Urteil des Bundesgerichtshof VI. Zivilsenats vom 30.5.2006 – VI ZR 174/05
Leitsatz: BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Hb
Zur Bedeutung von Kosten einer konkreten Ersatzbeschaffung und eines konkret erzielten Restwerts bei fiktiver Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens.
Aus den Gründen:
…Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04 – aaO m.w.N.) ausgesprochen hat, steht eine solche Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, das auch für die Frage gilt, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Dies bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nach der „subjektbezogenen Schadensbetrachtung“ im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlicheren Weg zu wählen hat. Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsur-teile …. 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04 – aaO). …
Mitgeteilt vom KFZ Sachverständigenbüro Sander
Hallo SV Sander,
danke für die Einstellung des Urteil.
Das Urteil ist bereits in die „Wichtigen BGH Urteile für Geschädigte“ aufgenommen.
Die Druckversion unter „Informationsmaterial zum auslegen, weitergeben und aushängen“ ist auch aktualisiert.
_____________________ENDE_______________________