Geht es um komplizierte technische Sachverhalte, kann es durchaus von Vorteil sein, vor Gerichtsanhängigkeit des Streitfalls den Gutachter seines Vertrauens mit der Schadenanalyse zu beauftragen. Denn es kommt nicht selten vor, dass zwei Sachverständige zu zwei unterschiedlichen Ergebnissen, wie nachfolgend nicht nur bezüglich eines Motorschadens kommen.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2010
in dem Rechtsstreit
…
Hat das Berufungsgericht einen anderen Sachverständigen als das erstinstanzliche Gericht eingeschaltet und beurteilt dieser die Beweisfrage anders als der frühere Gutachter, hat es zumindest dem Antrag einer Partei auf Ladung dieses (neuen) Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu entsprechen. Dies gilt auch dann, wenn es das zuletzt eingeholte Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht.
Ein Verstoß gegen diese Pflicht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör und führt im Rahmen des § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2007 – VI ZR 233/06, NJW-RR 2007, 1294, und vom 14. Juli 2009 – VIII ZR 295/08, NJW-RR 2009, 1361).
BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 – VIII ZR 96/10 – OLG Düsseldorf
. LG Duisburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. März 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 20.478,22 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs. Am 23. April 2005 kaufte der Kläger bei der beklagten Vertragshändlerin ein fabrikneues Fahrzeug der Marke M. zum Preis von 26.900 €. Die Auslieferung des Personenkraftwagens erfolgte am 26. April 2005. Der Kläger gab sein Altfahrzeug, einen S. T. , in Zahlung. Den verbleibenden Kaufpreis finanzierte er in Höhe von 21.000 € und entrichtete den Restbetrag in bar.
Am 20. August 2006 erlitt das Fahrzeug bei einer Fahrleistung von 55.000 Kilometern einen Motorschaden. Die Beklagte, zu deren Werkstatt der Wagen geschleppt worden war, teilte dem Kläger mit, der – nach ihrer Ansicht aufgrund einer unzureichenden Ölversorgung defekt gewordene – Motor müsse ausgetauscht werden; die hierfür anfallenden und vom Kläger zu tragenden Reparaturkosten beliefen sich voraussichtlich auf etwa 8.500 €. Der Kläger ließ daraufhin das Fahrzeug in einer unabhängigen Werkstatt instand setzen.
Kurze Zeit später, am 10. Oktober 2006, trat bei einem Tachostand von 58.000 km erneut ein Motorschaden am Fahrzeug auf. Auch dieser Schaden wurde in der schon im August 2006 eingeschalteten Werkstatt behoben. Für beide Reparaturen stellte die Werkstatt dem Kläger Kosten in Höhe von 5.474 € in Rechnung. Im März 2007 blieb das Fahrzeug erneut, dieses Mal bei einem Kilometerstand von 66.000, liegen. Seit diesem Zeitpunkt befindet sich das Fahrzeug in unrepariertem Zustand auf dem Gelände der genannten Werkstatt.
Hierauf hat der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung erklärt, das Fahrzeug weise erhebliche Mängel auf; insbesondere seien die ein-gebauten Kolben untauglich für ein solches Fahrzeug. Im Hinblick auf den er-klärten Rücktritt hat der Kläger unter Berücksichtigung einer anzurechnenden Nutzungsvergütung für gefahrene Kilometer die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 15.004,24 € (nebst Zinsen) Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt. Daneben hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und Ersatz der von ihm verauslagten Reparaturkosten in Höhe von 5.474 € (nebst Zinsen) begehrt.
Das Landgericht hat der Klage nach Anhörung von Zeugen und nach Erhebung eines Sachverständigenbeweises stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens das Urteil der ersten Instanz abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der
Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt, das Berufungsgericht habe es unter Missachtung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) unterlassen, dem Antrag des Klägers auf Ladung der in erster und in zweiter Instanz bestellten Sachverständigen zu entsprechen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert nach § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO erreicht. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
1. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, weil es entgegen den Anträgen des Klägers den im Berufungsverfahren tätig gewordenen Sachverständigen verfahrensfehlerhaft nicht zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens mündlich angehört hat.
a) Die beiden Sachverständigen haben die technische Eignung des untersuchten Kolbens für den vorhandenen Dieselmotor unterschiedlich beurteilt. Während der in erster Instanz beauftragte Gutachter den Kolben in aufbautechnischer und struktureller Hinsicht als unzureichend bewertet und den aufgetretenen Kolbenschaden hierauf zurückgeführt hat, ist der im Berufungsverfahren bestellte Sachverständige zu der Einschätzung gelangt, der beschädigte Kolben weise weder einen Konstruktions- noch einen Materialfehler auf; die festgestellten Beschädigungen seien auf eine atypische Verbrennung verbunden mit einem hohen Druckanstieg und einer übermäßigen Wärmeeinleitung im Bereich des Bodens zurückzuführen. Schon angesichts dieser Sachlage hätte sich das Berufungsgericht der für den Kläger ungünstigen Auffassung des in zweiter Instanz bestellten Sachverständigen nur dann anschließen dürfen, wenn es zuvor die zwischen den beiden Gutachtern bestehenden Streitpunkte mit diesem erörtert hätte (vgl. für den Fall sich widersprechender Auffassungen von Privat- und Gerichtsgutachter BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 – VII ZR 97/08, BauR 2010, 931 Rn. 9 mwN). Zur Klärung der zwischen den beiden Gutachten bestehenden Widersprüche hätte es zumindest dem Antrag des Klägers auf Ladung des vom Berufungsgericht bestellten Sachverständigen entsprechen müssen.
aa) Die von einer Partei beantragte Ladung eines Sachverständigen ist grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn das Gericht – wie hier – das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO hat die Partei einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 – VI ZR 252/96, NJW 1998, 162 unter II 2 a; Beschluss vom 22. Mai 2007 – VI ZR 233/06, NJW-RR 2007, 1294 Rn. 3; Senatsbeschluss vom 14. Juli 2009 – VIII ZR 295/08, NJW-RR 2009, 1361 Rn. 10). Dieses Antragsrecht besteht unabhängig von der nach § 411 Abs. 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Möglichkeit, von Amts wegen das Erscheinen eines Sachverständigen zum Termin anzuordnen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 10. Juli 1952 – IV ZR 15/52, BGHZ 6, 398, 400, 401; vom 27. Februar 1957 – IV ZR 290/56, BGHZ 24, 9, 14; vom 7. Oktober 1997 – VI ZR 252/96, aaO; vom 29. Oktober 2002 – VI ZR 353/01, NJW-RR 2003, 208 unter II 1; Beschluss vom 5. September 2006 – VI ZR 176/05, WuM 2006, 634 Rn. 3; Senatsbeschluss vom 14. Juli 2009 – VIII ZR 295/08, aaO). Beschränkungen des Antragsrechts können sich allenfalls aus dem – hier nicht vorliegenden – Gesichts-punkt des Rechtsmissbrauchs oder der Prozessverschleppung ergeben (BGH, Urteile vom 27. Februar 1957 – IV ZR 290/56, aaO; vom 29. Oktober 2002 – VI ZR 353/01, aaO; Beschluss vom 22. Mai 2007 – VI ZR 233/06, aaO; Senatsbeschluss vom 14. Juli 2009 – VIII ZR 295/08, aaO).
bb) Von der Partei, die einen Antrag auf Ladung eines Sachverständigen stellt, kann nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Gutachter zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 5. September 2006 – VI ZR 176/05, aaO, und vom 22. Mai 2007 – VI ZR 233/06, aaO). Es ist auch nicht erforderlich, dass ein Erläuterungsbedarf von der Partei konkret dargetan wird. Vielmehr genügt es, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht (BGH, Urteil vom 27. Februar 1957 – IV ZR 290/56, aaO S. 15; Beschlüsse vom 5. September 2006 – VI ZR 176/05, aaO, und vom 22. Mai 2007 – VI ZR 233/06, aaO). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein Sachverständiger nicht als Erstgutachter eingeschaltet wurde, sondern ein weiteres Gutachten erstattet hat (vgl. zum Fall eines Ergänzungsgutachtens BGH, Beschluss vom 22. Mai 2007 – VI ZR 233/06, aaO)
cc) Das Berufungsgericht hätte daher dem im Anwaltsschriftsatz vom 25. Januar 2010 (rechtzeitig) gestellten Antrag des Klägers auf ergänzende mündliche Anhörung des im Berufungsverfahren tätig gewordenen Sachverständigen zu den dort aufgeworfenen Fragen ohne weiteres entsprechen müssen. Dabei hätte es insbesondere durch mündliche Befragung dieses Gutachters klären müssen, auf welche Anknüpfungstatsachen sich die unterschiedlichen Bewertungen der beiden Sachverständigen zur technischen Eignung des Kolbens stützen und ob deren Beurteilungen auf belastbaren Fakten beruhen.
Außerdem hätte es dem Kläger Gelegenheit geben müssen, ergänzende Stellungnahmen des im Berufungsverfahren bestellten Gutachters zu den weiter von der Klägerseite aufgeworfenen Fragen herbeizuführen, vor allem, ob weitere Untersuchungen (etwa Auslesung des noch vorhandenen Steuergerätes; Materialprüfung) verwertbare Erkenntnisse versprechen und auf welche Anknüpfungstatsachen sich die Einschätzung des Sachverständigen stützt, als mögliche Schadensursache komme auch ein so genanntes Chip-Tuning in Betracht. Dies wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.
Unter Umständen kann zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG) auch eine Anhörung des in erster Instanz bestellten Sachverständigen geboten sein (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Mai 2007 – VI ZR 233/06, aaO Rn. 2 f.). Zwar erstreckt sich die Pflicht, auf Antrag der Prozessparteien den (gerichtlichen) Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, nicht auf einen früheren Sachverständigen, dessen Gutachten der Tatrichter für ungenügend erachtet und deshalb zum Anlass genommen hat, gemäß § 412 Abs. 1 ZPO einen anderen Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 4. November 2010 – III ZR 45/10, juris Rn. 36). Im vorliegenden Fall ist indessen schon nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht die Beauftragung eines weiteren Sachverständigen auf die Vorschrift des § 412 Abs. 1 ZPO gestützt hat. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist der frühere Sachverständige zu laden, wenn und soweit dies zur weiteren Sachaufklärung, insbesondere zur Behebung von Lücken und Zweifeln, erforderlich ist (BGH, Urteil vom 4. November 2010 – III ZR 45/10, aaO Rn. 37).
2. Ferner hat das Berufungsgericht das Grundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch missachtet, dass es sich mit den Angaben der in erster Instanz gehörten Zeugin L. zur Frage von Tuningmaßnahmen in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt hat. Der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn sich aus den Umständen klar ergibt, dass das Gericht nicht seiner Pflicht nachgekommen ist, entscheidungserhebliches Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies ist der Fall, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 – VII ZR 97/08, aaO Rn. 8 mwN). Da eine Partei sich regelmäßig ein für sie günstiges Beweisergebnis zu Eigen macht, verletzt das Übergehen eines solchen Beweisergebnisses regelmäßig den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, sofern es entscheidungserheblich ist (BGH, Beschluss vom 10. November 2009 – VI ZR 325/08, NJW-RR 2010, 495 Rn. 6). Das Berufungsgericht hat die Ursache des Kolbenschadens in einer Verbrennungsstörung gesehen. Als Ursachen hierfür hat der im Berufungsverfahren bestellte Sachverständige mangelhafte Injektoren oder eine Leistungssteigerung in Form eines Chip-Tunings in Betracht gezogen. Dem hat sich das Berufungsgericht angeschlossen, ohne auf die Bekundungen der Zeugin L. , wonach in der Besitzzeit des Klägers keine Tuningmaßnahmen vorgenommen worden seien, einzugehen.
3. Das angefochtene Urteil beruht auf den aufgezeigten Gehörsverletzungen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Klärung der Schadensursachen zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wäre. Das Urteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ball Dr. Frellesen Dr. Milger
. Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 15.12.2008 – 1 O 160/07 –
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.03.2010 – I-3 U 78/08 –
Hi Virus,
ich lese aus dem Urteil aber, dass es sich hier um 2 SV handelt welche vom jeweiligen Gericht bestellt wurden.
Mit einem vorher eingeschalteten Privatgutachter „seines Vertrauens“ geht das nicht so wie Du meinst, weil man da froh sein muss, wenn jener als nicht viel zu sagender Zeuge geladen wird.Zu einem fachlichen Dialog zwischen Gerichts u. Privatgutachter kommt es sicherlich nicht.
So ist erfahrungsgemäß leider die Realität.
MfG
Hallo Herr Hiltscher,
Art. 103 Abs. 1 GG ist für alle da. Das GG unterscheidet nicht zwischen Privat- und Gerichtsgutachter.
Siehe Zitat aus der Urteilsbegründung: „Die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).“
Man muss also nicht „froh sein“, man braucht nur einen Anwalt, der sein Geschäft versteht.
MfG. Virus
Hallo virus,
Herr SV Franz Hiltscher hat aber recht. Es handelt sich um zwei Sachverständige. Das gehr aus den Urteilsgründen aus 1 a.) deutlich hervor. dort ist folgendes ausgeführt: „a) Die beiden Sachverständigen haben die technische Eignung des untersuchten Kolbens für den vorhandenen Dieselmotor unterschiedlich beurteilt.“
Dass die Artikel des Bonner Grundgesetzes (GG) für alle Bürger und teilweise sogar für alle Menschen da sind, ist eben Ausfluß des demokratischen Rechtsstaates Bundesrepublik Deutschland.
Das Urteil hat doch eine ganz andere Richtung. Das rechtliche Gehör der Prozesspartei ist verletzt, wenn der andere Sachverständige nicht gehört wird, um sein Gutachten zu erläutern, selbst wenn das Entscheidungsgremium der Affassung ist, dass das Gutachten schlüssig sei. Die Prozesspartei muss die Möglichkeit haben, zu dem Gutachten Fragen zu stellen, auch wenn es schlüssig ist. Insoweit ist das rechtliche Gehör verletzt.
Gute Anwälte, die ihr Geschäft verstehen, sind vor Gericht und in der Schadensregulierung immer gut. Das ist nichts Neues.
Mit freundl. Grüßen
Willi Wacker
Willi, du hast (willst) die Problematik von F. Hiltscher nicht verstanden (verstehen). Herr Hiltscher beklagt die „unabhängige“, nicht dem Gesetz unterworfene Arbeitsweise einiger (vieler?) Richter.
@ Hiltscher
Mit einem vorher eingeschalteten Privatgutachter “seines Vertrauens” geht das nicht so wie Du meinst, weil man da froh sein muss, wenn jener als nicht viel zu sagender Zeuge geladen wird.Zu einem fachlichen Dialog zwischen Gerichts u. Privatgutachter kommt es sicherlich nicht.
So ist erfahrungsgemäß leider die Realität.
Womit wir wieder bei meinen Beitrag:
Art. 97 Abs. 1 GG Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen
http://www.captain-huk.de/haftpflichtschaeden/art-97-abs-1-gg-die-richter-sind-unabhangig-und-nur-dem-gesetze-unterworfen
wären:
„Die Richter sind unabhängig [erster Satzteil] und nur dem Gesetze unterworfen.“ [zweiter Satzteil]
@ virus
Ich kann dem Beitrag von F.Hiltscher (ebenfalls) nicht entnehmen, daß er die unabhängige Arbeitsweise von Richtern beklagt.
Zu einem Dialog zwischen Gericht und Privatgutachter kommt es eher selten, wenn auch gerichtliche Gutachter eingeschaltet sind. Da hat Herr Hiltscher sicher recht. Allerdings wäre es eine prozeßtaktische Überlegung, dem Privatgutachter das schriftliche Gutachten des Gerichtsgutachters zur Überprüfung/Stellungnahme zu übersenden. Ferner wäre es vielleicht sinnvoll, den Privatgutachter nicht als Zeugen zu benennen, sondern stattdessen als Berater mitzunehmen, wenn der Gerichtsgutachter sein Gutachten mündlich erläutert.
@ Virus
Hi Virus,
in der Tat habe ich nicht die Arbeitsweise der Richterschaft kritisiert, sondern die systematischer Verfahrensweise mit den SV bei Gerichtsaufträgen.
Beispielsweise bin ich am Montag als vom Gericht beauftragter SV im Gericht tätig, genieße ich volles Vertrauen u. bin der Fachkompetente!
Am Dienstag bin ich als Privatgutachter im gleichen Gericht als Berater für eine Partei tätig, da folgt das Gericht den Ausführungen des von ihnen beauftragten SV, auch wenn sie noch so falsch sind.
Diese Verfahrungsweise zu verstehen ist nicht einfach. Da wird der Unterschied zwischen Privatgutachter u. gerichtlich beauftragten Gutachter höher bewertet als die fachliche Kompetenz.
MfG
Hallo Herr Kollege Schepers,
mit Ihrem ersten Satz gebe ich Ihnen recht.
Ich glaube auch nicht, dass Herr Hiltscher sich grundsätzlich über die Unabhängigkeit der Richter sich beklagt, sondern vielmehr über das Verhältnis zum Schadensgutachter bzw. zum gerichtlich bestellten Gutachter.
Zum zweiten Teil Ihres Kommentars, muss man wohl sagen, dass es auf den Einzelfall ankommt. Zum Beispiel kann es sinnvoll sein, den Schadensgutachter, der bei der Gegenüberstellung zugegen war, diesen als (sachverständigen) Zeugen zu benennen, wie der von der Versicherung beauftragte Sachverständige die Fahrzeuge zueinander gestellt hat. Andererseits ist es manchmal in einem Rechtsstreit, in dem es ausschließlich um technische Fragen geht, sinnvoll dem Anwalt als technischen Laien einen sachverständigen Berater zur Seite zu stellen. Zu der Frage, ob z.B. falsch eingeschraubte Zündkerzen zu einem Motorschaden führen können, könnte ich auch nichts sagen und den Sachverständigen nicht gescheites fragen.
Also meine ich, dass es grundsätzlich dort keine Regel gibt. Man muss von Fall zu Fall entscheiden.
mit freundl. koll. Grüßen
Willi Wacker