Verbraucherschützer: Urteil legt Grundstein auch für andere Branchen
Während das OLG Stuttgart als Berufungsinstanz den Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts für die VZ HH quasi als gesperrt ansah, entschied der BGH nun zugunsten der Verbraucherschützer. Das UKlG eröffne keine Sperrwirkung im Hinblick auf die Anwendbarkeit des UWG. Das Berufungsgericht habe insoweit „fehlerhaft“ einen spezialgesetzlichen Vorrang des UKlG angenommen, urteilte der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat. Tatsächlich gehe der Gesetzgeber vielmehr „von einem gleichwertigen Nebeneinander der Anspruchssysteme des UKlG und UWG aus“. Das UKlG stelle kein „in sich geschlossenes Rechtsschutzsystem“ dar, so das Gericht.
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BGH, Urteil vom 14.12.2017 – I ZR 184/15