BGH entscheidet über den Schadensersatzanspruch eines Restwertaufkäufers wegen eines Sachmangels gegenüber einem Kfz-Sachverständigen, der im Auftrag eines Verkäufers ein Unfallfahrzeug in die Internetrestwertbörse eingestellt hat (Urt. v. 12.1.2011 – VIII ZR 346/09 – ).

Der BGH hatte am 12. Januar 2010 – VIII ZR 346/09 – einen Rechtsstreit zu entscheiden, in dem der Käufer gegen einen Kfz-Sachverständigen, der im Auftrag des Verkäufers einen PKW in eine Internet-Restwertbörse eingestellt hatte, Schadensersatzansprüche deswegen geltend gemacht hatte, weil auf den Fotos des Sachverständigen eine Standheizung zu sehen war, die letztlich aber nicht mitverkauft werden sollte. Die Klägerin ist als gewerbliche Restwertaufkäuferin tätig. Die Beklagten zu 2. und 3. betreiben als Gesellschafter der Beklagten zu 1. ein Kfz-Sachverständigenbüro. Die Beklagte zu 1 bot im Auftrag eines Autohauses einen unfallbeschädigten Pkw in einer Internet-Restwertbörse zum Verkauf an. Auf einem der von ihr ins Internet gestellten Lichtbilder war eine Standheizung zu erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde und nach dem Willen des Autohauses auch nicht verkauft werden sollte. Das Gebot der Klägerin in Höhe von 5.120 € wurde von dem Autohaus als Verkäuferin angenommen.

Vor der Abholung des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter der Klägerin wurde die Standheizung von der Verkäuferin ausgebaut. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und Einbau einer gebrauchten Standheizung in Anspruch. Das Amtsgericht Merseburg hat mit Urteil vom 15.1.2009 – 6 C 245/08 (VI) – die Klage abgewiesen. Das Landgericht Halle hat mit Urteil vom 12.11.2009 – 1 S 21/09 – die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Klägerin gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der ausgebauten Standheizung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Legt man das Vorbringen der Klägerin zugrunde, so steht dieser gegenüber der Verkäuferin gemäß § 439 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Nacherfüllung zu, der auf Wiedereinbau der im Internet abgebildeten Standheizung oder Einbau einer gleichwertigen Standheizung, nicht aber auf Kostenerstattung gerichtet ist. Diesen Nacherfüllungsanspruch muss die Klägerin zunächst vergeblich geltend gemacht haben, bevor sie von der Verkäuferin – oder wie hier: einem Dritten – wegen der ausgebauten Standheizung Schadensersatz (Kostenerstattung) verlangen kann; andernfalls würde der gesetzliche Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen.

So zunächst die Pressemitteilung des BGH vom 12.1.2011.

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5 Antworten zu BGH entscheidet über den Schadensersatzanspruch eines Restwertaufkäufers wegen eines Sachmangels gegenüber einem Kfz-Sachverständigen, der im Auftrag eines Verkäufers ein Unfallfahrzeug in die Internetrestwertbörse eingestellt hat (Urt. v. 12.1.2011 – VIII ZR 346/09 – ).

  1. Bruno Reimöller sagt:

    Interessant wäre jetzt noch zu erfahren, warum die Standheizung, die nicht mitverkauft worden ist, als Sachmangel des Kaufobjektes angesehen wurde. Aber dafür braucht man dann wohl das komplette Urteil. Ich bitte das dann zu gegebener Zeit einzustellen.

  2. Glöckchen sagt:

    Hallo Herr Reimöller
    Sachmangel wird definiert als eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit.
    Es ist im Internethandel auch bei ebay üblich,die Kaufsache lichtbildlich so darzustellen,wie sie auch zur Auslieferung kommt.
    Hier hatte die Käuferin geglaubt,die auf den Lichtbildern abgebildete Standheizung auch mitgekauft zu haben,wofür vieles spricht.
    Ihr Fehler lag aber darin,dass sie gegen den SV und nicht gegen den Verkäufer und zudem ohne Fristsetzung(ohne Gelegenheit zur Nachlieferung der Standheizung) vorgegangen ist.
    Der BGH musste daher nicht in der Sache entscheiden,sondern wies die Klage wegen des Formfehlers unterlassener Gelegenheit zur Nacherfüllung letztinstanzlich ab.
    Das Urteil können Sie auf der HP des BGH in der dortigen Urteilsdatenbank in einigen Tagen nachlesen.
    Klingelingelingelts

  3. RA Schepers sagt:

    Wenn ich die hier wiedergegebene Presseerklärung richtig verstehe, bedeutet das Urteil:

    Bevor man Schadensersatz gegen den Verkäufer oder einen Dritten verlangen kann, muß man zunächst einmal eine Nacherfüllung beim Verkäufer verlangen. Erst wenn diese scheitert, ist an Schadensersatz zu denken.

    Und wenn ich es weiter richtig verstanden habe, hat der BGH nichts dazu gesagt, ob ein Schadensersatzanspruch gegen den Sachverständigen (=Dritten) überhaupt in Betracht kommt (selbst wenn der Nacherfüllungsanspruch beim Verkäufer gescheitert wäre).

  4. Willi Wacker sagt:

    Meines Erachtens hat der für Kaufrecht zuständige Zivilsenat einzig kaufrechtliche Normen zugrunde gelegt. Sogar zugunsten des Klägers wurde das Vorbringen des Klägers unterstellt. Damit scheitert ein Schadensersatzanspruch gegenüber einem Dritten, wenn der Kläger zunächst seinen Vertragspartner, den Verkäufer, in Anspruch nehmen muss und kann, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.

  5. Andreas sagt:

    Eines zeigt das Urteil aber schön:

    Der Sachverständige, der aus falsch verstandener Dienstleistung einem Reparaturbetrieb oder Autohaus gegenüber, ein Fahrzeug in einer Restwertbörse setzt, hat schnell mal einen Prozess am Hals, wenn er sich einzig auf die Angaben des Betriebes verlässt.

    Es stellt sich mit schon allein die Frage, was sich der SV davon verspricht? Steht er gegenüber dem Betrieb toll da, weil er ihm einen Tausender mehr rausgeholt hat? Ist das Aufgabe des Sachverständigen? Der Händler ist der Händler, nicht der SV!

    Einerseits regen sich die Händler über die RW-Börsen auf und andererseits wollen sie noch einen guten Schnitt im „Einzelfall“ machen, das funktioniert nicht und der SV ist besser beraten, wenn er die Betriebe ordentlich aufklärt als jeden Mist mitzumachen. Oder bekommt der SV eine Beteiligung?

    Kopf schüttelnde Grüße

    Andreas

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