht nicht mehr dem Grundgedanken des § 249, der vorraningen Wiederherstellung gegenüber allen anderem (Vergleiche auch Dr. Reinhold Webers Ausführungen in VersR 1990, Heft 25 S. 934-946; diese dort aufgestellten Grundsätze werden wohl nach und nach aufgegeben, Pr. Schiemann und RA Hauk sprechen in diesem Zusammenhang auch schon mal offen von Rechtsbeugung – im VersR 2004 ab S.160).
Traurig auch der Verlauf bei den Vorinstanzen hier um die Höhe des Restwertabzuges zu streiten, obwohl das Fahrzeug repariert und weiter benutzt wurde (wie § 249). Dieses BGH-Urteil fordert Schädiger dazu auf die Rep.kosten mind. über den Wiederbeschaffungswert zu bringen, dann darf in solchen Fällen (Reperatur und Weiterbenutzung) sogar noch ein Restwert zusätzlich abgezogen werden – GROTESK – also wenn schon, haltet richtig drauf (armes Deutschland).
armes Deutschland: „Dieses BGH-Urteil fordert Schädiger dazu auf die Rep.kosten mind. über den Wiederbeschaffungswert zu bringen, dann darf in solchen Fällen (Reperatur und Weiterbenutzung) sogar noch ein Restwert zusätzlich abgezogen werden – GROTESK – also wenn schon, haltet richtig drauf (armes Deutschland).“
Deswegen ist ja die Beauftragung eines eigenen Sachverständigen enorm wichtig, um die unberechtigte Totschreibung von Fahrzeugen zu vermeiden.
hallo herr dr.burkard
und wie stehts in den vollkaskobedingungen?
werden da nicht erst recht die versicherungsnehmer über den löffel balbiert,dass es gerade so kracht?
schon lange wurde dort die fiktive abrechnung verunmöglicht:
1.zweifelhafte gutachter der versicherungen rechnen den schaden zum totalschaden hoch.
2.zweifelhafte bieter in restwertbörsen kalkulieren mit reparaturkosten des osteuropäischen marktes und können so hohe restwertgebote abgeben.
3.1 und 2 finden statt,weil versicherer in ihren kaskobedingungen bestimmen,dass sich die kaskoentschädigung auf den widerbeschaffungsaufwand beschränkt,solange der vn nicht die vollständige reparatur nachweist.
beispiel:WBW 15000.-€(seriös)
RW 5000.-€(seriös)
RepKo 13000.-€(seriös)
ergebnis:10000.-€sind bei fiktiver abrechnung und 13000.-€ bei reparaturnachweis zu zahlen.
wird von der versicherung aber ein eigener sachverständiger mit der „totrechnung“ beauftragt und ein zweifelhaftes internet-restwertgebot eingeholt,sieht das fur die versicherung schon gleich viel freundlicher aus:
WBW 15000,-€(seriös)
RW 8000,-€(unseriös)
RepKo 15500,-€(unseriös)
ergebnis:der versicherer muss lediglich 7000,-€ regulieren(widerbeschaffungswert minus restwert)
schaden für den ahnungslosen vn also 3000 bzw.6000,-€
fazit:die prämien für eine vollkaskoversicherung lieber unter das kopfkissen legen!
Tja, da im Kaskorecht kein gesetzlicher, sondern ein vertraglicher Anspruch besteht, sieht es da leider eher düster aus, das stimmt schon.
Vielleicht werben die Versicherer ja bald damit, dass sie dem Geschädigten einen eigenen Gutachter zugestehen.;-) Immerhin ist auch der Kasko-Versicherungsmarkt heiss umkämpft.
@Dr. Burkard Dienstag, 04.09.2007 um 16:58
„Vielleicht werben die Versicherer ja bald damit, dass sie dem Geschädigten einen eigenen Gutachter zugestehen.;-) Immerhin ist auch der Kasko-Versicherungsmarkt heiss umkämpft.“
Mindestens drei Gründe, die dagegen sprechen:
– eine Versicherung, die noch fair mit seinem Vertragspartner umgeht, ist nicht mehr konkurrenzfähig
– und den mit macht bekämpften Gutachter seine Existenzgrundlage zurückgeben – undenkbar – auch bereits im Haftpflichtschadenbereich eingeplante Gewinne würden sich deutlich reduzieren
– selbst handelnde Vertragspartner kennen ihre Rechte, was wiederum zur Minimierung der Gewinne bei den Versicherungskonzernen führen würde
Darum, im Kaskoschadensfall ebenfalls immer einen freien Gutachter beauftragen, wie oben am Rechenbeispiel von „downunder Dienstag, 04.09.2007 um 16:09“ ersichtlich, selbst wenn das Gutachten aus eigener Tasche bezahlt werden muss, letztendlich rechnet es sich allemal.
Führen wir uns vor Augen, tausendfach beauftragt täglich die Versicherungswirtschaft bei einem Haftpflichtschaden ihren eigenen Gutachter, entgegen eindeutiger Gesetzeslage.
Im Kaskobereich berufen sich die gleichen Versicherer auf ihre §§ im Vertrag.
Warum suchen auch wir nicht das Beste für uns aus. Was der Versicherer kann, das kann der Kunde doch schon lange.
Zeit wird`s, Gruß virus
1. Korrektur: Artikel Prof. Schiemann und RA Hauk in VersR. 2006 Heft 4 ab Seite 160
2. Vorschlag des GDV zur Ergänzung des § 2 der AKB:
Erkennt der Versicherungsnehmer, dass ein Schadensereignis unmittelbar bevorsteht, ist er nach billigem Ermessen zur Schadengeringhaltung in der Weise verpflichtet, nach Möglichkeit dafür Sorge zu tragen, dass anschließend kein echter Reperaturfall vorliegt (sowohl beim eigenen Fahrzeug – KASKO – als auch beim Unfallgegener), weil sich dadurch zusätzlich ein Restwertabzug für das jeweilige Fahrzeug realisieren lässt (laut BGH 07/07).
@Armes Deutschland Mittwoch, 05.09.2007 um 23:11
„Vorschlag des GDV zur Ergänzung des § 2 der AKB:
Erkennt der Versicherungsnehmer, dass ein Schadensereignis unmittelbar bevorsteht, ist er nach billigem Ermessen zur Schadengeringhaltung in der Weise verpflichtet, nach Möglichkeit dafür Sorge zu tragen, dass anschließend kein echter Reperaturfall vorliegt (sowohl beim eigenen Fahrzeug – KASKO – als auch beim Unfallgegener), weil sich dadurch zusätzlich ein Restwertabzug für das jeweilige Fahrzeug realisieren lässt (laut BGH 07/07).“
Aha,
dann muss man also,wenn ich das richtig lese, unmittelbar bevor das Schadenereignis bevorsteht, alles unternehmen dass keiner der Unfallfahrzeuge repariert wird. Also volle Kanne drauf und nichts halbherziges.
Wegen der Schadenminderungspflicht.
Was tun, wenn das aber nicht gelingt und der Unfallgegner reparieren will?
Ist das dann eine Vertragsverletzung und berechtigt die Versicherung evtl. zur Leistungsfreiheit?
vielleicht sollte ergänzt werden ….wenn der fahrzeughalter sich auf der straße bewegt und die versicherung dies erkennt, kann die leistungsfreiheit angenommen werden….? LLOL
Hallo,
dafür gibt es doch die Humorabteilung im Forum………..
Karl Stoll