BGH bleibt bei seiner eingeschlagenen Rechtsprechung hinsichtlich der fiktiven Schadensabrechnung – Urteil vom 28.04.2008 – VI ZR 220/07 –

Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (im Anschluss an Senat, BGHZ 154, 395ff.; 168,43ff.).

VI ZR 220/07

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 15. Juni 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand:

Der PKW des Klägers ist bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Die Beklagte hat als Kraftfahrzeugpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang für den Schaden einzustehen.

Eine fachgerechte Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs hätte nach sachverständiger Schätzung 1.916,70€ netto gekostet. Der Kläger ließ die Reparatur jedoch kostengünstiger durchführen. Er veräußerte das Fahrzeug spätestens nach 22 Tagen. Die Beklagte erstattete ihm einen Betrag von 1.300 €‚ den sie aus dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall in Höhe von 3.800€ unter Abzug eines Restwerts von 2.500€ errechnete. Mit seiner Klage hat der Kläger die geschätzten Kosten einer fachgerechten Reparatur abzüglich gezahlter 1.300€, mithin 616,70€ nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 295,51 € geltend gemacht. Hierbei hat er eine 1,5 Geschäftsgebühr aus dem Gegenstandswert von 2.567€ zugrunde gelegt, eine 0,75 Prozessgebühr aus dem Klagebetrag von 616,70€ abgesetzt und die Postpauschale von 20 € sowie die Umsatzsteuer hinzugerechnet.

Das Amtsgericht hat die Klage in der Hauptsache abgewiesen und vorgerichtliche Anwaltskosten lediglich aus einem Gegenstandswert von 1.879,06€ in Höhe von 254,62 € zugesprochen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers, mit der dieser sein ursprüngliches Klageziel weiterverfolgt hat, zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger durchgeführte Reparatur könne zwar aufgrund der vorgelegten Lichtbilder und Anlagen nicht als unfachmännisch bezeichnet werden; eine Reparatur mit Gebrauchtteilen sei im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs angemessen. Der Kläger verstoße aber gegen das Bereicherungsverbot, wenn er trotz des alsbaldigen Weiterverkaufs durch den Unfall wirtschaftlich besser gestellt werde als ohne das schädigende Ereignis.

II.

Das Berufungsurteil ist nicht schon aus formellen Gründen aufzuheben. Zwar ist nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Zivilprozessordnung eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil nicht entbehrlich. Der Antrag des Berufungsklägers braucht aber nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden. Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts wenigstens sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. Senat, BGHZ 161, 151, 153f; Urteil vom 18. November 2003 – VI ZR 385/02 – VersR 2004, 255). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil noch, wenn es ausführt, der Kläger verfolge mit der Berufung sein ursprüngliches Klageziel in vollem Umfang weiter. Hieraus kann im Zusammenhang mit dem Urteil des Amtsgerichts, auf welches das Berufungsurteil verwiesen hat, das Berufungsbegehren und der Berufungsvortrag des Klägers mit noch hinreichender Deutlichkeit erkannt werden.

Die Ausführungen des angefochtenen Urteils halten rechtlicher Überprüfung auch in der Sache stand.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senat, BGHZ 154, 395, 397ff.; 162, 161, 164f.; 163, 180, 184; Urteil vom 5. Dezember 2006 – VI ZR 77/06 – VersR 2007, 372, 373) stehen dem Unfallgeschädigten für die Berechnung eines Kraftfahrzeugschadens im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines “gleichwertigen“ Ersatzfahrzeugs. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, kann grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

Der Kläger begehrt jedoch nicht (etwa unter Vorlage der Reparaturrechnung) Erstattung der Kosten der tatsächlich durchgeführten Instandsetzung. Er will vielmehr seinen Schaden (fiktiv) auf der Basis der geschätzten Kosten für die Instandsetzung berechnen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel jedoch nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (BGHZ 154, 395ff.; 168, 43ff.).

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Geschädigte im Streitfall das Fahrzeug spätestens 22 Tage nach dem Unfall weiterveräußert mit der Folge, dass er nicht (fiktiv) die geschätzten Reparaturkosten, sondern nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann. Da er infolge der Weiterveräußerung den Restwert realisiert hat, muss er sich diesen bei der Schadensberechnung mindernd anrechnen lassen.

Auch der Anspruch des Klägers auf Erstattung der ihm außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten gemäß Nr. 2300 VV RVG n.F. bemisst sich daher unter Zugrundelegung des nach Abzug des Restwerts ermittelten Schadensbetrags. Der Ansatz einer 1 ‚5-fachen Gebühr (vgl. Nr. 2300 VV RVG n.F.) beschwert den Kläger nicht.

Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.02.2007 – 93 C 4757/06 –
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.06.2007 – 3 S 17/07 -.

Willi Wacker wird noch gesondert eine Stellungnahme zu diesem Urteil abgeben.

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7 Antworten zu BGH bleibt bei seiner eingeschlagenen Rechtsprechung hinsichtlich der fiktiven Schadensabrechnung – Urteil vom 28.04.2008 – VI ZR 220/07 –

  1. downunder sagt:

    hi willi
    und wieder ein urteil zum fiktivabrechner,nicht zur konkreten 130%-werkstattrechnung!
    wann bekommen wir endlich klarheit zur konkreten abrechnung?
    hier greift m.E.das argument des bereicherungsverbots bereits im ansatz nicht!
    ob auch frau dr. müller endlich erkennen wird,dass die grenzlinie beim integritätsinteresse zwischen fiktiver und konkreter abrechnung verläuft und die höhe des schadensersatzes nicht dem zufall und der willkür der versicherer überlassen werden darf?
    bei mittlerweile knapp 30!!!! urteilen zur mietwagenproblematik kommen mir da starke zweifel.
    sydney´s finest

  2. willi wacker sagt:

    Hi Mr. Downunder,
    Sie haben Recht. Bisher liegt ein Konkretabrechner auf Basis der Reparaturrechnung noch nicht vor. Das Argument des Bereicherungsverbotes kann dogmatisch nur beim Fiktivabrechner eine Rolle spielen. Beim Konkretabrechner wird das Integritätsinteresse bereits durch die tatsächlich durchgeführte Reparatur bewiesen.
    Ein schönes Wochenende
    Euer Willi Wacker

  3. Hunter sagt:

    @downunder

    Bei dem hier vorliegenden Fall handelt es sich um einen Fiktivabrechner „unter Hundert“.

    Ist also nichts anderes als die Fortschreibung des BGH Urteils VI ZR 192/05 vom 23.05.2006.

    Deshalb stellt sich auch hier wieder die Frage:

    Warum bringt ein halbwegs intelligenter Geschädigter bzw. dessen Anwalt solch einen klaren Fall vor den BGH?

  4. K.-H.W. sagt:

    Zum Kommentar von Willi Wacker

    Sie haben Recht. Bisher liegt ein Konkretabrechner auf Basis der Reparaturrechnung noch nicht vor. Das Argument des Bereicherungsverbotes kann dogmatisch nur beim Fiktivabrechner eine Rolle spielen.

    m.E. enthält das hier angesprochen BGH Urteil für den Konkretabrechner aber einen eindeutigen Hinweiss.

    Aus den Entscheidungsgründen:

    9 b)***Der Kläger begehrt jedoch nicht (etwa unter Vorlage der Reparaturrechnung) Erstattung der Kosten der tatsächlich durchgeführten Instandsetzung.***

    Er will vielmehr seinen Schaden (fiktiv) auf der Basis der geschätzten Kosten für die Instandsetzung berechnen.

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel jedoch nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck,
    falls erforderlich, verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).

    K.-H.W.

  5. bghVI ZR 393/02.Seite 4 sagt:

    „Da der Kläger durch die Beseitigung von Schäden an seinem PKW dessen Verkehrs- und Betriebssicherheit wiederhergestellt und danach das Fahrzeug jedenfalls mehrere Wochen selbst genutzt habe, sei er berechtigt, seine Reperaturkosten auf der Grundlage des Gutachtens in voller Höhe abzurechnen.“ Bereits 2 Wochen sind mehrere, 22 Tage sind sogar mehr als 3 Wochen. (=Rechtssicherheit-ade,bloß nicht auf die BGH Rechtsprechung verlassen oder das Wort mehrere in Zukunft immer mindestens mit der Zahl 26 gleichsetzen)

  6. autohändler sagt:

    wie ist das beim autohändler(als geschädigten) der in eigenregie repariert und danach das reparierte auto verkauft? muß der jetzt mit dem autoverkauf ein halbes jahr warten ?

  7. auch Sv sagt:

    Neu ist hier doch, dass es sich hier um einen „UHU“ Fall handelt!

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