BGH urteilt mit bedenklicher und mehr als kritisch zu betrachtender Begründung erneut im Revisionsverfahren zu den an Erfüllungs Statt abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 26.4.2016 – VI ZR 50/15 –

Von einigen Lesern schon seit vielen Wochen sehnsüchtig erwartet: Hier nun die Vorstellung des erneuten Revisionsurteils des VI. Zivilsenates (VI ZR 50/15 vom 26.04.2016) zu dem „Angemessenheitprüfungs-Urteil“ des LG Saarbrücken vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – . Der BGH musste sich hierbei wieder mit einer Berufungsentscheidung des LG Saarbrücken auseinandersetzen, nachdem von dort die Revision erneut zugelassen wurde.

Zur Vorgeschichte:

Nachdem das LG Saarbrücken (13 S 41/13 vom 29.07.2013) zunächst den Versuch unternommen hatte, Beträge an Nebenkosten der Sachverständigenkostenrechnung, welche die Höhe von 100,– € pauschal überschreiten, als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB zu qualifizieren und freihändig auf einen Betrag von 100.– € zu kürzen, wurde diese Entscheidung durch den BGH mit Urteil vom 22.07.2015 – VI ZR 357/13 – aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht in Saarbrücken zurückverwiesen. Die Urteilsbesprechung zu VI ZR 357/13 wurde am 17.08.2014 hier bei CH veröffentlicht.

Das LG Saarbrücken nahm sodann einen zweiten Anlauf und entschied, dass der Geschädigte hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Nebenkosten in der Rechnung des Sachverständigen eine Plausibilitätskontrolle durchführen müsse und diese Nebenkosten die Kosten der tatsächlichen Auslagen nicht übersteigen dürfen (13 S 41/13 vom 19.12.2014). Die Höhe dieser Nebenkosten hat das LG Saarbrücken nach § 287 ZPO an den Kosten zu den Vorschriften des „Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Drittinnen und Dritten“ (kurz: JVEG) gemessen.

Das JVEG regelt nach § 1 – Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte – Abs. 1

die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden;

Weiter heißt es im Gesetz: „Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. Der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; ….“

Allein die Fahrtkosten als Kilomenterpauschale sollen sich an anderen Tabellen wie der ADAC-Autokostentabelle richten. Bei einer Überschreitung von mehr als 20 % der Kosten nach dem JVEG schätzt das LG Saarbrücken dann diese Kosten nicht auf die Werte des JVEG plus 20 %, sondern auf die Tabellenwerte ohne Zuschlag. Schon alleine diese Rechtsansicht begegnet erheblichen Bedenken, da sie rein willkürlich erfolgt ist – insbesondere auch die Begrenzung auf 70 Cent/Kilometer, die z.B. einem Mercedes C 200 Exclusive entsprechen. Kfz-Sachverständige dürfen nach dem Willen des LG Saarbrücken also maximal mit einem Dienstwagen der Klasse Mercedes C 200 Exclusive unterwegs sein. Wer einen E-Klasse Mercedes fährt ist selber schuld? Die ADAC-Autokostentabelle hat übrigens eine Bandbreite von 30 Cent/km – 3,15 EUR/km, gerechnet bei einer Jahresfahrleistung von nur 15.000 km. Auch die Fahrzeit ist in diesen Sätzen noch nicht berücksichtigt. Das Verbot der Willkür bei einer Kürzung auf 70 Cent/km schreit daher förmlich nach verfassungsrechtlicher Überprüfung.

Der BGH hat insbesondere unter dem inzwischen von ihm immer wieder bemühten Aspekt, „der Tatrichter sei bei der Schätzung der Schadenshöhe im Sinne des § 287 ZPO besonders freigestellt“, diese kritisch zu betrachtende Entscheidung des LG Saarbrücken in der Sache bestätigt und ist sogar noch einen Schritt weiter gegangen. Er lies es dahingestellt, ob die Vorschriften des JVEG – eventuell in Analogie – zum Tragen kommen. Der BGH hat mit Zurückweisung der Revision damit entschieden, dass die Nebenkosten in der Höhe auf die tatsächlichen Aufwendungen des Sachverständigen beschränkt sind und nur in dieser Höhe abgerechnet werden dürfen. Trotz intensiver Recherche habe ich keine rechtliche bzw. schadensersatzrechtliche Grundlage für diese Feststellungen des BGH finden können. Bislang ging der BGH von einer gesetzlich geschützten Vertragsfreiheit aus, die nach dieser Entscheidung des BGH im Schadensersatzrecht offensichtlich nicht mehr gelten soll? Damit wird u.a. auch in den grundrechtlich geschützten Bereich des Sachverständigen eingegriffen (eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb des Sachverständigen).

Mit dem Kunstgriff der entsprechenden Anwendung im Rahmen der Schadenshöhenschätzung gestattet der BGH dem LG Saarbrücken eine Preiskontrolle durchzuführen, was bislang vom BGH strikt abgelehnt wurde.

Erneut hat der BGH eine Entscheidung zu Lasten der Geschädigten und zum Vorteil der Versicherungswirtschaft gefällt. Dass dies in einem eklatanten Widerspruch zur Entscheidung des BGH vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 – steht, stellt der erkennende Senat in Abrede. Ein Blick auf die dort getroffene Berufungsentscheidung des LG Frankfurt/Oder vom 02.03.2006, Az.: 15 S 179/05, zeigt jedoch, dass es zum Thema JVEG sehr wohl um die Fragestellung Grundhonorar und Nebenkosten gegangen ist.

Demzufolge enthält das BGH-Urteil vom 26.04.2016 –  VI ZR 50/15  – eine beweisbare unwahre Behauptung, wenn wie folgt argumentiert wird:

„Der Heranziehung der Bestimmungen des Justizvergütungs­- und -entschädigungsgesetzes als Orientierungshilfe im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten steht auch nicht das Senatsurteil vom 23. Januar 2007 (VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 21) entgegen. Soweit der Senat in diesem Urteil die Übertragung der Grundsätze des Justizvergü­tungs- und -entschädigungsgesetzes für die Vergütung gerichtlicher Sachver­ständiger auf Privatgutachter unter Hinweis auf die Entscheidungen des X. Zi­vilsenats vom 4. April 2006 (X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 19 und – X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 19) abgelehnt hat, bezog sich dies allein auf die Frage, ob ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenho­norar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden kann oder ob in Anlehnung an § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG nach Zeitaufwand abgerechnet werden muss. Inmitten standen damit lediglich die Kosten für die vom Sachverständigen erbrachte Ingenieurleistung (Grundhono­rar), nicht aber die diesem entstandenen Nebenkosten.“

In der zugrundeliegenden Entscheidung vom 02.03.2006 (15 S 179/05) zu BGH VI ZR 67/06 wurden jedoch explizit das Grundhonorar und die Nebenkosten durch das LG Frankfurt/Oder auf Grundlage des JVEG gekürzt. Der BGH hatte der folgenden Revision des Klägers vollumfänglich stattgegeben und eine Berechnung auf Grundlage des JVEG insgesamt ABGELEHNT. Die Revision hatte also in vollem Umfang Erfolg.

Zitat aus LG Frankfurt/Oder vom 02.03.2006 – 15 S 179/05:

„Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz von Schreibkosten – die dem Sachverständigen entstanden sind – in Höhe des in § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG geregelten Rahmens zu. Danach kann er 0,75 € je angefangene 1.000 Anschläge ersetzt verlangen. Die Anschläge können auf 20.000 Anschläge geschätzt werden, so dass dem Kläger 15,00 € zu ersetzen sind. Die Beklagte hat bestritten, dass dem Sachverständigen tatsächlich Porto- und Telefonkosten im dem vom Kläger geltend gemachten Umfang entstanden sind. Diese können indes gemäß § 287 BGB auf die geltend gemachten 10,00 € geschätzt werden.
Der Kläger hat dem Grunde nach auch einen Anspruch auf Ersatz der vom Sachverständigen abgerechneten Fotokosten. Dabei bestimmt sich die von der Beklagten zu ersetzende Höhe der Fotokosten nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG. Danach sind für den ersten Abzug 2,00 € und für jeden weiteren Abzug 0,50 € zu berechnen. Der Kläger kann daher für 2 x 9 Fotos einen Betrag in Höhe von 22,50 € (9 x 2,00 + 9 x 0,5) ersetzt verlangen.“

Im laufenden Rechtsstreit zu VI ZR 50/15 wurde diese Problematik mit dem Richter am BGH Wellner in einem seiner Seminare im November 2015 diskutiert, da er dort mitgeteilt hatte, er sei in dem hier gegenständlichen Verfahren zu den Sachverständigenkosten Berichterstatter (=Verfasser des Urteils). BGH Richter Wellner wurde (unter Zeugen) darauf hingewiesen, dass in der Entscheidung des BGH VI ZR 67/06 , die er übrigens selbst mitgetragen hatte, sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten umfasst waren. Davon wollte er jedoch partout nichts wissen. Selbst unter Hinweis auf die zugrundeliegende Entscheidung des LG Frankfurt/Oder (15 S 179/05) versuchte er noch, dies zu dementieren. So zumindest die Schilderung von anwesenden Semniarteilnehmern.

Richter Wellner ist übrigens genau der Richter, der sich seit vielen Jahren durch unzählige Seminare im Auftrag versicherungsnaher Unternehmen im Nebenberuf die Taschen vollschaufelt, wobei sich der eine oder andere die berechtigte Frage stellt, ob bei einer deratig massiven Tätigkeit eines BGH-Richters für die Versicherungswirtschaft hier nicht eine deutliche Befangenheit vorliegt? Schon der Anschein reicht wohl aus, um eine Befangenheit zu begründen? So zumindest das Statement des deutschen Richterbundes. Für BGH-Richter gelten in Sachen Befangenheit aber offensichtlich andere Maßstäbe? Umfangreiche (bezahlte) Tätigkeit für eine (potentielle) Prozesspartei reicht hierzu wohl nicht aus? Weitere Enthüllungen zu den „dubiosen Netzwerken“ zwischen Versicherungswirtschaft und (höchstrichterlicher) Justiz sowie Politik wurde auch im ARD Fernsehbeitrag vom 17.08.2015 „Versichert und verloren – Die zweifelhaften Methoden der Versicherer“ thematisiert. BGH-Richter Wellner und sein BGH-Kollege Felsch (IV. Senat = Versicherungssenat) wurden in dem Beitrag sogar namentlich erwähnt.

BGH-Richter Wellner war übrigens vor seiner BGH-Zeit an den Gerichten in Saarbrücken tätig. Ob es nun reiner Zufall ist, dass dieser spezielle Streitfall ausgerechnet mit einem „alten Weggefährten“ aus dem LG Saarbrücken „abgewicklet“ wurde, überlassen ich der Fantasie unserer Leser. Tatsache ist jedoch, dass das LG Saarbrücken zu vorherigen Fällen der 100 Euro-Deckelung die Revision nicht zugelassen hatte und nur bei diesem Fall, bei dem eine Abtretung an Erfüllungs Statt vorlag, den Weg zum BGH geöffnet hatte. Fakt ist auch, dass dem LG Saarbrücken mit der – ebenso umstrittenen – Entscheidung des BGH vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13 – eine „weiche Landung“ bereitet wurde.

Es kommt aber noch besser. In einem Schreiben vom 11.06.2015, das der Redaktion des Captain-Huk-Blogs vorliegt, wurde der im Verfahren VI ZR 50/15 Vorsitzende Richter Galke auch darauf hingewiesen, dass in der BGH-Entscheidung VI ZR 67/06 vom 23.01.2007 das Grundhonorar und die Nebenkosten umfasst waren. Als Nachweis für den Eingang dieses Schreibens erfolgte eine entsprechende Bestätigung des Bundesgerichtshofes am 01.07.2015. Es wäre also ein Leichtes gewesen, die damalige Rechtsprechung aus 2007 noch einmal zu überprüfen. „Nichtwissen“ scheidet demzufolge aus.

BGH-Richter Galke war also definitiv darüber informiert, dass in der Entscheidung vom 23.01.2007 (VI ZR 67/06) sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten in Sachen JVEG umfasst waren und setzt dann am 26.04.2016 als Vorsitzender trotzdem das Urteil VI ZR 50/15 mit ab, in dem dann beweisbare Tatsachen aus dem Verfahren zu VI ZR 67/06 frech bestritten werden?

Darüber hinaus entsprechen die wesentlichen Inhalte aus VI ZR 50/15 genau dem Vortrag, den BGH-Richter Wellner in einem seiner Seminare im November 2015 verkündet hatte. Obwohl BGH-Richter Wellner – nach eigenen Angaben – Berichterstatter in dem Verfahren VI ZR 50/15 sei, wurde das Urteil letztendlich nicht von ihm unterzeichnet?! Sofern BGH-Richter Wellner tatsächlich Berichterstatter gewesen sein sollte (was durch entsprechende Verfahrensprotokolle unschwer nachgeprüft werden kann), wäre das Urteil wohl formal unwirksam? Sollte er aber nicht Berichterstatter gewesen sein, wäre er schlicht und ergreifend ein „Seminar-Lügner“ und – abgesehen von der Befangenheit aufgrund der umfangreichen Seminartätigkeit im Auftrag der  Versicherungsbranche – schon von daher untragbar als Richter für das höchste Deutsche Richteramt. Auch die Berufung auf Abwesenheit wg. Krankheit oder Urlaub wäre wenig glaubhaft, da er wohl am selben Tag bei der (verfassungswidrigen) Mietwagenentscheidung (VI ZR 563/15 vom 26.04.2016) beteiligt war.

Interessant war auch der Seminar-Hinweis durch Bundesrichter Wellner, dass die übrigen Senatsmitglieder in der Regel den Ausführungen des Berichterstatters folgen. Für den Fall, dass also tatsächlich nur noch einer die Marschrichtung vorgibt, der dann womöglich noch mit der Versicherungswirtschaft „verbandelt“ ist, verwundert es wohl kaum, dass sich die gesamte BGH-Rechtsprechung der letzten Jahren in Richtung der Versicherungswirtschaft gedreht hat? Insbesondere die Mietwagenrechtsprechung hat sich inzwischen meilenweit vom gesetzlichen Rahmen zum Schadensersatzrecht entfernt. Aber auch die fiktive Abrechnung wurde erheblich vom BGH torpediert, indem man den Geschädigten reichlich Steine in den Weg gelegt hat, wodurch ein entsprechendes Klageverfahren zur Beitreibung des rechtmäßgen Schadensersatzanspruches zum Vabanquespiel verkommen ist. Das Prozessrisiko hat sich durch die versicherungsfreundliche BGH-Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung seit dem 20.10.2009 überproporional erhöht, so dass kaum ein Anwalt seriös ein Klageverfahren führen kann, ohne entsprechende Rückendeckung durch die Rechtsschutzversicherung des Mandanten – sofern überhaupt vorhanden.

Bemerkenswert dabei ist auch die Tatsache, dass just zum Zeitpunkt, nachdem der Vorsitz des VI. Zivilsenats von Frau Dr. Müller an Herrn Galke übergegangen ist – nach über 6 Jahren „Abstinenz“ – eine regelrechte Urteilswelle zur fiktiven Abrechnung losgetreten wurde. Zwischen 2009 und 2015 sind uns mindestens 11 !! Entscheidungen bekannt. Und bei all diesen Entscheidungen wurde sukzessive das Kräfteverhältnis zu Gunsten der Versicherer verschoben. Gab es da vielleicht „Insiderinformationen“, dass es nun wieder „Sinn“ machen könnte, entsprechende Prozesse dem BGH vorzulegen?

Meiner Meinung nach ist BGH-Richter Wellner natürlich kein „Seminar-Lügner“, sondern war im Verfahren VI ZR 50/15 tatsächlich „Berichterstatter“ und wurde lediglich – aufgrund der Angriffe in den Medien – bei diesem hoch umstrittenen Verfahren kurzfristig aus der Schusslinie genommen, damit das Urteil nicht durch den Vorwurf der Befangenheit „gekippt“ werden kann. Trotzdem hat er wohl dann doch noch dieses Urteil als „Ghostwriter“ abgefasst? Diese Vermutung ergibt sich zum einen aus den identischen Inhalten seiner mündlich geäußerten „Rechtsansicht“ in den Seminaren und zum anderen aus der Tatsache, dass das wegweisende Urteil zu den Sachverständigenkosten VI ZR 225/13 nicht im Urteil VI ZR 50/15 erwähnt wurde. Dazu weiter unten mehr.

Dieses Urteil dürfte ein Novum sein, indem der BGH zum einen von seiner eigenen bisherigen Rechtsprechung – ohne jeglichen Hinweis – eklatant abweicht (= 180° Wende u. ggf. ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör – Art. 103 GG!) und darüber hinaus mit bewiesenen Unwahrheiten operiert, über deren Tatsachen er bereits im Vorfeld informiert war. Meiner Ansicht nach ist damit auch der Tatbestand der „vorsätzlichen strafbaren Rechtsbeugung“ erfüllt. Zumindest gegen den Vorsitzenden des VI. Zivilsenats besteht dieser Verdacht?

Abgesehen von diesen formalen und möglicherweise strafrechtlichen Gesichtspunkten begegnet das Urteil allerdings auch zivilrechtlicher und verfassungsrechtlicher Bedenken, wie bereits oben angeschnitten:

Der VI. Zivilsenat des BGH stellt nun darauf ab, dass der Geschädigte im Rahmen des ihn treffenden Wirtschaftlichkeitsgebotes gehalten sei, eine gewisse Plausibilitätskontrolle – zumindest der berechneten Nebenkosten – in der Rechnung des Sachverständigen vorzunehmen (vgl. BGH VI ZR 50/15 Rn. 13). Damit setzt er jedoch automatisch den Geschädigten dem Risiko eines werkvertraglichen Rechtsstreits mit dem Sachverständigen aus, bei dem der Geschädigte dann – nach den bisherigen Rechtsgrundsätzen des X. Zivilsenats – in der Regel den Prozess verliert. Denn der X. kollidiert mit seiner Rechtsauffassung zu den Sachverständigenkosten (bisher) nicht mit dem Grundgesetz.

Zwar ist zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des BGH ( BGH NJW 2014, 1947 und BGH NJW 2007, 1450) nur diejenigen Aufwendungen als erforderlich anzusehen sind, die im betreffenden Fall ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Situation des Geschädigten auslösen würde. Gerade bei den Sachverständigenkosten ist jedoch eine Beeinflussung der Kostenhöhe – sowohl beim Grundhonorar als auch bei den Nebenkosten – durch den Geschädigten gar nicht möglich. Bekanntlich richtet sich – entsprechend der BGH-Rechtsprechung – das Grundhonorar nach der Schadenshöhe (vgl. BGH X ZR 122/05 = BGH VersR 2006, 1131; vgl. auch BGH NJW 2007, 1450; OLG München NJW 2010, 1462; OLG Düsseldorf SP 2008, 340; LG Leipzig DS 2007, 318; LG Mannheim SP 2007, 192).
Insoweit kann der Geschädigte gar keine Wirtschaftlichkeitsberechnung anstellen, da die Schadenshöhe bei der Beauftragung ja noch nicht bekannt ist.

Bei der Berechnung der Nebenkosten, die neben dem Grundhonorar immer anfallen, gilt Ähnliches. Bei der Beauftragung des Sachverständigen ist dem Geschädigten nicht bekannt, wie viele Seiten das schriftliche Gutachten umfassen wird, wie viele Bilder der Sachverständige fertigen bzw. bearbeiten muss, um den Schaden dokumentarisch festzuhalten, wie viele Kilometer er fahren muss (Pauschale, km-Abrechnung), ob er Restwertanfragen bei örtlichen Restwertaufkäufern einholen muss usw., usw… .

Unabhängig davon, dass das JVEG weder direkt noch analog auf die Privatsachverständigen anwendbar ist (BGH VI ZR 67/06, BGH X ZR 80/05, BGH X ZR 122/05), ist der laienhafte Geschädigte bei der Beauftragung nicht in der Lage, die noch gar nicht feststehenden Nebenkosten am JVEG zu messen, wie es der besonders freigestellte Tatrichter bei der Ex-post-Betrachtung nun praktizieren soll. Entscheidend kommt es auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen an (BGH VI ZR 67/06). Im Fall des BGH VI ZR 50/15 war es der Geschädigten, die den klagenden Sachverständigen zur Feststellung des vom Beklagten alleine verursachten Schadens beauftragt hatte, gar nicht möglich, die später im Nachhinein vom LG Saarbrücken im Rahmen der Schadenshöhenschätzung vorgenommene Kürzung der Nebenkosten auf das Niveau des JVEG im Vorhinein auf ihre Plausibilität zu prüfen. Hierzu bedürfte es wohl der Hellseherei? Darüber hinaus müsste ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch das JVEG zuerst einmal kennen. Mir ist kein vernünftiger und wirtschaftlich denkenden Durchschnittsbürger – ohne beruflichen Bezug zum JVEG –  bekannt, der jemals irgend etwas von einem JVEG gehört hat. Sollte sich aber tatsächlich einer finden lassen, dann muss er das JVEG ja auch noch inhaltlich verstehen. Dazu gibt es aber auch schon bei Insidern, die zwangsläufig mit dem JVEG konfrontiert sind (z.B. Juristen u. Sachverständige), schon reichlich „Defizite“. Wie man unschwer erkennen kann, hat der BGH – alleine in Bezug zur JVEG-Argumentation – hier einen „rausgehauen“, der völlig praxisfremd bzw. weltfremd ist.

Mit guten Gründen hat die herrschende Rechtsprechung daher bisher entschieden, dass der Geschädigte vor Beauftragung des von ihm ausgewählten Kfz-Sachverständigen nicht verpflichtet ist, eine Marktforschung nach dem kostengünstigsten Sachverständigen zu betreiben (BGH NJW 2014, 1947 Rn. 7; BGH NJW 2007, 1450; OLG Düsseldorf SP 2008, 340; OLG Nürnberg SP 2002, 358; OLG Hamm NZV 1994, 393; LG Lübeck SP 2005, 427; LG Hagen NZV 2003, 337; AG Nürnberg NZV 2010, 627 j.m.w.N.). Diesen Grundsätzen widerspricht das aktuelle Urteil des BGH, indem es in Rn. 13 revisionsrechtlich unbeanstandet davon ausgeht, dass dem Geschädigten eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. der später berechneten Preise obliegt. Wie bereits oben dargelegt, kennt er die Preise bei Vertragsabschluss nicht. Lediglich nach Erhalt der Rechnung wäre ihm überhaupt eine Kontrolle nur möglich.

Wenn dem Geschädigten im Rahmen einer Preiskontrolle (die ihm eigentlich nicht obliegt, ebensowenig wie dem Gericht), sofern der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (vgl. BGH VI ZR 211/03; BGH VI ZR 67/06), auffallen sollte, dass einzelne Rechnungsposten überhöht sein könnten, kann der Schaden nicht von rechtlichen Mängeln der Schadensbeseitigung, z.B. an überhöhten Sachverständigenkosten, abhängig gemacht werden. Denn der vom Geschädigten zur Schadensbeseitigung hinzugezogene Sachverständige ist nach herrschender Rechtsprechung nicht dessen Erfüllungsgehilfe, sondern Erfüllungsgehilfe des Schädigers (OLG Naumburg DS 2006, 283; AG Nürnberg NZV 2010, 627; Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff). Mögliche Fehler des Sachverständigen – auch bei der Berechnung seiner Kosten – gehen daher zu Lasten des Schädigers (AG Unna SP 2004, 205 f.; AG Nünberg SP 2008, 306). Soweit der BGH daher anführt, dass der Geschädigte das Risiko trägt, einen Sachverständigen zu beauftragen, der überhöhte Kosten berechnet, ist im Rahmen des § 278 BGB unzutreffend, denn der Schädiger trägt das Prognoserisiko. Für das Werkstattrisiko bei angeblich überhöhten Werkstattpreisen hat der BGH bereits entschieden, dass diese zu Lasten des Schädigers gehen (BGHZ 62, 381 ff; Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Nichts anderes kann bei den Sachverständigen gelten, denn auch hier handelt es sich um eine gleichwertige Schadensposition. Daher ist der Schädiger grundsätzlich verpflichtet, bei voller Haftung auch vollen Schadensersatz gemäß § 249 BGB zu leisten, denn der Streit über die Sachverständigenkosten darf nicht auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen werden (vgl. OLG Naumburg aaO.). Gleichwohl ist der Schädiger und dessen Versicherer nicht rechtlos gestellt, denn sie können sich im Wege des Vorteilsausgleichs schadlos halten.

Insoweit ist festzuhalten, dass die neuerliche Entscheidung des BGH die Stellung des vom Geschädigten eingeschalteten Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädigers völlig ignoriert. Sofern der eintrittspflichtige Versicherer der Auffassung sein sollte, die SV-Kosten seien überhöht, muss er sich an den Sachverständigen als dessen Erfüllungsgehilfe halten und nicht an den Geschädigten. Bekanntlich handelt es sich bei dem Vertrag zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen um einen (Werk-) Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Schädigers bzw. seiner Versicherung, so dass der Versicherer ggf. direkten (vertraglichen) oder aber zumindest abgetretenen Anspruch gegenüber dem Sachverständigen geltend machen kann.

In den Urteilsgründen unter Rn. 14 nimmt der BGH nun eine unzulässige Preiskontrolle vor und setzt an die Stelle der Preisgestaltung durch den Sachverständigen seine eigenen Preise und kürzt damit eigenmächtig die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Preise. Hiermit setzt sich der VI. Zivilsenat in Widerspruch zu seiner eigenen bisherigen Rechtsprechung. Noch in der Entscheidung vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13 blieben z.B. höhere Nebenkosten unbeanstandet, die nun als angeblich „überhöht“ hochgespielt wurden (Lichtbilder EUR 2,45 jetzt zu 2,80 dort, Fahrtkosten EUR 1,05 jetzt zu 1,80/km dort). Zudem hat der Senat in dem Grundsatzurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – zutreffend ausgeführt, dass weder der Schädiger (respektive sein Versicherer) noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt ist, eine Preiskontrolle vorzunehmen, sofern der Geschädigte den Rahmen des Erforderlichen bei der Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes wahrt. Um den vorherigen Zustand wiederherstellen zu können, ist die Einholung des Schadensgutachtens mit seiner beweissichernden Funktion erforderlich und zweckmäßig, denn der Geschädigte selbst ist nicht in der Lage, den Schaden hinsichtlich der Höhe zu beziffern bzw. den genauen Schadensumfang zu ermitteln und zu dokumentieren. Dementsprechend wahrt der Geschädigte den Rahmen des Erforderlichen, wenn er einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen (seines Vertrauens!!) mit der beweissichernden Begutachtung beauftragt. Sofern den Geschädigten kein Auswahlverschulden trifft, ist daher eine Preiskontrolle nicht angezeigt, was selbstverständlich auch für die Sachverständigenkosten gilt. Die revisionsrechtlich nicht beanstandete Preiskontrolle des LG Saarbrücken nebst willkürlicher Kürzung der Nebenkosten widerspricht daher der bisherigen BGH-Rechtsprechung. Ohne Hinweis an die Prozessparteien auf die beabsichtigte Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Senats dürfte außerdem ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorliegen (Art. 103 GG).

Nicht umsonst hat der VI. Zivilsenat bereits in seinem Urteil vom 23.1. 2007 – VI ZR 67/06 – eine Preiskontrolle der Sachverständigenkosten definitiv verneint, weil er ansonsten auch in den grundgesetzlich geschützten Bereich des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes des Sachverständigen eingegriffen hätte (Art. 14 GG). Aufgrund des Grundrechts ist der Sachverständige, da eine gesetzliche Regelung zur Kostenbestimmung nicht existiert, bei der Gestaltung seiner Kosten einschließlich der Nebenkosten frei und kann diese entsprechend den wirtschaftlichen Bedürfnissen seines Gewerbebetriebes kalkulieren (Art. 12 GG). Diesen (vom Grundgesetz geschützen) werkvertraglichen Anspruch im Rahmen der Schadenserstattung abzuschneiden ist rechtsmissbräuchlich. Man mag das Fehlen einer verbindlichen Kostenordnung für Sachverständige bedauern oder nicht; Tatsache ist jedoch, dass eine gesetzliche Regelung (Kostenordnung) für Privatgutachter nicht existiert. Mithin kann jeder Sachverständige frei kalkulieren, wie er es für seinen Betrieb notwendig und zweckmäßig erachtet. Demzufolge ist es keiner staatlichen Gewalt – auch nicht dem BGH – gestattet, in den Kernbereich (und damit in das Eigentum) des eingerichteten und ausgeübten Gewerbetriebes einzugreifen, da es sich um ein nach dem Grundgesetz geschütztes Recht handelt. Ein solcher Eingriff wäre auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot gem. Art. 3 GG.

Da der Geschädigte grundsätzlich das freie Wahlrecht hinsichtlich des von ihm einzuschaltenden Sachverständigen (seines Vertrauens) hat (vgl. BGH VI ZR 67/06), kann er grundsätzlich auch die von dem Sachverständigen berechneten Kosten als erforderlichen Herstellungsaufwand erstattet verlangen. In der Rechnung des Sachverständigen schlagen sich nämlich die besonderen Umstände des Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten nieder (vgl. BGH VI ZR 471/12 Rn. 26; BGH  VI ZR 528/12 Rn. 27; BGH VI ZR 67/06 Rn. 13; BGHZ 61, 346, 347 f:). Insoweit bilden die berechneten Kosten ein Indiz für die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwands und sind daher zu erstatten (BGH VI ZR 225/13 Rn. 8). Dieses Indiz wird – entgegen der Auffassung des BGH – auch nicht dadurch erschüttert, dass die berechneten Kosten (noch) nicht beglichen sind. Zum einen verkennt der Senat, dass überwiegend ein Teil der berechneten Sachverständigenkosten durch den Versicherer des Schädigers erstattet werden und nur ein Teil, nämlich die gekürzten Sachverständigenkosten, gerichtlich noch anhängig sind. Aber auch dann, wenn nur auf die restlichen, von der Versicherung gekürzten Sachverständigenkosten abgestellt wird, kann die Begleichung nicht entscheidendes Kriterium sein, denn der Zahlung  steht die Verbindlichkeit mit einer Zahlungsverpflichtung gleich. Es kann keinen Unterschied machen, ob eine Schuld eine logische Sekunde vor oder nach Rechtshängigkeit erfüllt wird – oder nicht. In beiden Fällen ist das Vermögen des Schuldners belastet. Das gilt insbesondere bei einer Abtretung erfüllungshalber, denn in diesem Fall bleibt der Kostenschuldner immer noch Schuldner des Gläubigers, sofern durch die Abtretungsvereinbarung der geschuldete Betrag nicht erzielt werden konnte.

Außerdem führt der BGH mit der angeblichen „Indizwirkung“ einer bezahlten bzw. unbezahlten Rechnung eine Zweiklassengesellschaft in die Schadensregulierung ein, und zwar zwischen dem reichen Teil der Gesellschaft und dem armen Teil. Wirtschaftlich gut gestellte Geschädigte, die die Sachverständigenkosten aus eigenen Mitteln vorverauslagen (können), erhalten demnach vollständigen Schadensersatz. Bei Geschädigten, die ggf. nicht über die Mittel zur Vorverauslagung verfügen – jedoch mit einer werkvertraglichen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Sachverständigen belastet sind – sei das Gericht nun berechtigt, den Schadensersatz nach eigenem Gusto willkürlich zu verkürzen (natürlich stets unter dem Deckmantel des § 287 ZPO – der aber paradoxerweise zu Gunsten des Geschädigten anzuwenden ist)? Im Falle „reich“ gibt es dann den vollständigen Schadensersatz und im Falle „arm“ muss der Geschädigte die Differenz aus eigenen Mittel aufbringen = 1. eine Riesensauerei und 2. kein vollständiger Schadensausgleich gemäß § 249 BGB. Was das Bundesverfassungsgericht wohl von dieser Zweiklassengesellschaft des BGH hält?

In dem Rechtsstreit, der der BGH-Entscheidung VI ZR 50/15 zugrunde lag, ging es übrigens um eine Abtretung an Erfüllungs Statt. Im 1. Urteil dieser Episode (=VI ZR 357/13) hatte der Senat dies wohl übersehen und ging von einer Abtretung nach § 398 BGB aus, während in Wirklichkeit eine nach § 364 BGB vorgelegen hatte. Durch die Abtretung an Erfüllungs Statt tritt in der Tat – anders als bei § 398 BGB – eine Erfüllungswirkung ein. Der Zahlungsverpflichtung aus dem Werkvertrag zwischen Geschädigtem und Sachverständigen steht die Erfüllung nach § 364 BGB gleich, denn es macht keinen Unterschied, ob eine Forderung durch Zahlung des vereinbarten oder berechneten Preises erfüllt wird oder durch Abtretung eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs an Erfüllungs Statt. Insofern hat der Geschädigte durch Abtretung an Erfüllungs Statt – gleich einer Bezahlung – die Zahlungsforderung erfüllt. Eine andere Betrachtung verstößt meiner Ansicht nach ebenfalls gegen das Willkürverbot gem. Art. 3 GG.

Darüber hinaus spielt die Form der Abtretung keine Rolle. Schadensersatz bleibt Schadensersatz. Ob erfüllungshalber abgetreten (§ 398 BGB) oder an Erfüllungs Statt (§ 364 BGB). Die Abtretung hat lediglich eine Sicherungsfunktion. Die Quasie-Überführung einer Schadensersatzforderung in eine werkvertragliche Forderung mit anschließender werkvertraglicher Aufarbeitung – wie hier geschehen – ist schlicht und ergreifend unzulässig. Würde man dem BGH folgen, könnten sämtliche Factoring-Unternehmen dicht machen.

Sofern der VI. Zivilsenat unter Rn. 20 der Auffassung ist, bei der Heranziehung der Bestimmungen des JVEG im Rahmen der Schadenshöhenschätzung stehe das Grundsatzurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – nicht entgegen, so irrt der Senat! Wie bereits weiter oben schon erläutert, vertritt der Senat in dem Urteil VI ZR 50/15 doch allen Ernstes die Auffassung, dass das Urteil VI ZR 67/06 nur das Sachverständigenhonorar, also das Grundhonorar, betroffen habe. Diese Annahme ist nachweislich falsch, denn mit dem Revisionsurteil VI ZR 67/06 wurde das Urteil des LG Frankfurt/Oder zu dem Verfahren vom 02.03.2006 – 15 S 179/05vollumfänglich aufgehoben. In dem landgerichtlichen Verfahren war eindeutiger Streitgegenstand sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten. Denn das Landgericht hatte auch die Schreibkosten und die Fotokosten auf Grundlage des JVEG gekürzt (s.o.).

Diese Tatsache kann man auch unschwer im CH-Beitrag vom 07.03.2015 nachvollziehen.

Die eintrittspflichtige Versicherung lehnte im Verfahren beim LG Frankfurt/Oder den Ausgleich der kompletten Sachverständigenkostenrechnung ab. Insoweit waren – entgegen der Darstellung des VI. Zivilsenats im Urteil VI ZR 50/15 Rn. 20 – nicht nur das Grundhonorar, sondern auch die Nebenkosten betroffen. Bekanntlich hatte der Senat mit dem Grundsatzurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – aufgrund der Revision das gesamte Urteil abgeändert, da es (insgesamt) revisionsrechtlicher Überprüfung nicht standgehalten hatte. Ansonsten hätte der BGH das Urteil des LG Frankfurt/Oder nur anteilig zur Position „Grundhonorar“ aufheben dürfen. Jegliche anderweitigen Erklärungsversuche hierzu sind grotesk.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass das Urteil VI ZR 50/15 nicht nur gegen  vom Senat selbst aufgestellte Grundsätze verstößt. Auffallend ist auch, dass der Senat das eigene (schadensersatzrechtlich völlig korrekte) Grundsatzurteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – mit keiner Silbe in VI ZR 50/15 erwähnt. Aus welchem Grund wird gerade dieses wichtige Urteil zu den Sachverständigenkosten nicht zitiert? Zum einen wohl, weil der Verfasser des neuen Pamphlets natürlich sehr genau weiß, dass die aktuelle Entscheidung im völligen Widerspruch zur Entscheidung aus 2014 steht. Vielleicht liegt es aber auch daran, dass Bundesrichter Wellner in einem seiner Seminare – kurz nach Veröffentlichung des Urteils VI ZR 225/13 – bereits angekündigt hatte, dieses Urteil, an dem er selbst nicht mitgewirkt hatte, mit nachfolgender Rechtsprechung zu relativieren – was ja nun deutlich sichtbar vollzogen wurde?

Fazit:

Das Gesetz zum Schadensersatz diente ja ursprünglich einmal dazu, dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers die Möglichkeit zum vollen Ersatz seines Schadens einzuräumen (vgl. BGH VI ZR 225/13 Rn. 7; Steffen NZV 1991, ders. NJW 1995, 2057, 2062). Das ist bei dem gegenständlichen BGH-Urteils VI ZR 50/15 jedoch nicht (mehr) der Fall, wenn das Gericht dem Geschädigten nun – trotz voller Haftung des Schädigers – Schadensbeträge verweigert, obwohl der Geschädigte aus werkvertraglichen Gründen gem. §§ 631, 632 ff. BGB verpflichtet ist, die Kosten des von ihm beauftragten Sachverständigen in vollem Umfang auszugleichen. Er würde daher auf einem Restschaden sitzen bleiben, obwohl der Schädiger das Prognoserisiko trägt, dass der Sachverständige eventuell überhöhte Kosten fordert, was der Geschädigte aber nicht als deutlich erkennbar überhöht feststellen kann. Auch das Willkürverbot und die berufliche Freiheit des Sachverständigen dürften hierbei betroffen sein.

Das gegenständliche Entscheidung führt also zu folgendem grotesken Ergebnis:

1. Das Unfallopfer bekommt nach dem aktuellen BGH-Urteil vom 26.04.2016 (VI ZR 50/15)  – entgegen VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 und VI ZR 67/06 vom 23.01.2007 – die Nebenkosten aus der Sachverständigenrechung nur noch nach den Entschädigungssätzen auf Grundlage des JVEG erstattet bzw. max. 20% darüber.

2. Das Unfallopfer muss aber gemäß BGH gleichzeitig vollständigen Werklohn dem beauftragten Sachverständigen zahlen (X ZR 42/06 vom 10.10.2006, X ZR 80/05 vom 04.04.2006, X ZR 122/05 vom 04.04.2006), obwohl es bis zur Entscheidung vom 26.04.2016 VI ZR 50/15 ständige Rechtsprechung beim BGH war, dass sich die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten nicht nach dem JVEG richtet (vergl. BGH vom 25.1.2007 VII ZB 74/06 und vom 23.01.2007 VI ZR 67/06).

Wie kann man diesem „BGH-Fehlschuss“ begegnen, der ja nun mal in der Welt ist?

Bis auf Weiteres sollten Kfz-Sachverständige die Kostenrechnung nach der rechts- und verfassungswidrigen „Gebührenordnung“ des LG Saarbrücken gestalten, damit es im Falle möglicher Honorarstreitigkeiten kein böses Erwachen bei Gericht gibt. Bei Einhaltung dieser Kriterien ist man derzeit auf der sicheren Seite und kann (mit dem BGH-Urteil im Rücken) vorerst wohl kaum einen Prozess um die Sachverständigenkosten verlieren? Das ist die positive Botschaft aus der Entscheidung und wohl auch einer der Gründe, warum dieses BGH-Urteil seitens der Versicherungswirtschaft bisher kaum thematisiert wurde? Darüber hinaus wird eine flächendeckende Abrechnung analog LG Saarbrücken die Sachverständigenkosten insgesamt erhöhen, da es wohl eine gewisse Anzahl von Kfz-Sachverständigen gibt, die bisher unterhalb LG Saarbrücken abgerechnet haben => ein weiterer logischer Grund für das Schweigen der Versicherer.

Nachdem diverse BGH-Urteile der Vergangenheit mit Namen „aufgehübscht“ wurden (Porsche-Urteil, VW-Urteil usw.) habe ich versucht, auch für dieses Urteil einen entsprechenden Namen zu finden. Passend hierzu erschien mir die Bezeichnung

Pinocchio-Urteil.

Die Entscheidung VI ZR 50/15 des BGH zu den Sachverständigenkosten ist nach meiner Auffassung in vielen Punkten erheblich kritikwürdig und meiner Ansicht nach auch verfassungswidrig. Einige Punkte hierzu wurden oben aufgezeigt. Daher soll die Veröffentlichung des folgenden Urteils die – sachliche – Diskussion eröffnen, bei der ich auf rege Beteiligung hoffe.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

VI ZR 50/15                                                                                          Verkündet am: 26. April 2016

BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 – LG Saarbrücken
.                                                                         AG Lebach

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Roloff und Müller

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Dezember 2014 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, nimmt die Beklagte aus abgetre­tenem Recht der Frau R. auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20. Dezember 2012 in Anspruch, bei dem der Pkw der Frau R. durch ein von der Beklagten geführtes Fahrzeug beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit.

Frau R. beauftragte den Kläger mit der Begutachtung ihres beschädigten Fahrzeugs. Der Kläger ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 3.326,66 € inklusive 19 % Mehrwertsteuer, eine merkantile Wertminderung von 250 € sowie einen Wiederbeschaffungswert von 8.000 € inklusive 2,5 % Mehr­wertsteuer. Für seine Tätigkeit stellte er Frau R. insgesamt 787,01 € inklusive 19 % Mehrwertsteuer in Rechnung. Davon entfielen 434 € netto auf das Grund­honorar und insgesamt 227,35 € netto auf einzeln ausgewiesene Positionen wie die EDV-Abrufgebühr, Porto, Telefon, Fahrzeugbewertung, Fotos, Fahrtkosten, Schreibgebühren und Fotokopien. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten zahlte hierauf vorprozessual 252,50 €.

Mit der Klage begehrt der Kläger, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, die Zahlung weiterer 534,51 €. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 502,77 € verurteilt, der sich aus dem Grundhonorar und sämtlichen einzeln ausgewiesenen Positionen mit Ausnah­me der Fahrtkosten zusammensetzt. Den weitergehenden Zahlungsantrag hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagen hat das Landgericht das amts­gerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger das Grundhonorar und Nebenkosten in Höhe von 100 € nebst Mehrwertsteuer abzüglich erbrachter 252,50 €, d.h. insgesamt 382,96 €, zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Beru­fung des Klägers hat es zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Senat das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als die Klage auf Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von 119,81 € abgewiesen und die Beru­fung des Klägers gegen die Abweisung der Klage in Höhe von weiteren 31,74 € zurückgewiesen worden ist. Auf die Anschlussrevision der Beklagten hat der Senat das landgerichtliche Urteil aufgehoben, soweit die Beklagte zum Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von mehr als 324,65 € verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung hat der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Mit Urteil vom 19. Dezember 2014 hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Beklagte un­ter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 429,01 € zu zah­len. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision ver­folgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte greift das Urteil mit ihrer Revision an, soweit sie zum Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von mehr als 324,65 € verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger, dem die Ge­schädigte R. ihren Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StGV, § 249 BGB wirksam abgetreten habe, von der Beklagten Ersatz des von ihm abgerechneten Grundhonorars in Höhe von 434 € zuzüglich Mehrwertsteuer verlangen. Da aufgrund der getroffenen Honorarvereinbarung die Ingenieurleistungen des Klägers durch das Grundhonorar abgegolten seien, könne er im Rahmen von Nebenkosten nur Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen beanspruchen. Welche Nebenkosten im Einzelfall zum erforder­lichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehörten, sei ge­mäß § 287 ZPO zu schätzen. Dem Geschädigten stehe ein Anspruch auf Er­satz der tatsächlichen entstandenen Nebenkosten zu, wenn und soweit sie nicht deutlich überhöht seien und dies für den Geschädigten erkennbar sei. An­hand der tatsächlich erhobenen Nebenkosten der privaten Kfz-Sachverständigen lasse sich allerdings kein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten auf dem im Streitfall betroffenen regionalen Markt ermitteln, der dem Geschädigten als verlässlicher Anhaltspunkt für die Überhöhung der Nebenkostenabrechnung dienen könnte. Die vom gerichtlichen Sachverständi­gen Dipl.-Ing. Dr. P. in mehreren Parallelverfahren durchgeführte Befragung habe gezeigt, dass Kfz-Sachverständige auf dem hiesigen regionalen Markt mit zu unterschiedlichen Preisansätzen abrechneten und auch in der Summe die Angaben der Sachverständigen zu unterschiedlich seien, als dass hieraus ein aussagekräftiger Durchschnitt gebildet werden könne. Die Begutachtung sei u.a. im Verfahren 13 S 26/11 durchgeführt worden, an dem sowohl der Kläger persönlich, sein Prozessbevollmächtigter als auch der Beklagtenvertreter und der hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherer beteiligt gewesen sei­en. Es unterliege keinem Zweifel, dass der gerichtliche Sachverständige die Abrechnungspraxis der Kfz-Sachverständigen auf dem regionalen Markt zu klä­ren im Stande gewesen sei. Das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten des Dipl.-Ing. (FH) H. ändere hieran nichts. Er habe bereits keine auf den maßgebli­chen hiesigen regionalen Markt ausgerichtete Befragung durchgeführt. Abge­sehen davon zeigten die Ergebnisse seiner Begutachtung ebenfalls eine erheb­liche Bandbreite von zu erwartenden Nebenkosten. Danach sei in einem ver­gleichbaren Fall je nach Sachverständigen mit Nebenkosten zwischen 0 und 266,22 € zu rechnen. Dies bestätige die Feststellung einer zu uneinheitlichen Abrechnungspraxis.

Maßstab für eine Überhöhung der Nebenkosten sei zunächst die eigene Einschätzung des Geschädigten von den bei der Begutachtung zu erwartenden Aufwendungen. Ungeachtet der Berechnung durch den Sachverständigen dürfe und müsse er im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes eine Plausibilitätskontrolle durchführen. Daneben habe der Gesetzgeber mit dem Justizvergütungs- ­und -entschädigungsgesetz (JVEG) eine Orientierungshilfe geschaffen, die bei der Bemessung der Angemessenheit von Nebenkosten auch im Rahmen der Überprüfung von Nebenkostenabrechnungen privater Sachverständiger heran­gezogen werden könne. Zwar habe der Bundesgerichtshof die Übertragbarkeit des für gerichtliche Sachverständige geltenden Justizvergütungs- ­und -entschädigungsgesetzes auf private Sachverständige wiederholt abge­lehnt. Hiervon sei aber lediglich die Abrechnung der Ingenieurleistung, mithin das Grundhonorar, betroffen. Für die Nebenkostenabrechnung enthalte das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz indes eine allgemeine, nicht auf gerichtliche Sachverständige beschränkte Bewertung der Angemessenheit des Aufwendungsersatzes. Die Festlegung der Nebenkostenvergütung in diesem Gesetz beruhe auf einer breiten tatsächlichen Untersuchung, in die auch die Abrechnungspraxis der privaten Sachverständigen miteingeflossen sei. Die Ab­rechnungsstruktur von gerichtlichen und privaten Sachverständigen sei im Be­reich der Nebenkosten vergleichbar, weil es sich in beiden Fällen um eine Ver­gütung für tatsächlich entstandene Aufwendungen handle. Es liege deshalb nahe, dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz eine Orientierungsfunktion zuzusprechen. Da das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz für jedermann mühelos zugänglich sei, bilde es zugleich einen Rahmen dafür, welche Nebenkosten für einen Geschädigten im Einzelfall erkennbar überhöht seien. Ein Geschädigter dürfe im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle Neben­kosten eines Kfz-Sachverständigen jedenfalls dann nicht mehr für erforderlich halten, wenn die hierfür vorgesehene Vergütung nach den Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes um mehr als 20 % überschrit­ten werde. Liege eine entsprechende Überschreitung vor, sei der Geschädigte grundsätzlich auf die Geltendmachung der angemessenen Nebenkosten im Rahmen der Wertansätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes beschränkt. Eine Ausnahme gelte lediglich für die Beurteilung von Fahrtkosten eines Sachverständigen. Die Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 JVEG, wonach lediglich 0,30 € pro Kilometer vorgesehen seien, orientiere sich nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge. Anhand der von verschiedenen An­bietern erstellten Autokostentabellen -etwa der ADAC-Auto­kostentabelle – schätze die Kammer die tatsächlich entstandenen Kosten auf einen Kilometersatz von 0,70 €. Erstattungsfähig seien darüber hinaus Fremd­leistungen, die der Sachverständige selbst in Anspruch genommen habe und die ihm seinerseits in Rechnung gestellt worden seien. Dementsprechend seien auch Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Dritten wie z.B. die „EDV-Abrufgebühr“ und die „Fahrzeugbewertung“, soweit sie unstreitig oder nach­weislich tatsächlich angefallen seien, als erforderlich anzusehen. Die im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vorgesehenen Beträge für die Anferti­gung von Fotos decke nicht nur die Kosten für das Aufnehmen der Lichtbilder, sondern auch die Kosten für deren Verwertung im Gutachten und deren Aus­druck/Kopie ab. Für die mit Fotos bedruckten Seiten des Gutachtens fielen deshalb zusätzliche Schreibkosten nicht an. Nach diesen Grundsätzen könne der Kläger die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 18,90 € (27 km x 0,70 €), Druckkosten mit Schreibkosten in Höhe von 16,80 € (12 Seiten x 1,40 €), Kopierkosten ohne Schreibkosten in Höhe von 18 € (36 Seiten x 0,50 €), Fotokosten in Höhe von 24 € (12 Fotos x 2 €), Kosten für die Anferti­gung eines 2./3. Fotosatzes in Höhe von 6 € (12 Fotos x 0,50 €), die Kosten­pauschale für Porto/Versand und Telefon in Höhe von 15 €, die EDV-Abrufgebühr in Höhe von 20 € sowie die Kosten für die EDV-Fahrzeugbewertung in Höhe von 20 € netto verlangen. Ein Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten scheitere nicht daran, dass das beschädigte Fahrzeug fahrbe­reit und verkehrssicher gewesen sei, so dass die Geschädigte selbst zum Klä­ger hätte fahren können. Denn diese habe als Laie nicht verlässlich einschätzen können, ob und inwieweit die Unfallbeschädigung die Verkehrssicherheit ihres Fahrzeugs tatsächlich beeinträchtigt habe.

II.

Diese Erwägungen halten den Angriffen beider Revisionen stand.

  1. Zutreffend und von den Revisionen nicht angegriffen hat das Beru­fungsgericht angenommen, dass Frau R. dem Grunde nach ein Anspruch ge­gen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengut­achtens aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG zustand, der durch Abtretung gemäß § 398 BGB auf den Kläger übergegangen ist.

2. Die Revisionen wenden sich ohne Erfolg gegen die vom Berufungsge­richt angenommene Höhe der für die Begutachtung des beschädigten Fahr­zeugs erforderlichen Kosten.

a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vor­bringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Scha­densbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2013 – VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 – VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN).

b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht gegeben. Das Berufungs­gericht ist bei seiner Schadensbemessung insbesondere zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die der Senat in seinem ersten Urteil in dieser Sache aufgestellt hat (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141; vgl. auch Senatsurteile vom 15. September 2015 – VI ZR 475/14, VersR 2015, 1522 Rn. 16 – 19; vom 9. Dezember 2014 – VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 13 -16). Auf die entsprechenden Ausführungen in Rn. 14 -17 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht der Höhe der vom Kläger erstell­ten Rechnung bei der Schadensschätzung keine Indizwirkung für die Erforder­lichkeit der geltend gemachten Kosten beigemessen. Denn die Rechnung wur­de von der Geschädigten R. nicht bezahlt. Nicht die Höhe der vom Sachver­ständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffe­nen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16, 19; vgl. auch Senatsurteile vom 15. September 2015 – VI ZR 475/14, VersR 2015, 1522; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.). Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Be­stimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicher­weise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als sol­cher (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 3471; vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16, 19). Dies wird durch die im Streitfall gegebene Fallkonstellation verdeutlicht, in der die Geschädigte dem Sachverständigen am Tag der Auftragserteilung ihren gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an Erfüllungs statt abgetreten hat und ihr damit – anders als in den Fällen, in denen der Geschädigte die ihm gestellte Rechnung bezahlt hat – kein Kostenaufwand ent­standen ist.

bb) Der Kläger wendet sich mit seiner Revision ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Geschädigten obliege im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten (bzw. später berech­neten) Preise. Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen qualifi­zierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte ist auch grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und des­sen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN; vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14). Dabei verbleibt für ihn allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04, BGHZ 163, 362, 367 f.; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 17; vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 15). Denn gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderli­chen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Stand­punkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig er­scheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wäh­len, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kos­ten beeinflussen kann. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (vgl. Senatsur­teile vom 09. Dezember 2014 – VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 16 a.E.; vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14, 17).

cc) Wie der Senat im ersten Urteil in dieser Sache bereits ausgeführt hat, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die vom Kläger zur Berechnung seines Anspruchs auf Ersatz ihm entstandener Aufwendungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgesetzten und in seiner Honorarrechnung ausgewiesenen Pauschbeträge – nämlich das Kilometergeld von 1,05 €/km, die Kosten von 2,45 € pro Foto bzw. von 2,05 € pro Foto für den 2. Satz, Schreibkosten von 3 € und Kopierkosten von 1 € pro Seite – als erkennbar deutlich überhöht gewertet hat (vgl. Senatsurteil vom 22, Juli 2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 19). Dabei kann dahinge­stellt bleiben, ob die Geschädigte, wie das Berufungsgericht meint, die Überhöhung der vom Kläger verlangten Pauschbeträge aufgrund der Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) erkennen konnte, die jedermann mühelos zugänglich seien. Denn sowohl bei den Aufwendungen für Fahrten mit dem Auto als auch denen für Fotos, Kopien und Druck handelt es sich – auch wenn sie im Rahmen eines Geschäftsbetriebs angefallen sind – um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicher­weise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann. Er kann allein deshalb erkennen, dass die vom Kläger berechneten Pauschbeträge – das Kilometergeld von 1,05 €/km, die Kosten von 2,45 € pro Foto bzw. von 2,05 € pro Foto für den 2. Satz, Schreibkosten von 3 € und Kopierkosten von 1 € pro Seite – den tatsächlich er­forderlichen Aufwand deutlich überschreiten.

dd) Der Kläger wendet sich mit seiner Revision auch ohne Erfolg gegen die – der Bemessung der tatsächlich erforderlichen Kosten zugrunde liegende – Beurteilung des Berufungsgerichts, die tatsächliche Abrechnungspraxis der pri­vaten Kfz-Sachverständigen sei zu uneinheitlich, als dass sich daraus ein aus­sagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten ermitteln ließ. Zwar rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht – erneut – die in verschiedenen Parallelverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. P. bei sei­ner Beweiswürdigung verwertet hat, ohne sie ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführen. Es ist weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem Sit­zungsprotokoll noch aus dem gerichtlichen Hinweis vom 4. November 2014 er­sichtlich, dass das Berufungsgericht die Parteien zuvor darauf hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben hätte, dass es die von ihm für entscheidungsrelevant gehaltene Frage, ob sich anhand der tatsächlich erhobenen Nebenkosten der privaten Kfz-Sachverständigen auf dem regionalen Markt ein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten ermitteln lässt, mit Hilfe der vom Sachverständigen Dr. P. in verschiedenen Parallelverfahren eingeholten Gutachten zu klären beabsichtige (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 20 mwN).

Das Berufungsurteil beruht indes nicht auf diesem Verfahrensfehler. Es fehlt an den erforderlichen Darlegungen zu den Auswirkungen der Rechtsver­letzung auf das angefochtene Urteil. Zwar hat der Kläger mit der Revision gel­tend gemacht, dass er bei einem rechtzeitigen Hinweis des Berufungsgerichts über das beabsichtigte Verfahren die Anhörung des Sachverständigen Dr. P. beantragt hätte, um ihm das Privatgutachten des Dipl.-Ing. (FH) H. zum Zwecke der Stellungnahme vorzuhalten. Die Revision zeigt aber nicht auf, dass das Berufungsgericht ohne den Verfahrensverstoß zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Allerdings begründet ein Verfahrensfehler die Revision bereits dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Fehler anders ausgefallen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 1989 – 1 ZR 220/87, NJW 1990, 121, 122; vom 20. März 1995 – II ZR 198/94, NJW 1995, 1841, 1842; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 13. Aufl., § 545 Rn. 11). Ergibt sich aus dem Prozessvorgang, in dem der Verfahrensverstoß liegt, aber nicht ohne weiteres die mögliche Kausalität der Verfahrensverletzung für das Urteil, so müssen in der Revisionsbegründung die Tatsachen angegeben wer­den, die die Möglichkeit begründen, dass das Berufungsgericht ohne die Ver­fahrensverletzung anders entschieden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1960 – VIII ZR 169/59, MDR 1961, 142; Krüger in MünchKomm/ZPO, ZPO, 4. Aufl., § 551 Rn. 22; Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 551 Rn. 7).

So verhält es sich im Streitfall. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die Angaben des Privatgutachters Dipl.-Ing. (FH) H. zu der vom Berufungsge­richt für entscheidungserheblich gehaltenen Frage, ob sich anhand der von den privaten Kfz-Sachverständigen erhobenen Nebenkosten ein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten ermitteln lässt, in tatsächlicher Hinsicht nicht im Widerspruch zu den Angaben des in den Parallelverfahren beauftrag­ten Sachverständigen Dr. P. stehen, sondern diese vielmehr bestätigen. Wie das Berufungsgericht – von der Revision nicht angegriffen – zutreffend ausge­führt hat, weist auch das Gutachten des Dipl.-Ing. (FH) H. eine erhebliche Bandbreite von zu erwartenden Nebenkosten aus. Danach existiere ein ortsüb­liches Honorar bei Kfz-Sachverständigenhonoraren nicht. Es seien Bandbreiten zu erwarten, die sich über einen Bereich von mehreren hundert Euro erstreck­ten. In einem vergleichbaren Fall würden je nach Sachverständigem Nebenkos­ten zwischen 0,00 € und 266,22 € anfallen. Die Revision zeigt auch keinen Wi­derspruch zwischen den gutachterlichen Äußerungen auf, die durch Anhörung des Sachverständigen Dr. P. aufgeklärt werden könnten. Bei dieser Sachlage ist es weder ersichtlich noch dargetan, dass das Berufungsgericht ohne den oben dargestellten Verfahrensfehler möglicherweise zu einer anderen Ent­scheidung gelangt wäre. Es erscheint vielmehr ausgeschlossen, dass das Beru­fungsgericht anders entschieden hätte, wenn es den Sachverständigen Dr. P. angehört und ihm die gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. (FH) H. vor­gehalten hätte.

ee) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten mit Ausnahme der Fahrtkosten ge­mäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBI. I S. 718, 776) in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung vom 22. März 2005 als Orientierungshilfe herangezogen hat. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz sei im Streitfall nicht anwendbar. Zwar regelt dieses Gesetz lediglich das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar; eine Übertragung dieser Grundsätze auf die Vergütung privater Sachverständiger kommt nicht in Betracht (BGH, Urteile vom 4. April 2006 – X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 19 und – X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 19). Das Berufungs­gericht hatte vorliegend aber nicht über die dem Kläger als Sachverständigen gemäß § 632 BGB zustehende Vergütung zu entscheiden. Maßgeblich war vielmehr, ob der in der Person der Frau R. entstandene Schadensersatzan­spruch aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG die vom Kläger in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in voller Höhe umfasst. Dies hängt davon ab, ob sich die vom Kläger berechneten Nebenkosten nach schadensrechtlichen Grundsät­zen im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB halten (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 14). Das Berufungsgericht hat die Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes dementsprechend nicht unmittelbar oder analog angewendet, sondern lediglich als Schätzungsgrundlage bei der Schadensbemessung nach § 287 ZPO herangezogen. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. § 287 ZPO gibt die Art der Schätzungsgrundlage nicht vor. Soweit es sich um typische Fälle handelt, ist bei der Schadensbemessung das Interesse gleichmäßiger Handhabung mit in den Blick zu nehmen. Dement­sprechend ist es anerkannt, dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Schadensschätzung gesetzlich geregelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerte bedienen kann (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 17. November 2009 – VI ZR 64/08, VersR 2010, 268 Rn. 20; vom 18. Dezember 2012 – VI ZR 316/11, VersR 2013, 330 Rn. 10, jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 – I ZR 62/14, AfP 2016, 35 Rn. 27; Beschlüsse vom 10. März 2010 – IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6; vom 21. August 2014 – VII ZR 144/13, NJW-RR 2014, 1319).

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, beruhen die Regelungen über die Vergütung von Sachverständigen im Justizvergütungs­- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 auf einer umfangreichen Untersu­chung, im Rahmen derer nicht nur die Entschädigung, gerichtlicher Sachver­ständiger, sondern auch die Vergütung privater Sachverständiger ermittelt wur­de (vgl. BT- Drucks. 15/1971, S. 142; Hommerich/Reiß, Justizvergütungs­- und -entschädigungsgesetz, Evaluation und Marktanalyse, hrsg. vom Bundes­ministerium der Justiz, 2010, S. 25, 27). Mit dem Erlass des Justizvergütungs­- und -entschädigungsgesetzes sollte das den heutigen Verhältnissen nicht mehr entsprechende Entschädigungsprinzip bei Sachverständigen, Dolmetscherin­nen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern durch ein neues leis­tungsgerechtes Vergütungsmodell ersetzt werden, das an dem Bild der selbstständig und hauptberuflich Tätigen orientiert ist (BT- Drucks. 15/1971, S. 2). Zu diesem Zweck wurde vor der Verabschiedung des Gesetzes die marktübliche Vergütung von Sachverständigen durch eine umfangreiche schriftliche Befra­gung ermittelt. Gegenstand der Befragung waren die im Rahmen außergericht­licher Beauftragung erzielten Stundensätze sowie die Art der gesondert abge­rechneten Nebenkosten. Die Ergebnisse der Befragung flössen in die Regelun­gen über die Vergütung der Sachverständigen im Justizvergütungs­- und -entschädigungsgesetz ein (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 142; Hommerich/Reiß, aaO, S. 25, 27, vgl. auch BT-Drucks. 17/11471, S. 133, 145 f., 259). Mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wurden die Vergütungen und Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz an die wirtschaftliche Entwicklung angeglichen (BT-Drucks. 17/114711, S. 133). Dabei wurden insbesondere die Regelungen über den Aufwendungsersatz der technischen Entwicklung und der daraus resultierenden Preisentwicklung angepasst (BT-Drucks. 17/11471, S. 146). Hinzu kommt, dass – wie das Berufungs­gericht zutreffend ausgeführt hat – die Abrechnungsstruktur im Bereich der Ne­benkosten bei gerichtlichen Sachverständigen einerseits und im vorliegenden Fall andererseits vergleichbar ist. In beiden Fällen geht es um den Ersatz tat­sächlich entstandener Aufwendungen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4, §§ 7, 12 JVEG so­wie BT-Drucks. 17/114711, S. 146, 259).

Der Heranziehung der Bestimmungen des Justizvergütungs- ­und -entschädigungsgesetzes als Orientierungshilfe im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten steht auch nicht das Senatsurteil vom 23. Januar 2007 (VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 21) entgegen. Soweit der Senat in diesem Urteil die Übertragung der Grundsätze des Justizvergü­tungs- und -entschädigungsgesetzes für die Vergütung gerichtlicher Sachver­ständiger auf Privatgutachter unter Hinweis auf die Entscheidungen des X. Zi­vilsenats vom 4. April 2006 (X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 19 und – X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 19) abgelehnt hat, bezog sich dies allein auf die Frage, ob ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenho­norar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden kann oder ob in Anlehnung an § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG nach Zeitaufwand abgerechnet werden muss. Inmitten standen damit lediglich die Kosten für die vom Sachverständigen erbrachte Ingenieurleistung (Grundhono­rar), nicht aber die diesem entstandenen Nebenkosten.

Konkrete Anhaltspunkte, die eine von den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes abweichende Beurteilung gebieten würden, sind weder ersichtlich noch dargetan. Die Revision des Klägers rügt ohne Erfolg, der Kläger habe die Fotokopierkosten im Einzelnen dargelegt. Sie zeigt keinen von den Tatsacheninstanzen übergangenen konkreten Sachvor­trag auf.

ff) Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision ohne Erfolg gegen die Bemessung der Kosten für die Anfertigung von Fotos und Fotokopien. Sie ver­sucht insoweit lediglich in revisionsrechtlich unbeachtlicher Weise, die tatrichter­liche Schadensschätzung durch ihre eigene zu ersetzen, ohne durchgreifende Rechtsfehler aufzuzeigen. Soweit sie geltend macht, der gesonderte Ausdruck der Fotos sei nicht notwendig, zeigt sie nicht auf, dass sie einen entsprechen­den Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen gehalten hat und dieser übergan­gen worden ist. Entgegen ihrer Auffassung hat sich das Berufungsgericht für die Bemessung der Kosten für die Anfertigung von (Digital)Fotos auch zu Recht an 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG und nicht an der – Kopien und Ausdrucke betreffenden – Regelung in § 7 Abs. 3 JVEG orientiert (vgl. OLG Hamburg, MDR 2007, 867; KG, KGR 2008, 358; OLG Zweibrücken, OLGR 2006, 88; Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., JVEG § 7 Rn. 7, § 12 Rn. 11). Die Berücksichtigung von Kosten für den 2. und 3. Fotosatz scheitert entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daran, dass Auf­wendungen für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken nach § 7 Abs. 2 JVEG zuerkannt wurden. Die entsprechende Einschränkung in § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG, wonach derartige Aufwendungen nur ersatzfähig sind, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Abs. 2 JVEG), wurde erst aufgrund des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Au­gust 2013 in die Bestimmung aufgenommen (vgl. BT-Drucks. 17/11471S. 261). In der zum Zeitpunkt der Erstattung des streitgegenständlichen Gut­achtens geltenden und deshalb vom Berufungsgericht zu Recht als Orientie­rungshilfe herangezogenen Fassung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 war diese Einschränkung dagegen nicht ent­halten.

gg) Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Beru­fungsgericht bei der Schadensschätzung die vom Kläger geltend gemachten Kosten für eine Fahrzeugbewertung berücksichtigt hat. Nach den Feststellun­gen des Berufungsgerichts sind dem Kläger insoweit Aufwendungen für die In­anspruchnahme von Fremdleistungen entstanden. Die Beklagte rügt ohne Er­folg, der Kläger habe die Inanspruchnahme einer solchen Fremdleistung gar nicht vorgetragen. Wie sie selbst in der Revisionsbegründung ausführt, hat der Kläger im Schriftsatz vom 16. Juli 2012 behauptet, bei den geltend gemachten Kosten für die Fahrzeugbewertung handele es sich um Fremdkosten, also um Kosten, die der Sachverständige im Zuge der Erstellung seines Gutachtens an Dritte habe verauslagen müssen. In diesem Vortrag ist die Behauptung enthal­ten, der Kläger habe eine Fahrzeugbewertung durch Dritte veranlasst. Soweit die Revision geltend macht, eine Fahrzeugbewertung sei tatsächlich nicht er­folgt, zeigt sie nicht auf, dass die Beklagte die entsprechende Behauptung des Klägers in den Tatsacheninstanzen bestritten hat und ihr Bestreiten übergangen worden ist. Die Bezugnahme auf das als Anlage zum Schriftsatz vom 3. Juni 2013 vorgelegte und in einem anderen Rechtsstreit erstattete Gutachten des Sachverständigen D. genügt hierfür nicht. Ein Bestreiten der Behauptung des Klägers ist dem Gutachten von vornherein nicht zu entnehmen. Der Sachver­ständige führt lediglich aus, die Fahrzeugbewertung sei in dem zugrunde lie­genden Verfahren „eigentlich nicht notwendig“ gewesen, da es sich um einen eindeutigen Reparaturschaden gehandelt habe. Abgesehen davon hatte die Beklagte das Gutachten lediglich zum Beweis für ihre Behauptung vorgelegt, der Zeitaufwand für die Erstellung des vom Kläger erstellten Gutachtens belau­fe sich allenfalls auf 70 Minuten, nicht aber als Beleg für Vortrag zu den geltend gemachten Kosten einer Fahrzeugbewertung. Damit hat sie die die Fahrzeugbewertung betreffenden Angaben des Sachverständigen nicht ordnungsgemäß in den Rechtsstreit eingeführt. Denn die Partei kann den erforderlichen Sach­vortrag nicht durch die bloße Vorlage von Anlagen ersetzen; sie darf lediglich zur Ergänzung ihres Vorbringens konkret auf Anlagen Bezug nehmen.

hh) Ohne Erfolg greift die Beklagte mit ihrer Revision auch die Feststel­lung des Berufungsgerichts an, dem Kläger seien Fremdkosten für einen EDV-Abruf entstanden. Diese Rüge ist bereits nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Die Beklagte zeigt nicht konkret auf, dass sie die entsprechende Behauptung des Klägers in den Tatsacheninstanzen bestritten hat und ihr Bestreiten übergangen worden ist. Rügt die Revision die Übergehung von Sachvortrag oder von Be­weisantritten, so müssen diese unter Angabe der Fundstelle in den Schriftsät­zen der Tatsacheninstanzen genau bezeichnet werden (BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 – IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f.; Krüger in MünchKommZPO/Krüger, aaO, § 551 Rn. 22; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 13. Aufl., § 551 Rn. 11). Dement­sprechend hätte die Revision auf die entsprechenden Blattzahlen der von der Beklagten vorgelegten Schriftsätze hinweisen müssen, die ihr Bestreiten enthal­ten sollen. Hieran fehlt es vorliegend.

ii) Die Beklagte beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass die Fahrzeug­bewertung und der EDV-Abruf durch das vom Kläger berechnete Grundhonorar abgegolten seien, weil er sein Gutachten unter Verwendung modemer EDV-Programme erstellt habe, die den Fahrzeugwert und die weiteren erforderli­chen Informationen berechneten und ausdruckten. Die Revision zeigt nicht auf, dass entsprechender Sachvortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen übergangen worden ist.

jj) Beide Revisionen beanstanden auch ohne Erfolg, dass sich das Beru­fungsgericht hinsichtlich der Fahrtkosten an den von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen, etwa der ADAC-Autokostentabelle (vgl. https://www.adac.de/__mmm/pdf/autokostenuebersicht__47085.pdf – abgerufen am 18. April 2016) orientiert und im Rahmen der Schadensschätzung einen Kilometersatz von 0,70 € als erforderlich im Sinne des 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen hat. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht dabei unter anderem berücksichtigt, dass der Mediän der von den Kfz-Sachverständigen erhobenen Fahrtkosten nach den Erhebungen der Hommerich Forschung, die im Jahr 2009 im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz zwecks Überprüfung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine umfangreiche Marktanalyse durchgeführt hat (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 145), bei 0,60 € (bei Abrechnung nach Stundensatz) bzw. 0,65 € (bei teilweise pauschaler Abrechnung) liegt (Hommerich/Reiß, Justizvergü­tungs- und -entschädigungsgesetz, Evaluation und Marktanalyse, hrsg. vom Bundesministerium der Justiz, 2010, S. 423). Die Revision der Beklagten beruft sich auch ohne Erfolg auf das Senatsurteil vom 17. November 2009 (VI ZR 64/08, VersR 2010, 268 Rn. 19). Dass der Senat in dieser Entscheidung die tatrichterliche Schätzung der dem Geschädigten selbst entstandenen Fahrtkos­ten in Anlehnung an § 9 Abs. 3 Nr. 2 ZSEG revisionsrechtlich nicht beanstandet hat, bedeutet nicht, dass die Schätzung der – im Rahmen der Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen – Fahrtkosten durch das Berufungsge­richt im Streitfall rechtsfehlerhaft wäre. Insoweit können verschiedene Orientie­rungshilfen sachgerecht und revisionsrechtlich hinzunehmen sein. Die Revision der Beklagen macht auch ohne Erfolg geltend, die Verursachung von Fahrtkos­ten sei nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gewesen, weil die Geschädigte ihr fahrbereites und verkehrssicheres Fahrzeug selbst zum Kläger hätte fahren können. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte die Geschädigte als Laie nicht verlässlich einschätzen, ob und wie weit die Verkehrssicherheit ihres Fahrzeugs infolge des Unfalls beeinträchtigt war.

Galke                                             v. Pentz                                             Offenloch

.                           Roloff                                                  Müller

Vorinstanzen:
AG Lebach, Entscheidung vom 22.02.2013 – 14 C 43/12 (20) –
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 –

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52 Antworten zu BGH urteilt mit bedenklicher und mehr als kritisch zu betrachtender Begründung erneut im Revisionsverfahren zu den an Erfüllungs Statt abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 26.4.2016 – VI ZR 50/15 –

  1. Willi Wacker sagt:

    Zu der vom BGH angesprochenen Frage der Bezahlung der Sachverständigenkostenrechnung hat bereits nach Bekanntwerden des obigen BGH-Urteils das AG München mit überzeugenden Gründen am 13.7.2016 – 341 C 30483/15 – entschieden:

    „…Dabei ist auch unerheblich, ob die Rechnung bereits bezahlt ist oder nicht. Der geschädigte Laie ist nämlich, solange die Rechnung nicht beglichen ist, dem Anspruch des Sachverständigen aus der Rechnung ausgesetzt. Ein eventueller Freistellungsanspruch ist dabei mittlerweile in einen Gerldersatzanspruch übergegangen. Aus prozessualer Sicht gilt, dass bei unbezahlter Rechnung dann, wenn sich der Schädiger oder seine Haftpflichtversicherung ernsthaft weigert, Schadensersatz zu leisten (BGH NJW 2004, 1868; BGH NJW-RR 2011, 910 jew. m.w.N.), was auch in einem entsprechenden prozessualen Verhalten, z.B. einem Klageabweisungsantrag, liegen kann (BGH NJW-RR 2011, 910), der Geschädigte sich nicht auf einen Freistellungsanspruch verweisen lassen muss (OLG München Beschl. v. 12.3.2015 Az. 10 U 579/15 m.w.N.).“

    Damit hat – zu Recht – das AG München entgegen BGH den Freistellungsanspruch bei noch nicht bezahlter Rechnung mit dem Zahlungsanspruch bei bezahlter Rechnung gleichgestellt. Daher muss auch der noch nicht bezahlten Rechnung das Indiz der Erforderlichkeit zuerkannt werden. Ansonsten läge eine Ungleichbehandlung und damit ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Es wäre auch willkürlich, beides ungleich zu behandeln.

    Wie bereits mehrfach hier im Blog dargestellt, kommt es daher – entgegen BGH – nicht auf die Bezahlung an.

    Im Übrigen finde ich es gut, dass hier im Blog das BGH Urteil VI ZR 50/15 auch einmal kritisch betrachtet wird.

  2. Kai sagt:

    Vielleicht sollte der schöne Name „Pinocchio-Urteil“ in der Überschrift bereits erwähnt werden, denn einen passenderen Namen gibt es nicht…

  3. Iven Hanske sagt:

    Ich war beim Wellner Seminar Ende 2015 dabei und kann alles hier von Münchhausen Beschriebene inkl. Berichterstatter-Wellner bezeugen, ich habe Wellner direkt zum JVEG im Vergleich zur bisherigen zitierten Rechtsprechung wie auch zur erklärten Abtretung erfüllungsstatt befragt. So habe ich auch schon hier in CH inkl. Wegfall der Indizwirkung bei Abtretung erfüllungsstatt berichtet bevor das Urteil erstellt wurde.

    Ich glaube wie Stickstoff die Luftanteile bestimmen so wird Wellner (BGH), Freyman (LG Saarbrücken) und Fuchs (BVSK) von der Versicherungsbranche und der eigenen Habgier bestimmt, wer dass nicht als bewiesen ansieht ist blind oder will das Volk verschaukeln?

    Warum wurde im 357/13 der auch hier entscheidende Fakt „Abtretung erfüllungsstatt“ verschwiegen? Um uns und die nicht bewanderten Gerichte zu täuschen?

    Für alle Geschädigte die selbst Ihre Schadensersatzansprüche durchsetzen oder erfüllungshalber (Geschädigter bleibt in Haftung) abtreten, bleibt es beim BGH 225/13 usw. mit der Indizwirkung der Rechnung zum Erforderlichen aus ex-anter Sicht des Geschädigten mit Prüfung der plausiblen (nicht sittenwidrigen) Abrechnung. Es ändert sich durch BGH 50/15 nichts!

    Es wird also nur für die Inkassobüros, welche die Forderungen erfüllungsstatt (Geschädigter haftet nicht mehr zum Werkvertrag) aufkaufen ein Problem geben, da die nicht mehr auf die Sicht des Geschädigten inkl. der Indizwirkung der Rechnung verweisen können, sondern selbst beweisen müssen und wenn Ihn der Beweis zum Üblichen nicht gelingt (wie hier -warum auch immer- gefakt?), so muss halt der Richter auf geeigneter Grundlage schätzen. Ist doch okay für Inkassso, wer das eine will muss andere mögen, ist halt ihr Geschäft.

    Das Inkasso muss schon wissen was Es einkauft und dieses ggf. nach werkvertraglichen Gesichtspunkten, auch bei Grundlage 249 BGB (Schadensersatz), erklären können, denn der Geschädigte kann hier (Abtretung erfüllungsstatt) seine Regressansprüche aus Werkvertrag nicht mehr abtreten, so dass der Schädiger bzw. dessen Versicherer schutzlos den Vorteilsausgleich nicht nutzen kann.

    Und warum soll diese Schätzgrundlage nicht das JVEG (dreimal besser als dieser korrupte BVSK) sein, das heißt ja nicht dass die Werte 1 zu 1 übernommen werden sollen. Aber auch das wäre bei richtiger Anwendung (z.B. inkl. Zeitberechnung für Fotos, Schreibarbeit und Fahrt) kein Problem da nach JVEG teurer abgerechnet wird.

    Ich stell mir hier jedoch die Frage, warum dieser hiesige Streit so hoch gepuscht wurde, warum die Klägerin (ist Profi) so schlecht argumentiert hat und wieso wieder so zweideutig von BGH Wellner erklärt wird, jedoch er selber nicht unterschreibt.
    Ich glaube das Ding hier ist die reinste konstruierte und von den Versicherern gesteuerte Mogelpackung zur Irreführung des Geschädigten und mancher ahnungsloser Richter, wobei sich Wellner raushält um sich nicht weiter angreifbar zu machen.

  4. Helga A. sagt:

    Wie war das noch mit den abenteuerlichen Geschichten des B.v.M.?

    Münchhausen reitet auf einer Kanonenkugel über eine belagerte Stadt, inspiziert die feindlichen Stellungen und steigt kurzerhand auf eine in die Gegenrichtung fliegende Kugel um.

    Und anschließend gleitet er in einem Porsche durch die Lande und erklärt dem staunenden Volk, natürlich gegen Bezahlung, warum das alles so einfach zu verstehen ist deshalb richtig sowieso.-

    Helga A.

  5. Babelfisch sagt:

    Prima, dass dieses Urteil des BGH nunmehr eingestellt wurde.
    Allerdings beschäftigt sich der BGH nicht mit der Frage, ob der besonders freie Tatrichter nunmehr zwingend eine Prüfung der Einzelpositionen der Sachverständigenrechnung vornehmen muss (!), oder – wie mit der gegenwärtigen Rechtsprechung beispielsweise beim LG Hamburg – es in diesem Rahmen auf den Gesamtbetrag der Rechnung ankommt.

  6. Rüdiger sagt:

    „Das Berufungsgericht hat die Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes dementsprechend nicht unmittelbar oder analog angewendet, sondern lediglich als Schätzungsgrundlage bei der Schadensbemessung nach § 287 ZPO herangezogen.“

    So, so? Meiner Meinung nach wurde auch in diesem Satz wieder gelogen, dass sich die Balken biegen.

    Bis auf die Fahrtkosten hat das Berufungsgericht die Nebenkosten nämlich exakt auf erfassbare Kosten des JVEG berechnet bzw. die Rechnungspositionen der Sachverständigenkostenrechung auf die Kosten des JVEG heruntergebrochen (Beweis: Tabelle in 13 S 41/13 vom 19.12.2014). Also nix von wegen „das Berufungsgericht hat das JVEG nur als Schätzungsgrundlage“ verwendet.

    Das ist die gleiche juristische Sch… wie bei den Mietwagenkosten. Dort wurde ebenso propagiert, das Gericht könne auf Grundlage des § 287 ZPO die Fraunhofer-Liste als „Schätzgrundlage“ verwenden. Und was machen die „Fraunhofergerichte“ aus dieser fehlgeleiteten BGH-Botschaft? Sie kürzen centgenau auf die Werte der Fraunhofer Liste, was ihnen im Rahmen des § 287 ZPO überhaupt nicht zusteht. Erst im für den Geschädigten deutlich erkennbaren Wucherbereich wäre das Gericht berechtigt, nach § 287 ZPO regulierend einzugreifen. Ansonsten ist die freie tatrichterliche Schätzung nach 287 ZPO zu Gunsten des Klägers anzuwenden!!

    Gleiches passiert bei den „Frackegerichten“ bis hinauf zu den OLGs. Diese kürzen rechtswidrig centgenau auf den Mittelwert zwischen Fraunhofer und Schwacke. Mit Schadensersatzrecht gemäß § 249 BGB (vollständiger Schadensausgleich) hat das alles nichts mehr zu tun. Schon gar nicht mit seriöser Juristerei oder der vielgepriesenen Rechtsdogmatik. Die Sicht des Geschädigten wurde schon vor langer Zeit auf dem Müllhaufen der Justiz „entsorgt“.

    Meiner Meinung nach sind viele Gerichte heutzutage zum Tollhaus verkommen. Bei dieser Entwicklung braucht man sich auch nicht zu wundern, dass irgendwann einem geprellten Kläger oder Beklagten die Sicherung durchbrennt und er für negative Schlagzeilen sorgt? Sofern sich die Justiz in diese rechtswidrige Richtung weiterentwickelt, sollte man die Sicherheitsmaßnahmen an den entsprechenden Gerichten deutlich erhöhen.

    Bei den Fahrtkosten ist in dem gegenständlichen Streitfall sogar dem zuständigen Berufungsgericht in Saarbrücken aufgefallen, dass mit dem JVEG irgend etwas nicht stimmen kann, da es sich bei einer Erstattung 30 Cent/Kilometer nur um die steuerliche Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge handelt. Demzufolge erfolgte dann der Schwenk auf die ADAC-Autokostentabelle, die aber offensichtlich auch nicht eingehend studiert wurde, nachdem es dort Kostenansätze gibt, die 300 Cent/Kilometer deutlich übersteigen. Wie das LG Saarbrücken dann auf 60 bzw. maximal 70 Cent/Kilometer kommt, bleibt wohl deren verfassungswidriges Willkür-Geheimnis? Denn der „Mittelwert“ aus der ADAC-Autokostentabelle liegt bei etwa 170 Cent/Kilometer.

    Aber auch das JVEG wurde vom Berufungsgericht offensichtlich nicht verstanden? Denn zu den Nebenkosten, auf die im Urteil abgestellt wurde, kommt ggf. noch der entsprechende Zeitaufwand!! Kann man unschwer im JVEG nachlesen. Ein entsprechender Zuschlag hierzu wurde jedoch elegant unterschlagen. Und der BGH ist mit seinem aktuellen Pamphlet nun der Auffassung, dass der gesamte schadensersatzrechtliche sowie verfassungsrechtliche Mist, den das LG Saarbrücken bis dato abgeliefert hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sei? Entweder haben die Karlsruher komplett den Verstand verloren, oder die haben keine Ahnung vom Schadensersatzrecht nebst JVEG? Ansonsten bliebe nur noch Vorsatz als Motiv.

    Dieses Verfahren offenbart, dass die Gerichte einschl. BGH in Sachen Schadensersatzrecht und JVEG nicht sattelfest sind. Andererseits wird mit der aktuellen Entscheidung des BGH vom Geschädigten höchste Kompetenz erwartet, imdem er bei einem Ereignis, das statistisch gesehen pro Autofahrer nur alle 10 Jahre vorkommt,

    1. das JVEG kennen muss und
    2. darüber hinaus das JVEG auch inhaltlich verstehen muss und
    3. dann ggf. die Nebenkosten auf Grundlage des JVEG zu kürzen habe und sich
    4. infolge der Rechnungskürzung auf einen Werkvertrag-Rechtsstreit mit dem Sachverständigen einlassen muss, obwohl
    5. der Sachverständige Erfüllungsgehilffe des Schädigers ist

    Das soll nun offensichtlich auch dann gelten, wenn er all dies ex-ante nicht erkennen konnte?

    Einfach nur noch unglaublich, oder?

    Eines wurde in der gesamten werkvertraglchen Diskussion um das JVEG bisher auch nicht weiter thematisiert. Das JVEG ist im Kern ein Entschädigungsgesetz!! Bei den Sätzen des JVEG handelt sich also lediglich um Entschädigungen (ohne Gewinnanteile). Privatsachverständige sind jedoch freiberufliche Wirtschaftsunternehmer, die etwas verdienen wollen/müssen und nach dem Grundgesetz hierzu auch legitimiert sind. Außerdem haften Sie mit ihrem Vermögen für ihre Tätigkeit. Gerichtssachverständige hingegen nicht. Schon von daher verbietet sich jegliche Anwendung des JVEG auf Privatsachverständige weder mittelbar noch unmittelbar oder analog (siehe hierzu auch § 1 JVEG). Kann man auch in den entsprechenden BGH-Urteilen nachlesen, von denen der VI. Zivilsenat des BGH nun offensichtlich nichts mehr wissen will? Nicht mal von den eigenen!

    Und die Moral von der Geschicht? So lange sich die Sachverständigenkosten im verfassungsrechtlichen Rahmen bewegen, geht dies den BGH einen feuchten Kehricht an.

    Meiner Meinung nach ist der VI. Zivilsenat des BGH ínzwischen tatsächlich zum versicherungsgesteuerten Märchenerzähler verkommen.

    „Pinocchio-Urteil“ trifft den Nagel deshalb auf den Kopf. Der war auch viel unterwegs.

    Gute Nacht Deutschland!!

  7. virus sagt:

    Und darum heißt es u. a. im I ZR 122/09 unter Berufung auf das BVerfGE

    5.
    aa) Die Vorschrift des Art. 12 Abs. 1 GG gewährt das Recht, den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben. Die Berufsfreiheit umfasst das Recht der am Markt Tätigen, die Bedingungen ihrer Marktteilhabe selbst festzusetzen. Soweit Marktteilnehmer in ihrem Marktverhalten durch gesetzliche Regeln beschränkt werden, ist dies an ihren Grundrechten zu messen und nicht an denen der anderen Marktteilnehmer (BVerfGE 106, 275, 299).

  8. Karle sagt:

    @Babelfisch

    „Allerdings beschäftigt sich der BGH nicht mit der Frage, ob der besonders freie Tatrichter nunmehr zwingend eine Prüfung der Einzelpositionen der Sachverständigenrechnung vornehmen muss (!),…“

    Müssen tut er nicht, aber er kann, wenn er will. Der BGH hat es in der Revision ja nicht beanstandet, dass das Berufungsgericht nur die Nebenkosten für sich der Kürzung unterzogen hat. Demzufolge wäre die Gesamtschau a la LG Hamburg obsolet. Schon aus diesem Grund ist das BGH-Urteil grottenfalsch. Denn ein Sachverständiger mit niedrigem Grundhonorar erhält nach Kürzung der (höheren) Nebenkosten ggf. weniger, als ein Sachverständiger mit hohen Grundhonorar und niedrigen Nebenkosten, die dann nicht gekürzt werden.

    Prädikat: Schrotturteil

  9. virus sagt:

    @ „Denn ein Sachverständiger mit niedrigem Grundhonorar erhält nach Kürzung der (höheren) Nebenkosten ggf. weniger, als ein Sachverständiger mit hohen Grundhonorar und niedrigen Nebenkosten, die dann nicht gekürzt werden.“ …. so wie doch schon tausendfach geschehen!

  10. Babelfisch sagt:

    Was spricht gegen ein Sachverständigenhonorar, dass keine Nebenkosten ausweist, sondern lediglich eine Honorarpauschale nach der Schadenshöhe berechnet?

  11. Karle sagt:

    @Babelfisch

    „Was spricht gegen ein Sachverständigenhonorar, dass keine Nebenkosten ausweist, sondern lediglich eine Honorarpauschale nach der Schadenshöhe berechnet?“

    Mindestens 30-40% der Richter, die keine Ahnung vom Schadensersatzrecht haben und die dann die Honorarpauschale als Grundhonorar einstufen und nach werkvertraglichen Kriterien stur nach der BVSK-Liste „Grundhonorar HB…“ zusammenstreichen. Ist nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen zwar völlig unzulässig und widerspricht der BGH-Rechtsprechung VI ZR 225/13 u. VI ZR 67/06 u.a.. Darüber hinaus werden bei den Kürzungen auch noch die Verfassungsrechte mit Füßen getreten. Das ist denen aber alles so was von egal, wie man der vergangenen Rechtsprechung entnehmen kann. Das aktuelle BGH-Urteil VI ZR 50/15 nebst Vorgeschichte ist doch auch ein passendes Beispiel für die richterliche Willkür.

    Ziel muss es sein, von der Angemessenheitsdiskussion im Schadensersatzprozess wieder wegzukommen. Jegliche Diskussion im werkvertraglichen Sandkasten endet(e) bei Schrotturteilen wie dem obigen.

    1. Weder der Schädiger noch das Gericht ist im Schadensersatzprozess zur Preiskontrolle berechtigt => BGH-Urteil ….

    2. Es ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung „ex-ante“ abzustellen => BGH-Urteil ….

    3. Der Geschädigte muss BVSK nicht kennen => BGH-Urteil ….

    4. Wenn der Geschädigte BVSK nicht kennt, kennt er auch JVEG nicht ….

    5. Der Geschädigte kann auch mit dem Begriff JVEG nichts anfangen – wie denn auch? ….

    6. Das JVEG findet seine Anwendung ausschließlich im gerichtlichen Verfahren => JVEG ….

    7. Unterschiedliche Vergütung bei privaten und gerichtlichen Sachverständigen => z.B. Haftung – BGH-Urteile …

    8. Der geschädigte Laie ist im Falle eines Unfallschadens völlig unerfahren und meist überfordert ….

    9. Das Gericht ist nicht berechtigt, die Verfassungsrechte des Sachverständigen auszuhebeln. Auch nicht bzw. erst Recht nicht im Rahmen eines Schadensersatzprozesses => GG – Berufsfreiheit, Eingriff in das Eigentum durch Rechnungskürzung ….

    10. Die Differenzierung zur Indizwirkung einer bezahlten oder unbezahlten Rechnung ist rechts- und verfassungswidrig => GG – Gleichheitsgrundsatz ….

    11. Der Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehllfe des Geschädigten, sondern Erfüllungsgehilfe des Schädigers ….

    12. Fehler des Sachverständigen (auch bei der Rechnungstellung) gehen zu Lasten des Schädigers => BGH-Urteil – Werkstatt-Prognoserisiko ….

    13. Verweis auf Forderungsausgleich => Abtretung an den Schädiger ….

    14. Eine abgetretene Schadensersatzforderung bleibt Schadensersatz ….

    15. Zitierte BGH-Rechtsprechung VI ZR 50/15 der Beklagten ist ein Lügengebilde => Captain HUK – „Pinocchio-Urteil“ ….

    16. BGH Rechtsprechung VI ZR 67/06 betraf Grundhonorar und Nebenkosten => LG Frankfurt/Oder 16 S 179/05 ….

    17. Weitere Zitate aus X ZR 42/06, VI ZR 67/06, VI ZR 225/13, X ZR 80/05, X ZR 122/05, VI ZR 471/12, VI ZR 528/12, VI ZR 211/03, VI ZR 42/73

    usw….

  12. virus sagt:

    Da davon auszugehen ist, dass unsere Leser auch von Beruf Rechtsanwälte und Richter, möglicherweise auch Politiker/Gesetzgeber sind, kann es nicht schaden, auf den Aufsatz der Grundrechtepartei hinzuweisen: „Die Grundrechte im Grundgesetz“ Quelle http://grundrechtepartei.de/grundrechte/

    Inhalt
    Funktionen der Grundrechte
    Mitwirkungsrechte (status activus)
    Leistungsrechte (status positivus)
    Schutzgrundrechte (status praesidiarius)
    Freiheitsgrundrechte (status libertus)
    Abwehr- bzw. Widerstandsrechte (status negativus)
    Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte im Grundgesetz
    Grundrechte des Grundrechtekatalogs gemäß Art. 1 bis 19 GG
    Grundrechtsgleiche Rechte
    Prozessuale Grundrechte
    Die einzelnen Grundrechte im Überblick
    Grundgesetzlich erlaubte Einschränkungen von Grundrechten
    unbeschränkte Gesetzesvorbehalte
    qualifizierte Grundrechtsvorbehalte
    Grundgesetzlich nicht vorgesehene Einschränkungen von Grundrechten
    Rechtsschutz bei Grundrechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt
    Bonner Kommentar zum Grundgesetz – Kurt Georg Wernicke 1949
    Erläuterungen zum Abschnitt I (Grundrechtskatalog) – Kurt Georg Wernicke in Bonner Kommentar 1949
    Entstehungsgeschichte
    Erläuterungen
    Rechtsvergleichende Hinweise
    Einzelnachweise

  13. Willi Wacker sagt:

    @ Babelfisch 4. Swpt. 2016 12:11

    Hallo Babelfisch,
    ich halte die vom BGH vorgenommene Schadenschätzung durch den besonders frei gestellten Tatrichter an einzelnen Schadenspositionen für nicht gesetzeskonform. § 287 ZPO ermöglicht es dem Gericht, die eventuell bestehenden Beweisschwierigkeiten des Klägers durch eine Schätzung der Schadens h ö h e zu seinen Gunsten vorzunehmen, um möglicherweise langwierige oder teure Beweiserhebungen zu vermeiden. Insoweit kommt es im § 287 ZPO auf die H ö h e des Schadens an. M.E. zu Recht prüft daher das LG Hamburg die Erforderlichkeit der Kosten der Schadensbehebung an der Gesamthöhe.
    Mit freundlichen koll. Grüßen
    Willi Wacker

  14. Pippi Langstrumpf sagt:

    das Urteil sollte meinen Namen Tragen,denn „ich mache mir die Welt widdewiddewie sie mir gefällt“!

    JVEG ist weder direkt noch analog anwendbar gem. BGH VII ZB 74/07,weil—Zitat:“nicht davon ausgegangen werden kann,dass es einer Partei in der Regel möglich sein wird,einen geeigneten Sachverständigen zu den im JVEG vorgesehenen Vergütungssätzen zu gewinnen.“
    Wie Wahr und nachvollziehbar!
    Auch die VI ZR 50/15 spricht daher nicht von direkter oder analoger Anwendung des JVEG.
    Also einhellige Meinung beim BGH (VI. und VII. und X. Senat,siehe X ZR 42/06):
    Kein JVEG!
    AAAAAABer: Zauberwort Orientierungshilfe!
    Der gem. §287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter—böööse Zungen nennen ihn den Rechtsbeuger—-soll nun das JVEG nicht direkt,auch nicht analog aaaaaabeer als Orientierungshilfe anwenden,geiiiil gell!
    Das ist doch sowas wie ein rechtsprechungs-NÜVI,absolut tolle Erfindung,danke BGH!!!!!!!!!!!!
    Ich muss nixmehr denken,nurnoch abschreiben,genial……..also,dann machen wir das so!!!
    Ich hab als orientierungsloser Jurist/in zwar keine Ahnung wie ich ans Ziel komme,aber ich weiß schon genau wo ich hin will.
    Also bekommt der Geschädigte bei mir die JVEG-Sätze zugesprochen,weil ich die so schön abschreiben kann.basta!
    Dass der Depp(Geschädigter Kläger) dann als Werklohn viel mehr an seinen Sachverständigen zahlen muss als ich ihm schadensersatzrechtlich zugesprochen habe is mir doch vollkommen wurscht;der hätte eben gescheiter gleich dem Versicherer die SV-Auswahl und SV-Beauftragung überlassen sollen.
    AAAlso:
    Gerichte brauchen mehr von solchen „Orientierungshilfen“.
    Das erübrigt dogmatisch schwierige Rechtsanwendungen,verkürzt die Urteilsbegründungen,vernichtet die Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln und verringert signifikant die viel zu zahlreichen Revisionsverfahren.
    Und…..
    Wer will schon dauernd für den BGH zum Hungerlohn malochen,da bleibt ja kaum noch Zeit für lukrative Seminarvorträge!
    Na, habt ihr´s jetzt geschnallt?

  15. RA Schepers sagt:

    Letztendlich winkt der BGH nicht jedes SV-Honorar ungeprüft durch, nur weil es über den Geschädigten beim Schädiger geltend gemacht wird (und nicht beim Geschädigten als Auftraggeber). Die Urteile sind mir bekannt. Gesetzestext und Dogmatik auch. Das möchte ich hier nicht vertiefen. Am Ende macht der BGH sich seine Dogmatik selber.

    Wenn es den Sachverständigen nicht gelingt, ihre Honorarforderungen als angemessene Vergütung darzustellen, wird es ihnen auf Dauer auch nicht gelingen, diese Vergütung über den Umweg Schadenersatz von der Versicherung zu bekommen. Der BGH hält dagegen, wenn Vergütungen letztendlich einseitig und zu Lasten eines Dritten festgesetzt werden. Das haben die Mietwagenfirmen zu spüren bekommen. Das bekommen auch die Sachverständigen zu spüren.

    Schwarzarbeit mag der BGH auch nicht. Das bekommen Fiktiv-Abrechner zu spüren. Das bekommen aber auch Auftraggeber von Schwarzarbeit (keine Gewährleistungsansprüche) und Auftragnehmer von Schwarzarbeit (keine Vergütungsansprüche) zu spüren.

    Es gibt gute Gründe für die Höhe des Sachverständigenhonorars. Wer diese permanent verschweigt und stattdessen schreit: „Jetzt ist es Schadenersatz, da darf das nicht geprüft werden“, darf sich nicht beschweren, wenn der Schuß irgendwann (jetzt?) nach hinten los geht.

  16. K.I. sagt:

    @Pipi Langstrumpf
    schön verständlich, auch für das ansonsten für dümmlich gehaltene Volk. Eigentlich wollte ich ein Seminar mit Herrn W.Wellner am 18. November 2016 in Hagen/Westfalen buchen zum Thema „Die aktuelle Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH im Verkehrsrecht“. Für Nichtmitglieder der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins und in Kooperation mit der Deutschen AnwaltAkademie kostet das mal eben schlappe 326,06 €. Nach den so überdeutlichen „Regulierungsbemühungen“ des VI. Zivilsenats des BGH mit der normativen Zubilligung von Schadenersatz erübrigt sich das jetzt jedoch. Ich lasse mir berichten. Das ist dann schon mehr als genug.
    K.I.

  17. Kotzbrocken sagt:

    @Iven Hanske

    es ist offenbar ihre Art, ohne Sachverhaltskenntnis dummdreiste Verdächtigungen zum Besten zu geben.
    Naja, jeder wie er eben kann.
    Wenn sie einmal ein wirklich gesteuertes Verfahren kommentieren möchten, dann empfehle ich sich über BGH VI ZR 475/15 zu informieren und auszulassen.

  18. Pumuckel sagt:

    @RA Schepers

    Wenn Ra für Rechtsanwalt stehen soll, dann haben Sie nichts, aber auch gar nichts von dem juristischen Bodensatz verstanden, den der BGH hier abgeliefert hat. Der BGH hat nichts zu wollen und ist auch nicht berechtigt, irgendwelchen Sympathien oder Antipathien zu folgen. Als höchstes deutsches Zivilgericht hat er sich ausschließlich nach Recht und Gesetz zu richten. Dies ist hier jedoch nachweislich nicht geschehen. Im Gegenteil. Er missachtet mit seiner Klientel-Rechtsprechung sogar das Grundgesetz und versteigt sich darüber hinaus in Unwahrheiten, um ein gewünschtes Ergebnis zu erreichen.

    Nachdem es keine verbindliche „Gebührenordnung“ für Sachverständige gibt, ist jegliche Diskussion über die Angemessenheit der Sachverständigenkosten sowieso völliger Blödsinn. Ohne Gebührenordnung gibt es nur noch das Gesetz. Und das Gesetz kennt nur Wucher als Obergrenze der Angemessenheit!! Das sollte auch der BGH gelegentlich zur Kenntnis nehmen.

    Dem obigen Urteil des BGH folgend könnte das Gericht nun auch die Reparaturkosten frei Schnauze kürzen. Welcher Stundenlohn ist denn angemessen? 90, 100, 110, 120 oder vielleicht doch 130 Euro? Sind Ersatzteilzuschläge angemessen und wenn ja, in welcher Höhe? 5%, 10%, 15% oder 20%? Oder soll es vielleicht nur Kostenersatz für Ersatzteile geben ohne Gewinnanteile? Ist es angemessen, das Fahrzeug zur Lackiererei A zu bringen, die zwar bessere Qualität als B liefert, aber bei B, aufgrund der Nähe zur Karosseriewerkstatt, geringere Verbringungskosten anfallen? Ist es angemessen, dass die Werkstatt die Ersatzteile bei Lieferant X bestellt, obwohl es bei Lieferant Y billiger geht?

    Sie verstehen, wohin die Angemessenheitsreise geht?

    Abgesehen davon waren die SV-Kosten in dem BGH-Verfahren VI ZR 50/15 genau spezifiziert. Verschwiegen wurde hier gar nichts. Die Nebenkosten in diesem Verfahren waren auch nach den bisherigen BGH-Maßstäben nicht unangemessen. Denn der BGH hatte bereits mit seiner eigenen Entscheidung vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13 – höhere Nebenkosten nicht beanstandet. Demzufolge waren sie wohl angemessen?

    Als Jurist? ist Ihnen doch sicher die Kostenstruktur von Gerichtsgutachten geläufig? Unter 1.000 Euro Vorschuss geht da gar nichts. Zur Überprüfung eines außergerichtlichen Schadensgutachtens durch einen Gerichtssachverständigen wird in der Regel das 3-4 fache vom gerichtlich bestellten Sachverständigen auf Grundlage des JVEG verlangt. Wohlgemerkt, nur für die Überprüfung/Nachprüfung eines außergerichtlichen Sachverständigengutachtens. Im gleichen Atemzug werden dem außergerichtlichen Sachverständigen dann 28,60 € seiner Sachverständigenkosten gekürzt wg. angeblich erkennbarer Überhöhung bzw. Unangemessenheit. Dabei haftet der außergerichliche Sachverständige noch mit dem Privatvermögen für seine Tätigkeit, der gerichtliche Sachverständige hingegen nicht. Die gesamte Kostenstruktur gerichtlicher Gutachter ist ja auch den Gerichten hinreichend bekannt. Trotzdem gibt es immer wieder Richter, die willkürliche (gesetzeswidrige) Kürzungen bei den Rechnungen außergerichtlicher Gutachten vornehmen, die nur einen Bruchteil von Gerichtsgutachten kosten.

    In Anbetracht dieser Tatsachen erübrigt sich jede weitere Diskussion zur Angemessenheit der Kosten außergerichlicher Sachverständigengutachten.

    Mit Würde, Gesetzestreue und Rechtsdogmatik hat das alles nichts mehr zu tun, was der BGH hier abzieht. Für mich ist der VI. Zivilsenat nur noch eine interessensgesteuerte „Lachplatte“, der mit erheblichem Gefahrenpotential im rechtsfreien Raum operiert.

  19. Ra Imhof sagt:

    @ Alle
    Der BGH hat hier nicht nur die Revision des Klägers,sondern insbesondere die Revision der HUK zurückgewiesen.
    Ihr Ziel war es,die Nebenkosten nur nach dem JVEG und zwar direkt und ohne 20% – Zuschlag regulieren zu müssen.
    Damit,dieses Ziel nicht erreicht zu haben, muss die HUK nun „leben“.
    Ach übrigens:Für die Farbkopieen von Lichtbildern gibt es nach JVEG nicht nur 50 Cent,sondern 1€!
    Also bei 20% igem Zuschlag a´la LG Saarbrücken:Originale bis 2,40€ und Farbkopien bis 1,20€,macht zusammen 3,60€ pro Bild.
    Das sollte doch genügen,oder?

  20. RA Schepers sagt:

    @ Pumuckel

    Ja, das RA steht für Rechtsanwalt. Und ich beschäftige mich schon seit ein paar Jahren mit der Thematik.

    Der BGH hat nach Recht und Gesetz zu entscheiden. Bedenken Sie aber bitte auch, daß der BGH das Recht selber mitgestaltet und auch mitgestalten soll. Durch dei Reform des Revisionsrechts ist diese Aufgabe noch verstärkt worden.

    In den §§ 249 ff. BGB steht nicht so wahnsinnig viel drin. Die konkrete Ausgestaltung, mit der wir jeden Tag zu tun haben, ist Rechtsprechung. Rechtsprechung, die sich wandelt, fortentwickelt und reagiert.

    Es steht nirgendwo im Gesetz, daß der Geschädigte die SV-Kosten in voller Höhe ersetzt bekommt. Es steht auch nirgendwo im Gesetz, daß er die Sachverständigenkosten in voller Höhe ersetzt bekommt, wenn er – ex ante – eine Überhöhung der Sachverständigenkosten (nach welchem Maßstab auch immer) in voller Höhe ersetzt bekommt. Das ist alles Rechtsprechung. Und vieles mehr (Fiktivabrechnung Stundensätze, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Wertminderung usw.).

    Sie können sich auch weiterhin darüber aufregen, daß die Rechtsprechung des BGH so ist wie sie ist.

    Der Sachverständigenmarkt ist geprägt davon, daß ein Dritter die Rechnung bezahlen soll. Bei den Mietwagenfirmen ist/war das ähnlich (Stichtwort: Unfallersatztarif). Das typische „Aushandeln“ des Preises zwischen Gläubiger und Schuldner entfällt weitgehend. Dem Schuldner kann der Preis (mehr oder weniger) egal sein, weil ein Dritter zahlen muß/soll.

    Das läßt der BGH nicht mehr alles ungeprüft durchgehen. Oder genauer: die Tatsacheninstanzen lassen das so nicht mehr alles ungeprüft durchgehen, und der BGH segnet das ab (Stichwort: der nach § 287 ZPO besonders freigestellt Richter…).

    Wo die Reise mit den Reparaturwerkstätten hingeht? Mal abwarten. Hier ist der Markt nicht so sehr davon geprägt, daß ein Dritter die Rechnung bezahlen soll. Aber vielleicht kennen auch Sie die eine oder andere Werkstatt, die geringere als die „Aushanglöhne“ berechnet, wenn die Reparaturkosten nicht von einer Versicherung übernommen werden. Und Sie wissen vielleicht auch, daß es schon markengebunde Fachwerkstätten gibt, die mit Versicherungen besonders günstige Stundensätze vereinbart haben.

    Wenn sich die Kürzungspraxis bei der Fiktivabrechnung verfestigt hat (und das wird wohl nicht mehr lange dauern), würde es mich nicht wundern, wenn die Versicherungswirtschaft versucht, die Kürzungen auch bei durchgeführter Reparatur mit Rechnung durchzusetzen. Und wenn bei fiktiver Abrechnung die Verweisung auf eine gleichwertige kostengünstigere Reparaturmöglichkeit statthaft ist, ist der Schritt nicht weit, dies auch bei Reparatur mit Rechnung für zulässig zu erachten.

    Es hilft nicht, immer über die „schlechte“ BGH-Rechtsprechung zu jammern. Es hilft aber, gute Argumente (auch und gerade in tatsächlicher Hinsicht) zu bringen.

  21. Pumuckel sagt:

    @RA Schepers

    „Ja, das RA steht für Rechtsanwalt. Und ich beschäftige mich schon seit ein paar Jahren mit der Thematik.“

    Nun bin ich aber enttäuscht. Sie beschäftgen sich schon einige Jahre mit der Thematik und haben nicht erkannt, wer beim VI. Zivilsenat die Fäden zieht? Das pfeiffen inzwischen doch schon die „Frischlinge“ von den Dächern.

    „In den §§ 249 ff. BGB steht nicht so wahnsinnig viel drin.“

    Das stimmt. Was aber drinne steht reicht aus:

    „Vollständiger Schadensausgleich“.

    Damit sind wohl alle Schadenspositionen umfasst? Ansonsten würde es bestimmt im Gesetz stehen.

    Das einzige, was dagegen steht, ist die umstrittene Schadensminderungspflicht des Geschädigten nach § 254 BGB. Die hängt wiederum nicht davon ab, was der eine oder andere Richter gerade aus seinem coffeinfreien Kaffeesatz herauslesen kann, sondern ist abhängig von der Sicht des Geschädigten und seiner Erkennbarkeit zum Zeitpunkt der Beauftragung. Genau diese Sicht hat der BGH nun aber mit seiner aktuellen JVEG-Angemessenheitsrechtsprechung beerdigt und eine Willkürrechtsprechung der Instanzen eingeführt.

    Sachverständigenkosten? Wie du wolle!!

    In § 249 BGb steht auch drin, dass die Mehrwertsteuer bei der fiktiven Abrechnung nur erstattet wird, sofern sie angefallen ist. Von weiteren Kürzungspositionen wie z.B. alternativem Werkstattverweis durch den Schädiger überhaupt bzw. bei Fahrzeugen über 3 Jahren, oder Markenlöhne nur wenn ein Scheckheft vorliegt oder Verweis auf Alternativwerkstätten noch im Prozess, Eurogarant usw. steht da nix drin. Das alles sind willkürliche Phantasieblasen des BGH. Sofern der Gesetzgeber diesen Nonsens gewollt hätte, wäre bei der Gesetzesänderung zur Mehrwertsteuer am 01.08.2002 der richtige Zeitpunkt gewesen? Was der BGH seit 2009 zur fiktiven Abrechnung vollzogen hat, ist schlicht und ergreifend gesetzeswidrige Willkür zu Gunsten der Versicherer und keine „Fortbildung des Rechts“ oder „Fortschreibung der Rechtsprechung“.

    Für den Fall, dass künftig nur noch Recht sein soll, was den Versicherern und anderen Großkonzernen nützt und für die der Bürger am Ende die Zeche zu zahlen hat, dann halte ich es wie Mutter Merkel. Dann ist das wirklich nicht mehr mein Land. Früher war alles besser! Passt zumindest bei der aktuellen BGH-Rechtsprechung wie die Faust aufs Auge.

    „Sie können sich auch weiterhin darüber aufregen, daß die Rechtsprechung des BGH so ist wie sie ist.“

    Da haben Sie wohl etwas missverstanden? Ich rege mich nicht darüber auf, sondern ich nehme – im Gegensatz zu vielen Juristen – rechts- und verfassungswidrige Rechtsprechung zu Gunsten einer Partei nicht widerspruchslos hin und versuche die verantwortlichen Netzwerke, die dahinter stehen, aufzudecken und eine Änderung herbeizuführen. Ich denke selbst bei Einführung der Todesstrafe duch den VI. Senat würden viele Juristen noch den „Wackeldackel“ spielen? Alles schon einmal dagewesen.

    „Das läßt der BGH nicht mehr alles ungeprüft durchgehen. Oder genauer: die Tatsacheninstanzen lassen das so nicht mehr alles ungeprüft durchgehen, und der BGH segnet das ab (Stichwort: der nach § 287 ZPO besonders freigestellt Richter…).“

    Damit hat der BGH seine Kompetenz weit überschritten. Denn der BGH ist – und offensichtlich auch Sie – mit dem „besonders freigestellten Tatrichter“ völlig auf dem Holzweg. § 287 ZPO dient der Beweiserleichterung des Klägers. Eine Kürzung von Schadenspositionen gemäß § 287 ZPO zum Nachteil des Klägers ist nicht zulässig. Darauf hätte der BGH hinweisen und abstellen müssen. Außerdem widerspricht der BGH mit der aktuellen Entscheidung seiner eigenen Rechtsprechung in Sachen JVEG. Und dies offensichtlich noch mit unwahren Behauptungen? Alleine zu dieser Schweinerei müsste eigentlich ein unüberhörbarer Aufschrei durch die gesamte Welt der Juristen gehen? Ich hör aber nichts? Ich hör nur „die BGH-Rechtsprechung ist wie sie ist“ und einige andere Worthülsen – SUPER HAMMER MEGA GEIL!!!

    „Wo die Reise mit den Reparaturwerkstätten hingeht? Mal abwarten. Hier ist der Markt nicht so sehr davon geprägt, daß ein Dritter die Rechnung bezahlen soll.“

    Ach ja? Das deckt sich leider nicht so ganz mit meinen Informationen. Demzufolge werden letztendlich fast alle Karosserieschäden durch Versicherer beglichen. Entweder durch die Haftpflichtversicherung oder durch die Kaskoversicherung. Nicht versicherte Schäden werden durch die Selbstzahler oft nicht oder falls doch, ggf. in Billigwerkstätten sowie beim Kumpel um die Ecke repariert. Aber auch die Markenwerkstätten sind durchaus flexibel bei Selbstzahlern. Offensichtlich geht es auch erheblich unterhalb der ausgezeichneten Preise? Einfach mal ausprobieren. Die Zahl der Selbstzahler zum ausgehängten Markenwerkstattlohn dürfte deutlich unter 5% liegen. Der Rest geht zu Lasten der Versicherer. Demgegenüber gehe ich davon aus, dass Kfz-Sachverständige wohl deutlich mehr als 5% ihres Umsatzes aus Selbstzahlern generieren?

    „Wenn sich die Kürzungspraxis bei der Fiktivabrechnung verfestigt hat (und das wird wohl nicht mehr lange dauern), würde es mich nicht wundern, wenn die Versicherungswirtschaft versucht, die Kürzungen auch bei durchgeführter Reparatur mit Rechnung durchzusetzen. Und wenn bei fiktiver Abrechnung die Verweisung auf eine gleichwertige kostengünstigere Reparaturmöglichkeit statthaft ist, ist der Schritt nicht weit, dies auch bei Reparatur mit Rechnung für zulässig zu erachten.“

    Davon ist leider auszugehen. Zumindest bei der derzeitigen Besetzung des VI. Zivilsenats. Siehe auch VI ZR 563/15 u. VI ZR 475/15

    Verantwortlich für die Verfestigung sind jedoch zu einem großen Teil die Anwälte selbst, die die Festigung dieser Unrechtsprechung zulassen, indem sie den Geschädigten von entsprechenden Klagen abraten – „BGH-Wackeldackel“.

    Um das Totschlag-Argument des Prozessrisikos gleich vorwegzunehmen. Sofern ein Anwalt zusammen mit einem versierten Sachverständigen die BGH-Rechtsprechung konsequent umsetzt (1, 2, 3), kann man (fast) jeden Fiktivprozess gewinnen. Die fehlende Gleichwertigkeit ist der Schlüssel zum Erfolg. Nahezu jede Alternativwerkstatt lässt sich damit knacken. Sofern der Anwalt gleich nach dem Scheckheft (3) schreit und ansonsten kampflos die Segel streicht, sollte man den Turbo einschalten und Land gewinnen.

    Lange Rede, kurzer Sinn.

    1. Die willkürliche Kürzung von Schadenspositionen auf Grundlage des § 287 ZPO ist unzulässig.

    2. Sofern Richter Gerichtsgutachten zum 3- oder 4-fachen Satz für erforderlich halten, gibt es keine Rechtsgrundlage zur Kürzung außergerichtlicher Sachverständigenkosten (siehe auch Kommentar vom 06.09.2016 13:49).

  22. Hilgerdan sagt:

    @ alle

    Als Nichtjurist und „nur“ mit einem normalen Verstand ausgestattet, ist der Werteverfall unserer Gesellschaft, insbesondere in Kreisen der Politik , Wirtschaft u. Justiz schon mehr als offensichtlich. ja als dramatisch anzusehen.
    Wenn sogar Richter aus unserem höchsten Gericht sich nicht mehr davor scheuen , mit einer offensichtlichen Rechtsbeugung per Urteil zu zeigen, wie egal ihnen mittlerweile Unfallopfer sind, braucht das sicherlich keine juristische Bewertung mehr. Das ist m. E. ein unverhohlener Aufruf an alle anderen Gerichte, Rechtsbeugung zu betreiben.
    Mich erschreckt die mögliche Tatsache, dass auch der BGH, welcher das Leitgericht/Vorbild für alle untergeordneten Gerichte sein sollte, schon seit längerer Zeit von Scientology Anhänger unterwandert und verseucht ist.
    Es kann ja nicht mehr mit Recht und Ordnung zusammenhängen, was da in der BRD geschieht.
    Es wird Zeit, dass man die AFD stützt, die untragbaren Chaoten davon aussortiert und mit den geplanten Volksentscheiden, nach für nach auch die Richterwillkür bricht. Kein Richter sollte in Zukunft ohne wirksame Sanktionen gegen Verordnungen verstoßen können. Hier könnten wir einen Anfang machen, der all diese Rechtsbrecher u. Kriminellen zum Teufel jagt.
    Herr Erdogan hat mit der Entmachtung „seiner“ Richter und Beamten schon mal einen guten Anfang gemacht, wenn auch sonst noch viel im Argen liegt.
    Also die Chance AFD nutzen.

  23. Ra Imhof sagt:

    @ Kollege Schepers
    Das Kernproblem liegt in der Auslegung des zusammengesetzten Begriffes „erforderlicher Geldbetrag“.
    Das Gesetz spricht nicht von einem „notwendigen Geldbetrag“ oder von“erforderlicher Geldsumme“.
    Die Unterschiede in der Deutung dieser Wortwahl zu erkennen,ist Ihnen zweifellos möglich.
    Was macht ein Jurist bei Gesetzesformulierungen,die der Gesetzgeber als eindeutig verstanden wissen wollte,die aber durch Parallelwertungen in der Laiensphäre oder durch gesteuerte Fehlinterpretationen gezielt verbrämt werden?
    Er schaut in die Gesetzesmaterialien und sucht hier nach den vom Gesetzgeber gewollten Wortbedeutungen.
    Das sollten Sie einmal unternehmen!
    Ich habe nachgeschaut und gefunden,dass der Gesetzgeber den zusammengehängten Begriff „erforderlicher Geldbetrag“ nur deshalb gewählt hat um zu beschreiben,dass der Schadensersatzgläubiger den ihm angerichteten Schaden auch lediglich fiktiv abrechnen darf.
    Wer nun -wie der BGH in seinen jüngsten Entscheidungen im Gegensatz zu seiner früheren Rechtsprechung der 80er und 90er Jahre- den „erforderlichen Geldbetrag“ als eine ex post betrachtet objektiv notwendige,also der subjektiv laienhaften Beurteilung durch den Geschädigten entzogene
    Geldsumme interpretiert,der entfernt sich unzulässig und verfassungswidrig von der historischen Gesetzesbegründung und schafft ein neues Recht.
    Geschädigte werden so durch eine Interpretation des Gesetzeswortlauts,die keinerlei Grundlage in den Gesetzesmaterialien hat,regelrecht entmündigt!
    Nach BGH VI ZR 475/15 soll es richtig sein,dass Geschädigte einen höheren Geldbetrag an ihren SV als Werklohn zahlen müssen,als sie vom Schadensersatzschuldner ersetzt verlangen können.
    Was ist das Anderes als der Versuch, die in §249 II,1 BGB geregelte Ersetzungsbefugnis auszuhebeln?
    Wie sehen Sie also diese offensichtlichen Tendenzen in der BGH-Rechtsprechung?

    MfkG Lutz Imhof

  24. RA Schepers sagt:

    @ Hildergan

    Machen Sie Ihren Wahlkampf woanders, aber nicht bei captain-huk.de

    @ Kollegen Imhof

    Wir diskutieren hier aneinander vorbei. Der Gesetzeswortlaut läßt viel Spielraum. 1892 und 1896 hat der Gesetzgeber sicher nicht an Sachverständigenkosten bei Kfz-Unfällen gedacht.

    Subjektive ex-ante-Betrachtung steht auch nicht im Gesetz. Sie dient dem Schutz des Geschädigten. Davon profitiert haben (auch) Mietwagenunternehmen und Sachverständige. Das ist sicher nicht Intention der § 249 ff. BGB.

    Verfassungswidrige Rechtsprechung des BGH sehe ich da nicht.

    Sicherlich hätte der BGH das auch anders Regeln können. Z.B. dem Geschädigten die SV-Kosten in voller Höhe zuerkennen und den Schädiger auf einen Regreß gegen den SV verweisen. Hat er aber nicht. Und der darf das. Dafür ist der BGH da.

    Ich glaube auch nicht, daß der BGH besonders versicherungsfreundlich ist. Im Porsche-Urteil hat er Stundensätze der markengebundenen Vertragswerkstatt auch bei fiktiver Abrechnung zugelassen. Das hätte man auch anders entscheiden können (mittlere ortsübliche Stundensätze…).

    Wie ich die Tendenzen in der BGH-Rechtsprechnung sehe, habe ich oben schon geschrieben.

    Der BGH läßt nicht alles durchgehen, wenn Preisgestaltung zu Lasten eines Dritten erfolgt.

    Und der BGH ist kein Freund von Schwarzarbeit.

  25. Zweite Chefin sagt:

    @Pumuckl
    „Um das Totschlag-Argument des Prozessrisikos gleich vorwegzunehmen. Sofern ein Anwalt zusammen mit einem versierten Sachverständigen die BGH-Rechtsprechung konsequent umsetzt (1, 2, 3), kann man (fast) jeden Fiktivprozess gewinnen. Die fehlende Gleichwertigkeit ist der Schlüssel zum Erfolg. Nahezu jede Alternativwerkstatt lässt sich damit knacken. Sofern der Anwalt gleich nach dem Scheckheft (3) schreit und ansonsten kampflos die Segel streicht, sollte man den Turbo einschalten und Land gewinnen.“

    Nein !

    Mal unabhängig davon, dass ein Anwalt erhebliche Leistung gegen Mini-Entlohung erbringt (wir tun das, wenn beauftragt), der SV wahrscheinlich völlig kostenlos:
    Erstens muss da der Mandant mitspielen, das ist oftmals ziemlich mühsame Überzeugungsarbeit.
    Wenn der nicht rechtsschutzversichert ist, gleicht das einem Selbstmord, siehe der verquaste Beitrag „Anwaltsklausel“. Wenn was nicht nach Plan läuft, ist sowieso immer der Anwalt schuld.
    Zweitens muss das Gericht mitspielen und das tun zumindest unsere Gerichte nicht. Die Richter bemühen ihren Grips regelmäßig nicht, sondern stehlen sich aus jeder Verantwortung und beauftragen einfach für 2.500,00 EUR Vorschuss einen Sachverständigen mit der Beurteilung, ob eine Billigwerkstatt gleichwertig ist oder nicht. Die Ergebnisse der einschlägigen SVen kennen wir mittlerweile, danach ist fast jede Werkstatt gleichwertig, trotz fundierter Gegenargumente unseres SV.
    Am Ende macht das Gericht dann einen Vergleichsvorschlag, um nichts begründen zu müssen.
    Natürlich besprechen wir mit dem Mandanten, ob der angenommen werden sollte, aber auch hier ist der Überzeugungsaufwand wieder erheblich und muss sehr gut überdacht werden.
    Wenn wir aus diesen zahlreichen selbst gemachten Erfahrungen heraus empfehlen, 53,98 EUR nicht weiterzuverfolgen, hat das mit „Segel streichen“ nichts zu tun, sondern ist eine ehrlich formulierte Antwort auf die Frage, wie denn die Erfolgsaussichten sind.
    Das ist Alltag und nicht Schwarzmalerei.

  26. RA Schepers sagt:

    @ Pumuckl

    Aus der Praxis:

    Das Gericht ist im Rahmen seiner Schätzkompetenz nach § 287 ZPO davon überzeugt, daß auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit verwiesen wurde. Es handelt sich um einen zertifizierten Betrieb. Der Kläger (Geschädigte) kann die Zertifizierung nicht bestreiten. Diese ist auf http://www.eurogarant.de nachzulesen und damit offenkundig.

    Der Kläger kann die benannten Stundensätze der Verweisungswerkstatt nicht mit Nichtwissen bestreiten. Er hätte sich erkundigen und hierzu substantiiert vortragen müssen.

    Die Berufungskammer teilt mit, daß sie jetzt zunächst einmal über die Berufung berate. Falls die Kammer eine Erwiderung der Beklagten auf die Berufung für erforderlich halte, werde sie ihr noch eine Frist setzen.

    Hört sich schwer danach an, als werde ich bald den Hinweis erhalten, daß die Kammer beabsichtigt, die Berufung nach § 522 II ZPO zurückzuweisen.

    Soviel zur fehlenden Gleichwertigkeit als Schlüssel zum Erfolg…

  27. Ra Imhof sagt:

    @Kollege Schepers
    vielen Dank für Ihre Offenheit.
    Ich kann nun leider nicht davon ausgehen ,daß Sie vor Ihrem vorletzten Kommentar die Gesetzesmaterialien zur Ersetzungsbefugnis und zur fiktiven Abrechnungsalternative nachgelesen haben.
    So wird mir nun vermutbar,wo und für was sie stehen.
    Um dem Kunden die Schadensdurchsetzung gegen den kürzenden Versicherer zu ermöglichen,soll der SV nun künftig seine Nebenkosten nach JVEG abrechnen?
    Ist das Ihre Meinung?

  28. Pumuckel sagt:

    @Zweite Chefin

    Sofern es bei Ihnen nicht funktioniert, dann machen Sie offensichtlich etwas falsch?

    Bearbeiten Sie nur Kleinschäden? Kürzungen bei der fiktiven Abrechnung in Höhe von 53,98 € sind schon lange out. Inzwischen liegt das Kürzungsniveau bei 30% +++ mit Beträgen die sich im 4-stelligen Bereich bewegen!

    Aber auch da streichen viele Anwälte sofort die Segel. Und das oft schon beim ersten Mandantengespräch, bevor der Kürzungswahn überhaupt eingesetzt hat. Kein Scheckheft, keine Klage. Stufe 1 und 2 werden vollständig ausgeblendet. Macht ja auch viel mehr Arbeit, als die Vorlage eines Scheckheftes (3).

    Und dann wundert sich die Fachwelt, dass sich die fiktive Abrechnung „festigt“?

    Derweil machen sich die Versicherer die Taschen voll mit dem Geld der Geschädigten und lachen sich kaputt über die lähmende Angst der Gegenseite.

    Für „Nehmen was ich bekomme“ benötigt man auch keinen Anwalt.

    Deshalb wohl auch die zunehmende Ablehung vieler Geschädigter gegenüber der Anwaltsbeauftragung? Ein nettes Briefle schreiben kann er ja selbst.

    @RA Schepers

    „Der Kläger kann die benannten Stundensätze der Verweisungswerkstatt nicht mit Nichtwissen bestreiten. Er hätte sich erkundigen und hierzu substantiiert vortragen müssen.“

    Das ist aber jetzt nicht Ihr Ernst, oder? Sie stellen hier Teile eines Beschlusses des LG ein, der Ihnen Untätigkeit bescheinigt? Das LG hat doch Recht, wenn es Ihnen den Prozess um die Ohren haut. Sie hätten schon längst einen versierten Sachverständigen beauftragen sollen/müssen, der die Alternativwerkstatt auseinandernimmt und die fehlende Gleichwertigkeit nachweist.

    Zitat:

    Sofern ein Anwalt zusammen mit einem versierten Sachverständigen die BGH-Rechtsprechung konsequent umsetzt (1, 2, 3), kann man (fast) jeden Fiktivprozess gewinnen.

    Der Schwerpunkt hierbei lag bei ZUSAMMEN. Vom Blindflug eines Rechtsanwalts war nicht die Rede? Die Kosten des SV hierfür gehören auch zum Schadensumfang. Denn er überprüft die Behauptungen der Versicherung im Auftrag des Geschädigten, der ja nicht weiß, ob die benannte Werkstatt tatsächlich gleichwertig ist.

    Ich kenne keine freie Werkstatt, die für sich ernsthaft den Anspruch der Gleichwertigkeit mit einer Markenwerkstatt reklamiert. Das scheitert meist schon an der Werkzeugausstattung bis hin zu fehlenden Lehrgängen zum jeweiligen Fabrikat, Teileversorgung, Materialvorschriften, Herstellerinformationen usw., usw…

    „Es handelt sich um einen zertifizierten Betrieb. Der Kläger (Geschädigte) kann die Zertifizierung nicht bestreiten. Diese ist auf http://www.eurogarant.de nachzulesen und damit offenkundig.“

    Eine Zertifizierung ist ein Fetzen Papier fürs Klo, ohne jeglichen Wert und nie und nimmer ein Nachweis gleichwertiger Reparaturausführung. Insbesondere nicht beim Eurogarant-Wisch. So etwas muss man sofort bestreiten und die Hintergründe einer Zerifizierung dem Gericht erläutern. Dazu muss man sich natürlich erst einmal in die Thematik der Zertifizierung einarbeiten. Der BGH hatte diese Zertifizierungsthese mit seinem sog. Eurogarant-Urteil damals nur nicht beanstandet, da von der Klägerseite (wohl vorsätzlich) nicht bestritten. Einfach mal nachlesen.

    „Das Gericht ist im Rahmen seiner Schätzkompetenz nach § 287 ZPO davon überzeugt, daß auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit verwiesen wurde.“

    § 287 ZPO zum Nachteil des Klägers? Geht gar nicht (s.o.) => Beweisaufnahme.

  29. RA Schepers sagt:

    @ Kollege Imhof

    Meine Meinung ist, wenn es dem SV nicht gelingt, das Gericht davon zu überzeugen, daß seine Nebenkosten über JVEG „in Ordnung“ sind, wäre er vielleicht gut beraten, seine Honorartabelle etwas anders zu gestalten. Ansonsten muß er damit rechnen, dauerhaft Prozesse zu verlieren, oder dauerhaft Restforderungen gegen seine Kunden geltend zu machen, die diese dann ggf. selber tragen müssen.

    Saarbrücken macht JVEG + 20 %. Der BGH hat es abgesegnet. Ich rechne nicht damit, daß Saarbrücken beim nächsten Urteil höhere Nebenkosten zusprechen wird. Versuchen kann der Sachverständige es natürlich, am besten mit neuen Argumenten.

    Wenn der Sachverständige keine neuen Argumente hat, kann er natürlich trotzdem in Saarbrücken klagen. 5x, 10x, 20x, wie oft auch immer. Ob das sinnvoll ist, mag er selber entscheiden. Falls er dann in Saarbrücken immer wieder verliert, sollte er sich nicht beschweren.

  30. Benno sagt:

    @RA Schepers
    Das sind ja tolle Erkenntnisse, die Sie hier präsentieren und ihre Ratschläge ebenso. Das eine, wie das andere, lässt einen sehr oberflächliche Sichtweite erkennen. Sie halten die Kfz.-Sachverständigen offenbar für ausgemachte Dummköpfe. Die gibt es selbstverständlich, jedoch in den Reihen Ihres Berufsstandes ungleich mehr, Sie Rufer in einer nicht existierenden Wüste.

    Benno

  31. RA Schepers sagt:

    @ Pumuckel

    AG-Urteil, nicht LG-Beschluß. Das LG hat noch nicht entschieden.

    Sie hätten schon längst einen versierten Sachverständigen beauftragen sollen/müssen, der die Alternativwerkstatt auseinandernimmt und die fehlende Gleichwertigkeit nachweist.

    Gute Idee. Wer bezahlt es?

    Die Kosten des SV hierfür gehören auch zum Schadensumfang. Denn er überprüft die Behauptungen der Versicherung im Auftrag des Geschädigten, der ja nicht weiß, ob die benannte Werkstatt tatsächlich gleichwertig ist.

    Ah, dann ist ja alles klar. das Gericht, das einfaches Bestreiten wegen Offenkundigkeit des Internets (!) abbügelt, wird dann ohne weiteres zusätzliche Sachverständigenkosten zusprechen. Da gehe ich dann fest von aus.

    Und wenn nicht – wer bezahlt es?

    Wenn Sie einen Sachverständigen kennen, der dieses Kostenrisiko auf sich nimmt – immer her damit. Der Mandant möchte das Risiko jedenfalls nicht übernehmen.

    Ich hatte auch schon die Idee, den Geschädigten zur Verweisungswerkstatt zu schicken, um sich einen verblindlichen Kostenvoranschlag geben zu lassen. Wäre spannend zu sehen, welchen Reparaturweg die Werkstatt zu welchem Preis vorschlägt (ohne Kenntnis des Gutachtens). Auch da braucht man erst mal einen Mandanten, der da mitspielt…

    Mit dem Thema Zertifizierung habe ich mich auch schon beschäftigt. Eurogarant zertifiziert nicht. ZKF zertifiziert nicht. Auf der Webseite steht auch nicht wer da wann was wie zertifiziert hat. Alles vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung erläutert.

    Ich habe dem Vorsitzenden dargelegt, daß es nicht sein kann, daß der Geschädigte sich blind auf die Behauptungen des Schädigers (Verweisung) verlassen muß. Ihm muß zumindest die Möglichkeit gegeben werden, das in einer Beweisaufnahme überprüfen zu lassen („Herr des Restitutionsgeschehens“). Antwort des Gerichts im Urteil: Offenkundigkeit – es steht im Internet.

    Sie können natürlich auch weiterhin die Anwälte beschimpfen. Wenn es Ihnen gut tut – meinetwegen.
    Aber sie sollten auch zur Kenntnis nehmen, daß hier einige Anwälte tätig sind, die sich mit der Materie auskennen. Und was wir hier schildern, sind Erfahrungen – auch wenn sie Ihnen nicht gefallen.

  32. Willi Wacker sagt:

    @ RA Schepers

    Sehr geehrter Herr Kollege,
    wenn Sie den Werdegang des Rechtsstreites, der letztlich bis zum BGH-Urteil VI ZR 50/15 führt, verfolgen, nämlich über AG Lebach Urt. v. 22.2. 2013 – 14 C 43/12 (20) – über LG Saarbrücken Urt. v. 29.7.2013 – 13 S 41/13 – uim BGH Urt. v. 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – zurück zum LG Saarbrücken, das mit Urt. v. 19.12.2014 – 13 S 41/13 – erneut entscheidet und dann der BGH mit Urt. v. 26.4.2016 – VI ZR 50/15 – , stellen Sie fest, dass hier eine Einzelfallentscheidung vorliegt, die spezielle Besonderheiten des Saarlandes berücksichtigt. So wurde vom LG Saarbrücken extra der Sachverständige Dr. Priester als gerichtlich bestellter Gutachter beauftragt, die durchschnittlichen Nebenkosten im Saarland zu ermitteln (siehe BGH VI ZR 50/15 Rn. 15). Es sollten die tatsächlich erhobenen Nebenkosten der privaten Kfz-Sachverständigen auf dem r e g i o n a l e n Markt (also Saarland!) ermittelt werden.
    Auf das übrige Bundesgebiet kann diese Entscheidung daher nicht ohne weiteres übertragen werden, da dort ganz andere Abrechnungsweisen bestehen. Siehe hierzu die Abrechnungsweisen der Sachverständigen im Saarland im Urteil des BGH vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – unter Rn. 5 auf Seite 5.
    Im Übrigen halte ich die Bezugnahme – auch im Rahmen der Schadens h ö h e n schätzung gem. § 287 ZPO – auf JVEG für unrichtig, da die gerichtlich bestellten Sachverständigen und die Privatgutachter nicht verglichen werden können. Schon allein die Haftung der beiden ist unterschiedlich, wie das BGH mit seiner Grundsatzentscheidung vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – zutreffend entschieden hat. Die Grundsätze des JVEG sind auf Privatgutachter – auch im Rahmen der Schadenshöhenschätzung – nicht übertragbar. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass es eine „Kostenordnung für freie Sachverständige“ nicht gibt. Der BGH ist daher nicht berufen, eine solche für die Sachverständigennebenkosten zu etablieren. Man mag das Fehler einer solchen „Kostenordnung“ bedauern oder nicht, es wäre Aufgabe des Gesetzgebers, eine solche zu schaffen, nicht jedoch Aufgabe des BGH. Einzig die Urteile des BVerfG haben Gesetzescharakter.
    Inwieweit durch das Urteil VI ZR 50/15 Grundrechte, zB. Art. 3, 12, 14, 103 GG verletzt sind, müssen Verfassungsrechtler überprüfen. Mir fehlen die besonderen Kenntnisse dafür.
    Das ist allerdings nur ein Teil der rechtlichen Bedenken gegen BGH VI ZR 50/15.
    Mit freundlichen koll. Grüßen
    Willi Wacker

  33. Pumuckel sagt:

    @RA Schepers

    Na dann sammeln Sie mal schön weiter Ihre Erfahrungen.

    1, 3, 4, marschieren wir ….

    Und dann wieder jammern wenn es auf die Mütze gibt. Mit dieser Strategie ist es (für die Mandanten) tatsächlich von Vorteil, wenn der Anwalt schon vor dem Prozess die Segel streicht. Denn wer die Gleichwertigkeit nicht mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln erschüttert, hat den Prozess schon verloren.

    Einfach nur noch unglaublich.

  34. Zweite Chefin sagt:

    Pumuckl, auf die Anwälte einfach schimpfen, ist billig, solange Sie kein – brauchbares – Rezept liefern, wie’s besser geht.
    Ich befürchte, Sie sind einer der Schlaumeier, die sich im Netzt Halbwahrheiten und Idealzustände anlesen, die der Anwalt dann weisungsgemäss umsetzen soll, aber bitte ohne Kostenrisiko …

  35. Ra Imhof sagt:

    @ Kollege Schepers
    Ganz im Gegenteil:
    Wir werden auch im Saarland trotz und mit BGH 50/15 gewinnen.
    Das bedeutet eben nur handwerklich saubere Arbeit der Geschädigten und ihrer Rechtsvertretung.
    Es kommt für uns keinesfalls in Betracht,die -wenigen- negativen Aspekte von BGH 50/15 als alternativlos hinzunehmen und damit die Arbeit vom Tisch zu bekommen.
    Die Juristerei besteht in dem tagtäglichen Ringen um das bessere Argument.
    Dazu braucht man juristischen Sachverstand,Weitblick und Einsatzfreude.
    Wir bemühen uns,diesen Anforderungen in jedem Mandat gerecht zu werden.

  36. RA Schepers sagt:

    @ Benno

    Ihrer fundierten Argumentation habe ich nun wirklich nichts mehr entgegenzusetzen. Immer schön Gräben ziehen zwischen SV und RA. Nur weiter so.

    @ Pumuckel

    Werde ich machen.

    Sie können derweil ja die Urteile hier einstellen, bei denen Ihre Strategie mit den Verweisungswerkstätten funktioniert hat: Geschädigter beauftragt (vorgerichtlich?) einen Sachverständigen, der die Gleichwertigkeit der Verweisungswerkstatt auseinander nimmt, das Gericht verneint sodann die Gleichwertigkeit und spricht dem Geschädigten auch noch die Kosten dieses Gutachters zu.

    Bitte beschränken sie sich bei der Auflistung auf die Urteile, die nach dem ZKF-Urteil und dem Eurogarant-Urteil des BGH ergangen sind.

    Ich bin gespannt auf Ihre Liste…

  37. RA Schepers sagt:

    @ Kollegen Imhof

    Wir sind gar nicht weit auseinander 🙂

  38. Pumuckel sagt:

    @RA Schepers

    Hierzu gibt es doch schon jede Menge Urteile. Stichwort: Kosten für die sachverständige Stellungnahme (zu den Prüfberichten der Versicherer).

    Da sind auch die Werkstattüberprüfungen mit dabei. Sofern ich Ihnen Meine mitteile, kann ich gleich die Adresse u. Telefonnummer posten. Leider sind es noch nicht genug. Das liegt aber nicht an mir, sondern an Rechtsanwälten wie Ihnen, die diese Option, entgegen aller Ratschäge und Warnungen, nicht in Anspruch nehmen wollen. Folge davon sind meist verlorene Prozesse, wie von Ihnen im obigen Beispiel eindrucksvoll bestätigt, da das Gericht, in Ermangelung fundierter Einwendungen der Klägerseite gegen die Alternativwerkstatt, das Urteil dann aus der § 287 ZPO-Hüfte schießt (s.o.). Es ist doch hinreichend bekannt, dass bei der „tatrichterlichen Freiheit“ meist nichts Gescheites herauskommt? Das kann man auch unschwer bei den Angemessenheitsurteilen zu den Sachverständigenkosten nachvollziehen.

    Wo sind eigentlich Ihre positiven Fiktivurteile? Als Mann mit Erfahrung muss das Archiv doch überquellen? Oder waren das alles nur negative Erfahrungen analog dem obigen Urteil? Dann sollte man die wohl besser nicht veröffentlichen?

    @Zweite Chefin

    „Pumuckl, auf die Anwälte einfach schimpfen, ist billig, solange Sie kein – brauchbares – Rezept liefern, wie’s besser geht.“

    Ich „schimpfe“ nicht auf Rechtsanwälte, sondern berichte lediglich über meine reichlichen Erfahrungen mit dieser Zunft und erhalte dazu von allen Seiten der Republik entsprechende Bestätigung. Viele fahren im eingefahrenen Gleis, wissen alles besser, wehren sich gegen einen Strategiewechsel, fühlen sich bei jeglicher Kritik ans Bein gepinkelt und wenn es mit dem dicken Kopf am Ende dann doch in die Hose geht, ist selbstverständlich nur der Richter schuld.

    Das Rezept, wie die Speise besser gelingt, wurde doch oben aufgezeigt. Das Gericht schmeckt aber den Anwälten offensichtlich nicht?

  39. RA Schepers sagt:

    @ Pumuckel

    Ziemlich kurz, Ihre Liste…

  40. Pumuckel sagt:

    @RA Schepers

    „Erfahrene“ Rechtsanwälte versuchen sich nun offensichtlich auch als Hellseher? Diese Eigenschaft hatte ich im letzten Kommentar leider vergessen. Oder haben Sie die Listen-Erkenntnis aus dem Kaffeesatz? Dann verwundert es aber um so mehr, dass Sie ihre Mandanten sehenden Auges ins Verderben laufen lassen (s.o.).

    Ansonsten habe ich Ihre Botschaft verstanden. 1, 3, 4 …

    Und wissen Sie was?

    Ist mir doch lang wie breit!!!

    Mit endlosen Diskussionen um Kaisers Bart, völlig weg vom eigentlichen Thema, macht man wertvolle Beiträge kaputt. Diese Strategie kenne ich eigentlich nur von der Trollerie aus der Versicherungsecke.

  41. virus sagt:

    Rufen wir uns den Sinn der Kfz-Haftpflicht-Versicherung ins Gedächtnis. Die Versichertengemeinschaft steht – nach einem unverschuldeten Schaden – für den Einzelnen ein. Nach dem derzeitigen Willen des 6. Senats haftet jedoch der Einzelne mit seinem – fremd verschuldeten – beschädigten Eigentum gegenüber der Versichertengemeinschaft zum Wohle der dahinter stehenden Versicherer.
    Mit den nach einem Kfz-Haftpflichtschaden derzeit ausgeurteilten Zugriffs- bzw. Bestimmungsrechten der Kfz-Versicherer auf fremdes Eigentum, verkehren die BGH-Richter nicht nur den Willen des Gesetzgebers ins Gegenteil. Der 6. Senat billigt dem Unternehmen „Kfz.-Haftpflichtversicherer“ eine Selbstbeteiligung des Geschädigten an dessen, von ihm unverschuldet erlittenen Schaden – unter Missachtung von § 249 BGB und im Widerspruch zum Versicherungsvertragsgesetz – zu. Hiernach stellt sich zukünftig am Beginn jedes Verfahrens die Frage nach der richterlichen Befangenheit des 6. BGH-Senats.

  42. Iven Hanske sagt:

    # Kotzbrocken, keine Ahnung warum du so daher schreibst, aber dein BGH ist schon lange Input, von mir kommentiert und als okay erklärt. Ich mag das Inkassogeschäft nicht, es kann zu wenig und ruiniert den guten Ruf der Seriösen und Schaffenden mit Sachverstand. Aber das ist nicht meine Baustelle und wenn es den Geschädigten hilft so ist mir das Inkassogeschäft auch recht.

  43. Iven Hanske sagt:

    Ob Richter, Anwalt, Sachverständiger oder geschädigter Laie, Fehler macht jeder, die Frage ist nur wie
    strafbar bzw. wie wer mit Kritik umgeht und wahre menschliche Größe beweist. Glaubt es gibt, trotz Ihrer Eignungsprüfung, Richter die überheblich dümmer sind als ein Laie und Anwälten die Ihre kaschierte Unwissenheit, entgegen dem geschädigten Laien, aus falschen Stolz nie zu geben und Sachverständige, die das Maß Ihrer Abrechnung überquellen lassen aber der Geschädigte ist meist ein Laie des 249 BGB und das klug und ehrlich ohne kaschierten Stolz, also last euren juristischen Unsinn und glaubt wie meine Tochter, das immer dass die Guten im Märchen überleben wird und das ist, entgegen dem hiesigen, Tatsache 😉 Ob Richter, Anwalt, Gutachter oder geschädigter Laie, es gibt kein ewiges Leben, drum macht was menschliches in der kurzen Zeit, wo Ihr Mensch sein dürft. Gesetzgeber vereinfache das Vorteilsausgleichverfahen und wir brauchen die Genannten nicht über die Steuergelder zum Recht oder Unrecht führen. Minister hier kannst du Steuergelder in Milliardenhöhe sparen ohne deine Versicherungslobby zu erklären. Das millionenschwere Zauberwort ist „Vorteilsausgleichverfahen“

  44. virus sagt:

    Hallo, wer kann das LG Nürnberg-Fürth, 24.05.2016 – 2 O 48/16 an CH senden. Nach einer Kurzmitteilung hat das Gericht entschieden, nur mittels am Gericht vorgelegtem Gutachten kann der Nachweis zur Schadenhöhe erbracht werden. Der Hinweis, dass das Gutachten bei dem Versicherer vorliege, reichte dem Gericht nicht.

    Wer es danach noch immer nicht rafft, warum den Versicherern ein Handy-Foto zur Schadenregulierung reicht, dem ist nicht mehr zu helfen.

  45. Rüdiger sagt:

    @Virus

    Warum steckt der Kläger bei Gericht nun in der Klemme? Weil die Masse der Anwälte es nach wie vor nicht für nötig halten, das Originalgutachten nach Einsicht von der Versicherung zurückzufordern. Das Gutachten gehört grundsätzlich dem Geschädigten und nicht der Versicherung und schon gar nicht dem Schredder der Versicherung. Auch dann nicht, wenn die Sachverständigenkosten beglichen sind. Außerdem benötigt der Geschädigte das Gutachten spätestens dann, wenn das Fahrzeug veräußert werden soll. Mit „da war mal was“ kommt man da nicht weit.

    In Fällen wie diesen kommt dann immer die Bitte an den Sachverständigen zur Übersendung einer Zweitschrift. Natürlich kostenlos, weil man diese Kosten ja möglicherweise nicht geltend machen kann. Denn würde man alternativ den Geschädigten zur Kasse bitten, will der ja bestimmt wissen, wer den Bock geschossen hat? Versäumnisse des Anwalts gehen somit wieder zu Lasten des Sachverständigen.

    Wie oft wurde schon daraufhin gewiesen, dass man das Originalgutachten von der Versicherung zurückfordern soll? Ich denke, es sind deutlich weniger als 1% der Verkehrsrechtsanwälte, die sich daran halten.

  46. Willi Wacker sagt:

    Am 10. September 2016 hat jetzt auch Herr Roland Richter auf seinem Versicherungsblog „Rolands Blog“ zu dem Beitrag in Captain-Huk Stellung genommen. Er erachtet den Beitrag selbst für interessant, ist allerdings der Meinung, dass die verfassungsrechtlichen Bedenken abwegig seien. Jedem seine Meinung. Gerade durch Meinungsvielfalt kann ein Gemeinwesen wachsen.
    Inwieweit die verfassungsrechtlichen Bedenken ziehen, vermag ich nicht zu beurteilen. Beurteilen kann ich allerdings, dass sein damaliger Beitrag, der schon recht zeitig nach der Bekanntgabe des BGH-Urteils VI ZR 50/15 erfolgte, als ziemlich versicherungslastig anzusehen war. Man merkte, in wessen Lager der Autor stand und steht.

  47. verwirrter sagt:

    Hat das LG Saarbrücken hier jetzt 165,05 Euro Nebenkosten zugesprochen ?
    Ist es möglich ,zum besseren Verständnis des Sachverhalts, auch das Urteil des AG Lebach und die beiden LG Urteile hier noch einzustellen ?

  48. H.J.S. sagt:

    @alle,
    das Thema „Gleichwertigkeit“ mit dem Hinweis Offenkundigkeit abzubügeln ist schon sehr sportlich.
    Seit wann ist alles was im Internet steht, auch immer wahr und richtig?
    Gezielte Desinformation gibt es so lange wie es Kommunikation gibt.
    Oder ändert das Vorhandensein des Internets etwas daran?

    Mindestens genau so offenkundig ist ja wohl auch: >>> das Eurogarant Urteil!
    Zu mindestens wenn ich das voran Gelesen als Laie richtig verstanden habe.
    Und was sollte wohl „richtig“ sein? Unbewiesene Behauptungen aus Eigeninteresse von Eurogarant und Co. oder BGH?

    Hier sind aber die Anwälte oder/und Händlerverbände der Hersteller gefragt!
    Warum setzt man sich dagegen nicht zur Wehr mit Unterlassungsklagen, Abmahnungen etc.?
    Sollte man vielleicht als pro bono Fall mal in Angriff nehmen.
    Sollte der eigenen Reputation ja nicht abträglich sein, wenn man Championsleague spielt, oder?

    An dieser Stelle kann ich aber leider nur zum fachlichen Aspekt mit Expertise beitragen.
    Wir sind ein markengebundener Karosserie UND Lackierbetrieb, was mittlerer weile eine Seltenheit geworden ist. Alleine die Zertifizierung durch den Hersteller, Weiterbildungen in Form permanenter Schulungen des Personals, Spezialwerkzeuge etc. verschlingen Unsummen.
    Wie will also jemand, der alle Marken repariert, ernsthaft von Gleichwertigkeit reden?
    Natürlich wird das im Eigeninteresse IMMER behauptet. Oder kennen Sie eine Werkstatt, Arzt, Bauunternehmen, Projektentwickler oder, oder, oder … der den Auftrag sich sichern möchte, aber von vorn herein zugibt, dass es an Fachkompetenz mangelt oder es Bessere als Ihn gibt oder Sie Ihm als Versuchskaninchen* dienen um seine Expertise zu erweitern?
    *Genau dazu dienen aber die ständige Fortbildung und Trainings seitens der Hersteller zu denen Sie sich im Innenverhältnis verpflichtet haben. Und genau deshalb kommt der Kunde in der Regel bei einem Unfall zuerst zur Markenwerkstatt, weil nur dort er sich sicher zu sein scheint (gefühlt), dass man aus sach- und fachlicher Sicht die Dinge richtig beurteilen kann!

    Wenn wir hier alleine nur die lückenlosen Schulungsnachweise durch den Markenhersteller des betreffenden Personals „des gleichwertigen Reparaturbetriebes**“ einfordern, dürfte es schon sehr eng werden. Dazu muss man wissen, dass durchaus auch freie Werkstätten, die betreffenden Schulungen bei den Herstellern buchen und besuchen können. Im Einzelfall wird dieses Angebot auch wahrgenommen, ist aber die löbliche Ausnahme von der Regel. Und dieser Betrieb wird dann aber auch nicht mehr in die Schublade der „Ortsüblichkeit“ hineinpassen.

    **Und um das mal an einem Praxisbeispiel deutlich zum machen:
    Setzen Sie den Trennschnitt beim Wechsel der (Dach-) Außenhaut an der falschen Stelle, und/oder zu tief an, dann bedeutet es TOTALSCHADEN für das Fahrzeug.

    BG und trotz aller Differenzen @alle bitte weiter so

  49. virus sagt:

    Dass die BGH Richter mit obiger Urteilsbegründung in die Grundrechte nach Art. 2 GG (siehe unten) von Unfallopfern und denen der freiberuflichen Sachverständigen eingegriffen hat, ist unbestritten.
    Nun pfeifen tatsächlich auch noch alle Vögel von den Dächern, dass Herr Fuchs seinen Mitgliedern angekündigt hat, zum Januar eine App bereitzustellen, mit der die BVSK-Sachverständigen ihre Rechnung nach BGH VI ZR 50/15 schreiben können (sollen). Das sehe ich als einen weiteren Versuch der Einführung einer „Gebührenordnung“ für Sachverständige – ohne gesetzliche Grundlage – an. Einer gesetzlichen Grundlage, die es nicht geben kann, da es selbst dem Gesetzgeber verwehrt ist, in die Grundrechte von Freiberuflern/Unternehmern einzugreifen. Man stelle sich vor, der Bäcker backt nach einer Brot-Torten-Gebührenordnung oder der Friseur verschönert das Haupt nach einer Kurz-Langhaar-Schneide-Fön-Gebührenordnung. Jeder der davon hörte, würde sich krumm lachen.

    Art. 2 GG

    (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

    (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
    _____________________________________________________________________________________

    Zahlt der Versicherer bzw. Schadenverursacher und Fahrzeughalter nach Mahnung unter Verweis auf Art. 2 GG nicht, stellt dies doch eine nach gelagerte Fahrerflucht dar, mit der Folge, dass eine Strafanzeige aufgrund gemeinschaftlichen versuchten Betruges zu erstatten ist?

    Wie verfassungswidrigen Gesetzen, Verwaltungsakten und Gerichtsentscheidungen abzuhelfen ist, kann hier: https://rechtsstaatsreport.de/rechtsmittelverbot#comments „Rechtsmittelverbot“ nachgelesen werden.

  50. Ulli sagt:

    Danke, virus, für Deinen Beitrag. Wer von allen Insidern nimmt denn den Herrn Elmar Fuchs eigentlich noch ernst, nachdem bekannt ist, dass ihm das eigene Hemd näher ist als die Belange der freiberuflich tätigen Sachverständigen und deren Unabhängigkeit. Dass ein solcher Berufsverband bis heute mit der Unabhängigkeit gerade auch bei der Justiz noch werben darf, ist mir ein Rätsel. Aber da sollen wohl auch persönliche Verbindungen zu einer bekannten Persönlichkeit der Wettbewerbszentrale eine Rolle spielen. Die Untätigkeit der seriösen Berufsverbände finde ich allein deshalb zum kotzen.
    Können die nicht mal ihren Mitgliedern ein Feuer unter die lahmen Ärsche machen?

    Ulli

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